Verkehrslandeplatz Strausberg. Einführung von Instrumentenflugbetrieb Erhöhung der Tonnage auf 14 to. Rollbahn-Nutzungskonzept

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Transkript:

Verkehrslandeplatz Strausberg Einführung von Instrumentenflugbetrieb Erhöhung der Tonnage auf 14 to Rollbahn-Nutzungskonzept : PROJECT:airport GmbH Industriestraße 24

Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung... 3 2 Rollbahnbreiten... 4 3 Vorschriften... 4 4 Art der Rollbahnen... 6 5 Zusammenfassung... 7 6 Anlagen... 8 Seite 2 / 8

1 Aufgabenstellung Im Rahmen des Antrages auf Einführung von GPS-Instrumentenflugbetrieb am Verkehrslandeplatz Strausberg soll gleichzeitig die zulässige Tonnage von 8 t auf 14 t MTOM erhöht werden. Das Luftfahrttechnische Eignungsgutachten der Fa. AOM GmbH vom 6.5.2016 kommt zu dem Ergebnis, dass der Flugplatz anhand der untersuchten Bemessungsflugzeuge in den Code 2B gemäß ICAO Annex 14 bzw. EASA CS-ADR- DSN einzustufen ist. Bis zur Aufnahme des IFR-Flugbetriebes sollen die bereits planfestgestellten Maßnahmen: - Verbreiterung der Rollbahn A auf 10,5 m von der Start-/Landebahn bis zur neuen Rollbahn C - Neubau der Rollbahn C incl. der Zurollbahnen G und H in ebenfalls 10,5 m Breite durchgeführt werden, vgl. nachfolgende Abb. 1 (vgl. Gutachten der Fa. AOM GmbH, S. 28). Abb. 1: Bezeichnung der Rollbahnen / Rollbahnbreiten Seite 3 / 8

Die hiermit vorgelegte Untersuchung soll entsprechend der Anforderung der Luftfahrtbehörde die grundsätzlichen Rollmöglichkeiten im Rollbahn-/Vorfeldbereich des Flugplatzes beschreiben. Die Rollbahnbezeichnungen sind der obigen Abbildung zu entnehmen. 2 Rollbahnbreiten Neben den unter Abschnitt 1 erwähnten Aus- und Neubaubereichen mit 10,5 m breiten Rollbahnen soll noch die ebenfalls 10,5 m breite Rollbahn D1 (bis zum Abzweig der Rollbahn H) von Flugzeugen des Code-Buchstabens B berollt werden. Die übrigen Rollbahnen weisen Breiten zwischen 6,3/6,7 m und 10 m auf (vgl. Abb. 1) und werden insofern nur von Flugzeugen des Code-Buchstaben A berollt. Sofern sich in diesen Bereichen im Rahmen der Ausführungsplanung für die vorgesehenen Baumaßnahmen Restriktionen bzgl. der Spurbreite der hier verkehrenden Flugzeuge ergeben sollten, werden diese Bereiche mit Rasengittersteinen o.ä. befestigt, so dass die notwendigen Sicherheitsabstände des Hauptfahrwerkes zum Rand der befestigten Flugbetriebsflächen eingehalten werden. Ggf. werden auch die Fahrwerksbreiten entsprechend beschränkt. 3 Vorschriften Die nachfolgenden Beschreibungen beziehen sich auf die folgenden Regelwerke: a) ICAO Annex 14, Vol. I, Aerodrome Design and Operations, 6th edition, July 2013 b) EASA Certification Specifications and Guidance Material for Aerodromes Design CS-ADR-DSN, Issue 2, 29 January 2015 c) Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: Bekanntmachung der Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb vom 03. August 2012 Sowohl der ICAO-Annex 14 als auch die EASA-Regelungen unterscheiden zwischen Taxiways, Apron taxiways und Aircraft stand taxilanes mit den folgenden Definitionen: Seite 4 / 8

Taxiway means a defined path on a land aerodrome established for the taxiing of aircraft and intended to provide a link between one part of the aerodrome and another, including: - Aircraft stand taxilane - Apron taxiway - Rapid exit taxiway Aircraft stand taxilane means a portion of an apron designated as a taxiway and intended to provide access to aircraft stand only. Apron taxiway means a portion of a taxiway system located on an apron and intended to provide a through taxi route across the apron. In den deutschen Regelungen wird diesbezüglich nicht unterschieden. Die geforderten Rollbahnbreiten in allen drei Vorschriften betragen: - für die Flugzeuge des Code-Buchstaben A: (Spannweite < 15 m, Spurbreite des Hauptfahrwerkes < 4,5 m): - für die Flugzeuge des Code-Buchstaben B: (Spannweite < 24 m, Spurbreite des Hauptfahrwerkes < 6,0 m): 7,5 m 10,5 m Für die Abstände zwischen Rollbahnachse und Objekten gelten die folgenden Maße: Taxiway zu Objekt: Code A: ICAO: 16,25 m EASA: 15,50 m BMVBS: 20,00 m Code B: ICAO: 21,50 m EASA: 20,00 m BMVBS: 25,00 m Aircraft stand taxilane zu Objekt: Code A: ICAO: 12,00 m EASA: 12,00 m BMVBS: k.a. Code B: ICAO: 16,50 m EASA: 16,50 m BMVBS: k.a. Die EASA-Anforderungen sind wesentlich aktueller als diejenigen der ICAO bzw. es ist davon auszugehen, dass die ICAO-Anforderungen ebenfalls in absehbarer Zeit entsprechend reduziert werden. Die Regelungen des BMVBS gehen weit darüber hinaus und entsprechen aus unserer Sicht nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik. Seite 5 / 8

4 Art der Rollbahnen Die Rollbahnen A, C, G und H sind als normale Taxiways anzusehen und sollten daher den jeweils entsprechenden Rollkorridor aufweisen. Aus unserer Sicht beträgt dieser nach dem Stand der Technik 20,0 m entsprechend den Vorschriften der EASA, da diese Rollbahnen von Flugzeugen bis zum Code-Buchstaben B berollt werden können. Die ebenfalls bis zum Code B nutzbare Rollbahn D1 ist hingegen als Aircraft stand taxilane anzusehen mit den entsprechend geringeren Rollgeschwindigkeiten und der damit einhergehenden genaueren Rollführung der Flugzeuge. Der erforderliche Abstand zu einem Objekt beträgt hier demzufolge 16,5 m. Die übrigen, nur von Flugzeugen des Code-Buchstaben A zu nutzenden Rollbahnen D2, E und F sind allesamt ebenfalls als Aircraft stand taxilanes anzusehen mit einem erforderlichen Hindernisabstand von 12 m. Die Rollbahn-Nutzungen sowie die zugehörigen, maßgebenden Rollkorridore (grau hinterlegt) sind in der nachfolgenden Tabelle enthalten. Rollbahn Taxiway (T) oder Aircraft stand taxilane (A) Flugzeug- Code- Buchstabe Rollkorridor ICAO Rollkorridor EASA A T B 21,5 20 25 B T A 16,25 15,5 20 C T B 21,5 20 25 D1 A B 16,5 16,5 - D2 A A 12 12 - E A A 12 12 - F A A 12 12 - G T B 21,5 20 25 H T B 21,5 20 25 Tabelle 1: Zusammenfassung der Rollkorridore Rollkorridor BMVBS Seite 6 / 8

Die sich aus diesen Überlegungen ergebenden Flächen für das Vorfeld bzw. die Abstellpositionen sind in der Anlage 1 dargestellt. In der Anlage 2 sind nachrichtlich die Rollkorridore von 20 / 25 m im Falle der regulären Taxiways A, B, C, D1, G und H gemäß den BMVBS-Regelungen dargestellt. Diese erweiterten Korridore hätten keinen Einfluss auf die Abstellmöglichkeiten für Flugzeuge. 5 Zusammenfassung Es ist vorgesehen, bis zur IFR-Betriebsaufnahme die Rollbahn A bis zur Rollbahn C auf 10,5 m zu verbreitern und die Rollbahnen C, G und H neu anzulegen. Diese bilden zusammen mit der Vorfeld-Rollbahn D1 ( Aircraft stand taxilane ) das von Flugzeugen des Code-Buchstabens B (Spurbreite bis <6 m, Spannweite bis <24 m) nutzbare Rollbahnsystem. Die übrigen Rollbahnen werden nur von Flugzeugen des Code-Buchstabens A berollt. Außer den als reguläre Taxiways anzusehenden Rollbahnen A, B, C, G und H sind alle anderen Rollbahnbereiche als Aircraft stand taxilanes einzustufen mit den entsprechend geringeren Rollgeschwindigkeiten und der damit einhergehenden genaueren Rollführung. Stuttgart, den 06.05.2016 Heinz Mellmann PROJECT:airport GmbH Seite 7 / 8

6 Anlagen Anlage 1: Darstellung der Rollkorridore Anlage 2: Rollkorridore gemäß BMVBS Seite 8 / 8