Sonderschulung in Graubünden im Rahmen der NFA CH im Jahre 2008 Orientierung vom 27. August 2008 beim Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Graubünden 1
Orientierung zu Sonderschulung und NFA - CH (Rechtliche Ausgangslage) Sonderschulkonzept Pilotgemeinden 2
Sonderschulung und NFA - CH Rechtliche Ausgangslage 3
Rechtliches zu NFA und Sonderschulung Gesetzgebung des Bundes Bundesverfassung Behindertengleichstellungsgesetz Sonderpädagogik-Konkordat Gesetzgebung des Kantons Behindertengesetz Schulgesetz Kindergartengesetz 4
Bundesverfassung Art. 62 Abs. 3 Schulwesen Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. Bundesverfassung Art. 197 Ziff. 2 Übergangsbestimmung zu Art. 62 Die Kantone übernehmen ab Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3.Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die bisherigen Leistungen der Invalidenversicherung an die Sonderschulung (einschliesslich der heilpädagogischen Früherziehung gemäss Art. 19 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung), bis sie über kantonal genehmigte Sonderschulkonzepte verfügen, mindestens jedoch während drei Jahren. 5
Behindertengleichstellungsgesetz, Art. 20 Besondere Bestimmungen für die Kantone Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. 6
Sonderpädagogik-Konkordat Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik September/Oktober 2008: Verabschiedung des Berichtes zu einem Beitritt Graubündens zum Sonderpädagogik- Konkordat durch Regierung 30. November 2008: Volksabstimmung zum HarmoS- Konkordat Februar 2009: Beratung und Entscheid im Grossen Rat 7
Behindertengesetz, Art. 21a, Grundsätze 3 Im Rahmen eines von der Regierung genehmigten Sonderschulkonzepts kann das Departement befristete Pilotprojekte bewilligen. Schulgesetz Kindergartengesetz 8
Sonderschulkonzept 9
Kompetenzzentren für Massnahmen der Sonderschulung: Giuvaulta Rothenbrunnen Schulheim Chur Casa Depuoz Trun Scalottas Scharans Zuständigkeit: Kinder mit geistiger und körperlicher Behinderung oder mit Sinnes- und Sprachbehinderungen 10
Kompetenzzentren für Massnahmen der Sonderschulung: Gott hilft Zizers Gott hilft Scharans Therapiehaus Fürstenwald Bergschule Avrona Tarasp Schulinternat Flims Waldhaus Zuständigkeit: Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten 11
Pilotgemeinden - Standardgemeinden 12
Pilotgemeinden Landschaft Davos Gemeinde Gemeinde Thusis (Gemeinde Rhäzüns) (Stadt Chur) 13
Merkmale von Standardgemeinden Angebote wie bisher Abklärungen und Anträge ans AVS wie bisher Ausnahme: Anträge für Logopädie via Regionallogopädinnen bzw. via Leitung HPD Entscheide AVS und Verfügungen wie bisher Abrechnungen wie bisher 14
Merkmale von Pilotgemeinden Gefässe Präventive sonderpädagogische Unterstützung (PSU) Integrierte Förderung (IF) Pädagogisch-therapeutische Massnahmen (PTM) Beratung Zusammenarbeit Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen der Regelklasse und Schulischen Heilpädagoginnen zwingend PSU zwei Lektionen fix im Klassenzimmer IF in der Regel im Klassenzimmer (inkl. Oberstufe) PTM wo möglich im Klassenzimmer 15
Vergleich Pilotgemeinden - Standardgemeinden Abklärungsverfahren z.b. Logopädie, Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche (Runder Tisch Fachteam) Förderformen (PSU, IF, PTM IKK, Therapien) 16
Vergleich Pilotgemeinden - Standardgemeinden Rolle des SpD: - weniger Abklärung - mehr Beratung Rolle des HPD: - neues Konzept -PTM - Logopädie 17
Homepage: www.avs-gr.ch 18