Frühintervention aus Sicht der IV Symposium Psychosomatik und Arbeit: Frühintervention.

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Transkript:

Klinik Schützen, Rheinfelden, 9. Dezember 2010. Frühintervention aus Sicht der IV Symposium Psychosomatik und Arbeit: Frühintervention. Dr. med. Monika Hermelink, MHA Leiterin RAD Ostschweiz

Agenda. Der Invaliditätsbegriff Was ist bei der IV versichert Ziele der 5. IVG-Revision Die neuen Leistungen der 5. IVG-Revision FI im IV-Verfahren Vorteile der FI-Massnahmen Schwierigkeiten bei FI-Massnahmen Sonderfall: Sozialberufliche Rehabilitation als FI Effekte der engen Zeitfenster Zusprache von FI-Massnahmen Zusammenfassung 10.12.2010 // 2

Der Invaliditätsbegriff. (1/2) Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (ATSG Art. 8). 10.12.2010 // 3

Der Invaliditätsbegriff. (2/2) Invalidität ein juristischer Begriff besteht aus 4 Elementen Medizinisches Element: Gesundheitsschaden Wirtschaftliches Element: Erwerbsausfall nach zumutbarer Therapie und beruflicher Eingliederung Kausalitätselement: Gesundheitsschaden muss Ursache der Erwerbsunfähigkeit (EUF) sein Zeitelement: EUF muss voraussichtlich länger dauernd oder bleibend sein 10.12.2010 // 4

Was ist bei der IV versichert. Versichert ist der individuelle Erwerbsausfall. Versichert ist ein unmittelbar drohender individueller Erwerbsausfall. Zusätzlich sind bestimmte Situationen bei Kindern und Jugendlichen versichert (Medizinische Massnahmen nach Artikel 12 und 13 IVG). Leistungen im Bereich Hilfsmittel und Hilflosenentschädigung. 10.12.2010 // 5

Ziele der 5. IVG-Revision. Frühere Anmeldung zum optimalen Arbeitsplatzerhalt Verfahrensbeschleunigung zur besseren Reintegration Verfahrensbeschleunigung zur Verhinderung/Verminderung von Chronifizierung Integration präventiver Ansätze mit Einsatzmöglichkeiten ohne langwierige Anspruchsprüfung Besserer Einbezug der Arbeitgeber mit Unterstützung und finanziellen Anreizen 10.12.2010 // 6

Die neuen Leistungen der 5. IVG-Revision. (1/3) Früherfassung mit Meldung nach 30 Tagen Arbeitsunfähigkeit (keine Anmeldung bei der IV) zur Klärung der Situation und Vermeidung von Chronifizierung (Meldung durch Arzt/Klinik möglich) 10.12.2010 // 7

Die neuen Leistungen der 5. IVG-Revision. (2/3) Frühinterventionsmassnahmen (ohne gründliche Prüfung einer eventuellen Invalidität): Anpassung des Arbeitsplatzes Ausbildungskurse Arbeitsvermittlung Berufsberatung Sozialberufliche Rehabilitation Beschäftigungsmassnahmen Kostendach CHF 5 000.00 bis max. CHF 20 000.00 10.12.2010 // 8

Die neuen Leistungen der 5. IVG-Revision. (3/3) Integrationsmassnahmen (IM) zur Vorbereitung auf Durchführung beruflicher Massnahmen (Massnahmen zur sozialberuflichen Rehabilitation und Beschäftigungsmassnahmen): Aufbautraining Belastbarkeitstraining Wirtschaftsnahe Integration mit Support am Arbeitsplatz (Jobcoaching) Arbeit zur Zeitüberbrückung (im Anschluss an Trainingsmassnahme zum Erhalt der erlernten Fähigkeiten) 10.12.2010 // 9

FI im IV-Verfahren. FI wird oft als Synonym für die ersten 180 Tage nach Anmeldung verwendet. Zu dieser Phase können unkompliziert erste FI-Massnahmen gesprochen werden. Nach spätestens 180 Tagen muss die IV-Stelle einen so genannten Grundsatzentscheid bezüglich Anspruch auf berufliche Massnahmen/ Rente fällen. Dies kann bei erfolgreicher FI-Massnahme eine Ablehnung von beruflichen Massnahmen/Rente sein. 10.12.2010 // 10

Vorteile der FI-Massnahmen. Rasche, unkomplizierte Hilfen möglich (auch ausnahmsweise im Sinne von eher unkonventionellen Massnahmen) Früher Kontakt kann eher Arbeitsplatz erhaltend wirken. Es besteht kein Rechtsanspruch, entsprechend sind keine juristischen Komplikationen möglich. Absprache mit anderen Kostenträgern (z.b. Taggeldversicherung) möglich Kostenteilung etc. möglich, da keine rigiden Tarife etc. 10.12.2010 // 11

Schwierigkeiten bei FI-Massnahmen. Zum Zeitpunkt der Zusprache besteht noch Unklarheit, ob überhaupt eine Invalidität vorliegt; evtl. Leistung ohne Invalidität (evtl. Ausdehnung des Kreises der Leistungsempfänger?). FI-Massnahmen können Erwartungen bezüglich weiterer IV-Leistungen auslösen (z.b. bei Berufsberatung). Zuständigkeiten der Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsplatzergonomie können auf IV überwälzt werden. 10.12.2010 // 12

Sonderfall: Sozialberufliche Rehabilitation als FI. Massnahmen aus dem Katalog der IM (das sind offiziell berufliche Massnahmen) können als verkürzte Massnahme auch als FI-Leistung zugesprochen werden. So kann unkompliziert die Mitarbeitsfähigkeit des Versicherten überprüft und eingeschätzt werden, z.b. Abbruch jederzeit möglich. Problematisch ist, dass ansonsten diese Massnahmen nur bei einer Leistungsfähigkeit von <50% verfügt werden dürfen, als FI aber ohne echte Prüfung der Leistungsfähigkeit möglich sind. 10.12.2010 // 13

Effekte der engen Zeitfenster. Versicherte werden häufiger in noch instabilen Gesundheitssituationen angemeldet. Fälle mit ausreichender Selbstheilungs- oder Selbstintegrationskraft werden (vorübergehend) zu IV-Fällen, am Ende ohne Leistung (nur viel Aufwand). 10.12.2010 // 14

Zusprache von FI-Massnahmen. Kantonal unterschiedliche Handhabung der Zusprache, vor allem bei sozialberuflicher Rehabilitation (teilweise im Sinne einer Vorabklärung) Unterschiedliche Handhabung bei z.b. Berufsberatung, wird teils zweimal zugesprochen, wenn der Versicherte auch Anspruch auf reguläre Berufsberatung hat (nach erfolgter Prüfung der Invalidität) 10.12.2010 // 15

Zusammenfassung. FI-Massnahmen haben ein beschränktes Repertoire und eine beschränkte Zeitdauer. Nur einem kleineren Teil der Versicherten kann man mit diesen Massnahmen abschliessend helfen, erwerbstätig bleiben zu können. Die Frühintervention als Zeitfenster hat das Verfahren beschleunigt und ermöglicht generell raschere Leistungen bei vorhandenem Integrationspotenzial. 10.12.2010 // 16

Ihre Fragen. monika.hermelink@svasg.ch 10.12.2010 // 17