19 Leistungsbezahlung im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht zielgerichtet
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- Ilse Weiss
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1 19 Leistungsbezahlung im Bereich der Bundesagentur für Arbeit nicht zielgerichtet 19.0 Die Bundesagentur für Arbeit hat Zulagen und Prämien für herausragende besondere Leistungen nicht zielgerichtet gewährt. Bei der Leistungsbezahlung im Bereich der Arbeitsvermittlung unterliefen ihr grundlegende Fehler. Sie zahlte ihren Beschäftigten Leistungsprämien gegen Kürzung ihrer Arbeitszeitguthaben. Dies war unzulässig, weil mit Leistungsprämien keine Zeitguthaben abgegolten werden dürfen, sondern besondere Einzelleistungen honoriert werden sollen. Die Bundesagentur für Arbeit sollte ihre Vergabeverfahren zur Leistungsbezahlung sorgfältig evaluieren. Das Aufsicht führende Bundesministerium für Arbeit und Soziales sollte sicherstellen, dass die Bundesagentur für Arbeit die Regelungen zur Leistungsbezahlung künftig beachtet Beamtinnen und Beamte können für herausragende besondere Arbeitsleistungen Leistungszulagen und -prämien nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhalten. Besondere Regelungen im Dritten Buch Sozialgesetzbuch für die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) sollten ab dem Jahre 2002 zusätzliche Leistungsanreize für die Beschäftigten im Bereich der Arbeitsvermittlung schaffen. Diese erlaubten u. a. höhere Zulagen als nach den allgemeinen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes. Sie sollten mit dazu beitragen, die Ergebnisse in der Vermittlung zu verbessern. Entscheidungen über die Gewährung von Leistungszulagen und -prämien sind nach dem Grundsatz der dezentralen Vergabe vor Ort zu treffen. Danach sind die Vorgesetzten in den jeweiligen Dienststellen einzubinden. Denn nur dort kann die Leistung der Beschäftigten individuell beurteilt werden. Die Gewährung von Zulagen und Prämien für besonders herausragende Leistungen ist zu begründen. Leistungszulagen dürfen nur drei Monate rückwirkend und monatlich nachträglich gezahlt werden, um bei verminderter Leistung reagieren zu können. Teamzulagen sind möglich, soweit alle Mitglieder eines Teams an der besonderen Leistung mitgewirkt haben. Für Teamzulagen gelten Höchstgrenzen. Der Bundesrechnungshof prüfte mit Unterstützung des Prüfungsamtes des Bundes Stuttgart im Geschäftsbereich der Bundesagentur die Gewährung der leistungsbezoge-
2 73 nen Bezahlung. Im Jahre 2004 erhielten Bedienstete des Geschäftsbereiches der Bundesagentur, die mindestens 50 Stunden Arbeitszeitguthaben erworben hatten, eine Leistungsprämie von 500 Euro. Im Gegenzug mussten sie sich damit einverstanden erklären, dass ihr Zeitguthaben um 25 Stunden gekürzt wurde. Eine individuelle Leistungsfeststellung fand nicht statt. Die Bundesagentur berichtete Ende 2004 dem Deutschen Bundestag über ihre Erfahrungen mit der leistungsbezogenen Bezahlung. Sie berichtete nicht darüber, dass sie Prämien gegen Kürzung von Arbeitszeitguthaben gewährt hatte. Die Bundesagentur wendete die besonderen Regelungen zur leistungsgerechten Bezahlung erstmals im Jahre 2005 an. Sie zahlte den Beschäftigten Leistungszulagen als Teamzulagen, die die Höchstgrenzen weit überschritten. Sie wurden den Teamangehörigen der 25 besten Agenturen für Arbeit (Agenturen) im Bereich der Vermittlung gewährt und als Einmalzahlung zum Jahresende rückwirkend für sechs Monate gezahlt. Die besten Teamleistungen ermittelte sie anhand von Kennzahlen der Agenturen. Ein individueller Leistungsbeitrag der Beschäftigten wurde nicht festgestellt. Dadurch konnten auch leistungsschwächere oder frei gestellte Beschäftigte, die einem der ausgewählten Teams zugeordnet waren, eine Leistungszulage erhalten. Die Bundesagentur wertete ihr Vergabeverfahren zur leistungsbezogenen Bezahlung der Beschäftigten nicht systematisch aus. Das für die Rechtsaufsicht der Bundesagentur zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Bundesministerium) war in das Vorgehen der Bundesagentur eingebunden. Es wies die Bundesagentur auf die Begründungspflicht für Leistungszulagen und -prämien hin. Daraufhin begründete die Bundesagentur die im Jahre 2004 gewährten Leistungsprämien in Einzelfällen nachträglich Der Bundesrechnungshof hat die Bundesagentur auf grundlegende Fehler bei der leistungsbezogenen Bezahlung hingewiesen. So beachtete sie den Grundsatz der dezentralen Vergabe nicht. Die Entscheidungen darüber, wer leistungsbezogene Bezahlung erhielt, wurden zentral vom Vorstand getroffen, die Leitung der jeweiligen Agentur vor Ort war nicht eingebunden. Die Entscheidungen waren nicht individuell begründet. Dies gilt auch für die Fälle, in denen nachträgliche Begründungen gefertigt wurden, da diese nicht Grundlage der Prämienvergabe waren. Es war unzulässig, die Vergabe von Leistungsprämien mit der Abgeltung von Arbeits-
3 zeitguthaben zu verknüpfen. Die rückwirkende Gewährung von Zulagen für mehr als drei Monate war ebenso unzulässig wie die Zahlung in einer Summe. Auch wurde die Höchstgrenze für Teamzulagen weit überschritten. Freigestellte Beschäftigte, z. B. Personalratsmitglieder, durften keine Leistungszulagen oder -prämien erhalten, da sie keine Arbeitsleistung im Bereich der Arbeitsvermittlung erbracht hatten. Der Bundesrechnungshof hat die Bundesagentur aufgefordert, künftig die maßgebenden Rechtsvorschriften und insbesondere den Grundsatz der dezentralen Vergabe zu beachten. Ferner sollte regelmäßig evaluiert werden, ob die mit der leistungsbezogenen Bezahlung angestrebten Ziele, wie z. B. die Verbesserung der Vermittlungsergebnisse, in den begünstigten Bereichen erreicht werden. Der Bundesrechnungshof hat das Bundesministerium über die Prüfungsergebnisse unterrichtet Die Bundesagentur hat eingeräumt, dass sie die Sonderregelung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erst im Jahre 2005 angewendet habe. Im Jahre 2004 habe sie kurzfristig Leistungsprämien gewährt, um damit in erheblichem Umfang geleistete zusätzliche Arbeitsstunden zur termingerechten Einführung des Arbeitslosengeldes II abzugelten. Erhebliche Zeitguthaben der Beschäftigten wären ansonsten ohne Ausgleich verfallen. Die Bundesagentur habe die Dienststellen in Abstimmung mit dem Aufsicht führenden Bundesministerium aufgefordert, die besonderen Leistungen konkret zu begründen. In dem Bericht an den Deutschen Bundestag habe sie auf einen Hinweis auf die reduzierten Zeitguthaben verzichtet, weil sie eine entsprechende Information nicht für erforderlich gehalten habe. Der Begriff Teamzulage sei bei der Vergabeentscheidung des Vorstandes im Jahre 2005 versehentlich verwendet worden. Vielmehr habe es sich um individuelle Leistungszulagen gehandelt, für die die Höchstgrenzen für Teamzulagen nicht gelten. Die Leistung sei zentral nach vorgegebenen Kriterien bemessen worden, da nur so ein Wettbewerb zwischen verschiedenen Agenturen möglich gewesen sei. Die Bundesagentur habe die Wirkung und Akzeptanz der leistungsbezogenen Bezahlung der Jahre 2004 und 2005 aufmerksam beobachtet. Rückmeldungen aus einer Mitarbeiterbefragung hätten dazu geführt, dass die Bundesagentur im Jahre 2006 über die leistungsbezogene Bezahlung ausschließlich dezentral in den Agenturen habe entscheiden
4 75 lassen Das Bundesministerium hat dem Bundesrechnungshof zugestimmt, dass die Bundesagentur die Leistungsbezahlung im Bereich der Vermittlung teilweise fehlerhaft gewährt hat. So hat das Bundesministerium eingeräumt, dass die Vergabe von Leistungsprämien gegen eine Kürzung des Zeitguthabens im Jahre 2004 ebenso fehlerhaft gewesen sei, wie die Nachbesserung durch eine später vorgenommene individuelle Leistungseinschätzung. Es hat ferner der Rechtsauffassung des Bundesrechnungshofes zugestimmt, dass die Gewährung von Leistungszulagen im Jahre 2005 aus verschiedenen Gründen fehlerhaft war. Es hat aber die Auffassung vertreten, dass der Grundsatz der dezentralen Vergabe nicht uneingeschränkt anzuwenden sei. Es sei positiv zu bewerten, dass die Bundesagentur Leistungszulagen nach objektiven Kriterien im Rahmen eines bundesweiten Vergleichs (Benchmarking) vergeben habe. Das Bundesministerium hat ferner darauf hingewiesen, dass es sich im Rahmen der Rechtsaufsicht über die Bundesagentur weiterhin an der Umsetzung der Leistungsbezahlung durch die Bundesagentur beteiligen werde. Im Mittelpunkt stünden neben den tariflichen Regelungen auch weitere Gesetzesänderungen im Bereich des Dienstrechts Der Bundesrechnungshof erkennt an, dass das Bundesministerium seinen Feststellungen in wesentlichen Punkten zustimmt. Der Einsatz der Beschäftigten bei der Einführung des Arbeitslosengeldes II ist als besondere Leistung anzuerkennen. Gleichwohl war es, wie auch das Bundesministerium festgestellt hat, nicht zulässig, Leistungsprämien gegen Kürzung von Arbeitszeitguthaben zu zahlen. Über diese ungewöhnliche, von den allgemeinen Regelungen abweichende Vergabepraxis hätte die Bundesagentur die parlamentarischen Gremien in ihrem Bericht zur leistungsbezogenen Bezahlung informieren müssen. Der Bundesrechnungshof nimmt zur Kenntnis, dass die Bundesagentur im Jahre 2005 den Begriff Teamzulage versehentlich verwendet habe. Er weist darauf hin, dass die Bundesagentur es in diesem Fall versäumt hat, die individuelle Leistung der Beschäftigten zu bewerten. Gleichwohl bleibt die rückwirkende Zahlung in einer Summe fehlerhaft. Auch geht dann die positive Einschätzung des Bundesministeriums, die Bundesagentur habe Leistungszulagen nach objektiven Kriterien im Rahmen eines bundesweiten
5 Benchmarking vergeben, fehl. Denn die Kennzahlen und der Vergleich bezogen sich auf Teamleistungen und nicht auf individuelle Arbeitsleistungen. Die Bundesagentur sollte die Vorgaben zur leistungsbezogenen Bezahlung künftig rechtlich einwandfrei umsetzen. Soweit die Bundesagentur darauf hinweist, dass aufgrund der Auswertung einer Mitarbeiterbefragung die Vergabeentscheidungen im Jahre 2006 dezentral getroffen worden seien, ist dies ein wesentlicher Schritt zu einem zielgerichteten Mitteleinsatz. Der Bundesrechnungshof empfiehlt, die Ergebnisse der leistungsgerechten Bezahlung künftig systematisch zu evaluieren, um festzustellen, ob die Ziele erreicht werden. Der Bundesrechnungshof erwartet, dass das Aufsicht führende Bundesministerium künftige Verfahren zur leistungsbezogenen Bezahlung bei der Bundesagentur intensiver begleitet und seine Aufsichtspflichten auch bei Neuregelungen des Dienstrechts im Bereich der Bundesagentur angemessen wahrnimmt.
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