Zusätzliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf
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- Samuel Koch
- vor 6 Jahren
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1 Volksschulen Zusätzliche Unterstützung für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf Antrag und Entscheid Verstärkte Massnahmen Die integrative Volksschule ist verantwortlich für die Förderung aller Schülerinnen und Schüler. Für die angemessene Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf stehen neben dem Grundangebot in den Regelklassen in allen Schulen der Volksschule Förderangebote zur Verfügung. Wenn ein besonderer Bildungsbedarf auch mit diesen Angeboten aus den kollektiven Ressourcen nicht hinreichend gedeckt werden kann zum Beispiel bei Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung, einer Hochbegabung oder einer schweren Verhaltensstörung, können die Schulen individuelle Ressourcen für Zusätzliche Unterstützung beantragen.
2 Zusätzliche Unterstützung Seite 2 1. Zusätzliche Unterstützung (Verstärkte Massnahmen) Gemäss Sonderpädagogikverordnung können Verstärkte Massnahmen beantragt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit dem Förderangebot nicht ausreichend gefördert werden kann. Mit dem Beitritt zum Konkordat Sonderpädagogik verpflichten sich die Kantone, in den amtlichen Texten eine einheitliche Terminologie zu verwenden. Aus diesem Grund wird in offiziellen Papieren und in der Kommunikation mit andern Kantonen der Begriff Verstärkte Massnahmen verwendet. Wir empfehlen jedoch im schulinternen Gebrauch, im Gespräch mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern und mit Eltern, den Begriff Zusätzliche Unterstützung zu verwenden. Bei der Zusätzlichen Unterstützung handelt es sich um Angebote, die aus individuellen Ressourcen finanziert werden. Individuelle Ressourcen werden einer Schule zusätzlich zu den schuleigenen (kollektiven) Ressourcen für ein bestimmtes Kind (individuell) zugesprochen. Sie müssen von der zuständigen Schulleitung beim Leiter Volksschulen oder der zuständigen Stelle der Gemeinden beantragt werden und kommen in der Klasse zum Einsatz, in welcher das Kind unterrichtet wird. Dies kann integrativ in einer Regelklasse der Fall sein, in einem Spezialangebot oder einer Sonderschule. Über den Ort der Schulung entscheidet in Absprache mit der zuständigen Schulleitung der Leiter Volksschulen bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden. Die Mittel der Zusätzlichen Unterstützung werden eingesetzt für: Integrative Sonderschulung in Integrationsklassen (Gruppenintegration) Einzelintegration in Regelklassen Audiopädagogische Unterstützung in Regelklassen (durch den Audiopädagogischen Dienst APD) Sehbehinderten-spezifische Unterstützung (low-vision) in Regelklassen (durch das TSM Schulzentrum) Schulung in Spezialangeboten (TS Primar und OS, Sunnegarte, Mädchenklasse, SpA Ackermätteli, SpA WBS) Schulung in nichtstaatlichen Sonderschulen (z.b. GSR, Jufa, TSM, Christophorus-Schule, Sonnenhof u.a.) in Ausnahmefällen: Finanzierung der Schulung in Privatschulen (z. B. Minerva, FG) Wichtig ist, dass die kostbaren Ressourcen für die Zusätzliche Unterstützung sinnvoll und gerecht verteilt werden, damit die Kinder mit dem grössten Bedarf zu ihrem Recht kommen und die anspruchsvolle Aufgabe von den Volksschulen geleistet werden kann. Die Abklärung des Förderbedarfs erfolgt in allen Fällen über den Schulpsychologischen Dienst, der als einzige unabhängige Institution den Überblick über alle Fälle hat. Die Festlegung des Förderorts darf erst nach Abschluss des Abklärungsverfahrens in der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden erfolgen. Erst dann sind alle Informationen über das Kind und sein Umfeld, über die Verhältnisse in der Schule, über die in Frage kommenden Förder- und Schulungsangebote und
3 Zusätzliche Unterstützung Seite 3 über Ressourcen und Plätze beisammen. Vorher sind präjudizierende Aussagen über den Förderort von Seiten aller Beteiligten zu unterlassen. Im Folgenden werden das Vorgehen bei der Feststellung des besonderen Bildungsbedarfs und der Weg vom Antrag bis zur Bewilligung von Zusätzlicher Unterstützung sowie zur Festlegung des Förderorts beschrieben. 2. Das Vorgehen bei der Einschulung in den Kindergarten Wenn bereits vor dem Eintritt in den Kindergarten ein besonderer Bildungsbedarf vermutet wird, kontaktieren die Eltern das Zentrum für Frühförderung (ZFF). Das ZFF kann von allen in Basel-Stadt wohnhaften Familien mit Säuglingen oder Vorschulkindern in Anspruch genommen werden. Kinder mit besonderem Bildungsbedarf werden bereits im Vorschulalter im Rahmen der Heilpädagogischen Früherziehung (HFE) gefördert. Im Hinblick auf die Einschulung in den Kindergarten muss eine entwicklungspsychologische Abklärung erfolgen. Der Bildungsbedarf des Kindes wird auf der Grundlage des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV) 1 festgestellt und im Abklärungsbericht beschrieben. Die psychologischen Fachpersonen des ZFF oder in bestimmten Fällen des SPD 2 klären den besonderen Bildungsbedarf ab und erstellen einen Abklärungsbericht zuhanden der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung und der Schulleitung des zuständigen Kindergartens. Sie informieren die Eltern über den besonderen Bildungsbedarf des Kindes und über die zur Verfügung stehenden Angebote. Sie weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass vom ZFF kein Zuweisungsvorschlag und keine Aussage über den für die Einschulung vorgesehenen Kindergarten oder über Art und Umfang der vorgesehenen Unterstützung gemacht werden kann. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den in Frage kommenden Kindergärten wird erst später durch eine andere Stelle vorgenommen. Die mit der Abklärung beauftragten Personen müssen die Eltern zum Förderbedarf und zu eventuellen Fördermassnahmen und Förderorten anhören. Die Stellungnahme der Eltern wird dokumentiert und ist Bestandteil des Abklärungsberichts. Sie kann von der Beurteilung durch die Fachperson abweichen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Eltern, dass ihre Stellungnahme korrekt festgehalten wurde. Im Unterschied zur gegenwärtigen Praxis stellen die Eltern keinen Antrag. Den Antrag auf Zusätzliche Unterstützung an den Leiter Volksschulen bzw. an die zuständige Stelle der Gemeinden stellt die für das Kind (nach der Einschulung) zuständige Schulleitung auf der Grundlage des Abklärungsberichts. Die Vorbereitung der Entscheidungen erfolgt in der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung (s. Abschnitt 5.) 1 Das Standardisierte Abklärungsverfahren SAV zur Ermittlung des individuellen Bedarfs ist eines der Instrumente des Sonderpädagogik-Konkordats. Mit dem Beitritt zum Konkordat hat sich der Kanton Basel-Stadt verpflichtet, das Instrument zu verwenden. 2 Falls ein Kind beim ZFF noch nicht bekannt ist, wenn es zur Kindergarteneintrittsabklärung angemeldet wird, kann die Abklärung in Absprache mit dem ZFF durch den SPD vorgenommen werden. Ab Eintritt in den Kindergarten ist der SPD für alle Kinder zuständig.
4 Zusätzliche Unterstützung Seite 4 3. Das Vorgehen bei Schülerinnen und Schülern der Volksschule Wenn bei einer Schülerin oder einem Schüler eines Kindergartens oder einer Schule ein besonderer Bildungsbedarf festgestellt wird, werden zunächst im Rahmen des Grundangebots des Kindergartens oder der Schule Lösungen gesucht. Zum Grundangebot gehören unter anderem die Binnendifferenzierung des Unterrichts, Nachhilfestunden und Massnahmen im Förderzentrum. Ist in diesem Rahmen eine ausreichende Förderung nicht möglich, werden im pädagogischen Team mit der Schulleitung Förderangebote vereinbart. Die Wirksamkeit der Massnahmen wird von den Lehrpersonen fortlaufend überprüft. Die Klassenlehrperson meldet der Schulleitung, wenn das Förderangebot der Schule nicht ausreicht. Die Schulleitung lädt darauf hin das pädagogische Team zur Besprechung am Runden Tisch ein. Zum pädagogischen Team gehören Lehrpersonen mit unterschiedlichen Kompetenzen aus Regel- und Heilpädagogik, Logopädinnen und Logopäden und weitere Personen, die am Unterricht beteiligt sind. Wenn am Runden Tisch die Beantragung einer Zusätzlichen Unterstützung (Verstärkte Massnahme) besprochen wird, muss zwingend die im Schulhaus zuständige Fachperson des SPD daran teilnehmen. Nach Beratung durch die Lehr- und Fachpersonen und auf der Grundlage der Checkliste zum Antrag für Zusätzliche Unterstützung (s. Beilage) wird entschieden, ob weitere Fördermassnahmen möglich sind oder ob ein Antrag auf Zusätzliche Unterstützung gestellt werden soll. Den endgültigen Entscheid, den Antrag zu stellen, trifft die Schulleitung. In diesem Fall meldet sie die Schülerin oder den Schüler beim SPD zur Abklärung für eine Zusätzliche Unterstützung an (und informiert die Eltern über die Anmeldung). Der Anmeldung muss der Antragsbericht (Formular) beigelegt werden. Wenn entschieden wird, einen Antrag für Zusätzliche Unterstützung zu stellen, sorgt die Schulleitung dafür, dass die Eltern in einem Gespräch über das Verfahren zur Antragstellung informiert werden. Die Lehr- und Fachpersonen weisen die Eltern darauf hin, dass zuerst eine Abklärung durchgeführt und der Unterstützungsbedarf des Kindes ermittelt werden muss. Erst dann können mögliche Massnahmen besprochen werden. Die Lehrpersonen und Fachpersonen informieren die Eltern darüber, dass der SPD dafür zuständig ist, den Unterstützungsbedarf des Kindes zu ermitteln und die Eltern darüber und über mögliche Massnahmen zu informieren. Die Meinung der Eltern wird bei der Entscheidung einbezogen. Der Schulpsychologische Dienst lädt die Eltern mit dem Kind zu einer Abklärung ein. Wenn die Eltern die Abklärung beim Schulpsychologischen Dienst verweigern, kann die Schulleitung die Abklärung mit einer Verfügung anordnen. Das Vorgehen ist im Anhang beschrieben (s. Beilage). Im Schulpsychologischen Dienst wird auf der Grundlage des Standardisierten Abklärungsverfahrens (SAV 1 ) der besondere Bildungsbedarf des Kindes festgestellt und im Abklärungsbericht beschrieben. Die Fachpersonen des SPD informieren die Eltern über den besonderen Bildungsbedarf des Kindes und über die zur Weiterschulung zur Verfügung stehenden Angebote (Möglichkeiten der integrativen Schulung, Spezialangebote, Sonderschulen). Sie weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass vom SPD kein Zuweisungsvorschlag und keine Aussage über den Schulungsort gemacht werden kann. Die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zu den in Frage kom-
5 Zusätzliche Unterstützung Seite 5 menden Angeboten erfolgt erst später unter Berücksichtigung des Kindeswohls, der Resultate des SAV, der Stellungnahme der Erziehungsberechtigten und der Schulleitungen sowie der zur Verfügung stehenden Plätze und Ressourcen. Aus diesem Grund dürfen Schnupperwochen nur in Absprache mit der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung veranlasst werden. Die Stellungnahme der Eltern zum Förderbedarf, zu den Fördermassnahmen und Förderorten muss von der abklärenden Fachperson des SPD eingeholt werden. Die Stellungnahme der Eltern kann von der Beurteilung der Fachperson abweichen. Sie wird dokumentiert und ist Teil des Abklärungsberichts. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Eltern, dass ihre Stellungnahme korrekt festgehalten wurde. Im Unterschied zur gegenwärtigen Praxis stellen die Eltern keinen Antrag. Den Antrag stellt die für das Kind zuständige Schulleitung. Der Abklärungsbericht wird der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung zugestellt. Die Schulleitung erhält eine Kopie des Berichts. Die Vorbereitung der Entscheidungen erfolgt in der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung (s. Abschnitt 5.). Ablauf, Rollen und Instrumente bei der Beantragung von Zusätzlicher Unterstützung (Verstärkte Massnahmen gemäss Sonderpädagogik-Konkordat) Runder Tisch mit SPD, pädagogischem Team (Lehr- und Fachpersonen) und Schulleitung stellt Bedarf für zusätzliche Unterstützung fest Checkliste Schulleitung stellt Anträge für Zusätzliche Unterstützung meldet Kind beim SPD an Antragsbericht Eltern informiert Eltern; macht keine Lösungsvorschläge SPD Fachstelle Zusätzliche Unterstützung! lädt Kind und Eltern ein! klärt ab (Standardisiertes Abklärungsverfahren SAV)! informiert Eltern und hört sie an! Abklärungsbericht geht an Fachstelle Zusätzliche Unterstützung mit Kopie an Schulleitung Abklärungsbericht! koordiniert und gewichtet die Anträge! nimmt bei Bedarf Rücksprache mit Schulleitung und SPD! bereitet Entscheid vor Leiter Volksschulen bzw. Leiterinnen Gemeindeschulen entscheidet und verfügt Eltern Schulleitungen (Kopie) SPD (Kopie) Verfügung
6 Zusätzliche Unterstützung Seite 6 4. Das Vorgehen beim Stufenwechsel Der Unterstützungsbedarf von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf hängt vom Ausmass der Beeinträchtigung, von der individuellen Entwicklung des Kindes und von Faktoren im Umfeld ab. Diese können im Laufe der Zeit ändern. Deshalb muss der Bedarf regelmässig überprüft werden. Bewilligungen von Zusätzlicher Unterstützung werden in der Regel auf Beginn eines Schuljahres und längstens für die Dauer bis zum Ende einer Schulstufe erteilt. Beim Übergang in die folgende Stufe muss geprüft werden, ob eine bestehende Zusätzliche Unterstützung noch angemessen ist. Wenn die Schulleitung der abgebenden Schule davon ausgeht, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf der folgenden Schulstufe weiterhin auf eine Zusätzliche Unterstützung angewiesen ist, meldet sie die Schülerin oder den Schüler mit dem Antragsbericht (s. Beilage) beim SPD zur wiederholten Abklärung für eine Zusätzliche Unterstützung an und sorgt dafür, dass die Eltern informiert werden. Für alle weiteren Schritte ist die Schulleitung der folgenden Stufe zuständig. Beim Übergang in die nachfolgende Schulstufe werden die zur Verfügung stehenden Ressourcen neu verteilt. Für einige Schülerinnen und Schüler ist erfahrungsgemäss auf der folgenden Stufe keine Zusätzliche Unterstützung mehr nötig. Bei Kindern und Jugendlichen im Grenzbereich kann es vorkommen, dass die Unterstützung nicht mehr die gleiche Priorität hat, und dass die Ressourcen einer Schülerin oder einem Schüler mit höherem Unterstützungsbedarf zugeteilt werden. Für Schülerinnen und Schüler in separativen Angeboten muss die Möglichkeit einer integrativen Lösung geprüft werden. Für einen grossen Teil der Schülerinnen und Schüler sind keine wesentlichen Veränderungen im Unterstützungsbedarf zu erwarten. Damit es nicht zu unnötigen Verzögerungen kommt, werden beim Stufenwechsel die bei der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung eingehenden Abklärungsberichte des SPD wie Anträge für eine Zusätzliche Unterstützung behandelt. In nicht eindeutigen Fällen nimmt die Fachstelle Zusätzliche Unterstützung oder die Leitung Sonderpädagogik Kontakt mit der künftig zuständigen Schulleitung auf. Diese klärt ab, ob die Schülerin oder der Schüler im Rahmen des Förderangebots ausreichend gefördert werden kann, ob eine integrative Sonderschulung möglich ist oder ob ein anderes Angebot gesucht werden muss. In der 4. Klasse der Primarschule und in der 3. Klasse der OS sind Neuanmeldungen nur in Ausnahmefällen möglich. 5. Entscheid über die Bewilligung von Zusätzlicher Unterstützung Die Fachstelle Zusätzliche Unterstützung bereitet die Entscheide des Leiters Volksschulen beziehungsweise der zuständigen Stellen der Gemeinden vor. Dabei werden verschiedene Perspektiven berücksichtigt: neben dem Wohl des Kindes und den Abklärungsergebnissen auch die Möglichkeiten der beteiligten Schulen, die Anliegen der Eltern sowie die zur Verfügung stehenden Angebote und Ressourcen. Es gilt der Grundsatz, dass bei der Verteilung der Ressourcen diejenigen Schülerinnen und Schüler vorrangig berücksichtigt werden, die den dringlichsten Unterstützungs-
7 Zusätzliche Unterstützung Seite 7 bedarf haben. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass der Fachstelle möglichst alle Anträge gleichzeitig vorliegen, damit alle nach gleichen Kriterien beurteilt und miteinander verglichen werden können. In der Fachstelle Zusätzliche Unterstützung werden die bis zu einem festgelegten Zeitpunkt eingegangenen Anträge mit den jeweiligen SAV-Ergebnissen (Abklärungsbericht) nach möglichen Förderorten geordnet und im Hinblick auf das kommende Schuljahr nach Dringlichkeit priorisiert. Später eingehende Anträge können für das neue Schuljahr nur bedingt berücksichtigt werden. Der SPD achtet darauf, dass die Schülerinnen und Schüler, die einen besonderen Bildungsbedarf im gleichen Bereich haben und deshalb auch für dieselben Angebote in Frage kommen (geistige Behinderung, Hör-, Seh- und Sprachbehinderung, Körperbehinderung, schwere Verhaltensstörung, Lernbehinderung, Hochbegabung etc.), von der gleichen oder den selben Fachpersonen untersucht werden. Diese überblicken die Anträge im jeweiligen Bereich und sind in der Lage, den besonderen Bildungsbedarf der angemeldeten Schülerinnen und Schüler zu vergleichen. Bei Bedarf können Berichte von anderen Fachstellen und -personen durch den SPD hinzugezogen werden. Die Ressourcen für Verstärkte Massnahmen (vgl. Kasten), stehen im bisherigen Ausmass zur Verfügung. Zusätzlich dazu wird auf der Primarsstufe ein separatives Angebot geschaffen. Eine weitere Ausweitung des bestehenden Angebotes ist nicht vorgesehen. Wenn mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze oder Ressourcen zur Verfügung stehen, werden die Ressourcen an die Kinder und Jugendlichen mit dem dringendsten Bedarf vergeben. Schülerinnen und Schüler, die keine Zusätzliche Unterstützung erhalten, werden im Rahmen des Förderangebots unterstützt. Die Zuteilung der Förderangebote am Standort folgt ebenfalls dem Grundsatz, dass die Schülerinnen und Schüler mit dem dringendsten Bedarf vorrangig berücksichtigt werden. Dies ermöglicht es den Schulleitungen, Schülerinnen und Schüler, die einen hohen Unterstützungsbedarf haben, aber keine Zusätzliche Unterstützung erhalten, angemessen zu unterstützen. Wie bisher erfolgt die Entscheidung zur Bewilligung der Zusätzlichen Unterstützung aufgrund der Berichte der Abklärungsstellen (Abklärungsberichte) in Absprache mit den aufnehmenden Schulen. Mit den antragstellenden Schulleitungen muss immer auch die Möglichkeit der integrativen Schulung geprüft werden. Wenn die Ausgangslage nicht eindeutig ist oder die Beteiligten sich uneinig sind, wird die Entscheidung durch die Fachstelle Zusätzliche Unterstützung gemeinsam mit der Leitung des SPD bzw. der Leitung des ZFF und der Leitung Sonderpädagogik vorbereitet. In Konfliktfällen werden die beteiligten Schulleitungen angehört. Den Entscheid über die Kostengutsprache von Zusätzlicher Unterstützung und über den Schulungsort trifft der Leiter Volksschulen beziehungsweise die zuständige Stelle der Gemeinden. Der Leiter Volksschulen bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden informiert die Erziehungsberechtigten in Form einer Verfügung über die Art der Massnahme, den Schulungsort, die Kostenübernahme, den Beginn und die Dauer der Zusätzlichen Unterstützung. Die am Entscheid beteiligten oder davon betroffenen Stellen erhalten eine Kopie dieser Verfügung. Für das weitere Vorgehen werden die Erziehungsberechtigten in der Verfügung an die neu oder weiterhin für das Kind zuständige Schulleitung verwiesen.
8 Zusätzliche Unterstützung Seite 8 6. Rechtliche Grundlagen - Konkordat Sonderpädagogik (Beitritt des Kantons Basel-Stadt am ) - Standardisiertes Abklärungsverfahren der EDK (SAV) - Revidiertes Schulgesetz vom 5. Mai 2010: vor allem 64, Verstärkte Massnahmen - Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung; SPV) vom Sonderpädagogisches Konzept für die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom Mai 2010, gemäss Übergangsbestimmung Artikel 197 Ziffer 2 zu Artikel 62 der Bundesverfassung - Rahmenkonzept Förderung und Integration an der Volksschule 7. Ressourcen - gemäss Budget 2011 Beilagen Formular Antragsbericht Formular Checkliste Vorgehen bei der Anordnung einer Abklärung Januar 2011
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