Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Goslar (Kindertagesstättengebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Goslar (Kindertagesstättengebührensatzung) vom

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

Satzung. der Gemeinde Emtinghausen über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätte (Benutzungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung einer Gebühr für den Besuch von Kindertagesstätten in der Stadt Bad Lauterberg im Harz

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Sehnde

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenhöhe

Satzung der Gemeinde Wardenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten-, Krippen- und Hortplätzen

Satzung der Stadt Cloppenburg über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Goslar (Kindertagesstättengebührensatzung) vom

1 1. Die Gemeinde Saterland unterhält im Gemeindeteil Ramsloh an der Mootzenstraße eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung.

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtungen der Stadt Vechta. 1 Gebührenerhebung

Satzung. Gebührengegenstand. (1) Für den Besuch der Kinder in den Kindergärten der Stadt Aurich wird keine Gebühr erhoben.

Satzung der Stadt Vechta über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätteneinrichtungen der Stadt Vechta

STADT LEER (OSTFRIESLAND)

1 Allgemeines. (1) Für die Betreuung von Kindern in den städt. Kindertagesstätten werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Benutzungsgebühr

S a t z u n g der Stadt Friesoythe über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindertagesstättenplätzen

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten der Ev.-luth. Kirchengemeinde Schortens vom

( 2 geändert durch Ratsbeschluss vom ) Vom

Satzung der Gemeinde Bockhorn über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Kommunalen Kindergarten Bockhorn

über die Erhebung von Gebühren der Stadt Walsrode für die Benutzung

1 Allgemeines. Die Stadt Neustadt a. Rbge. unterhält als öffentliche Einrichtungen im Bedarfsfall

Gebührensatzung für die Benutzung der städt. Kindertagesstätten und die Inanspruchnahme an der Mittagsverpflegung der Stadt Sulingen (Neufassung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Hemmingen

S a t z u n g. der Stadt Friesoythe. über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von. Kindergärtenplätzen

Gebührenordnung für die Kindergärten der Gemeinde Schladen-Werla

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Ev.-luth. Kirchengemeinde Bockhorn vom

Satzung. der Gemeinde Garrel über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergarten- und Krippenplätzen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Goslar (Kindertagesstättengebührensatzung)

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Gemeinde Schladen-Werla

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Kindergartenplätzen

Satzung der Gemeinde Emstek über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen

Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Soderstorf vom 24. Juni 1998 in der Fassung der 13. Änderung vom 15.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstätten der Stadt Bad Harzburg (Kindertagesstättengebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Mettmann vom 20.6.

GEBÜHRENORDNUNG für die Kindertagesstätten der Stadt Dissen am Teutoburger Wald. (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 15 vom , S.

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten in der Trägerschaft der Gemeinde Edewecht

Gebührenordnung der Stadt Wittmund für die Benutzung der Kindertagesstätten

Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch von Kindertagesstätten (Neufassung) 1 Benutzungsgebühr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Neu-Isenburg

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

G E B Ü H R E N S A T Z U N G ZUR SATZUNG DER GEMEINDE LOHFELDEN ÜBER DIE BENUTZUNG DER KINDERTAGESSTÄTTEN DER GEMEINDE LOHFELDEN

S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Kleinostheim (Kindergarten-Gebührensatzung)

Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kinderkrippe der Samtgemeinde Amelinghausen

Satzung. Gebührenerhebung. (1) Die Stadt Brake (Unterweser) unterhält Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen in ihrer Trägerschaft.

Gebührensatzung über die Benutzung der Tageseinrichtungen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Bad Liebenstein Kindergartengebührensatzung

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Gebührensatzung. für die Kindertagesstätte der Gemeinde Flintbek erlassen:

(5) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte (Gastkinder, Mehrbetreuung) entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuungsleistung.

Satzung zur Erhebung einer Benutzungsgebühr für die gemeindlichen Kindertageseinrichtungen beschlossen: Erhebungsgrundsatz

1 Grundsatz. b) Kleine Kindertagesstätten mit nur einer Kleingruppe, die von gemeinnützigen Vereinen getragen werden,

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Börnsen

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

Gebührensatzung zur Kindertagesstättensatzung der Gemeinde Guxhagen

Amtliche Bekanntmachung Nr. 31/2018

S a t z u ng. der Stadt Heinsberg

SATZUNG Anlage 1 Benutzungsgebühren (Kindertagesstätte Bünningstedt) geändert durch die 1. Änderungssatzung vom

Gebührensatzung. 1 Gebührenpflicht

Satzung der Gemeinde Lastrup über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Krippenplätzen bis zur Vollendung des 3.

L E S E F A S S U N G

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

VOM Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS I) erlässt die Stadt Ansbach folgende SATZUNG:

1 Gebührenerhebung. 2 Gebührenschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Satzung für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde Isernhagen

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Stadt Obertshausen

Betreuungszeiten: Uhr und Uhr

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER STÄDTISCHEN KINDERTAGESEINRICHTUNGEN

1 Allgemeines. 2 Beitragsschuld, Fälligkeit, Beitragszeitraum

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw. vom 25. Juli 2017

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

Satzung. unter Berücksichtigung des 8. Nachtrages vom , gültig ab

1 Allgemeines. 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen

1 Grundsätze zur Erhebung der Gebühren

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten der Stadt Idstein

Gebührensatzung für die Kindertagesstätten und Kostenbeiträge für die Tagespflege in der Gemeinde Ostercappeln. A. Gebühren für Kindertagesstätten

Gemeinde Seeheim-Jugenheim

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kindertagesstätten der Gemeinde Wennigsen (Deister)

Satzung der Stadt Gladbeck über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen vom

Präambel. 1 Beitragspflichtiger Personenkreis

Satzung der Stadt Königswinter über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Tagesbetreuung von Kindern vom

Satzung. der Stadt Ludwigsfelde zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

1 Elternbeitragssatzung Tagespflege

Gebührenordnung für die Kindertagesstätten der Samtgemeinde Schladen ab Gremium am TOP Status ang. abg. Enth. vert.

Markt Markt Indersdorf

Satzung der Gemeinde Wattenbek über die Benutzung der Betreuten Grundschule und die Erhebung von Benutzungsgebühren

G e b ü h r e n s a t z u n g über die Benutzung der Kindertagesstätten und der Schulbetreuung der Gemeinde Egelsbach

Satzungsform Tag der Beschlussfassung In-Kraft-Treten Satzung

Transkript:

Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertagesstätten (Entwurf vom 17.10.2012) 1 Allgemeines Die Stadt Walsrode unterhält Kindertagesstätten entsprechend der jeweiligen Betriebserlaubnis als öffentliche Einrichtungen im Sinne von 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) vom 07.02.2002 (Nds. GVBl. S. 57) in der zurzeit geltenden Fassung. 2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Zur teilweisen Deckung der entstehenden Kosten erhebt die Stadt Walsrode eine Benutzungsgebühr nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühr wird gemäß 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit 20 KiTaG durch Bescheid für das Kindergartenjahr (01.08. bis 31.07. des Folgejahres) festgesetzt. (2) Sofern ein Kind Mittagessen in Anspruch nimmt, wird zusätzlich zur Benutzungsgebühr ein Essengeld erhoben. Die jeweilige Höhe des Essengeldes wird durch Aushang in der Kindertagesstätte bekannt gegeben. (3) Der Besuch einer Kindertagesstätte ist gemäß 21 KiTaG für die Dauer des Kindergartenjahres, das der Schulpflicht gemäß 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG)

unmittelbar vorausgeht oder infolge einer Zurückstellung vom Schulbesuch erfolgt, gebührenfrei. Für Kinder, die gemäß 64 Absatz 1 Satz 2 NSchG schulpflichtig werden (sogenannte Kann-Kinder) erfolgt eine Gebührenrückerstattung. Die Pflicht zur Zahlung des Essengeldes bleibt hiervon unberührt. (4) Schuldner der Benutzungsgebühren und ggf. des Essengeldes sind die Personensorgeberechtigten oder die Personen, die zur Betreuung des Kindes rechtlich verpflichtet sind. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Zahlungspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte. Für Kinder, die im Laufe eines Monats aufgenommen werden, wird die Gebühr taggenau berechnet. (2) Bei fristgemäßer Abmeldung (vgl. Satzung über die Inanspruchnahme der städtischen Kindertagesstätten) erlischt die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Kind aus der Kindertagesstätte ausscheidet. (3) Bleibt ein Kind der Kindertagesstätte fern und wird der Platz freigehalten, so ist die Gebühr in jedem Fall in voller Höhe weiter zu zahlen. (4) Die Gebühr ist auch während der Schließung der Kindertagesstätte in voller Höhe zu zahlen. Eine Verrechnung oder Rückerstattung für einzelne Tage ist ausgeschlossen. 4 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach den in der Kindertagesstätte angebotenen Betreuungszeiten. Die Gebühr ist in Tarifgruppen aufgeteilt und beträgt monatlich: Tarif tägliche Betreuungszeit (montags bis freitags) Gebühren Krippe/Kiga/Hort 1 4 Stunden 146,00 2 5 Stunden 182,50 3 6 Stunden 219,00 4 9 Stunden 328,50 5 Stundensatz für Sonderdienste 36,50 (2) Die beantragten und bewilligten Betreuungszeiten sind in voller Höhe gebührenpflichtig, auch wenn sie nicht ausgeschöpft werden. Dies gilt auch für Sonderdienste und vereinbarte Eingewöhnungszeiten. (3) Werden die beantragten und bewilligten Betreuungszeiten in einem Zeitraum von zwei Monaten mehrfach überschritten, wird ein zusätzlicher Stundensatz in Rechnung gestellt.

(4) Ein Wechsel der Betreuungszeit innerhalb eines Kindergartenjahres ist nur monatsweise möglich. Dies gilt nicht für Hortkinder während der Schulferien. Für diese Zeiträume wird die Gebühr taggenau berechnet. 5 Ermäßigung von Gebühren (1) Die Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten werden auf schriftlichen Antrag ermäßigt, wenn das bereinigte Familieneinkommen unter Berücksichtigung der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, unterhalb der Einkommensgrenze für die volle Gebühr liegt (siehe nachfolgende Gebührenstaffel). Einkünfte Betreuungszeit mtl. jährlich 4 Stunden 5 Stunden 6 Stunden 9 Stunden 1 Stunde bis 1.800,00 21.600,00 70,00 87,50 105,00 157,50 17,50 bis 2.400,00 28.800,00 75,00 93,75 112,50 168,75 18,75 bis 3.000,00 36.000,00 88,00 110,00 132,00 198,00 22,00 bis 3.600,00 43.200,00 109,00 136,25 163,50 245,25 27,25 bis 4.200,00 50.400,00 123,00 153,75 184,50 276,75 30,75 > 4.200,00 50.400,00 146,00 182,50 219,00 328,50 36,50 (2) Die Gebührenschuldnerin/Der Gebührenschuldner hat mit dem Antrag ihre/seine positiven Einkünfte aus dem vorletzten Kalenderjahr mittels Formblatt zu erklären und die zu zahlende Gebühr anzugeben. Dem Antrag sind Belege beizufügen. Werden der Stadt keine Belege überlassen oder falsche Angaben gemacht, so ist von der Gebührenschuldnerin/dem Gebührenschuldner ab Beginn der Betreuung die volle Gebühr zu zahlen. (3) Grundlage für die Ermittlung des bereinigten Familieneinkommens ist die jährliche Summe der positiven Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus Einkunftsarten und mit Verlusten des Ehegatten / Partners / der Partnerin ist nicht zulässig. Die Einkünfte sind in der Regel dem Einkommensteuerbescheid / Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich bzw. der Einkommensteuererklärung oder einer entsprechenden Bescheinigung des Finanzamtes zu entnehmen. Bei Gebührenschuldnerinnen/Gebührenschuldnern mit mehreren Kindern, für die Kindergeld gezahlt wird, ist ab dem zweiten Kind von den ermittelten positiven Einkünften jeweils ein Freibetrag von 7.000,00 abzuziehen. (4) Wer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird bzw. keinen Lohnsteuerjahresausgleich geltend gemacht hat, hat seine sämtlichen Einkünfte anderweitig nachzuweisen. (5) Verringert sich das bereinigte Familieneinkommen im Laufe des Kindergartenjahres durchschnittlich um mehr als 20 % oder erhöht sich die Zahl der zum Familienhaushalt

gehörenden Personen, wird die Gebühr auf schriftlichen Antrag der/ des Gebührenpflichtigen einmalig neu festgesetzt. (6) Gebührenermäßigungen werden von Beginn des Antragsmonats an wirksam und gelten längstens bis zum Ende des Kindergartenjahres. 6 Fälligkeit und Beitreibung (1) Die für den Besuch der Kindertagesstätte zu zahlende Gebühr ist im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu entrichten. Wird ein Kind im Laufe eines Monats aufgenommen, wird die Gebühr fünf Tage nach der Aufnahme fällig. (2) Das Essengeld wird mit Inanspruchnahme der Leistung fällig und nachträglich durch Bescheid festgesetzt. (3) Die Gebühren für die Inanspruchnahme der Kindertagesstätten und das Essengeld unterliegen der Beitreibung nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Vorschriften. 7 Betreuung mehrerer Kinder (1) Sofern eine Gebührenschuldnerin/ein Gebührenschuldner für zwei Kinder in Kindertagesstätten Gebühren zu zahlen hat, wird die Gebühr für das Kind mit der geringeren Betreuungszeit um 50 % ermäßigt. Weichen die Betreuungszeiten nicht voneinander ab, gilt die Ermäßigung für das jüngere Kind. Befindet sich ein Kind im beitragsfreien Kindergartenjahr, wird unabhängig von der Betreuungszeit die Gebühr für das andere Kind um 50 % ermäßigt. (2) Sofern von einer Gebührenschuldnerin/einem Gebührenschuldner mehr als zwei Kinder in Kindertagesstätten betreut werden, werden bei der Gebührenberechnung nur die beiden Kinder mit den längeren Betreuungszeiten berücksichtigt (siehe Absatz 1). 8 Billigkeitsmaßnahmen Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, kann auf Antrag Stundung, Teilerlass oder Erlass gewährt werden, sofern aus Mitteln Dritter keine Hilfeleistung erfolgt. 9 Ausschluss vom Besuch der Kindertagesstätte (1) Kinder können durch die Leitung vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn die Gebührenschuldnerin/der Gebührenschuldner ihre/seine Gebühren wiederholt unpünktlich entrichtet. (2) Kinder können durch die Leitung vom Mittagessen ausgeschlossen werden, wenn die Schuldnerin/der Schuldner das Essengeld wiederholt unpünktlich entrichtet.

(3) Kinder werden vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen, wenn die Gebühren zwei Monate rückständig sind und keine Stundung, Ratenzahlung oder Erlass ausgesprochen wurde. (4) Kinder werden vom Mittagessen ausgeschlossen, wenn das Essengeld zwei Monate rückständig ist und keine Stundung, Ratenzahlung oder Erlass ausgesprochen wurde. 10 Betreuung während der Schließzeiten (1) Die Kindertagesstätten bieten auch in Kooperation mit anderen Kindertagesstätten in der Stadt Walsrode - unter der Voraussetzung, dass für den jeweiligen Zeitraum mindestens fünf Anmeldungen vorliegen, eine sog. Notbetreuung während der Schließzeiten an. Die Leiterin/Der Leiter der Kindertagesstätte ist berechtigt, einen Nachweis über die Notwendigkeit der Betreuung zu fordern. (2) Da die regelmäßige monatliche Gebühr die Betreuung während der Schließzeiten nicht abdeckt, ist je angemeldeter Stunde zusätzlich eine Gebühr in Höhe von 2,00 zu zahlen. Die zusätzliche Gebühr wird mit der Inanspruchnahme der Leistung fällig und nachträglich durch Bescheid festgesetzt. 11 Betreuung von Gastkindern (1) Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten können in den Kindertagesstätten nach vorheriger Anmeldung Gastkinder aufgenommen werden. Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Walsrode haben, genießen hierbei Vorrang. (2) Für Gastkinder ist keine Gebührenermäßigung vorgesehen. 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Walsrode über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Kindertagesstätten vom 23.06.2009 außer Kraft. Walsrode, Stadt Walsrode Die Bürgermeisterin