Vom 29. Juni Schutzziel

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Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Kunststofflager-Richtlinie - KLR) * Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr 1. Schutzziel Vom 29. Juni 1998 1.1 Ziel dieser Richtlinie ist es, vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung des Brandschutzes bei der Errichtung und beim Betrieb eines Lagers für Sekundärstoffe aus Kunststoff sowie Altreifen festzulegen, welche die Entstehung von Bränden verhindern bzw. die Ausbreitung eines Feuers auf einen bestimmten Raum oder eine Fläche begrenzen und wirksame Löscharbeiten zu ermöglichen ( 17 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO)). 1.2 Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie abgestufte Anforderungen an: die Größe der Flächen von Brand- und Lagerabschnitten, die Lagerguthöhe, die Begrenzung der Brand- und Lagerabschnitte durch Wände oder durch Freiflächen. 2. Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für die Errichtung und den Betrieb von Lagerstätten und für die Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff sowie Altreifen - nachstehend als Stoffe bezeichnet - in Lagermengen von mehr als 200 m³ in Form von Mono- oder Mischfraktionen in kompakter Form oder als Schüttgut, lose, in ortsfesten und ortsbeweglichen Behältern, in Lagergebäuden und im Freien. 3. Flächen für die Feuerwehr Zufahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind entsprechend der DIN 14090 zu errichten. Sie sind mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde und der örtlichen Feuerwehr abzustimmen. Die Zufahrten sind

entsprechend DIN 4066 zu beschildern. 4. Lagerung von Stoffen in Gebäuden 4.1 Die Lagerung von Stoffen darf in Gebäuden nur in den Erdgeschossen erfolgen. 4.2 Das Lager ist durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 1600 m² zu unterteilen. 4.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen in Lagerabschnitte von höchstens 300 m² zu unterteilen. 4.4 In einem Brandabschnitt müssen vorhanden sein: Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen bei Brandabschnittsgrößen bis 800 m² und Rauchabzugsanlagen in Verbindung mit automatischen Brandmeldeanlagen und stationären automatischen Feuerlöschanlagen bei Brandabschnittsgröße über 800 m². Abweichungen sind nur unter Nachweis der möglichen Brandlasten mit Zustimmung der für den Brandschutz zuständigen Behörde zulässig. 5. Lagerung von Stoffen im Freien 5.1 Als Lagerung von Stoffen im Freien gilt auch eine Lagerung innerhalb eines Brandabschnitts mit einem Dach, wenn und die zulässige Lagerguthöhe durchgehend mindestens 2,5 m unterhalb der Unterkante des niedrigsten Teils des Daches endet, der Brandabschnitt an mindestens zwei sich gegenüberliegenden Seiten vollflächig offen ist die übrigen Seiten des Brandabschnitts, die nicht vollflächig offen sind, eine Länge von höchstens 45 m haben.

5.2 Das Lager ist durch mindestens 10 m breite, nicht überdachte Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Brandabschnitte von höchstens 2000 m² zu unterteilen. Die Wände sind bei Brandabschnitten ohne Dächer mindestens 1 m über die zulässige Lagerguthöhe, bei Brandabschnitten mit Dächern aus nicht brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5.1 bis unter die Dachhaut, bei Brandabschnitten mit Dächern aus brennbaren Baustoffen nach Abschnitt 5.1 mindestens 1 m über Dach zu führen. 5.3 Jeder Brandabschnitt ist durch mindestens 5 m breite Freiflächen oder durch feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Lagerabschnitte von höchstens 400 m² zu unterteilen. Die Wände sind mindestens 0,5 m über die zulässige Lagerguthöhe zu führen. 5.4 Brand- und Lagerabschnitte dürfen folgende Lagertiefen nicht überschreiten: 40 m, wenn zwei sich gegenüberliegende Seiten für die Brandbekämpfung frei zugänglich sind, 20 m, wenn nur eine Seite für die Brandbekämpfung zugänglich ist. 5.5 Lager im Freien müssen von den Grundstücksgrenzen einen Abstand von mindestens 10 m einhalten oder gegenüber Grundstücksgrenzen feuerbeständige Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen ohne Öffnungen bis mindestens 1 m über der zulässigen Lagerguthöhe haben. 6. Lagerguthöhe Die Lagerguthöhe darf bei Schüttung 5 m, bei Blocklagerung 4 m nicht überschreiten. Die zulässigen Lagerguthöhen sind deutlich sichtbar auszuschildern. 7. Tragbare Feuerlöscher

Die Ausrüstung mit Löschgeräten hat entsprechend den Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern zu erfolgen. Alle Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzuordnen und dürfen durch Lagergut nicht verstellt werden. 8. Löschwasserversorgung Für die Brandbekämpfung muss eine Löschwassermenge von mindestens 192 m³ und eine Förderleistung von mindestens 1600 l/min zur Verfügung stehen. Die für den Brandschutz zuständige Dienststelle kann eine größere Löschwassermenge und eine größere Förderleistung verlangen, wenn dies erforderlich ist. Die Löschwasserentnahmestellen sind nach DIN 4066 zu kennzeichnen und zu warten. Die Einsatzfähigkeit ist in jeder Witterungsperiode zu gewährleisten. 9. Löschwasserrückhaltung Sekundärstoffe aus Kunststoff sind wasserunlöslich und gelten als nicht wassergefährdend. Ob, zum vorsorglichen Gewässerund Bodenschutz, eine Löschwasserrückhaltung erforderlich ist, ist im Einzelfall mit den zuständigen Behörden zu entscheiden. Bemessungsgrundlage für die Löschwasser-Rückhalteanlage ist die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser- Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL). 10. Betriebliche Maßnahmen 10.1 Auf dem Betriebsgelände muss ein Fernmeldehauptanschluss zum Absetzen eines Notrufes vorhanden sein. Diese Stelle ist deutlich zu kennzeichnen und muss jederzeit zugänglich sein. 10.2 Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. 10.3 Das Betriebsgelände ist einzufrieden. 10.4 Zufahrtswege und Freiflächen gemäß 4.3 und 5.3 sind jederzeit freizuhalten. 10.5 Weitere betriebliche Maßnahmen, wie z.b. Rauchverbot

und Durchführung von feuergefährlichen Arbeiten, sind in einer betrieblichen Brandschutzordnung festzulegen. 11. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. *Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 83/189/EWG desrates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischenvorschriften (ABl. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie94/10/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. März 1994 (ABl.EG Nr. L 100 S. 30), sind beachtet worden.