Zentrale Dienstvorschrift Teilnahme an Maßnahmen des Betrieblichen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gesundheitsmanagements Regelt die Teilnahme von Mitarbeitenden aller Statusgruppen an Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und insbesondere an Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) Bundesministerium der Verteidigung Gebilligt durch: RL BMVg FüSK II 6 Herausgebende Stelle: BMVg FüSK II 6 Geltungsbereich: Einstufung: Steht noch aus, voraussichtlich bis Februar 2015 Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Ja Nein Gültig ab: 17.12.2014 Frist zur Überprüfung: 16.12.2019 Version: 1 Ersetzt/hebt auf: - Aktenzeichen: 39-22-02 Identifikationsnummer: A.8407.1I
Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich 101. Diese Zentrale Dienstvorschrift konkretisiert das Konzept Betriebliches Gesundheitsmanagement für den Geschäftsbereich des BMVg 1 hinsichtlich der Teilnahme von Beschäftigten aller Statusgruppen an Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) und insbesondere der Betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF). 102. Die allgemeine militärische Ausbildung, die Ausbildung zum Erhalt der Individuellen Grundfertigkeiten und die allgemeine Sportausbildung (dienstlicher Sport) der Soldatinnen und Soldaten werden durch diese Zentrale Dienstvorschrift nicht berührt. 103. Die Teilnahme ziviler Beschäftigter am Dienstsport der Soldatinnen und Soldaten unterliegt einer gesonderten Regelung 2. 2 Allgemeines 201. Das BGM fördert die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten des Geschäftsbereiches BMVg und trägt so zum Erhalt und ggf. zur Erhöhung der Einsatz- und Durchhaltefähigkeit sowie der Arbeits- und Dienstfähigkeit des gesamten Personalkörpers und darüber hinaus zur Attraktivität der Bundeswehr als Arbeitgeber bei, und liegt somit grundsätzlich im dienstlichen Interesse. Es besteht aus den Bereichen der BGF, dem Arbeitsund Gesundheitsschutz sowie der Führung und Organisation. 202. BGF besteht aus gesundheitserhaltenden, -schützenden und -fördernden Maßnahmen, die auch während der Dienstzeit zu bestimmten Themen angeboten werden. Die Maßnahmen der BGF stärken die gesundheitlichen Ressourcen und die Motivation der Beschäftigten des Geschäftsbereiches BMVg. BGF umfasst wissenschaftlich fundierte und ganzheitlich eingesetzte verhaltenspräventive Maßnahmen zur Gesundheitsförderung insbesondere in den Bereichen von Stressbewältigung, Suchtprävention, Ernährung und Bewegung sowie der Vorbeugung von Krankheiten. Die Angebote zur freiwilligen Teilnahme an Maßnahmen des BGF richten sich in Art und Umfang nach dem individuellen Bedarf der jeweiligen Dienststelle. BGF wird in der Schaffung gesundheitsförderlicher Verhältnisse durch den Dienstherrn verantwortet und zielt auf die Förderung der Gesundheitskompetenz wie z. B. Motivation zur Verhaltensprävention des Einzelnen bzw. der Einzelnen ab. 203. Bei der Auswahl und Durchführung der Maßnahmen sind die individuellen Voraussetzungen des Personals der jeweiligen Dienststelle zu berücksichtigen. 1 Konzept Betriebliches Gesundheitsmanagement für den Geschäftsbereich des BMVg vom 10. Dezember 2013 2 A-1400/8 Teilnahme von zivilen Beschäftigten an Teilen der militärischen Ausbildung Seite 2
Teilnahme an Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung A-840/7 204. In der Aus-, Fort- und Weiterbildung von militärischem wie zivilem Personal sollten die Grundlagen des BGM allgemein und der BGF im Besonderen angemessen vermittelt werden. 205. Aufsicht, Leitung und Durchführung der Maßnahmen obliegen der Verantwortung der Dienststellenleitung. Diese werden durch das Gremium Gesundheit 3 (sowie mit dem jeweils zuständigen Fachpersonal oder der eingeteilten Leitung der jeweiligen Maßnahme beraten. 206. Die Eignung der jeweiligen Maßnahme zur Gesundheitsförderung und die Qualität der jeweiligen Maßnahme ist durch die Dienststellenleitung sicherzustellen. Dazu wird sie durch das jeweilige Gremium Gesundheit auf Grundlage eines entsprechenden Qualitätskriterien-Katalogs 4 beraten. 207. Das Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist für jede Maßnahme durch die Unfallkasse des Bundes vorab zu prüfen. Zur Vereinfachung wird ein Katalog 5 von Maßnahmen erstellt, die gegenüber dem Unfallversicherungsträger bereits angezeigt wurden. 3 Teilnahme an Maßnahmen der Betrieblichen Gesundheitsförderung 301. Die Teilnahme an Maßnahmen der BGF steht grundsätzlich allen Angehörigen der jeweiligen Dienststelle offen. Die Teilnahme ist für die Angehörigen aller Statusgruppen im Geschäftsbereich BMVg freiwillig. Die Angebote der BGF-Maßnahmen haben sich nach Art und Umfang an den jeweiligen Bedürfnissen der Angehörigen der Dienststelle zu orientieren. 302. Die Vorgesetzten aller Ebenen sind gehalten, die Teilnahme durch persönliches Vorbild und gezielte Schaffung von Freiräumen im Rahmen der dienstlichen Aufgaben der Angehörigen des ihnen unterstellten Bereichs zu fördern. Hierzu gehört auch die angemessene Information über die jeweilige Maßnahme. 303. Die Dienststellenleitung regelt Einzelheiten zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Teilnahme an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung Dienst darstellt. Gleiches gilt für die Anrechnung auf die Arbeitszeit. Dabei ist ein strenger Maßstab in dem Sinne anzulegen, dass diese Maßnahmen vorrangig während der Dienstzeit und unter Anrechung auf die Arbeitszeit angeboten werden sollen, ohne dabei jedoch die Auftragserfüllung der Dienststelle zu gefährden. Grundsätzlich sind als Anhalt für den zeitlichen Umfang von BGF-Maßnahmen zwei Stunden 3 Konzept Betriebliches Gesundheitsmanagement für den Geschäftsbereich des BMVg vom 10. Dezember 2013 4 Der Qualitätskriterien-Katalog hinsichtlich geeigneter BGF-Maßnahmen wird durch Kdo SanDstBw erarbeitet und kontinuierlich angepasst 5 Der Maßnahmen-Katalog von bereits gegenüber dem Unfallversicherungsträger angezeigten Maßnahmen wird durch Kdo SanDstBw erarbeitet und anhand der Rückmeldungen der jeweiligen Dienststellenleitung kontinuierlich angepasst. Näheres regelt Kdo SanDstBw. Seite 3
Bekleidung und Ausrüstung wöchentlich zu veranschlagen. Soweit nach den besonderen Umständen der Maßnahme im Einzelfall ein höherer Zeitbedarf entsteht, ist diesem entsprechend Rechnung zu tragen. Sofern unter dieser Maßgabe phasenweise eine Teilnahme während der Dienstzeit nicht möglich ist, sind Alternativen zu prüfen, die geeignet sind, die Intention des BGM 6 zu erfüllen. 4 Bekleidung und Ausrüstung 401. Die Teilnahme der zivilen Beschäftigten an BGF-Maßnahmen findet grundsätzlich in eigener ziviler Bekleidung statt. Eine Entschädigung für die Abnutzung der eigenen zivilen Bekleidung wird nicht gewährt. 402. Soldatinnen und Soldaten nutzen die dienstlich zur Verfügung gestellte oder eigene zivile Bekleidung. Eine Entschädigung für die Abnutzung der eigenen zivilen Bekleidung wird nicht gewährt. 403. Für Ausrüstungen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Dies gilt insbesondere bei der Zuordnung mehrerer Geräte in einen Übungsraum. Prüffristen für wiederkehrende Prüfungen der Geräte durch Prüfpersonal sind zu beachten bzw. festzulegen. Bedienungsanleitungen sind zur Verfügung zu stellen und Unterweisungen durchzuführen. 5 Unfallfürsorge 501. Ein Unfall während der Teilnahme an einer durch die Dienststellenleitung anerkannten 7 BGF- Maßnahme ist ein meldepflichtiger Arbeitsunfall im Sinne der Zentralen Dienstvorschrift A 2000/1. 502. Beamtinnen und Beamte erhalten Unfallfürsorge nach den Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes. 503. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Das Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes ist für jede Maßnahme durch die Unfallkasse des Bundes vorab zu prüfen. 504. Für die Soldatinnen und Soldaten gilt das Soldatenversorgungsgesetz (SVG). 6 Konzept Betriebliches Gesundheitsmanagement für den Geschäftsbereich des BMVg vom 10. Dezember 2013 Zielsetzung, Zweck und Anwendungsbereich 7 Um eine BGF-Maßnahmen anerkennen zu können muss sie formell und materiell dienstbezogen sein, sich in die der Dienststelle dienende betriebliche Tätigkeit einordnen lassen, von der Dienststellenleitung angeordnet sein und unter fachlicher Aufsicht einer von der Dienststellenleitung bestimmten Person stehen. Seite 4
Anlage A-840/7 6 Anlage 6.1 Bezugsjournal (Nr.) Bezugsdokumente 1. Konzept 2. A-1400/8 Titel Betriebliches Gesundheitsmanagement für den Geschäftsbereich des BMVg vom 10. Dezember 2013 Zentrale Dienstvorschrift Teilnahme von zivilen Beschäftigten an Teilen der militärischen Ausbildung Seite 5