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Amtsblatt für den Landkreis Schwandorf Nr. 3 vom 1. Februar 2008 Inhaltsverzeichnis Übung von NATO-Streitkräften 9 Übung der Bundeswehr 9 Seite Stellenausschreibung: Schulhausmeister (w/m) für die Gregor-von-Scherr-Schule/Staatl. Realschule Neunburg vorm Wald Fleischhygieneüberwachung; Neuregelung der Gebühren im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 (Kostenverzeichnis - Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 16.12.2003) Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals mit der Bezeichnung: - Friedhofseiche in Fischbach der Stadt Nittenau - Linde mit Holzkreuz in Fronberg der Stadt Schwandorf - Linden am Kruzifix in Katzdorf der Stadt Teublitz Haushaltssatzung des Schulverbandes Neukirchen-Balbini für das Haushaltsjahr 2008 Bayerische Staatsforsten/Forstbetrieb Burglengenfeld; Mitteilung zur unerlaubten Ablagerung von Bioabfall im Wald Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband München; Kommunalwahlen 2008: Ehrenamtliche Wahlhelfer sind gesetzlich unfallversichert 10 10 11 12 12 13 14 15 Herausgeber, Druck und Redaktion: samt Schwandorf, Wackersdorfer Str. 80, 92421 Schwandorf Telefon: 09431/471-354, Telefax 09431/471-110 Email: pressestelle@landkreis-schwandorf.de www.landkreis-schwandorf.de 8

Übung von NATO-Streitkräften Einheiten von NATO-Streitkräften führen in der Zeit vom 1. März bis 31. März 2008 Gefechtsübungen durch. Grenzen des Übungsraumes: Landkreis Neustadt a. d. Waldnaab und Landkreis Schwandorf Im Landkreis Schwandorf, die Gemeinden: Wernberg-Köblitz, Pfreimd, Trausnitz, Teunz, Oberviechtach, Schönsee, Nabburg, Guteneck, Altendorf, Stulln, Schwarzenfeld Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Übungsschäden sind innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich beim Amt für Verteidigungslasten, Postfach 91 03 20, 90261 Nürnberg geltend zu machen. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden. Schwandorf, 15. Januar 2008 samt Schwandorf Übung der Bundeswehr Die Bundeswehr führt vom 6. Februar bis 10. Februar 2008 eine Truppenübung durch. Übungstruppe: 3. Panzerbataillon 104, Pfreimd Grenzen des Übungsraumes: Kleinschwand Wernberg-Köblitz Nabburg Pertolzhofen Schneeberg Voraussichtliche Ballungsräume im Übungsgebiet, mit mehr als verkehrsüblicher Benutzung sind keine gemeldet. Die Bevölkerung wird gebeten, sich von Einrichtungen der übenden Truppen fernzuhalten. Auf die von liegengebliebenen militärischen Sprengmitteln (Fundmunition und dergleichen) ausgehenden Gefahren wird ausdrücklich warnend hingewiesen. Unbefugter Umgang mit Sprengmitteln kann nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafrechtlich verfolgt werden. Entschädigungsansprüche bei Übungsschäden sind bei den Gemeinden schriftlich anzumelden. Wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit wird gebeten, etwaige Einwendungen gegen diese Übung direkt bei der Truppe anzumelden. Schwandorf, 21. Januar 2008 samt Schwandorf 9

Stellenausschreibung Beim Landkreis Schwandorf ist zum 1. Juni 2008 die Stelle eines Schulhausmeisters (w/m) zu besetzen. Der Einsatz erfolgt an der Gregor-von-Scherr-Schule, Staatliche Realschule Neunburg vorm Wald. Bewerber/innen sollten eine abgeschlossene Berufsausbildung als Elektriker oder Heizungsbauer besitzen. Wir erwarten Geschick im Umgang mit Jugendlichen, ein hohes Maß an Leistungsbereitschaft sowie Eigeninitiative und Flexibilität. Eine Hausmeisterwohnung vor Ort ist nicht vorhanden. Allerdings sollten Bewerber/innen ihren Wohnsitz bereits jetzt bzw. künftig in der näheren Umgebung der Schule haben. Zum Aufgabenbereich gehören insbesondere die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, die Pflege der Außenanlagen und der Winterdienst. Wir bieten eine Vergütung entsprechend den tariflichen Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit den üblichen Sozialleistungen (Zusatzversorgung). Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt. Wenn Sie Interesse an der Stelle haben, dann senden Sie bitte Ihre schriftliche Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen (z.b. Lebenslauf, Ausbildungszeugnis, Arbeitszeugnisse und sonstige Bescheinigungen über etwaige Zusatzqualifikationen) bis spätestens 25. Februar 2008 an das samt Schwandorf, Sachgebiet 1.1, Postfach 15 49, 92406 Schwandorf. Telefonisch erreichen Sie uns unter der Tel.-Nr. 09431/471-369 (Fr. Kirchberger). Schwandorf, 28. Januar 2008 samt Schwandorf Fleischhygieneüberwachung; Neuregelung der Gebühren im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; Kostenverzeichnis - Fleischhygiene-Gebührensatzung vom 16. Dez. 2003 Mit der Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AGFlHG) und der Verordnung zur Ausführung des Fleischhygienegesetzes (AVFlHG) zum 01.Jan. 2008 durch das Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften wurde durch Rechtsverordnung des Bayer. Landtages vom 11.12.2007, veröffentlicht im GVBL Nr. 29 vom 27. Dez. 2007, Seite 951, die Fleischhygienegebührenüberwachung im Rotfleischbereich verstaatlicht. Die Fleischhygienegebühren werden daher ab dem 01.Jan. 2008 nicht mehr auf der Grundlage kommunaler Satzungen, sondern als Verwaltungskosten nach dem Kostenverzeichnis erhoben. Das Kostenverzeichnis wurde zum 01. Jan. 2008 entsprechend angepasst. Die Verstaatlichung betrifft nicht das Personal. Die für die Fleischhygieneüberwachung zuständigen Personen, amtliche Tierärzte und amtliche Fachassistenten, bleiben Angestellte des Landkreises Schwandorf. 10

Im Kostenverzeichnis wurden für die gebührenpflichtigen Tatbestände Rahmengebühren festgesetzt. Die Gebühren werden wie bisher erhoben. Neu: Betriebe erhalten bei einer täglichen Schlachtung von 36 bis 64 Tieren auf die Gebühren einen Nachlass in Höhe 13 von Hundert, von 65 bis 119 Tieren auf die Gebühren einen Nachlass in Höhe 27 von Hundert, von 120 und mehr Tieren auf die Gebühren einen Nachlass in Höhe 31 von Hundert. Durch den Wegfall der Rechtsgrundlage, AGFlHG und AVFlHG, zum 01.01.2008 wurde die Gebührensatzung des Landkreises vom 16.12.2003 gegenstandslos und ist somit nicht mehr anwendbar. Schwandorf, 31. Januar 2008 samt Schwandorf Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals mit der Bezeichnung Friedhofseiche in Fischbach der Stadt Nittenau Das samt Schwandorf erlässt gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2005 (GVBl 2006, S. 2 ) folgende Aufhebungsverordnung 1 (1) Durch Verordnung des ehemaligen samtes Roding vom 01.06.1979 (Amtsblatt des ehemaligen Landkreises Roding vom 19.06.1979) wurde auf dem Grundstück mit der Flurnummer 199/2 der Gemarkung Fischbach ein Naturdenkmal mit der Bezeichnung Friedhofseiche in Fischbach unter Schutz gestellt. (2) Diese Schutzmaßnahme wird vollständig aufgehoben. (3) Auf die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht sich ergebenden Risiken wird hingewiesen Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schwandorf, 1. Februar 2008 samt Schwandorf 2 11

Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals mit der Bezeichnung Linde mit Holzkreuz in Fronberg der Stadt Schwandorf Das samt Schwandorf erlässt gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2005 (GVBl 2006, S. 2 ) folgende Aufhebungsverordnung 1 (1) Durch Verordnung des ehemaligen samtes Burglengenfeld vom 23.03.1970 (Amtsblatt des ehemaligen Landkreises Burglengenfeld vom 11./12.07.1970) wurde auf dem Grundstück mit der Flurnummer 472/0 der Gemarkung Kronstetten (früher Fl.Nr. 233 1/2 der Gemarkung Fronberg) ein Naturdenkmal mit der Bezeichnung Linde mit Holzkreuz in Fronberg unter Schutz gestellt. (2) Diese Schutzmaßnahme wird vollständig aufgehoben. (3) Auf die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht sich ergebenden Risiken wird hingewiesen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schwandorf, 1. Februar 2008 samt Schwandorf 2 Vollzug des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG); Aufhebung des unter Schutz gestellten Naturdenkmals mit der Bezeichnung Linden am Kruzifix in Katzdorf der Stadt Teublitz Das samt Schwandorf erlässt gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz BayNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.08.1998 (GVBl S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2005 (GVBl 2006, S. 2 ) folgende Aufhebungsverordnung 1 (1) Durch Verordnung des ehemaligen samtes Burglengenfeld vom 23.03.1970 (Amtsblatt des ehemaligen Landkreises Burglengenfeld vom 11./12.07.1970) wurde auf dem Grundstück mit der Flurnummer 837 der Gemarkung Katzdorf ein Naturdenkmal mit der Bezeichnung Linden am Kruzifix in Katzdorf unter Schutz 12

gestellt. Für eine der drei Linden wurde mit Verordnung des samtes Schwandorf vom 07.12.1984 (Amtsblatt des Landkreises Schwandorf vom 21.12.1984) die Unterschutzstellung aufgehoben. (2) Diese Schutzmaßnahme wird vollständig aufgehoben. (3) Auf die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherungspflicht sich ergebenden Risiken wird hingewiesen. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Schwandorf, 1. Februar 2008 samt Schwandorf 2 Haushaltssatzung des Schulverbandes Neukirchen-Balbini für das Haushaltsjahr 2008 I. Aufgrund des Art. 9 Abs. 9 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.v.m. Art. 40 ff des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KommZG) sowie der Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) hat die Verbandsversammlung des Schulverbandes Neukirchen-Balbini in ihrer öffentlichen Sitzung am 12. Dezember 2007 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2008 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 9 Abs. 9 BaySchFG, Art. 24 KommZG i.v.m. Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird. Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 120.228,00 EURO und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.200,00 EURO ab. 1 2 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt. Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt. 3 4 Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Finanzbedarf für das Haushaltsjahr 2008 wird auf 106.078,00 EURO festgesetzt und nach dem Verhältnis der Schülerzahl auf die Mitglieder des Schulverbandes Neukirchen-Balbini umgelegt. Für die Berechnung der Verwaltungsumlage wird die maßgebende Verbandsschülerzahl nach dem Stand vom 1. Oktober 2007 auf 54 festgesetzt. Die Umlage je Verbandsschüler beträgt somit 1.964,4074 EURO. 13

5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 20.000,00 EURO festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2008 in Kraft. II. Das samt Schwandorf hat mit Schreiben vom 21. Dezember 2007, Az. 2.1-941, festgestellt, dass die Haushaltssatzung keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Der Haushaltsplan liegt vom Tage nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung eine Woche lang in der Geschäftsstelle des Schulverbandes Neukirchen-Balbini in Kolpingstraße 3, 92431 Neunburg vorm Wald während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Neunburg vorm Wald, 16. Januar 2008 Schulverband Neukirchen-Balbini Wolfgang Probst Schulverbandsvorsitzender Bayerische Staatsforsten/Forstbetrieb Burglengenfeld; Mitteilung zur unerlaubten Ablagerung von Bioabfall im Wald Laut Bioabfallverordnung (BioAbfV) 6 Abs. 3 ist das Ausbringen von Bioabfällen auf forstwirtschaftlich genutzten Flächen untersagt. Als Bioabfälle werden insbesondere Gartenabfälle aller Art bezeichnet. Bioabfälle enthalten Stoffe und Pflanzenteile, welche einerseits die natürliche Waldflora ungünstig infolge Ausbreitung nicht heimischer Pflanzenarten verändern, sowie andererseits den Wasserhaushalt z.b. durch Versauerung negativ beeinträchtigen können. Eine sachgemäße Entsorgung kann an den Wertstoffhöfen und Grüngutannahmestellen der Kommunen vorgenommen werden. In manchen Gemeindebereichen ist es in letzter Zeit zu einer starken Häufung von unerlaubtem Abladen solcher Abfälle gekommen.. Der Forstbetrieb Burglengenfeld des Unternehmens Bayerische Staatsforsten behält es sich daher zum Schutz der ihm anvertrauten Staatswälder vor, derartige Vorfälle künftig kompromisslos zu verfolgen und zur Anzeige zu bringen. Neben der Beseitigungspflicht kommt auf den Verursacher dann eine Geldbuße nach dem Abfallbeseitigungs- und Naturschutzrecht zu. Die Förster bitten sämtliche Bürger, zum Wohle der Natur und zum Schutz des Waldes ihr Grüngut fachgerecht an ihren zentralen Grüngutannahmestellen zu entsorgen. Burglengenfeld, 16. Januar 2008 Forstbetrieb Burglengenfeld Thomas Verron Forstdirektor 14

Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband München; Kommunalwahlen 2008: Ehrenamtliche Wahlhelfer sind gesetzlich unfallversichert Am 2. März 2008 finden die bayerischen Kommunalwahlen in kreisfreien Städten, Gemeinden und Landkreisen statt. Wieder werden zahlreiche Helfer ehrenamtlich dafür sorgen, dass die Wahlergebnisse schnell vorliegen. Gut, dass die Wahlhelfer während dessen beim Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband (Bayer. GUVV) gesetzlich unfallversichert sind. So hat das ehrenamtliche Engagement im Falle eines Unfalls zumindest keine negativen finanziellen Folgen für die Betroffenen. Die Wahlhelfer sind automatisch und kostenlos gesetzlich unfallversichert. Denn wer sich für die Allgemeinheit besonders einsetzt, soll auch besonders geschützt sein, bekräftigt Elmar Lederer, Geschäftsführer des Bayer. GUVV. Die Beiträge finanziert die öffentliche Hand. Die Wahlhelfer sind während ihrer Tätigkeit, aber auch auf den Wegen hin und zurück versichert. Insgesamt waren im Jahr 2006 ungefähr 734.000 Ehrenamtliche beim Bayer. GUVV versichert. Dazu zählen neben Wahlhelfern auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, Elternvertreter in Schulen, Schülerlotsen und kommunale Mandatsträger wie Gemeindeoder Stadtratsmitglieder. Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt nach einem Unfall die Kosten für die ambulante und stationäre Heilbehandlung, alle Arznei- und Heilmittel sowie sonstige notwendige Rehabilitationsmaßnahmen. Dem behandelnden Arzt sollte mitgeteilt werden, dass sich der Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit ereignet hat; die Praxisgebühr entfällt in diesem Zusammenhang. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bayerguvv.de oder bei unserem Service Center Reha und Entschädigung, Tel.: 089/3 60 93-440. München, Januar 2008 Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Ungererstraße 71 80805 München 15