Stadt Elsterwerda. Seite 1

Ähnliche Dokumente
G E B Ü H R E N S A T Z U N G (F R I E D H O F S G E B Ü H R E N S A T Z U N G)

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Elsterwerda (Kostenersatzsatzung)

Entgeltordnung. für die Nutzung der Räumlichkeiten des Haus des Gastes, Musikmuschel, Minigolfanlage, Außenschachanlage und Fahrradverleih an Dritte

Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Dorsten vom

Gebührensatzung für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Dreieich

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2010

Haushaltssatzung der Stadt Angermünde für das Haushaltsjahr 2012

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Beeskow und Umland

Vom Inhalt. 1 Beitragspflicht 2 Beitragsschuldner 3 Beitragshöhe 4 Beitragsänderungen 5 Fälligkeiten 6 Inkrafttreten

1 Geltungsbereich. 2 Anmeldung, Ummeldung, Abmeldung, Kündigung und Beendigung der Betreuung

1 Benutzungsgebühren. 2 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Otto-Ulmer-Halle der Gemeinde Adelmannsfelden

STADT WENDLINGEN AM NECKAR. LANDKREIS ESSLINGEN. Entgeltordnung für den. Treffpunkt Stadtmitte.

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Hauptsatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

- 1 - Verwaltungsgebührensatzung

Hauptsatzung der Gemeinde Waldsieversdorf

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Friedhöfe der Stadt Balve vom

Gebührensatzung der Stadt Castrop-Rauxel für die städtischen Friedhöfe

a) die Benutzerin/der Benutzer oder die Auftraggeberin/der Auftraggeber des Rettungswagen und

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

Benutzungs- und Entgeltordnung Aula, Schelmenturm, VHS, Sojus 7, Ulla-Hahn-Haus 41.2

Gebührensatzung für die Musikschule der Stadt Sprockhövel (gültig ab )

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

Bekanntmachungsanordnung

IV. Recht, Sicherheit und Ordnung Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen für asylbegehrende Ausländer vom

1. Änderung der Richtlinien der Lutherstadt Eisleben für die Zulassung zur Eisleber Frühlingswiese und zum Eisleber Wiesenmarkt

Gebührensatzung. Bürgerhauses Kelter Entringen. der Gemeinde Ammerbuch

Satzung über die Nutzung des Nordsternplatzes Vom

Satzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00

Gebührensatzung. für die öffentliche Abfallbeseitigung in. der Stadt Balve. vom

über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindeeigenen Hallen (Hallengebührenordnung) I. Allgemeine Bestimmungen

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebührensatzung 37-2 für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Bundesstadt Bonn. Vom 14. Dezember 2018

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Gemeindehalle der Gemeinde Schechingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Mittweida

Satzung. über die Rückzahlung erhobener Straßenbaubeiträge. (Rückzahlungssatzung Straßenbaubeiträge) vom

für die Nutzung von Räumlichkeiten, Sportstätten und Inventar der Stadt Kyritz

Gebührensatzung für Friedhöfe 73.2

5. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Sankt Augustin über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

1 Geltungsbereich. 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weitere Entgelte

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Gemeinde Uedem (Abfallentsorgungsgebührensatzung) vom

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Stadt Breckerfeld vom Bekanntmachungsanordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Kindertageseinrichtungen der Großen Kreisstadt Calw

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

Satzung der Stadt Lengefeld

Satzung. über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Gornau (Elternbeitragssatzung)

VIII. Öffentliche Einrichtungen Abfallgebührensatzung vom

Satzung der Stadt Elsterwerda. über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer. (Zweitwohnungssteuersatzung)

Stand einschließlich der 1. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Stand einschließlich der 2. Änderung (Neufassung der Anlage zu 4) dieser Satzung. 1 Geltungsbereich

Satzung. gültig ab

Übergangsheime für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge 50/02 HdO

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Dornhan (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung FwKS)

40.4. vom: am: 6. Februar Satzung. geänderte Regelungen 4. am: vom: 9. Januar April Januar Abs

Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Viersen für das "Süchtelner Weberhaus" in Viersen 12, Hochstraße 10, vom 02. Juni 1989

1 Geltungsbereich. (3) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. 2 Kostenersatz für Leistungen

Neufassung der Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Landeshauptstadt Magdeburg. 1 Allgemeines

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Mögglingen vom

Gebührensatzung nebst Gebührentarif für die Friedhöfe der Stadt Kaarst vom in der Fassung der 10. Änderung vom

Satzung. über die Benutzung von. Unterkünften für Obdachlose, Asylbewerber und Flüchtlinge. der Gemeinde Bischweier.

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung Bekanntmachungsanordnung

Sanierungssatzung der Stadt Angermünde

Satzung der Stadt Angermünde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer

Satzung zum Kostenersatz für die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr. 1 Kostenersatzpflicht

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Gebührensatzung der Stadt Lippstadt über die Abfallentsorgung. 1 Gebührentatbestand. 2 1 Gebührenpflichtige

Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der kommunalen. Kindertageseinrichtung der Gemeinde Demen

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule in den Grundschulen der Stadt Ahaus vom 3.

ENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom Dokument

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Gebühren für Märkte (Marktgebührensatzung) Vom 15. Juni 2000

Gegenstand, Gebührenschuldner und Aufnahme

1 Einsatz von Krankenkraftwagen und Notärzten

Satzung über die Erhebung von Marktstandgebühren in der Gemeinde Gettorf

1 Erhebungsgrundsätze. (1) Für die Benutzung der städtischen Kindertageseinrichtungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Satzung der Stadt Heiligenhaus über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung städtischer Sportstätten und Geräte vom geändert durch die

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe im Stadtgebiet Wegberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 22.

Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Erkrath vom

Gebührensatzung der Stadt Übach-Palenberg über die Abfallentsorgung vom

Weimarer Ortsrecht 32.4 Seite 1 Marktgebührensatzung i. d. F. d. 4. Änderung

Bekanntmachung der Entgeltordnung für die Sport- und Mehrzweckhalle

Friedhofsgebührenordnung der Gemeinde Großkrotzenburg

AZ: GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DER BÜCHEREI (BENUTZUNGSORDNUNG)

Satzung der Stadt Oberlungwitz über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeiten (Entschädigungssatzung) 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen

Gebührensatzung für den Rettungsdienst der Stadt Solingen vom (in der Fassung der I. Änderungssatzung vom )

GROßE KREISSTADT HERRENBERG. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Feuerwehrgebührensatzung. der Kreisstadt Dietzenbach

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)

Transkript:

Satzung über die Inanspruchnahme von Standplätzen bei durchzuführenden Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.) auf Grundstücken der Stadt Elsterwerda und die Vermietung von stadteigenem Inventar zur Durchführung von Veranstaltungen Aufgrund des 2 Absatz 4, 3 und 28 Absatz 2 Nummer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, Nr. 32) i. V. m. 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I, S. 32) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 30.04.2015 folgende Satzung und Entgeltordnung beschlossen: 1 Allgemeines Die Zulassung von gewerblichen Teilnehmern zu Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.), die von der Stadt Elsterwerda durchgeführt werden, erfolgt öffentlich-rechtlich. Die Zuweisung eines konkreten Standplatzes sowie Art und Umfang der Nutzung des zugewiesenen Standplatzes auf städtischen Grundstücken sowie die Nutzung von stadteigenem Inventar ist durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die dafür erhobenen Entgelte richten sich nach der in der Anlage beigefügten Entgeltordnung. 2 Bewerbung (1) Interessenten an den von der Stadt durchgeführten Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.) müssen sich beim Fachbereich I der Stadtverwaltung Elsterwerda schriftlich bewerben. (2) Bei der Auswahl der gewerblichen Teilnehmer sind im Regelfall nur diejenigen Bewerbungen zu berücksichtigen, deren Bewerbung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vollständig beim Fachbereich I der Stadt Elsterwerda eingegangen sind. Seite 1

(3) Treten nach Ablauf der Bewerbungsfrist Veränderungen bezüglich der in der Bewerbung gemachten Angaben hinsichtlich der Abmessungen oder dem Aussehen eines Verkaufsstandes oder des Warenangebotes auf, kann der Bewerber von der Vergabe ausgeschlossen werden. (4) Besteht nach Ablauf der Bewerbungsfrist ein Mangel an geeigneten Bewerbern zur Durchsetzung der Veranstaltungskonzeption, kann die Stadt weitere Teilnehmer anwerben. (5) Bewerbungen oder Zulassungen in früheren Jahren begründen keinen Rechtsanspruch auf erneute Zulassung oder gleiche Zulassungsanzahl nach der Art der Geschäfte und Standfläche. (6) Fahrgeschäfte ohne eigenen Stromverbrauchszähler oder eigene Stromversorgung werden nicht zugelassen. 3 Standplatzvergabe (1) Für die Standplätze wird ein Entgelt gemäß der als Anlage beigefügten Entgeltordnung erhoben. Die Höhe des Entgeltes wird im Vertrag festgelegt. (2) Gehen mehr Bewerbungen ein, als Standplätze vorhanden sind, so erfolgt die Auswahl der Bewerber am Veranstaltungszweck, z.b. Weihnachtsmarkt mit weihnachtsmarkttypischen Erzeugnissen und Angeboten. (3) Die Stadtverwaltung entscheidet nach eigenem Ermessen über die Vergabe der Standplätze. (4) Zur Durchsetzung des jeweiligen Veranstaltungskonzeptes kann die Stadtverwaltung Standplätze in festgelegten Bereichen innerhalb des Veranstaltungsgebietes ausschließlich mit städtischen Verkaufseinrichtungen besetzen. 4 Verkaufseinrichtungen (1) Die Anbieter können stadteigene Verkaufseinrichtungen nutzen. Diese stehen nur in begrenzter Anzahl zur Verfügung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die beantragte Anzahl von Verkaufseinrichtungen. Für die Nutzung der stadteigenen Verkaufseinrichtungen wird ein Entgelt gemäß gültiger Entgeltordnung erhoben. (2) Verkaufseinrichtungen der Anbieter werden durch den Anbieter aufgebaut und wieder abgebaut. Die Stadtverwaltung, Fachbereich I, entscheidet, ob die Verkaufseinrichtung im Ausmaß und Ansehen für das Veranstaltungskonzept geeignet ist. (3) Die Abmessungen der Einrichtungen und das Aussehen werden im Vertrag zwischen der Stadt und dem Anbieter festgehalten. Seite 2

5 Bühne (1) Die stadteigene Veranstaltungsbühne kann nach Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages an Dritte verliehen werden. Es gilt die entsprechende Entgeltordnung. (2) Es besteht die Möglichkeit der Ausleihe einzelner Bühnenteile, einer Treppe und eines Geländers. Ein Bühnenteil hat die Abmessung von 1 m x 2 m. (3) Der Entleiher hat die Möglichkeit, die Bühnenteile bei der Stadt abzuholen und in ordnungsgemäßem Zustand innerhalb der im Vertrag festgesetzten Frist nach Beendigung der Veranstaltung zurückzubringen. Der Entleiher trägt ab dem Zeitpunkt der Abholung bis zur Rückgabe die Verantwortung und die Sorgfaltspflicht. (4) Der Entleiher hat der Stadt zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen eine Kaution zu leisten. Diese wird bei der Stadtverwaltung Elsterwerda, Stadtkasse, eingezahlt und bei schadensfreier Rückgabe wieder ausgezahlt. 6 Bühnenüberdachung (1) Die Stadtverwaltung Elsterwerda verleiht die Bühnenüberdachung nur, wenn dem Aufbau und Abbau durch Mitarbeiter des Bauhofes vom Entleiher zugestimmt wird. (2) Für die Ausleihe wird ein Entgelt entsprechend der Entgeltordnung erhoben. (3) Der Gewerbeverein der Innenstadt erhält nach vorheriger Terminvereinbarung die Ausleihe der Überdachung kostenfrei. (5) Der Entleiher hat der Stadt zur Sicherung von Schadensansprüchen eine Kaution zu leisten. Diese wird bei der Stadtverwaltung Elsterwerda, Stadtkasse, eingezahlt und bei schadensfreier Rückgabe wieder ausgezahlt. 7 Erlassantrag (1) Nutzer von stadteigenem Inventar gem. 4, 5 und 6, die Veranstaltungen von besonderem öffentlichen Interesse und überregionaler Bedeutung durchführen, können einen Antrag auf Erlass des jeweiligen Entgeltes für die Leistungen des Bauhofes beantragen. (2) Dieser formlose Antrag ist schriftlich bei der Stadt Elsterwerda, Fachbereich I, vor Durchführung der Veranstaltung einzureichen und zu begründen. Der Antrag muss mindestens 1 Woche vor der regulären Sitzung des Ausschusses für Sozialwesen, Familienangelegenheiten, Bildung, Kultur, Sport und Jugendfragen (Sozialausschuss) bei der Stadt Elsterwerda vorliegen. (3) Die Entscheidung über den vollständigen oder teilweisen Erlass trifft der Sozialausschuss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Elsterwerda. (4) Ein Erlass der Entgelte für Standplätze, Mieten und Kautionen wird nicht gewährt. Seite 3

8 Widerruf Unbeschadet gesetzlicher Widerrufsmöglichkeiten kann die Zulassung zu den Veranstaltungen der Stadt in folgenden Fällen widerrufen werden: 1.) bei Änderung der Ausmaße der Verkaufseinrichtung, 2.) bei Vorliegen von Tatsachen, die eine persönliche Unzuverlässigkeit begründen oder bei Verstoß gegen vertragliche Vereinbarungen, gesetzliche Bestimmungen oder Anordnungen der Stadt Elsterwerda, 3.) bei nicht fristgemäßer Rücksendung, 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, des vorbehaltlos angenommenen privatrechtlichen Vertrages, 4.) bei nachteiliger Veränderung der in der Bewerbung beschriebenen optischen Gestaltung der Verkaufseinrichtung, 5.) bei Nichtdurchführung der Veranstaltung. 9 Inkrafttreten Die Satzung für die Inanspruchnahme von Standplätzen bei durchzuführenden Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.) auf Grundstücken der Stadt Elsterwerda und die Vermietung von stadteigenem Inventar zur Durchführung von Veranstaltungen tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Anlage: Entgeltordnung zur Satzung Elsterwerda, den 05.05.2015 Dieter Herrchen Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung Ich ordne die Bekanntmachung der am 30.04.2015 beschlossenen Satzung über die Inanspruchnahme von Standplätzen bei durchzuführenden Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.) auf Grundstücken der Stadt Elsterwerda und die Vermietung von stadteigenem Inventar zur Durchführung von Veranstaltungen in der Tageszeitung LAUSITZER RUNDSCHAU Lokal- Rundschau Elsterwerda, Bad Liebenwerda, Wahrenbrück, Plessa, Röderland, Mühlberg und Schradenland an. Elsterwerda, den 05.05.2015 Dieter Herrchen, Bürgermeister Seite 4

Hinweis auf 3 Abs.4 BbgKVerf. Ist diese Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden ist. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dieter Herrchen, Bürgermeister Seite 5

ANLAGE Entgeltordnung zur Satzung für die Inanspruchnahme von Standplätzen bei durchzuführenden Veranstaltungen (Märkte, Messen u.a.) auf Grundstücken der Stadt Elsterwerda und die Vermietung stadteigenem Inventar zur Durchführung von Veranstaltungen 1 Entgelterhebung Die Stadt Elsterwerda erhebt, für die Inanspruchnahme von Standplätzen bei stadteigenen Veranstaltungen auf Grundstücken der Stadt und für die Nutzung des stadteigenen Inventars Entgelte. 2 Entgeltschuldner Entgeltschuldner ist derjenige, der die Standplätze während der Veranstaltung in Anspruch nimmt oder in seinem Namen oder Auftrag nutzen lässt. Sind mehrere Personen Entgeltschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner. 3 Entstehung und Fälligkeit der Entgelte (1) Die Entgeltschuld entsteht mit dem Abschluss des privatrechtlichen Vertrages. Der Vertrag steht unter der auflösenden Bedingung der termingerechten Zahlung der geschuldeten Leistung. (2) Die Zahlung der geschuldeten Leistung wird mit Abschluss des Vertrages sofort fällig, muss jedoch spätestens 4 Wochen nach Vertragsabschluss bei der Stadt eingegangen sein. (3) Macht der Nutzungsberechtigte von seinem Nutzungsrecht nur teilweise oder gar keinen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Entgelte. (4) Die Nachweise über die Entrichtung der Entgelte ist der Aufsichtsperson auf Verlangen vorzuzeigen. 4 Entgeltermäßigung und Entgeltbefreiung Die Ermäßigung oder die Befreiung von Entgelten bei Veranstaltungen in der Stadt Elsterwerda kann auf Antrag des Entgeltschuldners aus Gründen eines besonderen öffentlichen Interesses gewährt werden. Die Entscheidung über Anträge auf Entgeltermäßigung oder Entgeltbefreiung trifft die Stadt Elsterwerda. Es wird auf 7 der Satzung verwiesen. Seite 6

5 Entgeltberechnung (1) Für die Entgeltberechnung ist die Länge der Verkaufseinrichtung/Fahrgeschäfte in Frontmeter maßgebend. Jeder angefangene Meter wird als voller Frontmeter berechnet (je Veranstaltungstag). (2) Werden bei Abholung, Aufbau, Transport und Abbau des aufgeführten Inventars weitere Personen oder Fahrzeuge des städtischen Bauhofes vom Entleiher angefordert, werden diese entstandenen Kosten entsprechend der Entgeltordnung berechnet. 6 Höhe der Entgelte Standplatz Standplatz Gebühr für Abfall Energie Fahrgeschäfte 6,00 / Frontmeter pro Tag 6,00 pro Tag 4,00 pro Tag 0,25 je kwh Verkaufseinrichtung Miete für eine Holzhütte pro Tag 15,00 Auf-u. Abbau durch Bauhof 237,00 Selbstaufbau(Transportkosten) 111,00 Weitere Inanspruchnahme für: Personal 8,00 je Person und 15 min. Fahrzeuge 3,00 je Person und 15 min. Anhänger 2,00 je Person und 15 min. Kilometerpauschale (ab 8 km außerhalb der Innenstadt) 0,30 /km Kaution 50,00 Bühne Miete (bis 12 Teile) 33,00 pro Tag je weiteres Teil 3,00 pro Tag Auf-u. Abbau 421,00 Kilometerpauschale (ab 8 km außerhalb der Innenstadt) 0,30 /km Kaution 50,00 Seite 7

Bühnenüberdachung Auf u. Abbau generell von Mitarbeitern des Bauhofes 599,00 Kilometerpauschale (ab 8 km außerhalb der Innenstadt) 0,30 /km Kaution 100,00 Elsterwerda, den 05.05.2015 Dieter Herrchen Bürgermeister Seite 8