1 Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion

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Transkript:

5..4 Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion (Organisationsverordnung POM; OrV POM) vom 8.0.995 (Stand 0.0.05) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel, Artikel 5, Artikel 30 und Artikel 50 Buchstabe b des Gesetzes vom 0. Juni 995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung ) (Organisationsgesetz, OrG), auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst: Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion Art. Die Polizei- und Militärdirektion erfüllt Aufgaben im Bereiche von Schutz und Sicherheit. Sie koordiniert die sicherheitspolitischen Massnahmen im Kanton, besorgt namentlich personen- und sachbezogene polizeiliche Angelegenheiten, die Belange des Fahrzeug- und Schiffsverkehrs, des Ausländer- und des Asylrechts, des Personenstands- und des Bürgerrechtswesens, des Freiheitsentzugs, des Militärs sowie des Bevölkerungsschutzes und der Katastrophenhilfe und ist federführend in der Bereitstellung der Führungsorgane und Einsatzmittel für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen. Ihr obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben im Bereich des Sports, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion. * Gliederung Art. Generalsekretariat und übrige Organisationseinheiten Die Polizei- und Militärdirektion gliedert sich gemäss Anhang in das Generalsekretariat (GS POM) und folgende Organisationseinheiten: * a b Kantonspolizei (KAPO), Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt (SVSA), ) BSG 5.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 95-88

5..4 c Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB), d * Amt für Migration und Personenstand (MIP), e * Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM). Das Generalsekretariat und die übrigen Organisationseinheiten gliedern sich nach Bedarf in Stäbe, Abteilungen beziehungsweise Vollzugsanstalten und Heime, Unterabteilungen und Dienststellen. 3 Für die folgenden Sachgebiete werden Zweigstellen der Zentralverwaltung gebildet: a * b c d * e Bevölkerungsschutz, Sport und Militär, Polizei, Straf- und Massnahmenvollzug, Zivilstands- und Ausweiswesen, Zulassung zum Strassen- und zum Schiffsverkehr. Art. 3 Kommissionen Als ständige Kommissionen sind der Direktion zugeordnet a * Kontaktgremium Sicherheit Kanton - Gemeinden, b * Fachkommission für Sport, c * Kommission für das Prostitutionsgewerbe. Der Regierungsrat und die Direktion können weitere beratende Kommissionen einsetzen. Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Verordnung. Art. 4 * 3 Führung Art. 5 Direktorin oder Direktor Die Direktorin oder der Direktor führt die Direktion und entscheidet alle Fragen im Aufgabengebiet der Direktion, soweit die Entscheidungsbefugnis nicht durch die Gesetzgebung oder die Geschäftsordnung dem Generalsekretariat, einem Amt oder einer anderen Organisationseinheit übertragen ist. Sie oder er erlässt im Rahmen von Artikel Absatz und Artikel 5 Absatz 4 OrG und der einschlägigen Bestimmungen der Personal- und Finanzgesetzgebung eine Direktionsverordnung sowie eine Geschäftsordnung und regelt die Organisation der Direktion im Einzelnen, insbesondere * a die Gliederung der Kantonspolizei und der Ämter in Stäbe und Abteilungen,

3 5..4 b die Zuweisung der einzelnen Aufgaben an die Stäbe und Abteilungen, c die Zusammenarbeit innerhalb der Direktion, d * die Kompetenzendelegation, namentlich bezüglich Personal- und Ausgabenbefugnisse sowie sonstige Entscheid- und Verfügungsbefugnisse, unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Vorschriften, e die Stellvertretung, f die interne Information, g die Information der Öffentlichkeit, h die Gliederung und Aufgaben des Generalsekretariats. 3 Die Direktorin oder der Direktor genehmigt die Reglemente der Kantonspolizei und der Ämter und erlässt die Stellenbeschreibungen aller ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Art. 6 Vorsteherinnen und Vorsteher Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant sowie die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher sorgen für die Erfüllung der Aufgaben ihrer Organisationseinheit. Sie legen Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und umschreiben die Organisation und die Abläufe ihrer Organisationseinheit, soweit die Geschäftsordnung der Ergänzung bedarf, in einem Reglement. 3 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für die Vorsteherinnen und Vorsteher von Stäben und Abteilungen sowie von dezentralisierten Zweigstellen. 4 Aufgaben der Organisationseinheiten Art. 7 Generalsekretariat (GS POM) Das Generalsekretariat a b c d * unterstützt und berät die Direktorin oder den Direktor in der Führung und Aufgabenerfüllung der Direktion; erfüllt die Aufgaben der Direktion, die nicht in die Zuständigkeit der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen; prüft Anträge, Geschäfte und Vorlagen, welche die Kantonspolizei oder die Ämter der Direktion unterbreiten, sofern nichts anderes festgelegt wird; besorgt den Geschäftsverkehr mit dem Regierungsrat, den Direktionen, der Staatskanzlei, den Organen des Grossen Rates sowie den Behörden des Bundes und anderer Kantone;

5..4 4 e f g h i k l m * n * o * p * q * r * koordiniert die Tätigkeit der Kantonspolizei und der Ämter untereinander; behandelt die parlamentarischen Vorstösse; ist verantwortlich für die Vorbereitung der Gesetzgebung im Bereich der Direktion; instruiert Beschwerden, über die die Direktion zu entscheiden oder Antrag an den Regierungsrat zu stellen hat; koordiniert das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben, soweit sie nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantonspolizei oder eines Amtes fallen; betreut die Belange der Gleichstellung von Frauen und Männern innerhalb der Direktion; ist für die Belange der Zweisprachigkeit zuständig; führt die Geschäftsstelle der Berner Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt (big); besorgt und koordiniert sämtliche Belange der Informatik, soweit die Organisationseinheiten nicht allein zuständig sind; vollzieht das Lotteriegesetz und verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds; berät die Gemeinden in gemeinde- und gewerbepolizeilichen Angelegenheiten; bereitet in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen die Verfügungen der Direktion über streitige Ansprüche gegen den Kanton auf Schadenersatz oder Genugtuung vor (Art. 04 des Personalgesetzes vom 6. September 004, PG ) ). Art. 8 Kantonspolizei (KAPO) Die Kantonspolizei a b c d * trifft Massnahmen, um konkrete Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen; hilft den Menschen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind; ist zuständig für die gerichtliche Polizei; trifft bei Katastrophen, in Notlagen und bei Unfällen Sofortmassnahmen nach den Vorschriften der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz; ) BSG 53.0

5 5..4 e f * g * h i k * l * leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit die polizeiliche Mithilfe in der Gesetzgebung vorgesehen oder zum Vollzug der Rechtsordnung erforderlich ist; ist verantwortlich für die Nachrichtenbeschaffung je nach Entwicklung der Katastrophe oder der Notlage auf Stufe Kanton, Region und Kreis; betreibt die Alarmstelle des Kantons und führt die Geschäftsstelle Polycom; führt die Verkehrserziehung durch und dient als Koordinationsstelle, soweit diese Aufgabe von Gemeinden selbständig wahrgenommen wird; stellt eine Ehrengarde; ist zuständig für zentrale Beschaffungen von Fahrzeugen, Treibstoff und Mobilitätsdienstleistungen; vertritt die Direktion und den Regierungsrat in ihrem Geschäftsbereich vor kantonalen und eidgenössischen Verwaltungsjustizbehörden und Gerichten. Die Kantonspolizei besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in ihrem Zuständigkeitsbereich. Art. 9 Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt a b c * d * e * f erfüllt alle ihm als Strassenverkehrs-, Schiffahrtsbehörde oder Behörde der wirtschaftlichen Landesversorgung zugewiesenen Aufgaben und wirkt auf eidgenössischer und interkantonaler Ebene am einheitlichen Vollzug der strassenverkehrs- und schiffahrtsrechtlichen Vorschriften mit; besorgt die Zulassung von Personen (Fahrzeug- und Schifführer, Fahrlehrer), Strassenfahrzeugen und Schiffen zum Verkehr; erfüllt die ihm zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Administrativmassnahmen gegenüber Führerinnen und Führern sowie Halterinnen und Haltern von Strassenfahrzeugen und Schiffen; veranlagt eidgenössische und kantonale Abgaben für Strassenfahrzeuge und Schiffe und wirkt beim Bezug mit. Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

5..4 6 Art. 0 Amt für Freiheitsentzug und Betreuung (FB) Das Amt für Freiheitsentzug und Betreuung a erfüllt alle mit dem Freiheitsentzug und der Betreuung zusammenhängenden Aufgaben, b betreut über die Bewährungshilfe Angeschuldigte und Verurteilte, unter Einbezug ihrer Familien und der ihnen nahestehenden Personen, im Sinne der durchgehenden Betreuung und nach den Methoden der Sozialarbeit, c ist für Planung, Konzipierung, Führung und Betrieb von Vollzugsanstalten und Jugendheimen verantwortlich, d * besorgt die Vollzugsadministration und führt ein Vollzugsregister. Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich. Art. Amt für Migration und Personenstand (MIP) * Das Amt für Migration und Personenstand * a * b c d * e * f * g * h * erfüllt die auf dem Gebiet des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ausländischer Staatsangehöriger und des Asylrechts anfallenden fremdenpolizeilichen Aufgaben; übt die fachliche Aufsicht über die Fremdenkontrollen der Gemeinden aus; erfüllt Aufgaben im Bereich des Personenstands- und Bürgerrechtswesens, erlässt die entsprechenden Verfügungen und entscheidet über die Anerkennbarkeit im Ausland erfolgter Zivilstandsereignisse und Entscheidungen für den schweizerischen Rechtsbereich; führt die Zivilstandsämter, stellt die unmittelbare Aufsicht sicher und besorgt alle durch die eidgenössische Zivilstandsverordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben; ist Passstelle des Kantons und führt die Ausweiszentren; Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich.

7 5..4 Art. Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) * Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär * a vollzieht und überwacht alle dem Kanton personell und materiell zugewiesenen Aufgaben im Militärbereich; b * ist kantonale Fachstelle für Zivilschutz und Kulturgüterschutz; c * vollzieht die Aufgaben der Polizei- und Militärdirektion im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen, soweit sie nicht einer anderen Organisationseinheit zugewiesen sind; d * leitet die Ausbildung der zivilen Führungsorgane auf Stufe Kanton und stellt die Schulung der koordinierten Einsätze sicher; e * unterstützt die zivilen Führungsorgane bei der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen; f * g * erfasst und veranlagt die dem Kanton zugewiesenen ersatzpflichtigen Angehörigen der Armee und besorgt das Inkasso; h * verwaltet und bewirtschaftet die bernischen Militäranlagen; i * nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Direktionen die Aufgaben im Bereich der wirtschaftlichen Landesversorgung wahr; k * nimmt die Belange des Sports wahr, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Erziehungsdirektion; l * führt die Geschäftsstelle des kantonalen Führungsorgans (KFO), des Care-Teams Kanton Bern und der kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL). Das Amt besorgt das Finanz-, Rechnungs- und Personalwesen, die Informatik, das Controlling sowie weitere Querschnittsaufgaben in seinem Zuständigkeitsbereich. Art. 3 * 5 Personal Art. 4 Die Direktion verfügt über folgende Kaderstellen: a eine Generalsekretärin oder einen Generalsekretär, b * zwei stellvertretende Generalsekretärinnen oder Generalsekretäre, c eine Polizeikommandantin oder einen Polizeikommandanten, d * vier Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher. Die Geschäftsordnung bezeichnet die übrigen Kaderstellen.

5..4 8 6 Schlussbestimmungen Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Folgende Erlasse werden geändert:. Gesetz vom. September 985 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (GKG) ) :. Verordnung vom 7. Dezember 986 über die Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung im Kanton Bern (VKG) ) : 3. Verordnung vom 5. Mai 970 über die kantonale Kommission für Zivilschutz 3) : 4. Verordnung vom. September 987 über den Zivilschutz im Kanton Bern (KZSV) 4) : 5. Feuerschutz- und Wehrdienstverordnung (FWV) vom. Mai 994 5) : Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 996 in Kraft. Bern, 8. Oktober 995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger ) Aufgehoben, jetzt Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivilschutzgesetz vom 9. 3. 04, BSG 5. ) Aufgehoben, jetzt Kantonale V vom. 0. 04 über den Bevölkerungsschutz; BSG 5.0 3) Aufgehoben, jetzt Kantonale V vom 3.. 04 über den Zivilschutz; BSG 5. 4) Aufgehoben, jetzt Kantonale V vom 3.. 04 über den Zivilschutz; BSG 5. 5) BSG 87.

9 5..4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 8.0.995 0.0.996 Erlass Erstfassung 95-88.05.999 0.0.000 Art. Abs., d geändert 99-48 0..999 0.04.000 Art. 0 Abs., d geändert 00-8 9.0.000 0.0.00 Art. Abs., b geändert 00-5 9.0.000 0.0.00 Art. Abs., d geändert 00-5 9.0.000 0.0.00 Art. Abs., g geändert 00-5 9.0.000 0.0.00 Art. Abs., h eingefügt 00-5 9.0.000 0.0.00 Art. 3 aufgehoben 00-5 9.0.000 0.0.00 Art. 4 Abs., d geändert 00-5 0..000 0.0.00 Art. Abs. geändert 0-9 5.04.00 0.05.00 Art. 4 Abs., b geändert 0-3 7.09.003 0.0.004 Art. Abs., e geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. Abs. 3, a geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. 4 aufgehoben 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. Titel geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. Abs. geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. Abs., c geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Art. Abs., e geändert 03-88 7.09.003 0.0.004 Anhang Inhalt geändert 03-88 0.0.004 0.0.005 Art. 9 Abs., e aufgehoben 04-86 7.0.004 0.0.005 Art. Abs., i eingefügt 04-9 4.05.008 0.08.008 Art. Abs. geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs. geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., d geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs. 3, d geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 3 Abs., a geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 3 Abs., b geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 7 Abs., n geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 7 Abs., o eingefügt 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 7 Abs., p eingefügt 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 7 Abs., q eingefügt 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 8 Abs., d geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 8 Abs., f geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. 9 Abs., d aufgehoben 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Titel geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., e aufgehoben 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., f aufgehoben 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., g geändert 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., h aufgehoben 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., f aufgehoben 08-60 4.05.008 0.08.008 Art. Abs., k eingefügt 08-60 9.0.008 0.0.009 Art. 3 Abs., b geändert 08-

5..4 0 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 9.0.008 0.0.009 Art. 7 Abs., r eingefügt 08-09.0.0 0.05.0 Art. 5 Abs. geändert -0 09.0.0 0.05.0 Art. 5 Abs., d geändert -0 09.0.0 0.05.0 Art. 7 Abs., m aufgehoben -0 09.0.0 0.05.0 Art. 8 Abs., l eingefügt -0 09.0.0 0.05.0 Art. 9 Abs., c geändert -0 09.0.0 0.05.0 Art. Abs., a geändert -0 05..0 0.04.03 Art. 3 Abs., c eingefügt 3-7 9.0.04 0.06.04 Art. 7 Abs., d geändert 4-8.0.04 0.0.05 Art. 8 Abs., g geändert 4-97.0.04 0.0.05 Art. Abs., l geändert 4-97 05..04 0.0.05 Art. 8 Abs., k geändert 4-09

5..4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 8.0.995 0.0.996 Erstfassung 95-88 Art. Abs. 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. Abs. 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. Abs., d 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. Abs., e 7.09.003 0.0.004 geändert 03-88 Art. Abs. 3, a 7.09.003 0.0.004 geändert 03-88 Art. Abs. 3, d 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 3 Abs., a 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 3 Abs., b 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 3 Abs., b 9.0.008 0.0.009 geändert 08- Art. 3 Abs., c 05..0 0.04.03 eingefügt 3-7 Art. 4 7.09.003 0.0.004 aufgehoben 03-88 Art. 5 Abs. 09.0.0 0.05.0 geändert -0 Art. 5 Abs., d 09.0.0 0.05.0 geändert -0 Art. 7 Abs., d 9.0.04 0.06.04 geändert 4-8 Art. 7 Abs., m 09.0.0 0.05.0 aufgehoben -0 Art. 7 Abs., n 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 7 Abs., o 4.05.008 0.08.008 eingefügt 08-60 Art. 7 Abs., p 4.05.008 0.08.008 eingefügt 08-60 Art. 7 Abs., q 4.05.008 0.08.008 eingefügt 08-60 Art. 7 Abs., r 9.0.008 0.0.009 eingefügt 08- Art. 8 Abs., d 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 8 Abs., f 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. 8 Abs., g.0.04 0.0.05 geändert 4-97 Art. 8 Abs., k 05..04 0.0.05 geändert 4-09 Art. 8 Abs., l 09.0.0 0.05.0 eingefügt -0 Art. 9 Abs., c 09.0.0 0.05.0 geändert -0 Art. 9 Abs., d 4.05.008 0.08.008 aufgehoben 08-60 Art. 9 Abs., e 0.0.004 0.0.005 aufgehoben 04-86 Art. 0 Abs., d 0..999 0.04.000 geändert 00-8 Art. 4.05.008 0.08.008 Titel geändert 08-60 Art. Abs. 0..000 0.0.00 geändert 0-9 Art. Abs., a 09.0.0 0.05.0 geändert -0 Art. Abs., d.05.999 0.0.000 geändert 99-48 Art. Abs., e 4.05.008 0.08.008 aufgehoben 08-60 Art. Abs., f 4.05.008 0.08.008 aufgehoben 08-60 Art. Abs., g 4.05.008 0.08.008 geändert 08-60 Art. Abs., h 4.05.008 0.08.008 aufgehoben 08-60 Art. 7.09.003 0.0.004 Titel geändert 03-88 Art. Abs. 7.09.003 0.0.004 geändert 03-88 Art. Abs., b 9.0.000 0.0.00 geändert 00-5 Art. Abs., c 7.09.003 0.0.004 geändert 03-88

5..4 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art. Abs., d 9.0.000 0.0.00 geändert 00-5 Art. Abs., e 7.09.003 0.0.004 geändert 03-88 Art. Abs., f 4.05.008 0.08.008 aufgehoben 08-60 Art. Abs., g 9.0.000 0.0.00 geändert 00-5 Art. Abs., h 9.0.000 0.0.00 eingefügt 00-5 Art. Abs., i 7.0.004 0.0.005 eingefügt 04-9 Art. Abs., k 4.05.008 0.08.008 eingefügt 08-60 Art. Abs., l.0.04 0.0.05 geändert 4-97 Art. 3 9.0.000 0.0.00 aufgehoben 00-5 Art. 4 Abs., b 5.04.00 0.05.00 geändert 0-3 Art. 4 Abs., d 9.0.000 0.0.00 geändert 00-5 Anhang 7.09.003 0.0.004 Inhalt geändert 03-88