Kantonales Konzept. Sonderschulung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kantonales Konzept. Sonderschulung"

Transkript

1 Kantonales Konzept für die Sonderschulung 2012 Vom Regierungsrat am 7. September 2012 erlassen

2 Inhaltsverzeichnis 1. Die Ausgangslage Einleitung Rahmenbedingungen Die aktuelle Schulentwicklung im Kanton Luzern als wichtige Voraussetzung für das Konzept 4 2. Die Einbindung der Sonderschulung in das Angebot der Volksschule Die Sonderschulung als Teil der Volksschule Übersicht über die sonderpädagogischen Angebote im Kanton Luzern Logopädie, Psychomotorik-Therapie und Heilpädagogische Früherziehung 6 3. Grundsätze und Eckwerte Die Grundsätze der Sonderschulung Die finanzielle Regelung der Sonderschulung Die Eckwerte der Integrativen Sonderschulung (IS) Die Eckwerte der Separativen Sonderschulung (SeS) Die Eckwerte für Abklärung und Zuweisung Die Bedarfsplanung Der Auftrag der kantonalen und privaten Sonderschulen Allgemeine Definition der Sonderschule Pädagogisches Konzept der Institution Betriebliche Organisation der Institution Die Angebote im nachobligatorischen Bereich Anhang Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung Abrechnungsmodus bei separativ geschulten Lernenden Abrechnungsmodus bei integrativ geschulten Lernenden Verwendete Abkürzungen 22 G:\DVS-GSAdr\Public\2011\ \Kantonales Sonderschulkonzept docx Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 2/22

3 1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 28. November 2004 haben die Kantone den verfassungsrechtlichen Auftrag erhalten, für eine ausreichende Sonderschulung aller Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung zu sorgen. Mit der Übernahme der gesamten Verantwortung im Sonderschulbereich durch die Kantone auf den 1. Januar 2008 hat sich die Invalidenversicherung aus der Mitfinanzierung sonderpädagogischer Massnahmen und aus dem damit zusammenhängenden Management zurückgezogen. Die Kantone haben den Auftrag erhalten, kantonale Sonderschulkonzepte zu erarbeiten, welche nicht mehr den Grundsätzen des Versicherungsrechts entsprechen, sondern neu Teil des Bildungsrechts sind (Art. 197 Ziff. 2 Übergangsbestimmung der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 18. Dezember 2007 ein entsprechendes Sonderschulkonzept für drei Jahre in Kraft gesetzt. Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) wurde mit der Umsetzung und nach Ablauf der Frist mit der Überprüfung beauftragt. Das vorliegende revidierte Sonderschulkonzept enthält eine Übersicht der einzelnen Sonderschulangebote. Es zeigt den Zugang zu den Angeboten auf, regelt die Grundsätze der Finanzierung sowie das Abklärungsverfahren. Es legt fest, dass Integrative Massnahmen den Separativen Massnahmen nach Möglichkeit vorzuziehen sind. Zudem enthält es eine Bedarfsplanung der Sonderschulangebote der kommenden Jahre. Das Konzept soll für die nächsten fünf Jahre Gültigkeit haben. 1.2 Rahmenbedingungen Folgende Grundlagen wurden berücksichtigt: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz) vom 13. Dezember 2002 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern vom 22. März 1999 Erkenntnisse aus der Bildungsforschung und der Schulentwicklung über Fragen der Integration und Separation (z.b. die Ziele des Projekts Schulen mit Zukunft ) Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 3/22

4 Zahlen aus der demographischen Entwicklung, welche in den Jahren im Kanton Luzern eine Abnahme der Geburten um 23 % ergaben, seither aber wieder leicht zugenommen haben 1.3 Die aktuelle Schulentwicklung im Kanton Luzern als wichtige Voraussetzung für das Konzept Die geleiteten teilautonomen Schulen bilden eine wichtige Grundlage für die Schulentwicklung, die im Projekt Schulen mit Zukunft umschrieben ist. Die Entwicklungsziele von Schulen mit Zukunft streben eine tragfähige Regelschule an, die über genügend Ressourcen und Kompetenzen verfügt, um möglichst viele Lernende mit besonderen Bildungsbedürfnissen durch gut ausgebildete Lehrende angemessen zu unterstützen. Die Integrative Förderung (IF) wurde im Verlaufe der letzten 20 Jahre in den meisten Schulen des Kantons Luzern eingeführt, und zwar zunächst in kleineren und mittleren Gemeinden. In den nächsten zwei Jahren werden die verbliebenen Kleinklassen, die vor allem noch in der Sekundarschule geführt werden, durch die Integrative Förderung abgelöst. Die notwendigen Entscheide der Schulbehörden liegen vor und müssen gemäss neuer Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 12. April 2011 umgesetzt werden. Dies stellt für die betroffenen Lehrpersonen, Schulleitungen und Lernenden eine grosse Herausforderung dar. Durch angepasste Rahmenbedingungen (Zusammensetzung der Klasse, Klassengrösse, Pensen für IF usw.) und die qualifizierte Begleitung der Klassen und der Lehrpersonen durch Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Lehrpersonen für Integrative Förderung werden die Grundlagen für eine tragfähige Schule gelegt. Eine positive Haltung aller Beteiligten gegenüber der Heterogenität in der Klasse und der fachlich kompetente Umgang mit Menschen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gehören dazu. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 4/22

5 2. Die Einbindung der Sonderschulung in das Angebot der Volksschule 2.1 Die Sonderschulung als Teil der Volksschule Die Volksschule verfügt neben den Regelklassen über ein breites sonderpädagogisches Angebot, mit dem die Lernenden unterstützt und je nach Bedürfnis individuell gefördert werden. Die sonderpädagogischen Angebote haben sich in der Vergangenheit oft getrennt von den Regelklassen entwickelt. Zukünftig sollen sie vermehrt miteinander in Verbindung gebracht werden. Entwicklungen der Regelschulen wirken sich auf den sonderpädagogischen Förderbedarf aus, Veränderungen im Bereich der Sonderpädagogik setzen Entwicklungen in der Regelschule voraus oder lösen diese aus. Die Integrative Sonderschulung findet innerhalb der Regelklasse mit dem Ziel einer bestmöglichen schulischen und sozialen Entwicklung der Lernenden statt. Die Separative Sonderschulung erfolgt dann, wenn diagnostisch ausgewiesen für Lernende bessere Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind und ihren Förder-, Betreuungs- und Therapiebedürfnissen angemessener Rechnung getragen werden kann. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 5/22

6 Betreuungs- und Therapieangebote Förderangebote und sonderpädagogische Angebote Regelklassen Sonderschulungskonzept Übersicht über die sonderpädagogischen Angebote im Kanton Luzern Die sonderpädagogischen Angebote umfassen Beratung und Unterstützung, sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie die Betreuung in Tagesstrukturen oder die stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. Die folgende Übersicht zeigt die Angebotsgestaltung im Kanton Luzern: Kindergarten Primarschule Sekundarschule Basisstufe Förderangebote: Schuldienste: Sonderschulung: Integrative Förderung (Förderung bei Teilleistungsschwäche, Begabtenförderung), Deutsch als Zweitsprache, Aufnahmeklassen, Time-out-Klassen, Nachhilfeunterricht pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik), Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit Heilpädagogische Früherziehung (bis Schuleintritt), Integrative Sonderschulung, Separative Sonderschulung, Therapieangebote nach Bedarf und Konzept der Institutionen Betreuungsangebote: Krippe, Hort, Tageseltern, schul- und familienergänzende Tagesstrukturen, sozialpädagogische Tagesbetreuung, Internat (nicht durch Gesetz über die Volksschulbildung geregelt und finanziert) Therapieangebote: medizinisch-therapeutische Angebote, z. B. Ergo-, Physio-, Psychotherapie etc. (nicht durch Gesetz über die Volksschulbildung geregelt und finanziert) 2.3 Logopädie, Psychomotorik-Therapie und Heilpädagogische Früherziehung Die Bereiche der Logopädie und der Psychomotorik für die Lernenden in den Regelschulen sind als Teil der kommunal oder regional organisierten Schuldienste gesetzlich, organisatorisch und finanziell geregelt. Die Steuerung erfolgt weiterhin über eine kantonale Vorgabe für die Pensenberechnung. Eine Ausnahme gilt für die Sonderschulen. Sie sind in eigener Verantwortung zuständig für die Regelung und Umsetzung der Logopädie und der Psychomotorik- Therapie im Rahmen der Separativen Sonderschulung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 6/22

7 Die Heilpädagogische Früherziehung gehört zu den sonderpädagogischen Massnahmen. Sie ist ab 1. Januar 2013 als kantonales Angebot organisiert. Die Heilpädagogische Früherziehung ist grundsätzlich bis zum Beginn der obligatorischen Schule tätig. Die Weiterführung im Einzelfall als Ergänzung zur schulischen Unterstützung bedarf entsprechender Absprachen mit der DVS. 3. Grundsätze und Eckwerte 3.1 Die Grundsätze der Sonderschulung Für die Aufgabenteilung, Ausgestaltung und Steuerung der Sonderschulung gelten folgende Grundsätze: a) Das Sonderschulangebot ist Teil des Volksschulangebots und dient zur Erfüllung der verfassungsmässig und gesetzlich vorgegebenen Volksschulpflicht. Das Angebot wird von Kanton und Gemeinden finanziert. b) Bei der Planung und Umsetzung der Sonderschulangebote werden die Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 berücksichtigt bzw. eingehalten (vgl. Anhang). c) Das gesamte Sonderschulangebot orientiert sich an den besonderen Bildungsbedürfnissen der Lernenden. Die Förderung geht von den Stärken der Lernenden aus. Anspruchsberechtigt sind Lernende, bei denen durch eine Abklärung ein Sonderschulbedarf festgestellt worden ist. d) Integrative Lösungen sind den Separativen vorzuziehen, wenn den Bedürfnissen der Lernenden unter Berücksichtigung des schulischen, familiären und sozialen Umfeldes und der Schulorganisation genügend Rechnung getragen werden kann. e) Benötigen die Lernenden keine oder nur wenig Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltages kann sich die Massnahme auf Beratung und Unterstützung (B&U) beschränken. Diese wird in den Bereichen Körper-, Seh- und Hörbehinderung angeboten. f) Die Steuerung wird von der DVS wahrgenommen. Die DVS nimmt in enger Zusammenarbeit mit den anerkannten Abklärungsstellen (Schulpsychologischer Dienst, Fachdienst für Sonderschulabklärungen DVS) sowie den kommunalen Schulbehörden, den Sonderschulen und der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (für Internatsplatzierungen) die entsprechenden Zuweisungen vor. g) Die obligatorische Schulpflicht dauert gemäss 13 Volksschulbildungsgesetz nach dem Kindergarten auch für die Sonderschule grundsätzlich neun Schuljahre. In den Sonderschulen kann die Schulzeit auf 12 Jahre, längstens jedoch bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden. h) Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess der Antragsstellung für sonderpädagogische Massnahmen mit einzubeziehen. Bei Uneinigkeit mit der abklären- Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 7/22

8 den Stelle können sie selbst einen Antrag auf eine Sonderschulung mit Begründung der strittigen Punkte an die DVS stellen. i) Die Erziehungsberechtigten können gegen Verfügungen der DVS Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement erheben. j) Die verfügten Massnahmen werden regelmässig überprüft. k) Die DVS ist zuständig für die Aufsicht über die Sonderschulung. 3.2 Die finanzielle Regelung der Sonderschulung a) Der Kanton und die Gemeinden teilen sich die Kosten der gesamten Sonderschulung (inklusive der Kosten für B&U) hälftig. Der Gemeindebeitrag wird über einen Pool finanziert, in den die Gemeinden pro Einwohner einen Betrag bezahlen. Die Dienststelle Volksschulbildung ist zuständig für die Verwaltung dieses Pools. Die Finanzierung der Sonderschulung erfolgt über Pauschalen, welche für die einzelnen Angebote (Behinderungsgruppen) kostendeckend sein sollen. b) Die Sonderschulen erhalten vom Bildungs- und Kulturdepartement einen vierjährigen Leistungsauftrag. In der Leistungsvereinbarung der DVS werden die Pauschalen für die einzelnen Angebote jährlich festgelegt. Dabei wird dem unterschiedlichen Schulungs-, Förder- und Betreuungsaufwand der verschiedenen Behinderungen Rechnung getragen. Die Sonderschulen stellen der Dienststelle Volksschulbildung für ihre Arbeit gemäss Abrechnungsprozess Rechnung (vgl. Anhang). c) Die DVS verfügt die zu finanzierenden Massnahmen der Sonderschulung pro Lernende oder Lernenden. Mit den Beiträgen an die Integrative Sonderschulung werden alle direkten Aufwendungen bezahlt. Die indirekten Aufwendungen zur verordnungskonformen Regelung des Klassenbestands (max. Klassenbestand bei IS 18 Lernende) werden mit einer Pauschale vergütet (Verordnung über die Sonderschulung 25 und 30a). d) Die Finanzierung der Internatsaufenthalte erfolgt nach den Regelungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG). e) Mit den Sonderschulbeiträgen werden auch die Transporte, die Mittagsbetreuung und die ergänzende Tagesbetreuung finanziert. An die Mittagsbetreuung und an die ergänzende Tagesstruktur leisten die Eltern einen Beitrag. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 8/22

9 3.3 Die Eckwerte der Integrativen Sonderschulung (IS) a) Die Zuweisung zur Integrativen Sonderschulung erfolgt zusammen mit der Festlegung der notwendigen Unterstützungsmassnahmen und der verfügbaren Mittel im Rahmen der kantonal festgelegten Prozesse durch die DVS. b) Werden bei B&U zweieinhalb Lektionen überschritten und zusätzliche Unterstützungsmassnahmen notwendig, so muss die abklärende Stelle einen entsprechenden Antrag auf Integrative Sonderschulung bei der DVS einreichen. Diese Regelung gilt für die Bereiche der Körper-, Seh- und Hörbehinderung. c) Die Umsetzung der Integrativen Sonderschulung ist eine gemeinsame Aufgabe der Schulleitung der Regelschule (administrativ und organisatorisch) und der Leitung der zuständigen Sonderschule (fachlich). d) Die IS-Lehrperson verfügt über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik (mit EDK-Anerkennung). Im Ausnahmefall werden auch Lehrpersonen mit einer behinderungsspezifischen Zusatzausbildung eingesetzt. Eine IS-Lehrperson soll möglichst nur einen Arbeitgeber haben, weshalb sie von derjenigen Schule (Regel- oder Sonderschule) angestellt werden soll, an der sie schon eine Anstellung hat. Ist sie in mehreren Schulgemeinden tätig, soll die Anstellung deshalb über die Sonderschule erfolgen. e) Für die fachliche und qualitative Überprüfung der IS ist die Schulleitung der Sonderschule verantwortlich. f) Regelklassen, in denen ein Lernender, eine Lernende mit einer individuellen Verfügung integrativ geschult wird, dürfen gemäss 25 der Verordnung über die Sonderschulung nicht mehr als 18 Lernende umfassen. Bei einem Überbestand muss die Regelschule die Anpassungen gemäss der Verordnung über die Sonderschulung vornehmen. g) Gemäss Weisungen der DVS erhalten die Klassenlehrperson und die Schulleitung der Regelschule pro IS-Lernende oder IS-Lernenden eine zeitliche Entlastung. h) Die Lernenden mit Integrativer Sonderschulung werden von den Schulleitungen der Wohngemeinden administriert. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 9/22

10 3.4 Die Eckwerte der Separativen Sonderschulung (SeS) a) Die Sonderschulen verfügen über ein pädagogisches Konzept und eine den kantonalen Vorgaben entsprechende betriebliche Organisation. b) Die Lehrpersonen, welche in der Separativen Sonderschulung arbeiten, verfügen in der Regel über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik (mit EDK- Anerkennung). c) Die Zuweisung der Lernenden erfolgt im Rahmen der kantonal festgelegten Abklärungs- und Einweisungsprozesse. d) Die Lernenden in Sonderschulen werden von der Sonderschule administriert. 3.5 Die Eckwerte für Abklärung und Zuweisung a) Das Abklärungsverfahren ist systemisch-ganzheitlich ausgestaltet. Es richtet sich nach der Verordnung über die Sonderschulung. Dies bedeutet, dass neben den individuellen Voraussetzungen der Lernenden auch Umfeldfaktoren (z. B. Schule, familiärer Hintergrund) mitberücksichtigt werden. b) Bei Abklärungen für die Sonderschulung müssen Abklärung, Entscheidung und Durchführung der Massnahmen von getrennten Instanzen wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass keine direkten Zuweisungen durch die abgebende bzw. aufnehmende Schule erfolgen dürfen. c) Für die Anmeldung zur Abklärung bis zum Eintritt in den Kindergarten ist der Heilpädagogische Früherziehungsdienst (HFD) zuständig. d) Im Schulalter initiiert die Schulleitung der Regelschule eine Abklärung auf Sonderschulbedarf entweder beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen der DVS (FD). e) Die zuständige Abklärungsstelle verfasst nach der differenzierten Abklärung einen Bericht, in dem die Ergebnisse sowie eine Empfehlung für die Art der Sonderschulung zusammengefasst sind. Dieser wird von der abklärenden Fachperson mit den Erziehungsberechtigten besprochen. Mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern kann die Antragsstellung durch die Schulleitung der Regelschule (mit Delegationsmöglichkeit an die abklärende Stelle) an die DVS erfolgen. f) Die DVS entscheidet abschliessend über die sonderpädagogischen Massnahmen. Vergleiche Ablauf zum Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung (siehe Anhang). Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 10/22

11 4. Die Bedarfsplanung Drei Faktoren beeinflussen in erster Linie die Bedarfsplanung für die Sonderschulangebote der nächsten vier bis sechs Jahre: die Entwicklung der Zahl der Lernenden: Aufgrund der Entwicklung der Geburtenzahlen nimmt die Zahl der Lernenden in der Sekundarschule in den nächsten vier Jahren ab. In der Primarschule werden die Lernenden in dieser Zeit wieder leicht zunehmen. Die Entwicklung bei den Lernenden in Sonderschulen ist nicht in erster Linie an die allgemeine Entwicklung der Schülerzahlen gekoppelt. Für die Sonderschulen wird deshalb insgesamt eine Konsolidierung der Zahl der Lernenden erwartet. die Entwicklung der Integrationsfähigkeit der Regelklassen: Im Rahmen des Projekts Schulen mit Zukunft soll die Fähigkeit und Bereitschaft der Regelklassen zur Integrativen Förderung erhöht werden. Auswirkungen wird dies weiterhin vor allem auf die Schulung der Lernenden mit einer geistigen Behinderung sowie der Lernenden mit Seh-, Hör- oder Körperbehinderungen haben, da sie stärker als bisher integrativ geschult werden können. die gesellschaftliche Entwicklung und die Differenzierung des Sonderschulangebots: Die gesellschaftliche Tendenz zur Individualisierung führt dazu, dass die Bedürfnisse jedes Einzelnen erkannt, benennt und erfüllt werden sollen. Das differenzierte Angebot an Integrativen und Separativen Sonderschulungsmöglichkeiten bietet sich für die Erfüllung der individuellen Bedürfnisse und die Lösung der individuellen Probleme an. Diese drei Faktoren können auf die Entwicklung des Platzangebotes der einzelnen Behindertengruppen folgende Auswirkungen haben: Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für schulbildungsfähig Lernende mit geistiger Behinderung wird von 257 (Schuljahr 2011/12) auf etwa 240 zurückgehen. Dazu kommen etwa 200 Plätze für integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze (Schuljahr 2011/12: 153) für praktischbildungsfähige Lernende mit einer geistigen Behinderung wird in etwa gleich bleiben. Dazu kommen noch ca. zehn integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Geistigen- und Mehrfachbehinderung (Schuljahr 2011/12: 87) wird in etwa gleich bleiben. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Körperbehinderung (Schuljahr 2011/12: 57) wird leicht abnehmen. Dazu kommen noch etwa 35 integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Hörbehinderung wird weiter abnehmen auf etwa acht Lernende (Schuljahr 2011/12: 16). Dazu kommt eine grössere Zahl, welche audiopädagogisch begleitet werden muss, davon fünf bis sieben Lernende mit Integrativer Sonderschulung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 11/22

12 Die Zahl der in Sonderschulen benötigten Plätze für Lernende mit einer Sprachbehinderung wird von 127 auf etwa 120 abnehmen, da vermehrt eine frühe ambulante Förderung stattfinden soll. Dazu kommen noch ca. 15 integriert geschulte Lernende. Die Zahl der in Sonderschulen benötigten Plätze für Lernende mit einer Verhaltensbehinderung wird von heute 180 auf 200 steigen. Zusätzlich werden etwa 40 Plätze in ausserkantonalen Institutionen benötigt. Etwa 40 Lernende sollen zudem integrativ geschult werden. Zu diesen 280 Plätzen kommen noch ca. 80 Platzierungen von Lernenden mit einer Verhaltensbehinderung in privaten Regelschulen, welche die notwendige Förderung und die entsprechenden Betreuungsangebote gewährleisten können. Zusätzlich müssen einzelne neue Bedürfnisse abgedeckt werden. So braucht es zum Beispiel Angebote für Lernende mit einer geistigen Behinderung und einer zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung / Verhaltensauffälligkeit (ca Plätze) oder für Lernende mit komplexen Verhaltensbehinderungen / psychischen Störungen (5-10 Plätze). Lernende mit spezifischen Behinderungsformen sollen weiterhin ausserkantonal geschult werden (z. B. Lernende mit einer Sehbehinderung, ab Schuljahr 2015/16 Lernende mit einer Hörbehinderung), falls sie nicht integrativ gefördert werden können. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Zahl der Plätze in den Sonderschulen für Lernende aus dem Kanton Luzern leicht steigen wird (Schuljahr 2012/13: 925), wobei die einzelnen Behinderungen unterschiedlich betroffen sein werden. Dazu kommen noch etwa 350 (bisher 320) integrativ geschulte Lernende mit einer Behinderung und mit einer Einzelverfügung der DVS, welche von den zuständigen Sonderschulen fachlich unterstützt werden. Ebenso werden weiterhin einzelne Lernende ausserkantonal platziert werden müssen. Die dargestellten Veränderungen haben Auswirkungen auf die einzelnen Institutionen, welche im Anhang dargestellt werden. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 12/22

13 5. Der Auftrag der kantonalen und privaten Sonderschulen Die Sonderschulen erhalten vom Kanton einen vierjährigen Leistungsauftrag. Darin werden die gewünschten Angebote und deren Bezahlung definiert. Es werden aber auch die Voraussetzungen festgelegt, welche die Schulen zu erfüllen haben. Diese Voraussetzungen sind in den Kapiteln 5.2 und 5.3 beschrieben. 5.1 Allgemeine Definition der Sonderschule Aufgaben Schulung / Förderung von Kindern und Jugendlichen Integrative Sonderschulung (IS) Separative Sonderschulung (SeS) Ergänzende Tagesbetreuung sonderpädagogische, therapeutische, sozialpädagogische Angebote Beratung und Unterstützung (B&U) in den Bereichen Körper-, Seh- oder Hörbehinderung Zuständigkeitsbereiche Bei Kindern / Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung und bei Kindern / Jugendlichen mit einer Sprachbehinderung: für eine definierte Region Bei Kindern / Jugendlichen mit einer Seh-, Hör-, Verhaltens- oder Körperbehinderung: für den ganzen Kanton bzw. mehrere Kantone Ergänzungsangebote mit separatem Leistungsauftrag Internat Wochenendbetreuung Ferienbetreuung Begleitung von Familien Weiterbildungsangebote 5.2 Pädagogisches Konzept der Institution Grundsätzliches Das pädagogische Konzept gibt Auskunft über folgende Punkte: Leitbild der Institution Kurzüberblick über die Gesamtinstitution (Trägerschaft, Abteilungen) Auftrag Pädagogische Zielsetzung Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 13/22

14 Angebote Im pädagogischen Konzept werden die Angebote beschrieben: Integrative und Separative Sonderschulung Fördergrundsätze, Fördermassnahmen, Fördermodelle Grösse, Platzangebot, Rahmenbedingungen Zielgruppen (Kinder-, Erwachsenen-, Lehrlingsabteilung usw.) Schulungsformen / Klassenstruktur Therapieangebote, pädagogisch-therapeutische Massnahmen Beratungsangebote Ergänzende Tagesstruktur, Internat, 365-Tage-Betreuung, Nacht-, Ferienbetreuung Transport Arbeitsweise / Instrumente der Umsetzung Das pädagogische Konzept macht Aussagen zur Arbeitsweise, zur Methodik, zu den Instrumenten: Vorgehen bezüglich Abklärung, Zuweisung, Einweisung, Eintritt und Austritt Einbezug / Mitwirkung der Erziehungsberechtigten (systemische Arbeitsweise, Unterstützung der Systeme usw.) Zusammenarbeit / Kommunikation (intern / extern) mit Fachstellen, Erziehungsberechtigten, Behörden usw. Vorgehen, Organisation und Kooperation bei Integrativer Sonderschulung mit der Regelschule (Schulbehörde, Schuldienste, Schulleitung, Lehrpersonen, Lehrpersonen der Schulischen Heilpädagogik) Beratung / Coaching Öffentlichkeitsarbeit 5.3 Betriebliche Organisation der Institution Aufbauorganisation Der Aufbau ist wie folgt organisiert und festgehalten: definierte Aufgaben und Dienstleistungen bzw. Angebote sinnvolle Gliederung in Einheiten und Untereinheiten Zuteilung der Aufgaben zu den einzelnen Stellen Stellenbeschreibungen Zusammenfassung der Stellen in geleiteten Abteilungen Organigramm Funktionendiagramm Ablauforganisation Die Ablauforganisation regelt folgende Vorgänge bzw. Prozesse: Ablauf der Aufnahme von Lernenden (Kontaktstelle, Abklärungen, Aufnahmekriterien, Aufnahmevorbereitungen, Aufnahme) Leistungsprozesse (Zielsetzung, Mittel, Erfolgsindikatoren) klare Zuordnung der Dienstleistungen zur Schule oder zum Internat Zusammenarbeit mit den Regelschulen Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 14/22

15 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung enthält Angaben zu: Leitbild und übergeordneter Zielsetzung Qualitätsmanagement / Controlling Personalpolitik, Führungsgrundsätzen, Weiterbildung Anforderungen an die Inhaberinnen und Inhaber von Stellen Finanzen Es wird eine Kostenrechnung geführt. Der Aufwand für Leistungen der Schule und für Leistungen des Internats wird getrennt berechnet. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 15/22

16 6. Die Angebote im nachobligatorischen Bereich Vorbereitung des Berufseinstiegs Für viele Jugendliche mit einer Behinderung ist der Übergang von der Schulzeit ins Berufsleben nicht einfach. Die Auseinandersetzung mit diesem Schritt muss frühzeitig beginnen. Die Anmeldung bei der IV-Berufsberatung muss rechtzeitig, spätestens im 14. Altersjahr, erfolgen. Zudem erfolgt in den letzten Schuljahren eine intensive Vorbereitung auf den Schritt ins Berufsleben bzw. den Übertritt in eine Erwachseneninstitution. Diese Vorbereitung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, der Regelschule, der IV-Berufsberatung, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) und / oder mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung (DBW). Verlängerung der Sonderschulung über die obligatorische Schulzeit Die Kantone haben gemäss Bundesverfassung für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Das Volksschulbildungsgesetz präzisiert diese Regelung: Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten beträgt grundsätzlich neun Schuljahre. Sowohl in der Integrativen wie in der Separativen Sonderschulung kann die Schulzeit begründet um weitere 3 Jahre auf 12 Schuljahre verlängert werden. In Ausnahmefällen kann die Separative Sonderschulung um weitere zwei Schuljahre auf 14 Schuljahre verlängert werden, jedoch höchstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die DVS setzt die Kriterien für eine jeweilige Verlängerung der Sonderschulmassnahmen fest. Verlängerungen der obligatorischen Schulzeit in der Sonderschulung werden durch die zuständige Abklärungsstelle geprüft und müssen durch die DVS verfügt werden. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 16/22

17 7. Anhang 7.1 Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 Die Kantone sichern im Rahmen ihrer sonderpädagogischen kantonalen Planung nach einheitlichen Qualitätsstandards die Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik, soweit deren Leistungen staatlich finanziert oder subventioniert werden. Die Kantone entscheiden über deren Zulassung und üben die Aufsicht über die anerkannten Anbieter aus. Anerkannt werden Leistungsanbieter, welche: a) über ein Angebot verfügen, das in der Art und im Umfang dem besonderen Bildungsbedarf und den Behinderungen der definierten Zielgruppe entspricht, b) für alle Kinder und Jugendlichen eine diagnostisch begründete, kontinuierlich geführte und hinsichtlich ihrer Wirkung regelmässig überprüfte individuelle Förderplanung gewährleisten. c) die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen wahren, d) den Einbezug der Erziehungsberechtigten sicherstellen, e) die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Fachpersonen sicherstellen, f) dem Angebot entsprechend über die nötigen Qualifikationen, beziehungsweise über qualifiziertes Personal verfügen, g) die Qualität der Leistungserbringung systematisch sichern und entwickeln h) und über eine Infrastruktur verfügen, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entspricht sowie dem Angebot angepasst ist. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 17/22

18 7.2 Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung Klassenlehrperson stellt einen Unterstützungsbedarf fest KLP im Herbst 1. Dez. nein Information Schulleitung Umsetzung Ressourcen* der Regelschule anderer Bedarf? ja Schulleitung meldet dem SPD / FD die Lernende, den Lernenden zur Abklärung an. KLP KLP SL RS SL RS SPD / FD führt die Abklärung durch SPD / FD Information an Lehrperson, Schulleitung und Erziehungsberechtigte nein Sonderschulbedarf bejaht? SPD / FD ja Besprechung der Abklärungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten und Information an die Verantwortlichen der Schule. Bei Bedarf Unterstützung der Erziehungsberechtigten. SPD / FD B A Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 18/22

19 B A Fachliche und organisatorische Vorbereitung des Antrages und der Empfehlung an die DVS SPD / FD Ende Januar Einreichung Antrag mit Empfehlung an DVS SL RS Februar / März nein Verfügung von Sonderschulmass-nahmen durch die DVS? DVS ja Information an die für die Organisation der Sonderschulung zuständigen Stellen. DVS März bis Ende Schuljahr Für die Organisation der verstärkten Massnahmen IS ist die Schulleitung der Regelschule in enger Zusammenarbeit mit der Sonderschule zuständig. Für die Organisation der verstärkten Massnahmen SeS ist die Schulleitung der Sonderschule zuständig. * Ressourcen sind: IF, SPD, Schulsozialarbeit, Logopädie, Psychomotorik, Versetzung in eine andere Klasse, etc. Die Erziehungsberechtigten sind während der gesamten Dauer des Prozesses miteinzubeziehen! Verwendete Abkürzungen KLP: Klassenlehrperson SL RS: Schulleitung der Regelschule SPD: Schulpsychologischer Dienst FD: Fachdienst für Sonderschulabklärungen der Dienststelle Volksschulbildung DVS: Dienststelle Volksschulbildung IS: Integrative Sonderschulung SeS: Separative Sonderschulung IF: Integrative Förderung Zuständigkeiten für Abklärungen Schulpsychologischer Dienst: für Lernende mit einer geistigen Behinderung und Lernende mit einer Verhaltensbehinderung (ohne private Regelschulung). Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 19/22

20 Fachdienst für Sonderschulabklärungen: für Lernende mit einer Sprach-, Sinnes-, Körperbehinderung und Lernende mit einer Verhaltensbehinderung im Bereich der privaten Regelschulung. 7.3 Abrechnungsmodus bei separativer Sonderschulung Sonderschulverfügung DVS mit genauer Angabe der Massnahme und der Höhe des Schulgeldbeitrages gemäss Leistungsvereinbarung. Die Sonderschule stellt quartalsweise Rechnung an die DVS. Die DVS stellt halbjährlich Rechnung an die Gemeinden für den Poolbeitrag gemäss Einwohnerzahl. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 20/22

21 7.4 Abrechnungsmodus bei integrativer Sonderschulung Sonderschulverfügung DVS mit genauen Angaben über die einzelnen Massnahmen und die Höhe des Schulgeldbeitrages. Die DVS zahlt jährlich zweimal an die Gemeinde (Regelschule und, falls verfügt, Schuldienstträgerin) den Betrag gemäss den Verfügungen aus (im Dezember für fünf und im Juli für sieben Monate). Die Sonderschule 1 stellt der DVS den Betrag gemäss den Verfügungen in Rechnung (im Dezember für fünf und im Juli für sieben Monate). Die DVS stellt halbjährlich Rechnung an die Gemeinden für den Poolbeitrag gemäss Einwohnerzahl. 1 Bei Anstellung der IS-Lehrperson durch die Regelschule stellt die Gemeinde der DVS Rechnung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 21/22

22 7.5 Verwendete Abkürzungen B&U Beratung & Unterstützung DBW Dienststelle Berufs- und Weiterbildung DISG Dienststelle Soziales und Gesellschaft DVS Dienststelle Volksschulbildung EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FD Fachdienst für Sonderschulabklärungen der Dienststelle Volksschulbildung HFD Heilpädagogischer Früherziehungsdienst IF Integrative Förderung IS Integrative Sonderschulung IV Invalidenversicherung KLP Klassenlehrperson SEG Gesetz über die sozialen Einrichtungen SeS Separative Sonderschulung SL RS Schulleitung der Regelschule SPD Schulpsychologischer Dienst Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 22/22

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Nr. 401d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik. I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Nr. 40d Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 5. Oktober 007* (Stand. Januar 0) I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck Die Vereinbarungskantone

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik 1.3. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung 410.240 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich

Mehr

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat)

Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) 649. Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik (Sonderpädagogik-Konkordat) Vom 5. Oktober 007 (Stand. Januar 0) ) Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. Zweck

Mehr

Kantonales Konzept für die Sonderschulung 2008 D V S

Kantonales Konzept für die Sonderschulung 2008 D V S Bildungs- und Kulturdepartement Zentrale Dienste Schulbetrieb Schulentwicklung Schulberatung Schulaufsicht Schulevaluation Kantonales Konzept für die Sonderschulung 2008 Dienststelle Volksschulbildung

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Sonderschulung. Januar/Februar Bildungsdepartement

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Sonderschulung. Januar/Februar Bildungsdepartement Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept Sonderschulung Bildungsdepartement Schwerpunktthemen - Angebote der Sonderschulung - Abklärungs- und Zuweisungsverfahren, Termine - Förderplanung, Lernberichte

Mehr

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG

HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG HANDREICHUNG ZUM THEMA LERNZIELANPASSUNG Januar 2011 Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage... 2 2 Gesetzliche Grundlagen... 2 3 Klärung der Begrifflichkeiten... 2 3.1 Lernzielanpassung 3.2 Lernzielanpassung

Mehr

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Allgemeines. Januar/Februar Bildungsdepartement

Kanton St.Gallen Amt für Volksschule. Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept. Allgemeines. Januar/Februar Bildungsdepartement Amt für Volksschule Informationen zum Sonderpädagogik-Konzept Allgemeines Themen über Entstehung, Grundsätze und Umsetzung des Sonderpädagogik-Konzepts informieren Angebote aufzeigen wesentliche Neuerungen

Mehr

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV)

Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) Vom 21. Dezember 2010 Der Regierungsrat, gestützt auf 74 Abs. 2 lit.

Mehr

Merkblatt zu den Merkmalen der Statistik der Sonderpädagogik

Merkblatt zu den Merkmalen der Statistik der Sonderpädagogik Statistik der Lernenden (SdL) Statistik des Schulpersonals (SSP) Merkblatt zu den Merkmalen der Statistik der Sonderpädagogik Neuerungen ab der Erhebung 2014/15 Mit der Modernisierung der Bildungsstatistiken

Mehr

KRITERIEN ZUR STANDORTBESTIMMUNG FÜR DIE SCHULISCHE INTEGRATION VON KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT BESONDEREM BILDUNGSBEDARF

KRITERIEN ZUR STANDORTBESTIMMUNG FÜR DIE SCHULISCHE INTEGRATION VON KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT BESONDEREM BILDUNGSBEDARF KRITERIEN ZUR STANDORTBESTIMMUNG FÜR DIE SCHULISCHE INTEGRATION VON KINDERN UND JUGENDLICHEN MIT BESONDEREM BILDUNGSBEDARF Die folgende Auflistung der Kriterien ist ein Instrumentarium zuhanden der Mitgliedsorganisationen

Mehr

vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. September 2017)

vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. September 2017) Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom. Dezember 007 (Stand. September 07) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März 999, auf

Mehr

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011)

vom 21. Dezember 1999 (Stand 1. August 2011) Nr. 408 Verordnung über die Schuldienste vom. Dezember 999 (Stand. August 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 9 Absätze a und c sowie des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März

Mehr

Sonderschulung in Graubünden im Rahmen der NFA CH im Jahre 2008

Sonderschulung in Graubünden im Rahmen der NFA CH im Jahre 2008 Sonderschulung in Graubünden im Rahmen der NFA CH im Jahre 2008 Orientierung vom 27. August 2008 beim Verband Schulleiterinnen und Schulleiter Graubünden 1 Orientierung zu Sonderschulung und NFA - CH (Rechtliche

Mehr

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR)

Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) Integrierte Sonderschulung in der Verantwortung der Regelschule (ISR) 1. Vorbemerkungen Die gekennzeichneten Rahmenbedingungen sind gestützt auf 22 Abs. 5 VSM verbindlich. Das vorliegende Konzept Integrierte

Mehr

vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. August 2015)

vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. August 2015) Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom. Dezember 007 (Stand. August 05) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März 999, auf

Mehr

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation

Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation 60.8 Verordnung über den Förderunterricht in Sprachentwicklung und Kommunikation Vom 9. November 00 (Stand. Januar 0) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 7 Absatz der Verfassung

Mehr

Zahlenspiegel 2015/16

Zahlenspiegel 2015/16 Titelbild Foto in die Kopfzeile einfügen. Nach dem Einfügen, das Foto "Hinter den Text" setzen (Zeilenumbruch). Dieses gleichmässig vergrössern, bis es links und rechts am Rand ist. Jetzt das Foto so zuschneiden,

Mehr

Das Modell der Integrationsklasse

Das Modell der Integrationsklasse Das Modell der Integrationsklasse Schweizer Heilpädagogik Kongress 2013 1 Inhalt Gesetzliche Grundlagen Integrative Sonderschulung im Kanton BL Ziele der Integration Ressourcen Integrative Sonderschulung

Mehr

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Die Gemeinden sind für die Zuweisungsprozesse gemäss den rechtlichen Grundlagen verantwortlich. Die folgenden Empfehlungen bilden das Verfahren

Mehr

privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Unterricht in speziellen Einzelsituationen.

privater oder öffentlicher Trägerschaft sowie Anbieter von individuellem Unterricht in speziellen Einzelsituationen. Entwurf Änderung Bildungsgesetz Bildungsgesetz Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst: 1) I. Der Erlass SGS 640 (Bildungsgesetz vom 6. Juni 00) (Stand 1. August 016) wird wie folgt geändert:

Mehr

Orientierungsrahmen für die Zuweisung und Steuerung der Sonderschulung

Orientierungsrahmen für die Zuweisung und Steuerung der Sonderschulung Orientierungsrahmen für die Zuweisung und Steuerung der Sonderschulung Einleitung Die «Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen» (NFA) führte unter anderem

Mehr

vom 11. Dezember 2007 * (Stand 1. März 2011)

vom 11. Dezember 2007 * (Stand 1. März 2011) Nr. 409 Verordnung über die Sonderschulung vom. Dezember 007 * (Stand. März 0) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf 7 Absatz 4 des Gesetzes über die Volksschulbildung vom. März 999, auf Antrag

Mehr

Berufsleitbild. Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern

Berufsleitbild. Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern Berufsleitbild Schulische Heilpädagogin / Schulischer Heilpädagoge im Kanton Bern Ausgangslage Heterogenität Vielfältige Schulstrukturen, zunehmende Heterogenität in den Regelklassen bezüglich Nationalität,

Mehr

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung

Mehr

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1

Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 1 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005 und die Vollzugsverordnung

Mehr

Zusätzliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf

Zusätzliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf Volksschulen Zusätzliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf Antrag und Entscheid Verstärkte Massnahmen Die integrative Volksschule ist verantwortlich für die Förderung

Mehr

"Wie werden die sonderpädagogischen Massnahmen für Hörbehinderte in Graubünden umgesetzt?"

Wie werden die sonderpädagogischen Massnahmen für Hörbehinderte in Graubünden umgesetzt? "Wie werden die sonderpädagogischen Massnahmen für Hörbehinderte in Graubünden umgesetzt?" Referat anlässlich des Welttags der Gebärdensprache vom 28. September 2012 in Chur / Teilnahme am Podium "Bedeutung

Mehr

Förderung im Klassenverband, selten in Kleingruppen oder Einzelförderung, mit oder ohne Lernzielanpassung/Not enbefreiung

Förderung im Klassenverband, selten in Kleingruppen oder Einzelförderung, mit oder ohne Lernzielanpassung/Not enbefreiung Bildungsdepartement Amt für Volksschulen und Sport Überblick über Massnahmen und für Kinder und Jugendliche mit besonderen Bedürfnissen in der Volksschule Die kommunalen sind je nach Schul- und Gemeindestruktur

Mehr

FAQ zur Sonderpädagogik

FAQ zur Sonderpädagogik Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Volksschule FAQ zur Sonderpädagogik 1. Lehrplan Volksschule und Beurteilung Bleibt mit dem neuen Lehrplan der Begriff «Individuelles Lernziel (ILZ)» bestehen?

Mehr

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch

Integrative SchulungsForm. Konzept. Sekundarschule Aesch Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion Kanton Basel-Landschaft Sekundarschule Aesch Integrative SchulungsForm Konzept Sekundarschule Aesch Inhaltsangabe 1. Begriffe 1.1 Integrative Schulungsform/ ISF 1.2

Mehr

Sonderpädagogik im Kanton Aargau KABO-Treffen 2016

Sonderpädagogik im Kanton Aargau KABO-Treffen 2016 DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Sonderpädagogik im Kanton Aargau KABO-Treffen 2016 10. November 2016 Sonderpädagogisches Grundangebot Vorschulbereich Heilpädagogische Früherziehung Logopädie im Frühbereich

Mehr

Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung «Neuer B&U Dienst»

Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung «Neuer B&U Dienst» Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung «Neuer B&U Dienst» Begrüssung Wir heissen Sie herzlich willkommen Claudia R. Mattle, Gesamtleitung Georges Meyer, Schulleitung/Stv. GL und Leiter B&U - Dienst

Mehr

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3

gestützt auf 28 und 29 des Volksschulgesetzes vom 19. Oktober und die Volksschulverordnung vom 14. Juni 2006, 3 Weisungen über das sonderpädagogische Angebot 6. (Vom 5. Juli 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf 8 und 9 des Volksschulgesetzes vom 9. Oktober 005 und die Volksschulverordnung vom.

Mehr

Handreichung zur Erstellung des Förderkonzepts

Handreichung zur Erstellung des Förderkonzepts Handreichung zur Erstellung des Förderkonzepts gemäss 28 Verordnung des Regierungsrates über die Volksschule 17. Dezember 2010 240 2010 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 2 2 Gesetzlicher Rahmen... 3 3

Mehr

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung

Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung Ergebnis der ersten Lesung des Kantonsrats vom 9. September 00.0.05 Verordnung über Leistungsangebote in den Bereichen Sozialpädagogik, Sonderschulung und Förderung von Menschen mit einer Behinderung vom

Mehr

Hinweise zu den Rahmenbedingungen der zukünftigen Primarschule

Hinweise zu den Rahmenbedingungen der zukünftigen Primarschule Hinweise zu den Rahmenbedingungen der zukünftigen Primarschule Eine kurz- und mittelfristige breite Umsetzung der Vision «Primarschule der Zukunft» ist nicht geplant. Trotzdem ist eine Umsetzung mit den

Mehr

Sonderschulung in Privatschulen

Sonderschulung in Privatschulen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Amtsleitung, Rechtsdienst 10. Juni 2015 1/5 Sonderschulung in Privatschulen Rechtsgrundlagen - Art. 19 und 62 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Mehr

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2

gestützt auf 22, 55 Abs. 2, 63 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 19. Oktober 2005, 2 Weisungen für geleitete Volksschulen 6. (Vom 7. März 006) Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf, 55 Abs., 6 und 65 der Verordnung über die Volksschule vom 9. Oktober 005, beschliesst: I. Allgemeine

Mehr

Vergleich Sonderschule Integrative Schule Braucht es Sonderschulen trotz Integrativen Schulen?

Vergleich Sonderschule Integrative Schule Braucht es Sonderschulen trotz Integrativen Schulen? Vergleich Sonderschule Integrative Schule Braucht es Sonderschulen trotz Integrativen Schulen? Joëlle Menayo, 3. Lehrjahr KV, Kantonale Verwaltung Thurgau Ablauf Begrüssung Erklärungen zur Selbstständige

Mehr

2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen

2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen 2-Jahres-Kindergarten Konzept der Schulen Dagmersellen März 2017 Inhalt 1. Ausgangslage... 3 2. Umsetzung in Dagmersellen... 3 2.1. Schuleintritt, Vorgaben... 3 2.2. Unterrichtszeit... 3 2.3. Auffangzeit...

Mehr

in anerkannten Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen

in anerkannten Ambulatorien für besondere Förder- und Stützmassnahmen DEPARTEMENT BILDUNG, KULTUR UND SPORT Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Sektion Kinder und Jugendliche 1. Januar 2017 KANTONALES RAHMENKONZEPT Behinderungsspezifische Beratung und Begleitung

Mehr

Schulpsychologischer Dienst. Leistungsauftrag, Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit Schulen

Schulpsychologischer Dienst. Leistungsauftrag, Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit Schulen Schulpsychologischer Dienst Leistungsauftrag, Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit Schulen 2 Ablauf des Workshops 1. Präsentation des SPD: Leistungsauftrag, Arbeitsweise, Zusammenarbeit 2. Fallbeispiel

Mehr

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden

Schulpflegereglement. der Gemeinde Hildisrieden Schulpflegereglement der Gemeinde Hildisrieden vom 23. August 2000 rev. am 11. Dezember 2003 Gestützt auf das Gesetz über die Volksschulbildung vom 22. März 1999 (VBG), das Projekt Schulen mit Profil sowie

Mehr

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule

Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Zuweisungen zu sonderpädagogischen Massnahmen der Regelschule Die Gemeinden sind für die Zuweisungsprozesse gemäss den rechtlichen Grundlagen verantwortlich. Die folgenden Empfehlungen bilden das Verfahren

Mehr

Informationsveranstaltung

Informationsveranstaltung Informationsveranstaltung Änderung Finanzierung SPD Leistungsvereinbarung Informationsveranstaltung - Agenda Begrüssung Warum eine Leistungsvereinbarung und eine neue Finanzierung? Heutige Finanzierung

Mehr

Tagesschulen und Internat für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen

Tagesschulen und Internat für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen Tagesschulen und Internat für Kinder und Jugendliche mit Körperbehinderungen Die Tagesschulen in Aarau und Baden-Dättwil sowie das Wocheninternat in Aarau sind ein Angebot für normalbildungsfähige und

Mehr

SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN AN DER PRIMAR- SCHULE USTER

SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN AN DER PRIMAR- SCHULE USTER Uster, 12. März 2013 Nr. 565/2012 V4.04.71 Seite 1/7 An die Mitglieder des Gemeinderates Uster BEANTWORTUNG ANFRAGE 565 SONDERPÄDAGOGISCHE MASSNAHMEN AN DER PRIMAR- SCHULE USTER CLAUDIA BEKIER UND ANITA

Mehr

Positionspapier Schulleitung

Positionspapier Schulleitung Positionspapier Schulleitung Mit diesem Positionspapier formuliert der VSLCH sein Berufsverständnis und klärt die Rollen der lokalen Schulbehörde, der Schulleitungen und der Lehrpersonen. Schulen brauchen

Mehr

RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 2. Juli 2008.)

RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 2. Juli 2008.) RICHTLINIEN zur Sonderpädagogik von Kindern und Jugendlichen von 0 bis 20 Jahren (vom 2. Juli 2008.) Der Erziehungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 8 Absatz 4 der Schulverordnung vom 22. April

Mehr

Von der Sonderschule zur Arbeitswelt

Von der Sonderschule zur Arbeitswelt Von der Sonderschule zur Arbeitswelt Eine Informationsbroschüre der Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten Kanton Aargau der Invalidenversicherung des Kantons Aargau und der Pro Infirmis Aargau

Mehr

Schule Gisikon. Informationen zur Basisstufe

Schule Gisikon. Informationen zur Basisstufe Schule Gisikon Informationen zur Basisstufe Allgemeines zur Basisstufe Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule verbinden Die Basisstufe verbindet den Kindergarten, die erste und die zweite

Mehr

Rahmenkonzept zur sonderpädagogischen Förderung in der Zentralschweiz

Rahmenkonzept zur sonderpädagogischen Förderung in der Zentralschweiz Kantonale Schulpsychologinnen- und Schulpsychologen-Konferenz c/o Fachstelle für Schulberatung Hirschmattstrasse 25 6003 Luzern Vernehmlassung Rahmenkonzept zur sonderpädagogischen Förderung in der Zentralschweiz

Mehr

Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand )

Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom (Stand ) .7. Verordnung über die besonderen Massnahmen in der Volksschule * (BMV) vom 9.09.007 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz des Volksschulgesetzes vom 9. März

Mehr

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen

IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen 1.12.2005 (Stand 13.09.2007) Wortlaut IVSE: Qualität und Wirtschaftlichkeit Artikel 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung

Mehr

Konzept Integrative Sonderschulung (InSo)

Konzept Integrative Sonderschulung (InSo) Konzept Integrative Sonderschulung (InSo) für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in Regelschulen Amt für Volksschulen (AVS) Abteilung Sonderpädagogik Januar 2013 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage...

Mehr

Integrative Förderung IF

Integrative Förderung IF Integrative Förderung IF Integrative Förderung Schule Grosswangen Sehr geehrte Eltern Sehr geehrte Schulinteressierte Es ist unserem Schulteam ein grosses Anliegen, dass alle Schülerinnen und Schüler an

Mehr

Kirchlicher Religionsunterricht in der integrativen Schule

Kirchlicher Religionsunterricht in der integrativen Schule Kirchlicher Religionsunterricht in der integrativen Schule Eine Handreichung für Religionslehrpersonen und für Verantwortliche in Kirchgemeinde, Pfarrei und Pastoralraum 1 1. Einführung Unsere Gesellschaft

Mehr

Stadt Luzern. Volksschule

Stadt Luzern. Volksschule Stadt Luzern Volksschule NAU-Klasse Internes Unterrichtsangebot der Notaufnahme Utenberg Unterrichtskonzept 1. Vorwort... 2 2. Ziele des Unterrichtsangebots... 2 3. Zielgruppe... 2 4. Platzangebot... 3

Mehr

Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für inklusive Bildung in der Schweiz

Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für inklusive Bildung in der Schweiz Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für inklusive Bildung in der Schweiz Fachgespräch am Donnerstag, 2. Februar 2017 - Arbeitsstelle für Diversität und Unterrichtsentwicklung. Goethe Universität Frankfurt

Mehr

Sonderschulung 2 Formen

Sonderschulung 2 Formen Sonderschulung 2 Formen Separation Beispiele: - Heilpädagogische Schule - Kleingruppenschule - Sehbehindertenschule - Sprachheilschule etc. Integration (zwei Formen) - ISS Integrative Sonderschulung in

Mehr

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013

Entwurf für die Anhörung. Geltendes Recht Entwurf des Regierungsrats vom 27. März 2013 Synopse Entwurf für die Anhörung Teilrevision Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) vom 6. März 2001 (Asylunterkünfte) 18 Zuweisung, Unterstützung und Betreuung Gesetz über die Sozialhilfe und die soziale

Mehr

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom

Entwurf. Gesetz über die Volksschulbildung. Gesetz über die Volksschulbildung. Teilrevision. vom 22. März 1999. Änderung vom Gesetz über die Volksschulbildung Gesetz über die Volksschulbildung Teilrevision vom. März 999 Änderung vom Der Kantonsrat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom beschliesst:

Mehr

Konzept IS. Primarschule & Kindergarten Endingen / Unterendingen. Ausgangslage. Gesetzliche Grundlagen. Integrative Schulung

Konzept IS. Primarschule & Kindergarten Endingen / Unterendingen. Ausgangslage. Gesetzliche Grundlagen. Integrative Schulung Konzept IS Ausgangslage Aufgrund der guten Erfahrungen und im Hinblick auf das neue Schulgesetz, in dem diese Art zu unterrichten ein Bestandteil sein wird, hat die Schulbehörde Endingen/Unterendingen

Mehr

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal 10. Januar 2018 1/7 Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen 1. Grundsätze Lehrpersonen, die an einer IF-Stelle, an einer

Mehr

LEGISLATURZIELE SCHULPFLEGE SURSEE

LEGISLATURZIELE SCHULPFLEGE SURSEE LEGISLATURE SCHULPFLEGE SURSEE Schwerpunkte 2013 2016 Daniela Bucher Claudia Bossert-Brunner Manuela Battaglia Gick Heidi Schilliger Menz Hannes Blatter Vorwort Die letzten Jahre waren geprägt durch viele

Mehr

Amt für Volksschule. separative Sonderschulung Kriterien und Prozesse

Amt für Volksschule. separative Sonderschulung Kriterien und Prozesse separative Sonderschulung Kriterien und Prozesse Inhalt Sonderschulen im Kanton Thurgau Aspekte und Kriterien bei der Beurteilung einer Sonderschulbedürftigkeit Prozess einer separativen Sonderschulung

Mehr

Förderkonzept Schule Nottwil

Förderkonzept Schule Nottwil Förderkonzept Schule Nottwil 1. GRUNDLAGEN 3 2. ZIELE DER IF 3 3. QUALITÄTSSICHERUNG 3 4. PFLICHTEN ALLER IF BETEILIGTEN 3 4.1. ARBEITSFELD DER SHP 3 4.1.1. ARBEIT FÜR DIE GANZE SCHULE 3 4.1.2. ARBEIT

Mehr

Elterninformation Unterschiedliche Begabungen im Kindergarten und in der Volksschule Spezielle Förderung: Schulversuch von 2011 bis 2014

Elterninformation Unterschiedliche Begabungen im Kindergarten und in der Volksschule Spezielle Förderung: Schulversuch von 2011 bis 2014 Elterninformation Unterschiedliche Begabungen im Kindergarten und in der Volksschule Spezielle Förderung: Schulversuch von 2011 bis 2014 Kinder kommen mit unterschiedlichen Fähigkeiten, Begabungen und

Mehr

An den Grossen Rat

An den Grossen Rat An den Grossen Rat 13.5010.02 ED/P135010 Basel, 10. April 2013 Regierungsratsbeschluss vom 9. April 2013 Schriftliche Anfrage Brigitta Gerber betreffend vollkommener Abbau der Zuweisungen betroffener Kinder

Mehr

Die Berufsrolle der Schulischen Heilpädagogin / des Schulischen Heilpädagogen in der integrativen Schule. Präsentation gehalten von

Die Berufsrolle der Schulischen Heilpädagogin / des Schulischen Heilpädagogen in der integrativen Schule. Präsentation gehalten von 31. August bis 2. September 2009 6. Schweizer Heilpädagogik-Kongress an der Uni Tobler in Bern Horizonte öffnen Standardisierung und Differenzierung in der Heil- und Sonderpädagogik Die Berufsrolle der

Mehr

BILDUNGSRAUM SCHWEIZ

BILDUNGSRAUM SCHWEIZ BILDUNGSRAUM SCHWEIZ Gemeinsame Sorge in geteilter Zuständigkeit Hans Ambühl, Generalsekretär EDK 3. Schweizer Bildungstag Bern 28. August 2015 2 / 20 1. DIE BILDUNGSVERFASSUNG VON 2006 Art. 61a Art. 64a

Mehr

Planungsgrundlage zur Erstellung eines Betriebskonzepts

Planungsgrundlage zur Erstellung eines Betriebskonzepts Kanton St.Gallen Bildungsdepartement Amt für Volksschule Abteilung Sonderpädagogik Planungsgrundlage zur Erstellung eines Betriebskonzepts Ausgangslage Die Sonderschulen verfügen gemäss Art. 5 der Verordnung

Mehr

Synopse. bksd bildungsgesetz-bwb. Geltendes Recht Arbeitsversion Notizen. Bildungsgesetz. Der Landrat. beschliesst:

Synopse. bksd bildungsgesetz-bwb. Geltendes Recht Arbeitsversion Notizen. Bildungsgesetz. Der Landrat. beschliesst: Synopse bksd-2017-07-20-bildungsgesetz-bwb 3 Begriffe 1 Öffentliche Schulen sind Schulen, die von den Einwohnergemeinden oder vom Kanton getragen oder im Auftrage des Kantons geführt werden. 2 Die Volksschule

Mehr

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen

Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal 2. März 2015 1/6 Schulische Heilpädagoginnen und -pädagogen Ausbildungsauflagen 1. Grundsätze Lehrpersonen, die an einer IF-Stelle, an einer Einschulungsklasse,

Mehr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr

Verordnung. über die Behindertenhilfe. über die Behindertenhilfe. SGS-Nr GS-Nr Erlasstitel SGS-Nr. 80. GS-Nr..09 Verordnung über die Behindertenhilfe Erlass-Datum. September 00 In Kraft seit. Januar 00 Inkrafttreten der letzten Änderung. Januar 0 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung

Mehr

Netzwerk Luzerner Schulen Konzept

Netzwerk Luzerner Schulen Konzept Netzwerk Luzerner n Konzept Inhalt 1 Einleitung 3 2 Organisation 3 2.1 Dienststelle Volksschulbildung 4 2.2 Schulleitung 4 2.3 Verantwortliche/r Netzwerk an der 5 2.4 Teilnetzwerke 5 3 Information 6 Bildungs-

Mehr

Primarschule Bennwil

Primarschule Bennwil Kindergarten / Dorfstrasse 1 4431 Bennwil Konzept Spezielle Förderung Konzept Spezielle Förderung Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. ALLGEMEINES... 3 2. ZIELE... 4 2.1 KINDERGARTEN... 4 3. GESETZLICHE GRUNDLAGEN...

Mehr

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde

Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Departement für Erziehung und Kultur Kompetenzverteilung innerhalb Schulgemeinde Stand: 1. August 2016 (DEK/0067/2016) 1. Gesetzliche Grundlagen 1. Gesetz über die Volksschule (; RB 411.11) 2. Verordnung

Mehr

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18 Dienststelle Volksschulbildung WEISUNG Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der kommunalen Volksschulen ab Schuljahr 2017/18 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen und

Mehr

2. Sonderschulung (Jahresbericht SPBD Bezirk Hinwil 2011)

2. Sonderschulung (Jahresbericht SPBD Bezirk Hinwil 2011) 2. Sonderschulung (Jahresbericht SPBD Bezirk Hinwil 2011) Die Lösungen von gestern sind die Probleme von heute, die Lösungen von heute sind die Probleme von morgen. (Zitat aus der Systemtheorie) Die Frage

Mehr

Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen

Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen Richtlinien zum Vollzug (gültig ab 1. August 2014) Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und die

Mehr

2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen

2-Jahres-Kindergarten. Konzept der Schulen Dagmersellen 2-Jahres-Kindergarten Konzept der Schulen Dagmersellen 05.02.2015 Inhalt 1. Ausgangslage... 3 2. Umsetzung in Dagmersellen... 3 2.1. Schuleintritt, Vorgaben... 3 2.2. Unterrichtszeit... 3 2.3. Auffangzeit...

Mehr

Beurteilen und Fördern im 1. Zyklus. Barbara Brun, 1./2. Klasse Luzern Felsberg Pius Theiler, Beauftragter Kindergarten/Basisstufe

Beurteilen und Fördern im 1. Zyklus. Barbara Brun, 1./2. Klasse Luzern Felsberg Pius Theiler, Beauftragter Kindergarten/Basisstufe im 1. Zyklus Barbara Brun, 1./2. Klasse Luzern Felsberg Pius Theiler, Beauftragter Kindergarten/Basisstufe 16. Januar 2016 Inhalt und Zielsetzung Die Umsetzung des Lehrplans 21 im Unterricht erfordert

Mehr

Schulgesetz (Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat)

Schulgesetz (Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat) Kanton Zug Vorlage Nr. 67. (Laufnummer 7) Antrag des Regierungsrates vom. Mai 008 Schulgesetz (Beitritt zum Sonderpädagogik-Konkordat) Änderung vom. 008 Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Bst.

Mehr

IF an der Primarschule Beromünster

IF an der Primarschule Beromünster Seite 1 / 8 IF an der Primarschule Beromünster 1. Grundlagen des IF Konzeptes 2. Grundsätzliches zur Integrativen Förderung 3. Welche Kinder erhalten Förderunterricht 4. Arbeitsformen 5. Was beinhaltet

Mehr

Einführung in den Aufgabenbereich «integrative Förderung» Einführung in den Aufgabenbereich «integrative Sonderschulung von Lernenden mit geistiger

Einführung in den Aufgabenbereich «integrative Förderung» Einführung in den Aufgabenbereich «integrative Sonderschulung von Lernenden mit geistiger Weiterbildung «Integrative Förderung» «Integrative Sonderschulung von Lernenden mit geistiger Behinderung» weiterbilden. Einführung in den Aufgabenbereich «integrative Förderung» Einführung in den Aufgabenbereich

Mehr

Förderkonzept. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Billwilerstrasse Oberbüren.

Förderkonzept. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Primarschule Oberbüren-Sonnental. Billwilerstrasse Oberbüren. Förderkonzept Primarschule Oberbüren-Sonnental Primarschule Oberbüren-Sonnental Billwilerstrasse 12 9245 Oberbüren 071 951 33 23 www.schuleoberbueren.ch Mai 2016 Förderkonzept 2 Inhaltsverzeichnis 1 Leitideen,

Mehr

6.1. Weisungen über die fördernden Massnahmen. I. Allgemeine Bestimmung. II. Organisation. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15.

6.1. Weisungen über die fördernden Massnahmen. I. Allgemeine Bestimmung. II. Organisation. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2006 6.1 Weisungen über die fördernden Massnahmen vom 9. Februar 2006 Der Erziehungsrat des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 34ff. des

Mehr

Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) 3)

Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) 3) 4. Verordnung des Erziehungsrates über die Sonderschulung (Sonderschulverordnung) vom 7. Oktober 004 Der Erziehungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 5 Abs. sowie Art. 5a Abs. und des Schulgesetzes

Mehr

RICHTLINIEN. 1. Grundsätzliches

RICHTLINIEN. 1. Grundsätzliches Dienststelle Volksschulbildung RICHTLINIEN Weiterbildungsverträge und Mitfinanzierung von umfangreichen Weiterbildungen für das Lehr- und Fachpersonal von kommunalen Volksschulen ab Studienbeginn 1. August

Mehr

Integrative Förderung IF

Integrative Förderung IF Informationsveranstaltung Integrative Förderung IF P R I M A R S C H U L E E I C H 0 5. 0 9. 2 0 1 1 Ablauf Begrüssung Spezielle Förderung Integrative Förderung Situation innerhalb Kt. LU Umsetzung von

Mehr

Merkblatt «Beiträge an die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen»

Merkblatt «Beiträge an die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen» Stadt Zürich Sozialdepartement Zentrale Verwaltung Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75 Postfach, 8036 Zürich Tel. 044 412 70 00 Fax 044 412 65 11 www.stadt-zuerich.ch/sd Merkblatt «Beiträge an die Betreuung

Mehr

Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen ab 1. August 2016

Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen ab 1. August 2016 Dienststelle Volksschulbildung RICHTLINIEN Besoldung: Einreihung von Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste an den Volksschulen ab. August 206 Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen und

Mehr

Sie sind dem Alters- und Behindertenamt administrativ zugeordnet.

Sie sind dem Alters- und Behindertenamt administrativ zugeordnet. 86.6 Verordnung über die kantonalen pädagogischen und sozialpädagogischen Institutionen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (PSIV) vom 08.0.006 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt

Mehr

Konzept Begabungsfo rderung A-Klang. Primarschule Altstätten

Konzept Begabungsfo rderung A-Klang. Primarschule Altstätten Konzept Begabungsfo rderung A-Klang Primarschule Altstätten Mai 2014 1 Inhalt 1. Weisungen des Kantons 2 2. Bezug Förderkonzept Primarschule Altsätten 2 3. Situation Begabungsförderung PS und OS Altstätten

Mehr

Qualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von. schul- und familienergänzenden. Betreuungsangeboten (private Horte)

Qualitätsrichtlinien. für die Bewilligung und Aufsicht. von. schul- und familienergänzenden. Betreuungsangeboten (private Horte) Stadt Luzern Kinder Jugend Familie Qualitätsrichtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von schul- und familienergänzenden Betreuungsangeboten (private Horte) in Kraft per 1. Januar 2019 Der Stadtrat

Mehr

KONZEPT SONDERPÄDAGOGIK

KONZEPT SONDERPÄDAGOGIK REGIERUNGSRAT KONZEPT SONDERPÄDAGOGIK Vom Regierungsrat genehmigt am 15. November 2011 STANS, 04. November 2011 Titel: Konzept Sonderpädagogik Typ: Bericht Version: AVS/ BiD Thema: Sonderpädagogik Klasse:

Mehr

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule

Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule Altersentlastung für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste der Volksschule Weisung ab Schuljahr 2013/14 Diese Weisung gilt für Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste mit

Mehr