Kantonales Konzept. Sonderschulung
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- Kristian Adler
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1 Kantonales Konzept für die Sonderschulung 2012 Vom Regierungsrat am 7. September 2012 erlassen
2 Inhaltsverzeichnis 1. Die Ausgangslage Einleitung Rahmenbedingungen Die aktuelle Schulentwicklung im Kanton Luzern als wichtige Voraussetzung für das Konzept 4 2. Die Einbindung der Sonderschulung in das Angebot der Volksschule Die Sonderschulung als Teil der Volksschule Übersicht über die sonderpädagogischen Angebote im Kanton Luzern Logopädie, Psychomotorik-Therapie und Heilpädagogische Früherziehung 6 3. Grundsätze und Eckwerte Die Grundsätze der Sonderschulung Die finanzielle Regelung der Sonderschulung Die Eckwerte der Integrativen Sonderschulung (IS) Die Eckwerte der Separativen Sonderschulung (SeS) Die Eckwerte für Abklärung und Zuweisung Die Bedarfsplanung Der Auftrag der kantonalen und privaten Sonderschulen Allgemeine Definition der Sonderschule Pädagogisches Konzept der Institution Betriebliche Organisation der Institution Die Angebote im nachobligatorischen Bereich Anhang Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung Abrechnungsmodus bei separativ geschulten Lernenden Abrechnungsmodus bei integrativ geschulten Lernenden Verwendete Abkürzungen 22 G:\DVS-GSAdr\Public\2011\ \Kantonales Sonderschulkonzept docx Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 2/22
3 1. Ausgangslage 1.1 Einleitung Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 28. November 2004 haben die Kantone den verfassungsrechtlichen Auftrag erhalten, für eine ausreichende Sonderschulung aller Kinder und Jugendlichen mit einer Behinderung zu sorgen. Mit der Übernahme der gesamten Verantwortung im Sonderschulbereich durch die Kantone auf den 1. Januar 2008 hat sich die Invalidenversicherung aus der Mitfinanzierung sonderpädagogischer Massnahmen und aus dem damit zusammenhängenden Management zurückgezogen. Die Kantone haben den Auftrag erhalten, kantonale Sonderschulkonzepte zu erarbeiten, welche nicht mehr den Grundsätzen des Versicherungsrechts entsprechen, sondern neu Teil des Bildungsrechts sind (Art. 197 Ziff. 2 Übergangsbestimmung der Bundesverfassung vom 18. April 1999). Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat am 18. Dezember 2007 ein entsprechendes Sonderschulkonzept für drei Jahre in Kraft gesetzt. Die Dienststelle Volksschulbildung (DVS) wurde mit der Umsetzung und nach Ablauf der Frist mit der Überprüfung beauftragt. Das vorliegende revidierte Sonderschulkonzept enthält eine Übersicht der einzelnen Sonderschulangebote. Es zeigt den Zugang zu den Angeboten auf, regelt die Grundsätze der Finanzierung sowie das Abklärungsverfahren. Es legt fest, dass Integrative Massnahmen den Separativen Massnahmen nach Möglichkeit vorzuziehen sind. Zudem enthält es eine Bedarfsplanung der Sonderschulangebote der kommenden Jahre. Das Konzept soll für die nächsten fünf Jahre Gültigkeit haben. 1.2 Rahmenbedingungen Folgende Grundlagen wurden berücksichtigt: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz) vom 13. Dezember 2002 Interkantonale Vereinbarung über soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 Bundesgesetz über die Institution zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) vom 6. Oktober 2006 Gesetz über die Volksschulbildung des Kantons Luzern vom 22. März 1999 Erkenntnisse aus der Bildungsforschung und der Schulentwicklung über Fragen der Integration und Separation (z.b. die Ziele des Projekts Schulen mit Zukunft ) Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 3/22
4 Zahlen aus der demographischen Entwicklung, welche in den Jahren im Kanton Luzern eine Abnahme der Geburten um 23 % ergaben, seither aber wieder leicht zugenommen haben 1.3 Die aktuelle Schulentwicklung im Kanton Luzern als wichtige Voraussetzung für das Konzept Die geleiteten teilautonomen Schulen bilden eine wichtige Grundlage für die Schulentwicklung, die im Projekt Schulen mit Zukunft umschrieben ist. Die Entwicklungsziele von Schulen mit Zukunft streben eine tragfähige Regelschule an, die über genügend Ressourcen und Kompetenzen verfügt, um möglichst viele Lernende mit besonderen Bildungsbedürfnissen durch gut ausgebildete Lehrende angemessen zu unterstützen. Die Integrative Förderung (IF) wurde im Verlaufe der letzten 20 Jahre in den meisten Schulen des Kantons Luzern eingeführt, und zwar zunächst in kleineren und mittleren Gemeinden. In den nächsten zwei Jahren werden die verbliebenen Kleinklassen, die vor allem noch in der Sekundarschule geführt werden, durch die Integrative Förderung abgelöst. Die notwendigen Entscheide der Schulbehörden liegen vor und müssen gemäss neuer Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 12. April 2011 umgesetzt werden. Dies stellt für die betroffenen Lehrpersonen, Schulleitungen und Lernenden eine grosse Herausforderung dar. Durch angepasste Rahmenbedingungen (Zusammensetzung der Klasse, Klassengrösse, Pensen für IF usw.) und die qualifizierte Begleitung der Klassen und der Lehrpersonen durch Schulische Heilpädagoginnen und Heilpädagogen oder Lehrpersonen für Integrative Förderung werden die Grundlagen für eine tragfähige Schule gelegt. Eine positive Haltung aller Beteiligten gegenüber der Heterogenität in der Klasse und der fachlich kompetente Umgang mit Menschen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gehören dazu. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 4/22
5 2. Die Einbindung der Sonderschulung in das Angebot der Volksschule 2.1 Die Sonderschulung als Teil der Volksschule Die Volksschule verfügt neben den Regelklassen über ein breites sonderpädagogisches Angebot, mit dem die Lernenden unterstützt und je nach Bedürfnis individuell gefördert werden. Die sonderpädagogischen Angebote haben sich in der Vergangenheit oft getrennt von den Regelklassen entwickelt. Zukünftig sollen sie vermehrt miteinander in Verbindung gebracht werden. Entwicklungen der Regelschulen wirken sich auf den sonderpädagogischen Förderbedarf aus, Veränderungen im Bereich der Sonderpädagogik setzen Entwicklungen in der Regelschule voraus oder lösen diese aus. Die Integrative Sonderschulung findet innerhalb der Regelklasse mit dem Ziel einer bestmöglichen schulischen und sozialen Entwicklung der Lernenden statt. Die Separative Sonderschulung erfolgt dann, wenn diagnostisch ausgewiesen für Lernende bessere Entwicklungsmöglichkeiten gegeben sind und ihren Förder-, Betreuungs- und Therapiebedürfnissen angemessener Rechnung getragen werden kann. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 5/22
6 Betreuungs- und Therapieangebote Förderangebote und sonderpädagogische Angebote Regelklassen Sonderschulungskonzept Übersicht über die sonderpädagogischen Angebote im Kanton Luzern Die sonderpädagogischen Angebote umfassen Beratung und Unterstützung, sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule sowie die Betreuung in Tagesstrukturen oder die stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. Die folgende Übersicht zeigt die Angebotsgestaltung im Kanton Luzern: Kindergarten Primarschule Sekundarschule Basisstufe Förderangebote: Schuldienste: Sonderschulung: Integrative Förderung (Förderung bei Teilleistungsschwäche, Begabtenförderung), Deutsch als Zweitsprache, Aufnahmeklassen, Time-out-Klassen, Nachhilfeunterricht pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Logopädie, Psychomotorik), Schulpsychologischer Dienst, Schulsozialarbeit Heilpädagogische Früherziehung (bis Schuleintritt), Integrative Sonderschulung, Separative Sonderschulung, Therapieangebote nach Bedarf und Konzept der Institutionen Betreuungsangebote: Krippe, Hort, Tageseltern, schul- und familienergänzende Tagesstrukturen, sozialpädagogische Tagesbetreuung, Internat (nicht durch Gesetz über die Volksschulbildung geregelt und finanziert) Therapieangebote: medizinisch-therapeutische Angebote, z. B. Ergo-, Physio-, Psychotherapie etc. (nicht durch Gesetz über die Volksschulbildung geregelt und finanziert) 2.3 Logopädie, Psychomotorik-Therapie und Heilpädagogische Früherziehung Die Bereiche der Logopädie und der Psychomotorik für die Lernenden in den Regelschulen sind als Teil der kommunal oder regional organisierten Schuldienste gesetzlich, organisatorisch und finanziell geregelt. Die Steuerung erfolgt weiterhin über eine kantonale Vorgabe für die Pensenberechnung. Eine Ausnahme gilt für die Sonderschulen. Sie sind in eigener Verantwortung zuständig für die Regelung und Umsetzung der Logopädie und der Psychomotorik- Therapie im Rahmen der Separativen Sonderschulung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 6/22
7 Die Heilpädagogische Früherziehung gehört zu den sonderpädagogischen Massnahmen. Sie ist ab 1. Januar 2013 als kantonales Angebot organisiert. Die Heilpädagogische Früherziehung ist grundsätzlich bis zum Beginn der obligatorischen Schule tätig. Die Weiterführung im Einzelfall als Ergänzung zur schulischen Unterstützung bedarf entsprechender Absprachen mit der DVS. 3. Grundsätze und Eckwerte 3.1 Die Grundsätze der Sonderschulung Für die Aufgabenteilung, Ausgestaltung und Steuerung der Sonderschulung gelten folgende Grundsätze: a) Das Sonderschulangebot ist Teil des Volksschulangebots und dient zur Erfüllung der verfassungsmässig und gesetzlich vorgegebenen Volksschulpflicht. Das Angebot wird von Kanton und Gemeinden finanziert. b) Bei der Planung und Umsetzung der Sonderschulangebote werden die Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 berücksichtigt bzw. eingehalten (vgl. Anhang). c) Das gesamte Sonderschulangebot orientiert sich an den besonderen Bildungsbedürfnissen der Lernenden. Die Förderung geht von den Stärken der Lernenden aus. Anspruchsberechtigt sind Lernende, bei denen durch eine Abklärung ein Sonderschulbedarf festgestellt worden ist. d) Integrative Lösungen sind den Separativen vorzuziehen, wenn den Bedürfnissen der Lernenden unter Berücksichtigung des schulischen, familiären und sozialen Umfeldes und der Schulorganisation genügend Rechnung getragen werden kann. e) Benötigen die Lernenden keine oder nur wenig Unterstützung bei der Bewältigung des Schulalltages kann sich die Massnahme auf Beratung und Unterstützung (B&U) beschränken. Diese wird in den Bereichen Körper-, Seh- und Hörbehinderung angeboten. f) Die Steuerung wird von der DVS wahrgenommen. Die DVS nimmt in enger Zusammenarbeit mit den anerkannten Abklärungsstellen (Schulpsychologischer Dienst, Fachdienst für Sonderschulabklärungen DVS) sowie den kommunalen Schulbehörden, den Sonderschulen und der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (für Internatsplatzierungen) die entsprechenden Zuweisungen vor. g) Die obligatorische Schulpflicht dauert gemäss 13 Volksschulbildungsgesetz nach dem Kindergarten auch für die Sonderschule grundsätzlich neun Schuljahre. In den Sonderschulen kann die Schulzeit auf 12 Jahre, längstens jedoch bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden. h) Die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess der Antragsstellung für sonderpädagogische Massnahmen mit einzubeziehen. Bei Uneinigkeit mit der abklären- Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 7/22
8 den Stelle können sie selbst einen Antrag auf eine Sonderschulung mit Begründung der strittigen Punkte an die DVS stellen. i) Die Erziehungsberechtigten können gegen Verfügungen der DVS Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement erheben. j) Die verfügten Massnahmen werden regelmässig überprüft. k) Die DVS ist zuständig für die Aufsicht über die Sonderschulung. 3.2 Die finanzielle Regelung der Sonderschulung a) Der Kanton und die Gemeinden teilen sich die Kosten der gesamten Sonderschulung (inklusive der Kosten für B&U) hälftig. Der Gemeindebeitrag wird über einen Pool finanziert, in den die Gemeinden pro Einwohner einen Betrag bezahlen. Die Dienststelle Volksschulbildung ist zuständig für die Verwaltung dieses Pools. Die Finanzierung der Sonderschulung erfolgt über Pauschalen, welche für die einzelnen Angebote (Behinderungsgruppen) kostendeckend sein sollen. b) Die Sonderschulen erhalten vom Bildungs- und Kulturdepartement einen vierjährigen Leistungsauftrag. In der Leistungsvereinbarung der DVS werden die Pauschalen für die einzelnen Angebote jährlich festgelegt. Dabei wird dem unterschiedlichen Schulungs-, Förder- und Betreuungsaufwand der verschiedenen Behinderungen Rechnung getragen. Die Sonderschulen stellen der Dienststelle Volksschulbildung für ihre Arbeit gemäss Abrechnungsprozess Rechnung (vgl. Anhang). c) Die DVS verfügt die zu finanzierenden Massnahmen der Sonderschulung pro Lernende oder Lernenden. Mit den Beiträgen an die Integrative Sonderschulung werden alle direkten Aufwendungen bezahlt. Die indirekten Aufwendungen zur verordnungskonformen Regelung des Klassenbestands (max. Klassenbestand bei IS 18 Lernende) werden mit einer Pauschale vergütet (Verordnung über die Sonderschulung 25 und 30a). d) Die Finanzierung der Internatsaufenthalte erfolgt nach den Regelungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG). e) Mit den Sonderschulbeiträgen werden auch die Transporte, die Mittagsbetreuung und die ergänzende Tagesbetreuung finanziert. An die Mittagsbetreuung und an die ergänzende Tagesstruktur leisten die Eltern einen Beitrag. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 8/22
9 3.3 Die Eckwerte der Integrativen Sonderschulung (IS) a) Die Zuweisung zur Integrativen Sonderschulung erfolgt zusammen mit der Festlegung der notwendigen Unterstützungsmassnahmen und der verfügbaren Mittel im Rahmen der kantonal festgelegten Prozesse durch die DVS. b) Werden bei B&U zweieinhalb Lektionen überschritten und zusätzliche Unterstützungsmassnahmen notwendig, so muss die abklärende Stelle einen entsprechenden Antrag auf Integrative Sonderschulung bei der DVS einreichen. Diese Regelung gilt für die Bereiche der Körper-, Seh- und Hörbehinderung. c) Die Umsetzung der Integrativen Sonderschulung ist eine gemeinsame Aufgabe der Schulleitung der Regelschule (administrativ und organisatorisch) und der Leitung der zuständigen Sonderschule (fachlich). d) Die IS-Lehrperson verfügt über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik (mit EDK-Anerkennung). Im Ausnahmefall werden auch Lehrpersonen mit einer behinderungsspezifischen Zusatzausbildung eingesetzt. Eine IS-Lehrperson soll möglichst nur einen Arbeitgeber haben, weshalb sie von derjenigen Schule (Regel- oder Sonderschule) angestellt werden soll, an der sie schon eine Anstellung hat. Ist sie in mehreren Schulgemeinden tätig, soll die Anstellung deshalb über die Sonderschule erfolgen. e) Für die fachliche und qualitative Überprüfung der IS ist die Schulleitung der Sonderschule verantwortlich. f) Regelklassen, in denen ein Lernender, eine Lernende mit einer individuellen Verfügung integrativ geschult wird, dürfen gemäss 25 der Verordnung über die Sonderschulung nicht mehr als 18 Lernende umfassen. Bei einem Überbestand muss die Regelschule die Anpassungen gemäss der Verordnung über die Sonderschulung vornehmen. g) Gemäss Weisungen der DVS erhalten die Klassenlehrperson und die Schulleitung der Regelschule pro IS-Lernende oder IS-Lernenden eine zeitliche Entlastung. h) Die Lernenden mit Integrativer Sonderschulung werden von den Schulleitungen der Wohngemeinden administriert. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 9/22
10 3.4 Die Eckwerte der Separativen Sonderschulung (SeS) a) Die Sonderschulen verfügen über ein pädagogisches Konzept und eine den kantonalen Vorgaben entsprechende betriebliche Organisation. b) Die Lehrpersonen, welche in der Separativen Sonderschulung arbeiten, verfügen in der Regel über ein Diplom in Schulischer Heilpädagogik (mit EDK- Anerkennung). c) Die Zuweisung der Lernenden erfolgt im Rahmen der kantonal festgelegten Abklärungs- und Einweisungsprozesse. d) Die Lernenden in Sonderschulen werden von der Sonderschule administriert. 3.5 Die Eckwerte für Abklärung und Zuweisung a) Das Abklärungsverfahren ist systemisch-ganzheitlich ausgestaltet. Es richtet sich nach der Verordnung über die Sonderschulung. Dies bedeutet, dass neben den individuellen Voraussetzungen der Lernenden auch Umfeldfaktoren (z. B. Schule, familiärer Hintergrund) mitberücksichtigt werden. b) Bei Abklärungen für die Sonderschulung müssen Abklärung, Entscheidung und Durchführung der Massnahmen von getrennten Instanzen wahrgenommen werden. Das bedeutet, dass keine direkten Zuweisungen durch die abgebende bzw. aufnehmende Schule erfolgen dürfen. c) Für die Anmeldung zur Abklärung bis zum Eintritt in den Kindergarten ist der Heilpädagogische Früherziehungsdienst (HFD) zuständig. d) Im Schulalter initiiert die Schulleitung der Regelschule eine Abklärung auf Sonderschulbedarf entweder beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) oder beim Fachdienst für Sonderschulabklärungen der DVS (FD). e) Die zuständige Abklärungsstelle verfasst nach der differenzierten Abklärung einen Bericht, in dem die Ergebnisse sowie eine Empfehlung für die Art der Sonderschulung zusammengefasst sind. Dieser wird von der abklärenden Fachperson mit den Erziehungsberechtigten besprochen. Mit der schriftlichen Einverständniserklärung der Eltern kann die Antragsstellung durch die Schulleitung der Regelschule (mit Delegationsmöglichkeit an die abklärende Stelle) an die DVS erfolgen. f) Die DVS entscheidet abschliessend über die sonderpädagogischen Massnahmen. Vergleiche Ablauf zum Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung (siehe Anhang). Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 10/22
11 4. Die Bedarfsplanung Drei Faktoren beeinflussen in erster Linie die Bedarfsplanung für die Sonderschulangebote der nächsten vier bis sechs Jahre: die Entwicklung der Zahl der Lernenden: Aufgrund der Entwicklung der Geburtenzahlen nimmt die Zahl der Lernenden in der Sekundarschule in den nächsten vier Jahren ab. In der Primarschule werden die Lernenden in dieser Zeit wieder leicht zunehmen. Die Entwicklung bei den Lernenden in Sonderschulen ist nicht in erster Linie an die allgemeine Entwicklung der Schülerzahlen gekoppelt. Für die Sonderschulen wird deshalb insgesamt eine Konsolidierung der Zahl der Lernenden erwartet. die Entwicklung der Integrationsfähigkeit der Regelklassen: Im Rahmen des Projekts Schulen mit Zukunft soll die Fähigkeit und Bereitschaft der Regelklassen zur Integrativen Förderung erhöht werden. Auswirkungen wird dies weiterhin vor allem auf die Schulung der Lernenden mit einer geistigen Behinderung sowie der Lernenden mit Seh-, Hör- oder Körperbehinderungen haben, da sie stärker als bisher integrativ geschult werden können. die gesellschaftliche Entwicklung und die Differenzierung des Sonderschulangebots: Die gesellschaftliche Tendenz zur Individualisierung führt dazu, dass die Bedürfnisse jedes Einzelnen erkannt, benennt und erfüllt werden sollen. Das differenzierte Angebot an Integrativen und Separativen Sonderschulungsmöglichkeiten bietet sich für die Erfüllung der individuellen Bedürfnisse und die Lösung der individuellen Probleme an. Diese drei Faktoren können auf die Entwicklung des Platzangebotes der einzelnen Behindertengruppen folgende Auswirkungen haben: Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für schulbildungsfähig Lernende mit geistiger Behinderung wird von 257 (Schuljahr 2011/12) auf etwa 240 zurückgehen. Dazu kommen etwa 200 Plätze für integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze (Schuljahr 2011/12: 153) für praktischbildungsfähige Lernende mit einer geistigen Behinderung wird in etwa gleich bleiben. Dazu kommen noch ca. zehn integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Geistigen- und Mehrfachbehinderung (Schuljahr 2011/12: 87) wird in etwa gleich bleiben. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Körperbehinderung (Schuljahr 2011/12: 57) wird leicht abnehmen. Dazu kommen noch etwa 35 integrativ geschulte Lernende. Die Zahl der in der Separativen Sonderschulung benötigten Plätze für Lernende mit einer Hörbehinderung wird weiter abnehmen auf etwa acht Lernende (Schuljahr 2011/12: 16). Dazu kommt eine grössere Zahl, welche audiopädagogisch begleitet werden muss, davon fünf bis sieben Lernende mit Integrativer Sonderschulung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 11/22
12 Die Zahl der in Sonderschulen benötigten Plätze für Lernende mit einer Sprachbehinderung wird von 127 auf etwa 120 abnehmen, da vermehrt eine frühe ambulante Förderung stattfinden soll. Dazu kommen noch ca. 15 integriert geschulte Lernende. Die Zahl der in Sonderschulen benötigten Plätze für Lernende mit einer Verhaltensbehinderung wird von heute 180 auf 200 steigen. Zusätzlich werden etwa 40 Plätze in ausserkantonalen Institutionen benötigt. Etwa 40 Lernende sollen zudem integrativ geschult werden. Zu diesen 280 Plätzen kommen noch ca. 80 Platzierungen von Lernenden mit einer Verhaltensbehinderung in privaten Regelschulen, welche die notwendige Förderung und die entsprechenden Betreuungsangebote gewährleisten können. Zusätzlich müssen einzelne neue Bedürfnisse abgedeckt werden. So braucht es zum Beispiel Angebote für Lernende mit einer geistigen Behinderung und einer zusätzlichen psychischen Beeinträchtigung / Verhaltensauffälligkeit (ca Plätze) oder für Lernende mit komplexen Verhaltensbehinderungen / psychischen Störungen (5-10 Plätze). Lernende mit spezifischen Behinderungsformen sollen weiterhin ausserkantonal geschult werden (z. B. Lernende mit einer Sehbehinderung, ab Schuljahr 2015/16 Lernende mit einer Hörbehinderung), falls sie nicht integrativ gefördert werden können. Insgesamt wird damit gerechnet, dass die Zahl der Plätze in den Sonderschulen für Lernende aus dem Kanton Luzern leicht steigen wird (Schuljahr 2012/13: 925), wobei die einzelnen Behinderungen unterschiedlich betroffen sein werden. Dazu kommen noch etwa 350 (bisher 320) integrativ geschulte Lernende mit einer Behinderung und mit einer Einzelverfügung der DVS, welche von den zuständigen Sonderschulen fachlich unterstützt werden. Ebenso werden weiterhin einzelne Lernende ausserkantonal platziert werden müssen. Die dargestellten Veränderungen haben Auswirkungen auf die einzelnen Institutionen, welche im Anhang dargestellt werden. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 12/22
13 5. Der Auftrag der kantonalen und privaten Sonderschulen Die Sonderschulen erhalten vom Kanton einen vierjährigen Leistungsauftrag. Darin werden die gewünschten Angebote und deren Bezahlung definiert. Es werden aber auch die Voraussetzungen festgelegt, welche die Schulen zu erfüllen haben. Diese Voraussetzungen sind in den Kapiteln 5.2 und 5.3 beschrieben. 5.1 Allgemeine Definition der Sonderschule Aufgaben Schulung / Förderung von Kindern und Jugendlichen Integrative Sonderschulung (IS) Separative Sonderschulung (SeS) Ergänzende Tagesbetreuung sonderpädagogische, therapeutische, sozialpädagogische Angebote Beratung und Unterstützung (B&U) in den Bereichen Körper-, Seh- oder Hörbehinderung Zuständigkeitsbereiche Bei Kindern / Jugendlichen mit einer geistigen Behinderung und bei Kindern / Jugendlichen mit einer Sprachbehinderung: für eine definierte Region Bei Kindern / Jugendlichen mit einer Seh-, Hör-, Verhaltens- oder Körperbehinderung: für den ganzen Kanton bzw. mehrere Kantone Ergänzungsangebote mit separatem Leistungsauftrag Internat Wochenendbetreuung Ferienbetreuung Begleitung von Familien Weiterbildungsangebote 5.2 Pädagogisches Konzept der Institution Grundsätzliches Das pädagogische Konzept gibt Auskunft über folgende Punkte: Leitbild der Institution Kurzüberblick über die Gesamtinstitution (Trägerschaft, Abteilungen) Auftrag Pädagogische Zielsetzung Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 13/22
14 Angebote Im pädagogischen Konzept werden die Angebote beschrieben: Integrative und Separative Sonderschulung Fördergrundsätze, Fördermassnahmen, Fördermodelle Grösse, Platzangebot, Rahmenbedingungen Zielgruppen (Kinder-, Erwachsenen-, Lehrlingsabteilung usw.) Schulungsformen / Klassenstruktur Therapieangebote, pädagogisch-therapeutische Massnahmen Beratungsangebote Ergänzende Tagesstruktur, Internat, 365-Tage-Betreuung, Nacht-, Ferienbetreuung Transport Arbeitsweise / Instrumente der Umsetzung Das pädagogische Konzept macht Aussagen zur Arbeitsweise, zur Methodik, zu den Instrumenten: Vorgehen bezüglich Abklärung, Zuweisung, Einweisung, Eintritt und Austritt Einbezug / Mitwirkung der Erziehungsberechtigten (systemische Arbeitsweise, Unterstützung der Systeme usw.) Zusammenarbeit / Kommunikation (intern / extern) mit Fachstellen, Erziehungsberechtigten, Behörden usw. Vorgehen, Organisation und Kooperation bei Integrativer Sonderschulung mit der Regelschule (Schulbehörde, Schuldienste, Schulleitung, Lehrpersonen, Lehrpersonen der Schulischen Heilpädagogik) Beratung / Coaching Öffentlichkeitsarbeit 5.3 Betriebliche Organisation der Institution Aufbauorganisation Der Aufbau ist wie folgt organisiert und festgehalten: definierte Aufgaben und Dienstleistungen bzw. Angebote sinnvolle Gliederung in Einheiten und Untereinheiten Zuteilung der Aufgaben zu den einzelnen Stellen Stellenbeschreibungen Zusammenfassung der Stellen in geleiteten Abteilungen Organigramm Funktionendiagramm Ablauforganisation Die Ablauforganisation regelt folgende Vorgänge bzw. Prozesse: Ablauf der Aufnahme von Lernenden (Kontaktstelle, Abklärungen, Aufnahmekriterien, Aufnahmevorbereitungen, Aufnahme) Leistungsprozesse (Zielsetzung, Mittel, Erfolgsindikatoren) klare Zuordnung der Dienstleistungen zur Schule oder zum Internat Zusammenarbeit mit den Regelschulen Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 14/22
15 Qualitätssicherung Die Qualitätssicherung enthält Angaben zu: Leitbild und übergeordneter Zielsetzung Qualitätsmanagement / Controlling Personalpolitik, Führungsgrundsätzen, Weiterbildung Anforderungen an die Inhaberinnen und Inhaber von Stellen Finanzen Es wird eine Kostenrechnung geführt. Der Aufwand für Leistungen der Schule und für Leistungen des Internats wird getrennt berechnet. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 15/22
16 6. Die Angebote im nachobligatorischen Bereich Vorbereitung des Berufseinstiegs Für viele Jugendliche mit einer Behinderung ist der Übergang von der Schulzeit ins Berufsleben nicht einfach. Die Auseinandersetzung mit diesem Schritt muss frühzeitig beginnen. Die Anmeldung bei der IV-Berufsberatung muss rechtzeitig, spätestens im 14. Altersjahr, erfolgen. Zudem erfolgt in den letzten Schuljahren eine intensive Vorbereitung auf den Schritt ins Berufsleben bzw. den Übertritt in eine Erwachseneninstitution. Diese Vorbereitung erfolgt in enger Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, der Regelschule, der IV-Berufsberatung, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG) und / oder mit der Dienststelle Berufs- und Weiterbildung (DBW). Verlängerung der Sonderschulung über die obligatorische Schulzeit Die Kantone haben gemäss Bundesverfassung für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen. Das Volksschulbildungsgesetz präzisiert diese Regelung: Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten beträgt grundsätzlich neun Schuljahre. Sowohl in der Integrativen wie in der Separativen Sonderschulung kann die Schulzeit begründet um weitere 3 Jahre auf 12 Schuljahre verlängert werden. In Ausnahmefällen kann die Separative Sonderschulung um weitere zwei Schuljahre auf 14 Schuljahre verlängert werden, jedoch höchstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die DVS setzt die Kriterien für eine jeweilige Verlängerung der Sonderschulmassnahmen fest. Verlängerungen der obligatorischen Schulzeit in der Sonderschulung werden durch die zuständige Abklärungsstelle geprüft und müssen durch die DVS verfügt werden. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 16/22
17 7. Anhang 7.1 Qualitätsstandards der Kantone zur Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 Die Kantone sichern im Rahmen ihrer sonderpädagogischen kantonalen Planung nach einheitlichen Qualitätsstandards die Anerkennung von Leistungsanbietern im Bereich der Sonderpädagogik, soweit deren Leistungen staatlich finanziert oder subventioniert werden. Die Kantone entscheiden über deren Zulassung und üben die Aufsicht über die anerkannten Anbieter aus. Anerkannt werden Leistungsanbieter, welche: a) über ein Angebot verfügen, das in der Art und im Umfang dem besonderen Bildungsbedarf und den Behinderungen der definierten Zielgruppe entspricht, b) für alle Kinder und Jugendlichen eine diagnostisch begründete, kontinuierlich geführte und hinsichtlich ihrer Wirkung regelmässig überprüfte individuelle Förderplanung gewährleisten. c) die Persönlichkeitsrechte der Kinder und Jugendlichen wahren, d) den Einbezug der Erziehungsberechtigten sicherstellen, e) die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Fachpersonen sicherstellen, f) dem Angebot entsprechend über die nötigen Qualifikationen, beziehungsweise über qualifiziertes Personal verfügen, g) die Qualität der Leistungserbringung systematisch sichern und entwickeln h) und über eine Infrastruktur verfügen, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen entspricht sowie dem Angebot angepasst ist. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 17/22
18 7.2 Abklärungs- und Zuweisungsverfahren Sonderschulung Klassenlehrperson stellt einen Unterstützungsbedarf fest KLP im Herbst 1. Dez. nein Information Schulleitung Umsetzung Ressourcen* der Regelschule anderer Bedarf? ja Schulleitung meldet dem SPD / FD die Lernende, den Lernenden zur Abklärung an. KLP KLP SL RS SL RS SPD / FD führt die Abklärung durch SPD / FD Information an Lehrperson, Schulleitung und Erziehungsberechtigte nein Sonderschulbedarf bejaht? SPD / FD ja Besprechung der Abklärungsergebnisse mit den Erziehungsberechtigten und Information an die Verantwortlichen der Schule. Bei Bedarf Unterstützung der Erziehungsberechtigten. SPD / FD B A Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 18/22
19 B A Fachliche und organisatorische Vorbereitung des Antrages und der Empfehlung an die DVS SPD / FD Ende Januar Einreichung Antrag mit Empfehlung an DVS SL RS Februar / März nein Verfügung von Sonderschulmass-nahmen durch die DVS? DVS ja Information an die für die Organisation der Sonderschulung zuständigen Stellen. DVS März bis Ende Schuljahr Für die Organisation der verstärkten Massnahmen IS ist die Schulleitung der Regelschule in enger Zusammenarbeit mit der Sonderschule zuständig. Für die Organisation der verstärkten Massnahmen SeS ist die Schulleitung der Sonderschule zuständig. * Ressourcen sind: IF, SPD, Schulsozialarbeit, Logopädie, Psychomotorik, Versetzung in eine andere Klasse, etc. Die Erziehungsberechtigten sind während der gesamten Dauer des Prozesses miteinzubeziehen! Verwendete Abkürzungen KLP: Klassenlehrperson SL RS: Schulleitung der Regelschule SPD: Schulpsychologischer Dienst FD: Fachdienst für Sonderschulabklärungen der Dienststelle Volksschulbildung DVS: Dienststelle Volksschulbildung IS: Integrative Sonderschulung SeS: Separative Sonderschulung IF: Integrative Förderung Zuständigkeiten für Abklärungen Schulpsychologischer Dienst: für Lernende mit einer geistigen Behinderung und Lernende mit einer Verhaltensbehinderung (ohne private Regelschulung). Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 19/22
20 Fachdienst für Sonderschulabklärungen: für Lernende mit einer Sprach-, Sinnes-, Körperbehinderung und Lernende mit einer Verhaltensbehinderung im Bereich der privaten Regelschulung. 7.3 Abrechnungsmodus bei separativer Sonderschulung Sonderschulverfügung DVS mit genauer Angabe der Massnahme und der Höhe des Schulgeldbeitrages gemäss Leistungsvereinbarung. Die Sonderschule stellt quartalsweise Rechnung an die DVS. Die DVS stellt halbjährlich Rechnung an die Gemeinden für den Poolbeitrag gemäss Einwohnerzahl. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 20/22
21 7.4 Abrechnungsmodus bei integrativer Sonderschulung Sonderschulverfügung DVS mit genauen Angaben über die einzelnen Massnahmen und die Höhe des Schulgeldbeitrages. Die DVS zahlt jährlich zweimal an die Gemeinde (Regelschule und, falls verfügt, Schuldienstträgerin) den Betrag gemäss den Verfügungen aus (im Dezember für fünf und im Juli für sieben Monate). Die Sonderschule 1 stellt der DVS den Betrag gemäss den Verfügungen in Rechnung (im Dezember für fünf und im Juli für sieben Monate). Die DVS stellt halbjährlich Rechnung an die Gemeinden für den Poolbeitrag gemäss Einwohnerzahl. 1 Bei Anstellung der IS-Lehrperson durch die Regelschule stellt die Gemeinde der DVS Rechnung. Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 21/22
22 7.5 Verwendete Abkürzungen B&U Beratung & Unterstützung DBW Dienststelle Berufs- und Weiterbildung DISG Dienststelle Soziales und Gesellschaft DVS Dienststelle Volksschulbildung EDK Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren FD Fachdienst für Sonderschulabklärungen der Dienststelle Volksschulbildung HFD Heilpädagogischer Früherziehungsdienst IF Integrative Förderung IS Integrative Sonderschulung IV Invalidenversicherung KLP Klassenlehrperson SEG Gesetz über die sozialen Einrichtungen SeS Separative Sonderschulung SL RS Schulleitung der Regelschule SPD Schulpsychologischer Dienst Dienststelle Volksschulbildung Kanton Luzern 22/22
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