Ortsunabhängiges Arbeiten

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ortsunabhängiges Arbeiten"

Transkript

1 Zentralerlass Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz: Berichtspflichten: Ortsunabhängiges Arbeiten Schaffung der Voraussetzungen zum ortsunabhängigen Arbeiten, um familiäre Notsituationen und dienstliche Notwendigkeiten besser miteinander verbinden zu können. Bundesministerium der Verteidigung Hauptpersonalrat beim BMVg Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim BMVg AL BMVg Personal BMVg Abteilung Personal Beauftragte Familie und Beruf/Dienst Bw Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Offen Nein Nein Gültig ab: Frist zur Überprüfung: Version: 1 Ersetzt/hebt auf: - Aktenzeichen: Identifikationsnummer: B I

2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundsätze Allgemeines Ziel Grundlagen 3 2 Verfahren Voraussetzungen Durchführung 4 3 Anlagen Antrag auf Bereitstellung einer Mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung Individualvereinbarung 8 Seite 2

3 Grundsätze B-2645/1 1 Grundsätze 1.1 Allgemeines 101. Im Rahmen der Agenda Bundeswehr in Führung Aktiv. Attraktiv. Anders. wurde entschieden, die technischen Möglichkeiten des orts- und zeitunabhängigen Arbeitens künftig auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung stärker zu nutzen Der Begriff Bundeswehrangehörige im Sinne dieser Regelung umfasst alle Statusgruppen, soweit nicht für einzelne Statusgruppen gesonderte Regelungen getroffen sind. 1.2 Ziel 103. Das Projekt Ortsunabhängiges Arbeiten soll für die Bundeswehrangehörigen die Vereinbarkeit von familiären Notsituationen und dienstlichen Notwendigkeiten verbessern. In Situationen, in denen beispielsweise Familienangehörige von Bundeswehrangehörigen nicht oder nur unzureichend betreut werden können, oder die vorübergehende Anwesenheit von Pendlern bzw. Pendlerinnen zwingend zu Hause erforderlich ist, kann zukünftig unter bestimmten Voraussetzungen das besondere familiäre Interesse mit den dienstlichen Erfordernissen verbunden werden. 1.3 Grundlagen 104. Das Projekt sieht vor, bundeswehrweit insgesamt Laptops in ausgewählten Liegenschaften der Bundeswehr zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst Bw bereitzustellen Diese Laptops entsprechen in ihrer technischen Auslegung der Standardausstattung für Travelling User aus dem IT-Projekt HERKULES und ermöglichen den Zugriff auf das IntranetBw und Internet, auf die Datenablagen im Bundeswehrnetz und auf die Teilnahme am Mailverkehr der Dienststelle. Spezielle Anwendungen und ergonomische Ergänzungsausstattungen, wie z. B. separate Monitore werden nicht bereitgestellt werden. Die Laptops werden auf ausgewählte Dienststellen der Liegenschaften verteilt und bei den IT-Verantwortlichen des lokalen Hauptnutzers gepoolt, zentral geführt und organisatorisch betreut. Die technische Betreuung obliegt dem Serviceprovider (BWI). Die Einweisung der IT-Verantwortlichen im Umgang mit der Nutzbarmachung der Laptops erfolgt durch die BWI in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) Die jeweiligen IT-Verantwortlichen werden bedarfsabhängig berechtigt, diese Laptops für die Bundeswehrangehörigen der zugeordneten Dienststellen im Umfeld nutzbar zu machen. An größeren Standorten ist beabsichtigt, diese Pools auf mehrere Liegenschaften zu verteilen. Seite 3

4 Verfahren 107. Die Beauftragte Familie und Beruf/Dienst Bw hat hierzu als Projektverantwortliche ein entsprechendes Verfahren entwickelt (siehe Kapitel 2). Zweck der Maßnahme ist die schnelle, möglichst unbürokratische Hilfe für Bundeswehrangehörige in Notlagen. Zudem soll Vorgesetzten die notwendige Handlungssicherheit im Zusammenhang mit der Genehmigung zum Ortsunabhängigen Arbeiten gegeben werden. 2 Verfahren 2.1 Voraussetzungen 201. Zur Abfederung von familienbedingten Notsituationen werden bundeswehrweit Laptops zur Verfügung gestellt, um im Bedarfsfall die familiären Verpflichtungen mit den dienstlichen Notwendigkeiten besser vereinbaren zu können Um flächendeckend eine ausreichende Anzahl von Laptops verfügbar zu haben, werden diese in den Dienststellen der Hauptnutzer in Liegenschaften ab einer bestimmten Größe bei der bzw. dem IT-Verantwortlichen des lokalen Hauptnutzers gepoolt. Dienststellen in umliegenden kleineren Liegenschaften werden der Dienststelle des Hauptnutzers zugeordnet. Eine entsprechende Übersicht der eingerichteten Laptop-Pools wird im Intranet veröffentlicht Bundeswehrangehörige aller zugeordneten Dienststellen können bei Bedarf auf diesen Pool zurückgreifen Die Nutzung der Laptops erfolgt auf freiwilliger Basis. Ein Anspruch auf Ortsunabhängiges Arbeiten besteht nicht Die IT-Verantwortlichen der eingerichteten Laptop-Pools stellen die Erreichbarkeit und Ansprechbarkeit sicher. 2.2 Durchführung 206. Bundeswehrangehörige die Schwierigkeiten mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst haben, können einen Antrag (siehe Anlage 3.1) bei ihrer bzw. ihrem Vorgesetzten stellen. Gründe: In erster Linie temporäre familiäre Notsituationen, wie zum Beispiel + Betreuungsengpässe bei der Betreuung von Kindern und Angehörigen oder + kurzfristige Pflegenotwendigkeiten bei Erkrankungen Angehöriger. Im Rahmen freier Kapazitäten bei persönlichen Gründen, wie zum Beispiel + gesundheitliche Gesichtspunkte, + Abfederung persönlicher Härten durch Pendeln oder + das Vorliegen einer Sondersituation. Seite 4

5 Verfahren B-2645/ Die bzw. der Vorgesetzte prüft und bewertet diesen Antrag in folgender Hinsicht: Liegen die Gründe nach Nummer 206 vor? Eignen sich die Aufgaben, um diese von zu Hause aus IT-gestützt wahrnehmen zu können? Ist aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles eine Arbeitsleistung vom Bundeswehrangehörigen möglich (Fürsorge)? Die Nutzung sollte für die Dauer der begründeten Ausnahmesituation zeitlich befristet werden und einen Zeitraum von maximal drei Monaten nicht übersteigen. Sollten die Gründe für die Teilnahme am Projekt Ortsunabhängiges Arbeiten weiterhin vorhanden sein, ist ggf. über eine Verlängerung zu entscheiden. Bei längerfristigem Bedarf sind auch andere Möglichkeiten, wie zum Beispiel Telearbeit oder Teilzeitbeschäftigung, ebenso in die Betrachtung mit einzubeziehen. Im Übrigen gelten die Nummern 301, 901 und 1001 der B-2640/9 Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des BMVg sinngemäß Bei Genehmigung des Antrages leitet die bzw. der Vorgesetzte diesen unmittelbar an die IT- Verantwortliche bzw. den IT-Verantwortlichen weiter und schließt die Individualvereinbarung (siehe Anlage 3.2) mit der bzw. dem Bundeswehrangehörigen ab. Eine Ausfertigung der Individualvereinbarung ist der Personal bearbeitenden Dienststelle/Entlassungsdienststelle zuzuleiten Die zuständige militärische/zivile Gleichstellungsbeauftragte ist einzubinden. Die Beteiligungsrechte der zuständigen Vertrauenspersonen und Interessenvertretungen sind zu berücksichtigen. Bei der Antragsstellung von schwerbehinderten Menschen ist zusätzlich die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen Der bzw. die IT-Verantwortliche übernimmt die Verwaltung und die organisatorische Betreuung der Laptops und übergibt diese nach Aufforderung an die Bundeswehrangehörige bzw. den Bundeswehrangehörigen Die technische Betreuung der Laptops wird durch den Serviceprovider der Bundeswehr wahrgenommen Eine Ausstattung der Laptops mit zusätzlicher Peripherie, wie zum Beispiel bei den fest eingerichteten Telearbeitsplätzen (externer Monitor, zusätzliche Tastaturen und Drucker), ist nicht vorgesehen Eine Einrichtung über Standard- IT-Verfahren hinaus ist ebenfalls grundsätzlich nicht vorgesehen. Ist mit den Nutzern bzw. Nutzerinnen eine Verwendung länger als vier Wochen vereinbart, kann eine Nutzung und damit verbundene Zuweisung zusätzlicher IT-Verfahren (SinN) jedoch geprüft und entschieden werden Die Rückgabe erfolgt zum festgesetzten Zeitpunkt eigenverantwortlich durch die Bundeswehrangehörige bzw. den Bundeswehrangehörigen. Eine Verlängerung ist möglich, bedarf jedoch der Seite 5

6 Anlagen erneuten Zustimmung durch die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten. Nach Rückgabe der Geräte an die IT-Verantwortliche bzw. den IT-Verantwortlichen stellt diese bzw. dieser sicher, dass persönliche Daten der Nutzerinnen bzw. Nutzer gelöscht werden. 3 Anlagen 3.1 Antrag auf Bereitstellung einer Mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung Individualvereinbarung 8 Seite 6

7 Anlagen B-2645/1 3.1 Antrag auf Bereitstellung einer Mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung Antrag auf Bereitstellung einer Mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung im Zusammenhang mit der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr Hiermit beantrage ich aus zwingenden familiären (Dienstgrad, Amtsbezeichnung, Name, Vorname) (Dienststelle/Org.Einheit) oder persönlichen Gründen die Bereitstellung einer Mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung. Begründung: Zeitraum: von bis (Unterschrift) Auf dem Dienstweg Dienststellenleitung: Dem Antrag wird zeitlich befristet zugestimmt Dem Antrag wird nicht zugestimmt: Begründung: (Dienstgrad, Amtsbezeichnung, Name) von bis An die IT-Verantwortliche bzw. den IT-Verantwortlichen (Unterschrift) Laptop-Pool am Standort/in der Liegenschaft *(Standort/Liegenschaft) Hiermit bitte ich um Bereitstellung einer mobilen IT-Arbeitsplatzausstattung aus dem Pool Ortsunabhängiges Arbeiten in familiären Notsituationen für den Zeitraum von bis. (Dienstgrad, Amtsbezeichnung., Name) * Eine Übersicht aller Laptoppools wird im Intranet veröffentlicht. Seite 7

8 Anlagen 3.2 Individualvereinbarung wird folgende Vereinbarung getroffen: Zwischen (Dienststelle) und (Bundeswehrangehörige bzw. Bundeswehrangehöriger) 1... (Dienstgrad, Amtsbezeichnung, Name, Vorname) nimmt in der Zeit von... bis... am Projekt Ortsunabhängiges Arbeiten teil. Die Dienst-/Arbeitsleistung wird in... (Ort) erbracht. Das Dienst-/Arbeitsverhältnis bleibt in seiner bestehenden Form unberührt; lediglich die Verpflichtung, die Dienst-/Arbeitsleistung in der Dienststelle zu erbringen, wird angepasst. Hierzu wird... an den in 2 genannten Tagen von der Präsenzpflicht am Dienst-/Arbeitsplatz befreit. Die hierzu bereitgestellte mobile Arbeitsplatzsausstattung wird bei der bzw. dem IT-Verantwortlichen der Dienststelle... nachgewiesen und an... ausgegeben. Der Verlust oder die Beschädigung der überlassenen IT-Ausstattung ist der Dienststelle unverzüglich anzuzeigen. 2 Für die Dienst-/Arbeitszeit gilt folgende Vereinbarung: häuslicher Arbeitsplatz Dienststelle Wochentag Präsenzzeiten von/bis Std. von/bis Std. von/bis Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag Summe Std Std Std Im Einzelfall kann die bzw. der Vorgesetzte aus dienstlichen Gründen die Anwesenheit am häuslichen Arbeitsplatz abweichend von den o. a. Präsenzzeiten anordnen. Die Arbeitsleistung am häuslichen Arbeitsplatz kann in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr, an Samstagen zwischen 06:00 und 13:00 Uhr erbracht werden (selbstbestimmte Arbeitszeit) 1. 1 Am Tag vor Ostersonntag, vor Pfingstsonntag, vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor dem Neujahrstag kann die Arbeitsleistung lediglich zwischen 06:00 und 12:00 Uhr erbracht werden. Seite 8

9 Anlagen B-2645/1 3 Zeitausgleich kann für Zeitguthaben gewährt werden, die im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit in der Dienststelle erwirtschaftet und automatisiert erfasst wurden. Mehrarbeit bzw. Überstunden müssen im Voraus angeordnet werden; eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich. Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. der Arbeitszeitverordnung sind einzuhalten. Bei Störungen an der mobilen Arbeitsplatzausstattung und Vorkommnissen, die diesen Bereich berühren, ist dies der bzw. dem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und das weitere Vorgehen abzustimmen. Führt die Störung dazu, dass die Aufgabenerledigung nicht erbracht werden kann, kann die bzw. der Vorgesetzte im dienstlichen Interesse verlangen, dass die Dienst-/Arbeitsleistung in der Dienststelle erbracht wird. In einem solchen Fall erhalten die Bundeswehrangehörigen erforderlichenfalls die Möglichkeit, persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie sich in die Dienststelle begeben. Die geleistete Dienst-/Arbeitszeit ist mit Korrekturbeleg über die Vorgesetzten der Zeiterfassungsstelle wöchentlich nachträglich mitzuteilen. Fahrzeiten zur Dienststelle und zurück sind keine Dienst-/Arbeitszeiten und werden nicht auf die Dienst-/Arbeitszeit angerechnet. Aufgrund dieser Vereinbarung ergeben sich keine Änderungen hinsichtlich der Meldung von Krankheit, der Inanspruchnahme von Urlaub oder sonstiger Dienst-/ Arbeitsfreistellung. 4 Im Übrigen bestimmen sich die Besonderheiten des Projektes Ortsunabhängiges Arbeiten hinsichtlich Benachteiligungsverbot, Arbeitsschutz am häuslichen Arbeitsplatz, Arbeitsmitteln, Aufwandserstattung, Datenschutz, Datensicherheit, IT-Sicherheit und Haftung sowie die Beendigungsbedingungen nach der Grundlagenpapier zum Mobilen Arbeiten vom 14. September Die besonderen Umstände sind nicht geeignet, um einen vollwertigen, auch nach ergonomischen Gesichtspunkten ausgestatteten Arbeitsplatz bereitzustellen. Für die Zeit der hier getroffenen Vereinbarung sind die Einschränkungen hinsichtlich Ausstattung und Ergonomie hinzunehmen. Ort, Datum Für die Dienststelle Im Auftrag Bundeswehrangehörige/ Bundeswehrangehöriger Seite 9

Einrichtung und Nutzung von Eltern-Kind- Arbeitszimmern

Einrichtung und Nutzung von Eltern-Kind- Arbeitszimmern Zentralerlass Einrichtung und Nutzung von Eltern-Kind- Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: Einstufung: Einsatzrelevanz:

Mehr

Teilnahme an Maßnahmen des Betrieblichen. Gesundheitsmanagements

Teilnahme an Maßnahmen des Betrieblichen. Gesundheitsmanagements Zentrale Dienstvorschrift Teilnahme an Maßnahmen des Betrieblichen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gesundheitsmanagements Regelt die Teilnahme von Mitarbeitenden

Mehr

Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst!

Dieser Ausdruck unterliegt nicht dem Änderungsdienst! Zentrale Dienstvorschrift Reisebeihilfen an Bundesbedienstete und Soldatinnen und Soldaten im Ausland aus Anlass von Reisen in Krankheits- und Todesfällen Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte

Mehr

A. Antrag auf weitere Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte

A. Antrag auf weitere Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte DER PRÄSIDENT An die Personalabteilung II T (zuständiges Personalteam) über Vorgesetzte/Vorgesetzter Geschäftsführende Direktorin/ Geschäftsführender Direktor Leiterin/ Leiter der Fakultät Leiterin/ Leiter

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

A. Antrag auf weitere Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte

A. Antrag auf weitere Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte DER PRÄSIDENT An den Servicebereich Personal II T (zuständiges Personalteam) über a) Vorgesetzte/Vorgesetzter b) Geschäftsführende Direktorin/ Geschäftsführender Direktor bzw. Servicebereichsleiter/in

Mehr

Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses

Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses Zentrale Dienstvorschrift Entschädigungen und Aufwandsentschädigungen während des Reservewehrdienstverhältnisses Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Regelungen für

Mehr

Unterstützung aus einer Hand

Unterstützung aus einer Hand Zentralerlass Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Herausgebende Stelle: Geltungsbereich: Einstufung: Unterstützung aus einer Hand Einführung der

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschulleitung der Hochschule Bochum - vertreten durch die Kanzlerin - und dem Personalrat der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung der Hochschule

Mehr

Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz

Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Die Universität Hohenheim und der Personalrat verfolgen das Ziel, durch die Möglichkeiten der Telearbeit eine örtliche Flexibilisierung der

Mehr

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie BO-Nr. 6681 Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie 1 Einleitung Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitzeit

Mehr

Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Zentralerlass Rahmenweisung zur Einführung der Telearbeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt

Mehr

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH

Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH Arbeit und Gesellschaft 4.0: Mitbestimmen, Mitgestalten! Workshop 9 Betriebliche Vereinbarungen der Zukunft Referent Frank Siebens, ver.di

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt Zentralvorschrift Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Anerkennen der Teilnahme an einem Orientierungspraktikum

Mehr

Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit)

Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit) AR-Telearbeit Telearbeit 924.800 Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit) Vom 24. September 2008 (GVBl. S. 204 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat

Mehr

Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr

Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr Beauftragte für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf/Dienst in der Bundeswehr 20. Juni 2013 Universität der

Mehr

Antrag auf Einrichtung oder Verlängerung eines Heimarbeitsplatzes

Antrag auf Einrichtung oder Verlängerung eines Heimarbeitsplatzes Anlage 1 der Dienstvereinbarung zur Telearbeit am heimischen Arbeitsplatz Stand: 11.07.2016 Bitte senden Sie Ihren Antrag an die Universität Hohenheim Personalabteilung (APO) Antrag auf Einrichtung oder

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler.

Dienstvereinbarung. zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler. Dienstvereinbarung zwischen der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald, vertreten durch die Rektorin, diese vertreten durch den Kanzler und dem Personalrat für die nichtwissenschaftliehen Mitarbeitenden

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer

Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Hinweis zum Muster-Arbeitsvertrag für Medizinische Fachangestellte / Arzthelferinnen / Arzthelfer Als Service und zur Orientierungshilfe stellt die Ärztekammer Nordrhein ihren Mitgliedern einen Musterarbeitsvertrag

Mehr

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld

Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit bei der Stadt Bielefeld Dienstvereinbarung Zwischen der Stadt Bielefeld vertreten durch den Oberbürgermeister und dem Personalrat vertreten durch den Vorsitzenden - wird gemäß 70 Abs. 1 des Personalvertretungsgesetzes für das

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Über die Einführung der flexiblen Arbeitszeit für die Bediensteten

Mehr

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Begriffsbestimmungen Regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet

Mehr

Betriebsvereinbarung. Einführung der alternierenden Telearbeit

Betriebsvereinbarung. Einführung der alternierenden Telearbeit Betriebsvereinbarung zwischen der Firma... vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat... vertreten durch den/die Vorsitzende/n über die Einführung der alternierenden Telearbeit

Mehr

Dienstvereinbarung. über die "Telearbeit" für den Bereich der Verwaltung

Dienstvereinbarung. über die Telearbeit für den Bereich der Verwaltung Zwischen der Fachhochschule Dortmund, vertreten durch den Kanzler, und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird gemäß 70 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

amtliche bekanntmachung

amtliche bekanntmachung Nr. 955 13. FebruAR 2013 amtliche bekanntmachung Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit an der Ruhr-Universität Bochum vom 01. Februar 2013 Dienstvereinbarung zur alternierenden Telearbeit an

Mehr

2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit

2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit 2 Themen, die uns beschäftigen Alternierende Telearbeit und Mobile Arbeit 1 Alternierende Telearbeit / Historie Einrichtung eines Pilotprojekts in 2012 10 Bewerberinnen / 1 Bewerber davon 1 schwerbehinderte

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * (Arbeitszeitverordnung, AZV) Vom 28. September 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen

Mehr

Dienstvereinbarung. zur. Telearbeit

Dienstvereinbarung. zur. Telearbeit Dienstvereinbarung zur Telearbeit zwischen und dem Kanzler der Universität Paderborn - im Folgenden: Universität - und dem Personalrat der Beschäftigten in Technik und Verwaltung - im Folgenden: Personalrat

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

Betreuungsvertrag. 1 Beginn und Umfang der Kinderbetreuung

Betreuungsvertrag. 1 Beginn und Umfang der Kinderbetreuung Betreuungsvertrag zwischen Name (nachfolgend Eltern genannt) Anschrift Telefon Email und Name (nachfolgend Babysitter genannt) Anschrift Telefon Email 1 Beginn und Umfang der Kinderbetreuung 1) Für das/die

Mehr

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung

Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung Ärztliche Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung des Beschlusses der Vertreterversammlung vom 21. November 2015 1 Grundsätze 1) Zur Sicherstellung

Mehr

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration

Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration Durchführungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen an Arbeitgeber zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen nach

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014)

Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Verordnung über die Arbeitszeit der Kantonsangestellten * Vom 28. September 2004 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 29 des Gesetzes über das Personalwesen 1), verordnet:

Mehr

B-2630/4. Zentralerlass

B-2630/4. Zentralerlass Zentralerlass Annahme und Tragen ausländischer Orden und Ehrenzeichen sowie ausländischer Tätigkeitsabzeichen an der Uniform der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr Zweck der Regelung: Herausgegeben

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte

Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte Digital, flexibel, entgrenzt Betriebliche Digitalisierungs- Strategien Gestaltungsaufgaben und Einflussmöglichkeiten für Betriebs-und Personalräte RKW-Tagung in Frankfurt, 16.03.2017 Brigitte Baki, DGB

Mehr

Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II

Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Vereinbarung zum Einsatz in Arbeitsgelegenheiten nach 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II zwischen GbR Neue Sülze 5 6, 21335 Lüneburg Telefon (0 41 31) 26 660-0 Telefax (0 41 31) 26 660-20 und Name, Vorname Geburtsdatum

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS.

AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. AGENDA BUNDESWEHR IN FÜHRUNG AKTIV. ATTRAKTIV. ANDERS. Themenfeld 4 Die Bundeswehr will die Möglichkeiten für zeitlich mobiles und ortsunabhängiges Arbeiten binnen Jahresfrist zügig und deutlich stärken.

Mehr

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität

Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Allgemeine Informationen zum Einstellungsprozess an der Goethe-Universität Herausgegeben von der Abteilung Personalservices (April 2011) Inhalte 1. Hintergrund für die Erstellung eines Informationspaketes

Mehr

Dienstvereinbarung. über. Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" an der Universität Augsburg. Dienstvereinbarung

Dienstvereinbarung. über. Alternierende Wohnraum- und Telearbeit an der Universität Augsburg. Dienstvereinbarung Dienstvereinbarung über Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" an der Universität Augsburg Zwischen der Leitung der Universität und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird

Mehr

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab.

Arbeitsvertrag. zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), Leiter(in) der - Apotheke. Herrn/Frau. M u s t e r. wohnhaft in. 1. Der Mitarbeiter wird ab. Arbeitsvertrag zwischen Herrn/Frau Apotheker(in), und Leiter(in) der - Apotheke in im Folgenden Apothekenleiter Herrn/Frau wohnhaft in im Folgenden Mitarbeiter wird folgender Arbeitsvertrag geschlossen:

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

D I E N S T V E R E I N B A R U N G

D I E N S T V E R E I N B A R U N G D I E N S T V E R E I N B A R U N G Zwischen dem Kanzler der Bergischen Universität Wuppertal als Dienststellenleiter (DL) und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Bergischen Universität

Mehr

Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze. Dr. Peter Schäfer

Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Bildschirmarbeitsplätze. Dr. Peter Schäfer Aktuelle Vorschriften und Regelungen für Dr. Peter Schäfer Folie 2 Übernahme der Bildschirmarbeitsverordnung in die Entwurf einer Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen vom Bundesrat verabschiedet

Mehr

Familien Servicebüro. Familienfreundlich Die Telearbeit

Familien Servicebüro. Familienfreundlich Die Telearbeit Familien Servicebüro m Familienfreundlich Die Telearbeit a. oli Fot KA M 12 co 1 Impressum Herausgeber: Der Rektor der Universität Siegen Der Kanzler der Universität Siegen Die Lenkungsgruppe audit familiengerechte

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 13

BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 13 BETRIEBSVEREINBARUNG Nr. 13 über Telearbeit abgeschlossen zwischen den Österreichischen Bundesbahnen, 1010 Wien, Elisabethstraße 9 (nachfolgend auch kurz ÖBB genannt) und dem Zentralbetriebsrat der ÖBB,

Mehr

Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS)

Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS) Tarifvertrag über Telearbeit bei der T-Systems Business Services GmbH (TS BS) (TV Telearbeit TS BS) Abschnitt I Telearbeit 1 Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der T-Systems Business

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst

Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeiten und Diensteinteilung im Pflegedienst I. Geltungsbereich Die folgende Vereinbarung zwischen der Alfried Krupp von Bohlen Krankenhaus gem. GmbH und dem Betriebsrat

Mehr

19 Leistungsbezahlung im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht zielgerichtet

19 Leistungsbezahlung im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht zielgerichtet 19 Leistungsbezahlung im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht zielgerichtet 19.0 Die Bundesagentur für Arbeit hat Zulagen und Prämien für herausragende besondere Leistungen nicht zielgerichtet gewährt.

Mehr

FLEXIBEL ARBEITEN, BEWUSST ABSCHALTEN. MOBILARBEIT BEI BMW.

FLEXIBEL ARBEITEN, BEWUSST ABSCHALTEN. MOBILARBEIT BEI BMW. Dr. Peter Cammerer, M-B.. FLEXIBEL ARBEITEN, BEWUSST ABSCHALTEN. MOBILARBEIT BEI BMW. DGB SEMINAR ARBEIT UND LEBEN IN STRESSIGEN ZEITEN WARNEMÜNDE 30.06.2014. VON DER TELEARBEIT ZUR MOBILARBEIT. 1995:

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test

Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Betriebsvereinbarung zum Thema Regelung über die gleitende Arbeitszeit für einen zeitlich begrenzten Test Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

Mehr

Überblick dienstliche Rahmenbedingungen zur Arbeitsorganisation

Überblick dienstliche Rahmenbedingungen zur Arbeitsorganisation Maßnahme 1: Variable Arbeitszeit Das praktizierte Rahmenmodell zur variablen Arbeitszeit ist für die Beschäftigten aus Technik und Verwaltung seit 2010 in der Dienstvereinbarung zur variablen Arbeitszeit

Mehr

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med.

» Der 64b SGB V. Entwicklung und Perspektive. Workshop Jetzt wird s praktisch. Arno Deister. Berlin-Wannsee 21. September Prof. Dr. med. » Der 64b SGB V Entwicklung und Perspektive Workshop Jetzt wird s praktisch Berlin-Wannsee 21. September 2012 Prof. Dr. med. Arno Deister Klinikum Itzehoe Zentrum für Psychosoziale Medizin » Der 64b SGB

Mehr

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den

Niedersächsisches Finanzministerium VD Hannover, den Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 08 Hannover, den 01.11.2017 Überstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung mit/ohne Schicht- und Wechselschichtarbeit; hier: Durchführungshinweise In der Mitgliederversammlung

Mehr

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Tagesrahmen...

Mehr

Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo

Dienstplankontrolle durch die MAV. Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplankontrolle durch die MAV Was kann, was sollte die MAV tun? Martin Leo Dienstplan... plant den dienstlichen Einsatz der Mitarbeiter Dienstplan Im Dienstplan werden die drei wesentlichen Bestandteile

Mehr

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü

Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und LPVG Ba-Wü Mitbestimmungsrechte Arbeitszeit BetrVG und Einführung Arbeitszeit: - Zentraler Begriff im Arbeitsrecht - Bestimmt Zeitraum, in dem der AG über die Arbeitsleistung des AN verfügen kann - Vergütung hängt

Mehr

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497),

2. den am 1. August 2004 in Kraft getretenen 1. Änderungserlass vom 13. Juli 2004 (Mittl.bl. BM M-V S. 497), Dieser Ausdruck berücksichtigt: 1. den am 16. Juli 2001 in Kraft getretenen Erlass Erlass zur Einführung langfristiger Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen bei dienstlichen Bedürfnissen

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

Das betriebliche Eingliederungsmanagement

Das betriebliche Eingliederungsmanagement Das betriebliche Informationen für Mitarbeiter 1. Was ist betriebliches (BEM)? 2. Wie sieht das BEM in unserem Unternehmen aus? 3. Was geschieht mit meinen Daten? 4. Welche Folgen kann es haben wenn ich

Mehr

Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung

Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr Montag, Mittwoch und Freitag Termine nach Vereinbarung An Landkreis Barnim Dezernat II - Jugendamt / Kita Am Markt 1 16225 Eberswalde Eingangsdatum: Aktenzeichen: Sprechzeiten: Dienstag von 9:00 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 9:00 bis 16:00 Uhr Montag, Mittwoch

Mehr

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E

A R B E I T S V E R T R A G. für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E A R B E I T S V E R T R A G für M E D I Z I N I S C H E F A C H A N G E S T E L L T E zwischen Frau / Herrn in (Name der/des ärztlichen Arbeitgeberin/Arbeitgebers) (Praxisanschrift) und Frau /Herrn in

Mehr

Betreuungsvereinbarung zur Kindertagespflege

Betreuungsvereinbarung zur Kindertagespflege Betreuungsvereinbarung zur Kindertagespflege Zwischen Personensorgeberechtigte/r - nachfolgend die Personensorgeberechtigten genannt - und Tagesmutter/Tagesvater - nachfolgend Tagespflegeperson genannt

Mehr

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal

ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal ARBEITSVERTRAG für die Beschäftigung einer Praktikantin/ eines Praktikanten/ von ungelerntem Personal A C H T U N G! ALLGEMEINER HINWEIS für die VERWENDUNG DES NACHFOLGENDEN MUSTER-VERTRAGES Bei dem nachfolgenden

Mehr

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR

Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation. Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Arbeitszeit und Arbeitszeitdokumentation Dr. med. J. Kreienmeyer Vorsitzender des Personalrates für die wissenschaftlich Beschäftigten der UMR Rostock, 30. April 2015 Themen 2 Rechtliche Rahmenbedingungen

Mehr

Betriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit - Außerbetriebliche Arbeitsstätten

Betriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit - Außerbetriebliche Arbeitsstätten Betriebsvereinbarung zum Thema Telearbeit - Außerbetriebliche Arbeitsstätten Zwischen der Firma [ ] und dem Betriebsrat der Firma [ ] Präambel Eine freie aber auch zweckmäßige Gestaltung und Organisation

Mehr

Berei ch IT am Winfri ed Sickli nger. Fachtagung BGM. München,13.Oktober Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau, 2015

Berei ch IT am Winfri ed Sickli nger. Fachtagung BGM. München,13.Oktober Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau, 2015 Berei ch IT am 23.06.2014 Winfri ed Sickli nger Fachtagung BGM München,13.Oktober 2015 Wolfgang Stöbich ZF Friedrichshafen AG Standort Passau 1 13.10.2015 Betriebsräte bei ZF Agenda Gesetzliche Basis zum

Mehr

- MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V. zwischen. Frau/Herrn. und. Frau/Herrn

- MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V. zwischen. Frau/Herrn. und. Frau/Herrn - MUSTER - Betreuungsvertrag zur Kindertagespflege Gemäß 23 SGB VIII i.v.m. 6 KiföG M-V zwischen Frau/Herrn Personensorgeberechtigte Straße, Hausnummer PZL, Ort Telefon privat/ dienstlich und Frau/Herrn

Mehr

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)

Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung) Umschulungsvertrag (Betriebliche Umschulung)...... Zwischen dem nebenbezeichneten Träger der Umschulungsmaßnahme... (Umschulungsträger) (Straße und Hausnummer)... (PLZ, Ort) und Umzuschulende/r... geb.

Mehr

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung

Personalrat in der Mitbestimmung & Mitwirkung PersVG M-V vom 24.02.1993 1 08.10.2007 Mitbestimmungsverfahren Mitwirkungsverfahren stärkste Form der Beteiligung schwächere Beteiligungsform 62 i.v.m. 68 Abs. 1 69 70 62 i.v.m. 68 Abs. 2 2 08.10.2007

Mehr

Vertretungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. SGB VIII

Vertretungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. SGB VIII Vertretungsvertrag zwischen Eltern und Kindertagespflegeperson zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. SGB VIII Seite 2 von 7 Vertrag zwischen der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigen

Mehr

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt

Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt Zentralvorschrift Orientierungspraktikum Binnenarbeitsmarkt Zweck der Regelung: Herausgegeben durch: Beteiligte Interessenvertretungen: Gebilligt durch: Anerkennen der Teilnahme an einem Orientierungspraktikum

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden über die Weiterführung der Gleitenden Arbeitszeit für die Bediensteten

Mehr

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung

Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung 4. Ausführungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung vom 9. August 008 (Stand. Januar 07) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel Absatz und Artikel 46

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX

Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX Die Versammlung der schwerbehinderten Menschen und Gleichgestellten 95 Abs. 6 SGB IX Veranstaltung 2012 HGH ver.di-bundesarbeitskreis Behindertenpolitik 1 Themen: 1. Rechtsgrundlage 2. Organisatorische

Mehr

Dienstvereinbarung. über. Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" an der Universität Regensburg

Dienstvereinbarung. über. Alternierende Wohnraum- und Telearbeit an der Universität Regensburg Dienstvereinbarung über Alternierende Wohnraum- und Telearbeit" an der Universität Regensburg Zwischen der Leitung der Universität und dem Personalrat, vertreten durch den Personalratsvorsitzenden, wird

Mehr

P F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich

P F L E G E V E R T R A G. über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich P F L E G E V E R T R A G über pflegerische Dienste und Versorgung im häuslichen Bereich Zwischen der Kirchlichen Sozialstation Nördlicher Breisgau e.v. im Folgenden Sozialstation genannt, vertreten durch

Mehr

MOBIL ARBEITEN. Teilnahmevoraussetzungen Sofern Sie und Ihre Führungskraft sich einig sind, steht mobilem Arbeiten nichts im Weg.

MOBIL ARBEITEN. Teilnahmevoraussetzungen Sofern Sie und Ihre Führungskraft sich einig sind, steht mobilem Arbeiten nichts im Weg. Was ist mobiles Arbeiten Mobiles Arbeiten ermöglicht Ihnen das zeitweise Arbeiten an einem anderen Arbeitsplatz. Die Arbeitsleistung kann somit außerhalb des Unternehmensstandortes innerhalb von Deutschland

Mehr

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1

Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 Urlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung UrlDBVO 7.216-101 M_Archiv Verordnung vom 4. Dezember 1993 über Urlaub und Dienstbefreiung für Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen 1 (KABl

Mehr

Tagespflegevereinbarung

Tagespflegevereinbarung Tagespflegevereinbarung zwischen den Erziehungsberechtigen Anschrift Telefon privat Telefon dienstlich und der Tagespflegeperson Anschrift Telefon zur Betreuung von Geburtsdatum 1. Die Betreuung beginnt

Mehr

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation

Rahmenvereinbarung Mobile Kommunikation 1 Zwischen der einerseits und dem andererseits wird folgende Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) zur mobilen Kommunikation abgeschlossen: Präambel Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien unterliegen

Mehr

-----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz III B 2-1025/E/7/2014 Telefon: 9013-39 08 (913) - 39 08 Herrn Abgeordneten Dr. Klaus Lederer (Die Linke) über den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von

Mehr

A. Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte

A. Antrag auf Einrichtung eines Telearbeitsplatzes in der häuslichen Arbeitsstätte An die Personalabteilung II TX 3 Über Vorgesetzte / Vorgesetzter Geschäftsführende Direktorin / Geschäftsführenden Direktor Leiterin / Leiter der Fakultät Abteilungsleiterin / Abteilungsleiter (ZUV) Leiterin

Mehr

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung SopädVO)

Antrag auf Bewilligung einer Schülerbeförderung gemäß 36 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung SopädVO) Bezirksamt Mitte von Berlin Abteilung Schule, Sport und Facility Management Schul- und Sportamt Bearbeiterin SchuSpo 1 112 Frau Kühn Telefon: (030) 9018 26018 Fax: (030) 9018 26001 E-Mail: f.kuehn@ba-mitte.berlin.de

Mehr

Stadt Tegernsee V E R T R A G. über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee. Herrn. wohnhaft in.

Stadt Tegernsee V E R T R A G. über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee. Herrn. wohnhaft in. Stadt Tegernsee V E R T R A G über die Aufnahme von Kindern in die Mittagsbetreuung an der Grundschule Tegernsee Zwischen der Stadt Tegernsee, vertreten durch den 1. Bürgermeister - nachstehend Träger

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV) Bremische Arbeitszeitverordnung Zum 19.05.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem

Mehr

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23.

Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte. vom 23. Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23. Juni 2008 (geändert durch Beschluss der 8./2015 Mitgliederversammlung

Mehr

Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV

Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV GPA/HFI Seite 1 25.04.2005Stand Vorschlag für Ergänzung Versicherungs-KV T e l e a r b e i t Allgemeines Gegenstand dieser Vereinbarung sind Rahmenbedingungen und Aufwandserstattungen für einen zu vereinbarenden

Mehr

Die Arbeitszeitregelungen des Triaton-Haustarifs

Die Arbeitszeitregelungen des Triaton-Haustarifs 1 - Neue Arbeitsbedingungen Neue Perspektiven Die Arbeitszeitregelungen des -Haustarifs Diese Präsentation wurde auf den Hausmessen gehalten. Die Darstellungen sind nur im Zusammenhang mit dem jeweiligen

Mehr