Veranstaltungsreihe Buuplatz Weggis Mittwoch, 17.30-18.30, Aula Schulhaus Dörfli Handout
1. Organisation Gemeinde Weggis: Privater Bau und Planung Aufgaben der Bauverwaltung Im Zusammenhang mit geplanten Bauvorhaben hat die Bauverwaltung die Aufgabe, Baugesuche und -voranfragen zuhanden der Baukommission entgegenzunehmen und aufzubereiten. Nach Behandlung durch die Kommission erfolgt die administrative Nachbereitung der Geschäfte: Diese beinhaltet z.b. den daraus folgenden Schriftverkehr, oder die Eröffnung von Bewilligungs- und Vernehmlassungsverfahren, die Ausfertigung von Baubewilligungsentscheiden und Stellungnahmen, die Antragstellung an den Gemeinderat, oder auch die Vornahme ergänzender Abklärungen. Aufgaben der Baukommission Die Baukommission ist eine vom Gemeinderat gewählte Kommission, welche beratende Aufgaben, jedoch keine Entscheidungsbefugnisse hat. Die Baukommission nimmt materielle und verfahrenstechnische Beurteilungen und Prüfungen vor, als Grundlage für die Entscheide des Gemeinderates. Die Sitzungen der Baukommission finden jeden Montagnachmittag statt. Die Aufgaben dieser Kommission sind dabei im Wesentlichen: - Prüfung von Baugesuchen und Gestaltungsplänen auf die Einhaltung der kommunalen und kantonalen Bau- und Planungsvorschriften - Beantwortung von Bauvoranfragen, z.b. zur Baubewilligungspflicht oder zu Einzelfragen des Bau- und Zonenreglements, Etablierung und Pflege einer steten Beurteilungspraxis in Definitionsfragen Der Baukommission Weggis gehören an: - Baptist Lottenbach, Gemeindeammann und Präsident der Baukommission - Daniel Mundprecht, Bauleiter Ingenieurbüro Brigger und Käch (Beauftragtes Büro für die Baukontrollen in der Gemeinde Weggis) - Roland Waldis, Tiefbauzeichner und Bauleiter - Emil Grabherr, Berufsschullehrer - Hugo Zimmermann, dipl. Elektroinstallateur - Ernst Mattmann, dipl. Architekt ETH und Leiter der Bauverwaltung Konkret heisst das aktuell z.b.: Die Bauverwaltung nimmt Gesuche und Fragen entgegen, erfasst diese, ermittelt die Rahmenbedingungen (z.b. Zonenzugehörigkeit, Zugehörigkeit zu Inventaren und Gestaltungsplänen, prüft die Koordinaten der Beteiligten, etc.) und bereitet die Behandlung durch Baukommission und Gemeinderat vor. Die Bauverwaltung beantwortet allgemeine Standardfragen wie z.b. zur Verfahrensdauer, zum Stand von Verfahren, den gesetzlichen Grundlagen, den Zuständigkeiten, zu einfache baurechtlichen Fragen in Übereinstimmung mit der Praxis der Gemeinde, etc. Die Baukommission prüft Gesuche und Anfragen, etabliert und pflegt dabei eine stete Praxis in Definitionsfragen d.h. in Fragestellungen, die gesetzlich nicht exakt umschrieben sind (damit in vergleichbaren Fällen das Gleiche gilt), unter Berücksichtigung öffentlicher und privater Interessen (auch von Dritten). Seite 2
z.b. zur Baubewilligungspflicht: Dacherneuerungen sind in der Regel bei einer Dach-Erhöhung unter 10 cm ohne Baubewilligung realisierbar (soweit keine absolute Höhenbeschränkung besteht, z.b. eines Gestaltungsplanes, Abklärung immer im Einzelfall erforderlich). Ab einer Erhöhung von 10 cm oder mehr besteht Baubewilligungspflicht. Für Umbauten, bei welchen Grundrissveränderungen resultieren (z.b. weniger oder mehr Räume) sowie für Umbauten, bei welchen tragende Teile abgebrochen werden, besteht Baubewilligungspflicht. Kleinere Umbauten (z.b. Küchen- oder Badumbau) sind in der Regel baubewilligungsfrei realisierbar (Vorbehalt schützenswerte Objekte, Abklärung immer im Einzelfall erforderlich) Seite 3
z.b. Betreffend AGF-Berechnung: Bei der Berechnung der Summer der anrechenbaren Geschossflächen (AGF, Ausnützung) müssen gemäss aktueller Praxis Treppen (Galerien) im obersten Geschoss nicht eingerechnet werden. z.b. betreffend Fragen zur Eingliederung und zum Ortbildschutz Der Gemeinderat nimmt auf Antrag der Baukommission - abschliessende Beurteilungen von Bauvorhaben und bei Gestaltungsplänen vor, - trifft beschwerdefähige, kostenpflichtige Entscheide zu Einzelfragen im Bereich privater Bau und Planung, - erteilt Baubewilligungen Seite 4
2. Kurzübersicht gesetzliche Grundlagen Planungs- und Baugesetz Kanton Luzern (PBG) Unter der Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen z.b. zum Wald, zum See, zu den Strassen, zu Gewerbe und Polizei, zur Landwirtschaft, etc. beinhalten insbesondere das kantonale Planungsund Baugesetz (PBG) mit der zugehörigen Verordnung (PBV) die wichtigsten übergeordneten gesetzlichen Grundlagen. Darin sind z.b. die Verfahrens-vorschriften geregelt, welche im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, oder es ist allgemein geregelt, für welche baulichen Veränderungen die Baubewilligungspflicht besteht. Diese Definitionen sind in PBG/PBV teilweise exakt, teilweise eher allgemein formuliert, weshalb die vorbeschriebene stete Praxis der Baukommission bei Definitionsfragen wichtig ist. Auf die Bestimmungen des PBG kann die Gemeinde weniger Einfluss nehmen, zum neuen PBG, welches seit dem 1. Januar 2014 in Kraft ist, konnte sich der Gemeinderat vernehmen lassen. Der grosse Rat des Kantons Luzern Regierungsrat konnte das neue Gesetz direkt in Kraft setzen. Zu den wichtigsten Neuerungen folgt ein separater Abschnitt zum Schluss der Veranstaltung. Wichtige Fragen zum Beispiel betreffend Verfahren oder der Bewilligungspflicht sind also übergeordnet, kantonal geregelt. Bau- und Zonenreglement Gemeinde Weggis (BZR) Mehr Einfluss kann die Gemeinde bei den eigenen Reglementen nehmen, z.b. zur Parkierung, zur Siedlungsentwässerung und Wasserversorgung oder eben zum Bau- und Zonenreglement (BZR), mit Zonenplan. Im Bau und Zonenreglement, mit Zonenplan, wird das Gemeindegebiet in einzelne Zonen eingeteilt, teilweise Bau- teilweise Nichtbauzonen, und es wird beispielsweise festgesetzt, wie viele Geschosse in einer Zone erstellt werden können und welche Nutzungen vorgesehen sind - in der Kernzone etwa nebst Wohnen und Arbeiten auch Verkaufsgeschäfte. Seite 5
Im Bau- und Zonenreglement bzw. dem zugehörigen Zonenplan sind auch z.b. Ortsbildschutzzonen festgelegt, oder Bestimmungen betreffend der Zulässigkeit von Terrainveränderungen (Geländenorm). Eine Besonderheit stellt in Weggis die Regelung der sichtbaren Geschosse in Hanglage dar. Seit dem Jahr 2004 sind gemäss Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Weggis, bei gleichbleibender Ausnützung, ein sichtbares Geschoss weniger zulässig, als dies nach kantonalem Gesetzt in den jeweiligen Zonen möglich wäre. Die geplanten Bauten wurden damit verhältnismässig grösser (breiter, länger), jedoch weniger hoch. Seite 6
3. Eingabe von Baugesuchen: Tipps und Hinweise Frühzeitiges Abklären der Bewilligungspflicht bei der Baukommission - Empfehlung schriftlich (kostenlos, Voranfrage) Falls bewilligungspflichtig: Genügend Zeit einplanen. Ordentliches Verfahren (Normalfall): 40 Arbeitstage d.h. Mindestens 7 bis 9 Wochen, Empfehlung: Einplanen von 3 Monaten Vereinfachtes Verfahren: 25 Arbeitstage d.h. Mindestens 4 bis 6 Wochen, Empfehlung: Einplanen von 2 Monaten. Exkurs: Was passiert in den 40 Arbeitstagen: - 5 bis 10 Tage: Erfassen, Prüfen, Beurteilen (ohne Überarbeitung, Plananpassung, Gesuchsergänzung) - 5 Tage: Bestellung Inserat Wochenzeitung, Kontrolle Baugespann, Vorbereiten der Planauflage, Anstösseranzeigen, Vernehmlassung beim Kanton einleiten. - 20 Kalendertage (15 Arbeitstage) öffentliche Planauflage - 5 bis 10 Tage später: Bericht vom Kanton (z.b. GVL oder Gewerbepolizei) - 5 Tage: Verarbeiten der Berichte, Behandlung durch Baukommission und Antragstellung beim Gemeinderat - 3 Tage: Schlussredaktion der Bewilligung und Versand der Bewilligung sowie der genehmigten Pläne. 55 der Planungs- und Bauverordnung regelt die einzureichenden Unterlagen mit Beilagen und Angaben: Dazu ist ein neues Merkblatt mit Checkliste in Vorbereitung, welches als Arbeitshilfe ca. ab Juni 2014 abgegeben werden kann. Häufige formelle Mängel bei der Eingabe: - Kein Situationsplan - Situationsplan ja, aber ohne Eintrag Bauvorhaben - Die Unterlagen nicht vollständig unterzeichnet (Formular, Pläne und Beschriebe müssen unterzeichnet sein): Planverfasser / Bauherrschaft /Grundeigentümer (bei Ehepaaren beide, bei Stockwerkeigentum alle oder unterzeichnetes Protokoll der Versammlung) - Massangaben wo erforderlich - Terrainangaben wo erforderlich - Nutzungsangaben fehlen (bei Wohnungen immer Haupt- oder Zweitwohnung) - Deklarationsformular bei Wärmepumpen - Sichtzonen und Wendekreisnachweis bei Parkierungsanlagen: Praxis Gemeinde Weggis: Äusserer Wendekreisradius 5.50 Meter Seite 7
4. Aktuelles: Neuerungen im kantonalen Planungs- und Baugesetz Neues Planungs- und Baugesetz Änderungen: z.b. Wegfall der Ausnützungsziffer Neu Überbauungs- oder Grünflächenziffer. Neue Regelungen bezüglich Nutzungsmass, Höhen und Grenzabständen. Pflicht zur Anpassung des Bau- und Zonenreglements innert 10 Jahren (nach den neuen Begriffen und Definitionen des PBG). Die materiellen Baubestimmungen (Ausnützung, Grenzabstände, etc.) ändern für die Gemeinde Weggis im Grundsatz aktuell noch nicht, sondern erst mit der Anpassung des BZR. Es gibt jedoch einige Ausnahmen infolge der Neudefinition von Begriffen und formelle Verfahrensänderungen: Zu den Neudefinitionen ( 112a Abs. 2): - z.b. Neudefinition vorspringende Gebäudeteile Zu den formellen Verfahrensänderungen, Umsetzung Gemeinde Weggis erfolgt: - Anstösseranzeigen nur noch per A-Post (ordentliches Verfahren, vereinfachtes Verfahren immer noch LSI) - Anzeige an Verwaltungen bei gemeinschaftlichem Eigentum (z.b. STWEG) - Baubewilligungen 2 Jahre Gültig, max. drei Jahre verlängerbar - Gesuch für vorzeitigen Baubeginn auf eigenes Risiko, nach zugestellter, eröffneter Baubewilligung, separate Bewilligung des Gemeinderates erforderlich (auf begründetes Gesuch hin, analog vorzeitiger Aushubbeginn) - Situationsplan neu ohne Vermessungsstempel, aber ab Raumdatenpool - - www.weggis.lu.ch 5. Anregungen - Fragen, nächste Veranstaltungen: Mittwoch, 10. September 2014 Mittwoch, 12. November 2014 Jeweils 17.30 Uhr bis 18.30 Uhr, Aula Schulhaus Dörfli u.a. Schwerpunktthema: Ausführung baubewilligter Arbeiten Tipps der Baukontrolle Seite 8