Änderungen des Kollektivvertrages ab

Ähnliche Dokumente
Kundmachung. Der Wahlleiter: Arch. Dipl.-Ing. Franz Haas

R A H M E N - V E R E I N B A R U N G

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, Sachbearbeiter Durchwahl Datum /2009/ gl/vg

K O L L E K T I V V E R T R A G

Kurzarbeit. Regelung rückwirkend gültig ab 1. Februar (Beschluss im Nationalrat am 26. Februar 2009.) Stand: 26.

K O L L E K T I V V E R T R A G

Dienstzettel für Angestellte bei Ziviltechnikern (gemäss 2 AVRAG) Stand:

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUR KURZARBEIT

Geltungsbereich des AZG

K O L L E K T I V V E R T R A G. über Altersteilzeit

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption Bergbau/Stahl, 1. November 2014

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

Wann gilt ein Beschäftigungsverhältnis

BETRIEBSVEREINBARUNG

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G

Betriebsrat der Arbeiterinnen und Arbeiter /Angestellten des Betriebes

abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft für die Fachverbände der

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21. Mai 1997

57 der Beilagen XXIV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 6

A N H A N G. zum Rahmenkollektivvertrag der Nahrungs- und Genussmittelindustrie in der Fassung vom 1. Jänner 2008 für die KAFFEEMITTELINDUSTRIE

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%

KOLLEKTIVVERTRAG 2005 FÜR ANGESTELLTE IN BETRIEBEN DER FACHGRUPPE WERBUNG UND MARKTKOMMUNIKATION WIEN INHALTSVERZEICHNIS

ZUSATZPROTOKOLL Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs per

zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie Österreich

zum Rahmenkollektivvertrag und zu den Zusatz-Kollektivverträgen für die ANGESTELLTEN in der Stein- und keramischen Industrie - Österreich

K O L L E K T I V V E R T R A G. für die Orthopädieschumacher

K O L L E K T I V V E R T R A G

Muster-Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

KOLLEKTIVVERTRAG. für Angestellte in Betrieben der Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation WIEN

Information über die Gewährung der K U R Z A R B E I T S B E I H I L F E aus Mitteln der Arbeitsmarktförderung

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

KOLLEKTIVVERTRAG über die Ausbildung von Bauhandwerkerschülern

VEREINBARUNG. abgeschlossen zwischen der. und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft.. sowie der Gewerkschaft... über die Einführung von

Arbeitsrecht in Österreich Ein kurzer Überblick

Tarifvertrag. über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens für die Angestellten des Baugewerbes vom 21. Mai 1997

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

IG Metall Bezirk Baden-Württemberg Bezirksleitung Baden-Württemberg. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung 2005

Neuregelung der Arbeitszeiten

Lesefassung November 2016

Telefon. Angaben zur Kurzarbeit

Kurzarbeit im Beschäftigerbetrieb

SONDERREGELUNGEN FÜR DEN FACHVERBAND DER GAS- UND WÄRMEVERSORGUNGSUNTERNEHMEN

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption gemäß Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe vom 1.1.

3) Angestellte, die nach dem 30. April 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Ist-Gehalts.

Vermögenswirksame Leistungen

1 - Kollektivvertragsgeltung

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. in der Fassung vom 1. Mai Gültig ab

Geltungsbereich des AZG

2306/A XXV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich. Antrag

Vermögenswirksame Leistungen

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

Betriebsvereinbarung über die Anwendung der Freizeitoption des Kollektivvertrages für Arbeiter / Angestellte der Papierindustrie per 1.5.

Arbeitsrecht: Angleichung von Arbeitern und Angestellten Was, wann, wie, in welche Richtung? Neuerungen für beide Gruppen

KOLLEKTIVVERTRAG. abgeschlossen zwischen dem. Fachverband der Glasindustrie. einerseits und dem

KOLLEKTIVVERTRAG 2016

Lesefassung November 2016

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Gehaltstarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Gesamtvertragliche Vereinbarung

K O L L E K T I V V E R T R A G

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

abgeschlossen zwischen dem Verband Druck & Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft Druck, Journalismus, Papier.

Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung

K O L L E K T I V V E R T R A G

Auszug aus dem KV vom 28. Oktober 1996 über die Neuregelung des Gehaltssystems. Artikel V Übergangsbestimmungen

Lohntarifvertrag. Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie. Tarifgebiet Baden-Württemberg

Dienstvertrag für Angestellte

M U S T E R DIENSTVERTRAG FÜR ANGESTELLTE KURZFASSUNG (ALLGEMEIN)

Novelle zum AÜG Neu. Gesetzliche Bestimmungen und ihre Auswirkungen

Grundstufe Jahren Jahren Jahren Jahren Jahren 2, 4 J 6, 9, 12 J A 1.402, , ,40 28,04

HR Inside Summit Wiedereingliederung Eine winwin-situation. Dr. Martin Gleitsmann

Erläuterungen zu den neuen Regelungen des Kollektivvertrages

B. GEHALTSTAFELN. 1. Fahrschullehrer, die gleichzeitig nach 113 KFG bestellte Fahrschulleiter sind, erhalten eine monatliche Zulage von 350,00

Arbeitszeit NEU 12-Stunden-Tag und 60-Stunden-Woche Eckpunkte und Anpassungsbedarf

ERHÖHUNGEN MIT Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen

Tarifvertrag Entgeltumwandlung 2003

Nordwürttemberg/Nordbaden Südwürttemberg-Hohenzollern. Sanitär-Heizung-Klima. Abschluß: gültig ab: kündbar zum:

Vermögenswirksame Leistungen 2000

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016

KOLLEKTIVVERTRAG. für die Arbeitnehmer in Videotheken STAND 1. NOVEMBER 1998 IN DER FASSUNG VOM 1. JÄNNER Die GPA-DJP in ganz Österreich

Transkript:

Änderungen des Kollektivvertrages ab 1.7.2004 Der Kollektivvertrag wird per 1.7.2004 wie folgt geändert: 1. Klarstellung zur Berechnung der Sonderzahlungen bei Mehrarbeit: In den 19 (1) und 20 (1) wird jeweils folgender Satz angefügt: Für die Berücksichtigung der Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten ist der Durchschnitt der während des Kalenderjahres geleisteten Mehrarbeit heranzuziehen. Gemäß 19d (4) Arbeitszeitgesetz muss die regelmäßig geleistete Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) berücksichtigt werden. Um Unklarheiten zu vermeiden wurde nun in den Kollektivvertrag die Regelung aufgenommen, dass der Durchschnitt der jährlich geleisteten Mehrarbeit für die Berechnung der Sonderzahlungen heranzuziehen ist. 2. Regelung über Dekadenarbeit wird eingeführt: 6 (6) lautet künftig wie folgt: Dekadenarbeit Bei Großbaustellen kann im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten ( 4c Arbeitszeitgesetz in der derzeit geltenden Fassung) mittels Betriebsvereinbarung bzw. in einem Zusatz zum Einzeldienstvertrag Dekadenarbeit festgelegt werden, wenn dies der Arbeitsrhythmus des Baustellenbetriebes erfordert und die Leistungen von Ziviltechnikerbüros notwendigerweise vor Ort im selben Rhythmus zu erbringen sind (insbesondere für örtliche Bauaufsicht, Geologie und Bodenmechanik, Vermessungswesen). Als Regelfall der Dekadenarbeit gelten 10 aufeinander folgende Arbeitstage und 4 arbeitsfreie Tage. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann mehr als 40 Stunden betragen, wenn innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 2 Wochen die wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird. Innerhalb eines 4-wöchigen Durchrechnungszeitraumes hat der Angestellte Anspruch auf eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden. Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Ruhezeit von 36 Stunden dürfen nur jene Ruhezeiten herangezogen werden, die mindestens 24 zusammenhängende Stunden umfassen. Zwischen 2 aufeinander folgenden Dekaden muss jedenfalls eine Ruhezeit von mindestens 36 Stunden liegen. Für die Dauer der Zuteilung zur Dekadenarbeit gilt diese für den Angestellten als Festlegung der Normalarbeitszeit. Durch die Dekadenarbeit darf keine Entgeltschmälerung eintreten. Während der Dauer der Dekadenarbeit muss eine mindestens 5 %ige Überzahlung gegeben sein. Diese Überzahlung bezieht sich auf das jeweilige kollektivvertragliche Mindestgehalt des Angestellten unter Berücksichtigung seiner Einstufung in die Beschäftigungsgruppe und das Jahr der Gruppenzugehörigkeit. Seit jeher arbeiten Ziviltechniker auf Großbaustellen, v.a. im Bereich Tunnelbau, bedingt durch den Arbeitsrhythmus im Dekadendurchlaufbetrieb. Anfang des Jahres wurde nun die BAIK von einem Ziviltechnikerbüro über eine Verwarnung durch das Arbeitsinspektorat informiert, da im KV für Angestellte bei Ziviltechnikern eine entsprechende rechtliche Grundlage fehlt. Durch die Neuregelung soll die rechtliche Grundlage für die Beschäftigung von Arbeitnehmern von Ziviltechnikerbüros in Dekadenarbeit geschaffen und somit ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden.

3. Regelung über Kurzarbeit wird eingeführt: 6 (7) lautet künftig: Kurzarbeit gem. Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) Unter Kurzarbeit wird die Herabsetzung der Arbeitszeit und des Arbeitsentgelts für einen begrenzten, im Vorhinein bestimmten Zeitraum auf Grund wirtschaftlicher bzw. betrieblicher Notwendigkeiten verstanden. Die Vertragsparteien empfehlen bei Vereinbarung von Kurzarbeit gemäß AMFG zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen zur Sicherung von Arbeitsplätzen das im Anhang C (Seite 33) vorgesehene Formular zu verwenden. Durch diese KV-Änderung wird die Möglichkeit eröffnet, unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen die Arbeitszeit kurzfristig herabzusetzen. Somit kann verhindert werden, dass vorübergehende wirtschaftliche Engpässe zu Kündigungen von Arbeitnehmern führen. 4. Der derzeit gültige 6 (6) wird zu 6 (8) und lautet künftig: siehe ergänzender Kollektivvertrag zur Arbeitszeitgestaltung, Seite 25 Hierbei handelt es sich um eine rein redaktionelle Änderung. 5. Anhang C wird neu eingefügt und lautet wie folgt: Im Zusammenhang mit der Einführung von Kurzarbeit in 6 (7) wird den Mitgliedern ein Vertragsmuster (Anhang C) zur Ihrer Verwendung zur Verfügung gestellt.

ANHANG C VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten über die Einführung von KURZARBEIT und die LEISTUNG EINER KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG während ihrer Dauer Diese Vereinbarung gilt I. GELTUNGSBEREICH 1. räumlich: (Name und Anschrift des Arbeitsgebers und des von Kurzarbeit betroffenen Betriebes)...... 2. fachlich: a) für den gesamten Betrieb:... b) für folgende Betriebsabteilung(en):... 3. persönlich: Für die Arbeitnehmer des im räumlichen Geltungsbereich angeführten Betriebes. Für Lehrlinge gilt diese Vereinbarung nicht. Gesamtbeschäftigte des Betriebes:... a) Beschäftigtenstand Angestellte:... davon von Kurzarbeit betroffen:... Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für Angestellte (Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen Angestellten)... b) Beschäftigtenstand ArbeiterInnen:... davon von Kurzarbeit betroffen:... Anzahl der voraussichtlichen Ausfallstunden im Kurzarbeitszeitraum für ArbeiterInnen (Kurzarbeitsstundenkontingent = Ausfallstunden pro Woche x Anzahl der Wochen x Anzahl der betroffenen ArbeiterInnen)... 4. zeitlich: Für die Dauer vom... bis...

II. GELTUNGSBEGINN Für den Betrieb wird diese Vereinbarung von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem der Dienstgeber der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (ehem. Arbeitsamt) anzeigt, dass er sich den Bestimmungen der Vereinbarung unterwirft. Die Anzeige hat die Zahl der von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zu enthalten. Gleichzeitig hat der Dienstgeber in der Anzeige zu erklären, dass er bereit ist, im Betrieb Betriebskontrollen darüber vornehmen zu lassen, ob die in der Vereinbarung festgelegten Bedingungen eingehalten werden. Die Anzeige muss, soweit im Betrieb Betriebsratskörperschaften errichtet sind, vom jeweiligen Vorsitzenden des Betriebsrates mitgefertigt sein. Der Dienstgeber ist an die Vereinbarung bis zum Widerruf der Anzeige gebunden. III. KURZARBEIT UND KURZARBEITSUNTERSTÜTZUNG Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem Arbeitgeber die Einbringung eines Begehrens gemäß 27 (1) b AMFG in Verbindung mit 29 AMFG zu ermöglichen, einigen sich die Vertragspartner über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen in dem in Abschnitt I genannten Bereich: 1. Kurzarbeit a) Die vereinbarte Kurzarbeit kann nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen Betriebsrat und der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) eingeführt werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft(en) herzustellen. b) Die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit innerhalb vier aufeinanderfolgender Arbeitswochen von... Arbeitsstunden... Minuten, wird um... Stunden... Minuten auf... Stunden... Minuten herabgesetzt. Einerseits muss im Betrieb innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 4/5 der jeweils durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normalarbeitszeit gearbeitet werden, andererseits müssen innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Wochen mindestens 2/5 der wöchentlichen Normalarbeitszeit (Gesetz oder Kollektivvertrag) ausfallen. 2. Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes a) Der Betrieb ist verpflichtet, während der Dauer der Kurzarbeit und einer darüber hinausgehenden Behaltefrist, die zumindest der Dauer der vorangegangenen Kurzarbeit entspricht, jenen Beschäftigtenstand im Betrieb aufrecht zu erhalten, den er zum Zeitpunkt der Begehrensstellung hatte. Kündigungen dürfen frühestens nach Ablauf dieser Behaltefrist ausgesprochen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer der Behaltefrist nach Beendigung der Kurzarbeit vereinbart werden. Bei Fehlen eines Betriebsrates ist das Einvernehmen mit der(n) zuständigen Gewerkschaft)en) herzustellen. Der Betrieb ist daher verpflichtet, die ihm sonst freistehende Lösung von Dienstverhältnissen während des Bestandes dieser Verpflichtung zu unterlassen. Bereits gekündigte Dienstverhältnisse, deren Kündigungsfristen in den Zeitraum der Kurzarbeit hineinfallen, dürfen noch ordnungsgemäß beendet werden. Das gleiche gilt für befristete Dienstverhältnisse (Zeitablauf). b) Eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes (ausgenommen berechtigte vorzeitige Lösungen oder einvernehmliche Lösungen von Dienstverhältnissen im unten angeführten Sinne) während der Kurzarbeit und der darüber hinausgehenden Behaltefrist gemäß lit a darf nur nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Betriebsrates - die jedoch nicht im Sinne des 105 ArbVG zu bewerten ist - sowie des Leiters der zuständigen Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservices erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt an dessen Stelle die zuständige Gewerkschaft. Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer oder bei einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen besteht für den Dienstgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das gleiche gilt, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Lösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber vorliegt ( 82 GewO bzw. 27 AngG). Im Falle einer einvernehmlichen Lösung gilt dies jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer nachweislich Gelegenheit hatte, sich mit seiner betrieblichen oder überbetrieblichen Interessensvertretung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu beraten. c) Die Beschäftigung von... Arbeitnehmern, die nicht Staatsbürger eines EWR-Staates sind, ist im Betrieb für den Übergang zur Kurzarbeit im Sinne des 8 AuslBG ohne Bedeutung. d) Ab Beginn des Zeitraums, in dem Kurzarbeit stattfindet, bis zum Ablauf der daran anschließenden Behaltefrist ist in den von Kurzarbeit betroffenen Bereichen der Einsatz überlassener Arbeitnehmer (Leiharbeiter) oder die einschlägige Beschäftigung auf Grundlage eines Werkvertrages untersagt, es sei denn, es wird darüber das Einvernehmen mit dem zuständigen Betriebsrat, bzw. bei dessen Fehlen das Einvernehmen mit der zuständigen Gewerkschaft hergestellt. 3. Einbeziehung der Teilzeitbeschäftigten a) Die... im Betrieb beschäftigten und ebenfalls von Kurzarbeit betroffenen Teilzeitbeschäftigten sind in die Leistung von Kurzarbeitsunterstützung einzubeziehen. b) Die Normalarbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten wird wie folgt gekürzt: Anzahl der Arbeitskräfte Normarbeitszeit innerhalb von 4 aufeinanderfolgenden Wochen in Stunden Verkürzung der Normalarbeitszeit innerhalb von 4 aufeinanderfolgenden Wochen in Stunden......... 4. Kurzarbeitsunterstützung a) Für den mit der Kurzarbeit verbundenen Arbeits- und Gehalts(Lohn)-ausfall wird den ArbeitnehmerInnen eine Kurzarbeitsunterstützung gewährt. Sie wird vom Dienstgeber mit dem für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit anfallenden Entgelt ausbezahlt. Bei der Einbringung eines Begehrens um Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfe ist darauf zu achten, dass die Kurzarbeitsunterstützung zumindest in Höhe der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegten Pauschalsätze geleistet wird ( 29, Abs. 3 AMFG). Für die Einstufung von Teilzeitbeschäftigten in die Pauschalsätze ist deren Gehalt (Lohn) auf Vollzeit umzurechnen. b) Die Kurzarbeitsunterstützung gebührt für Arbeitsausfälle an Arbeitstagen. IV. SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE Während der Dauer des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung sind die Beiträge zur Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit zu leisten. Durch Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass die Differenz zwischen dem in der Kurzarbeitsunterstützung enthaltenen Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungsbeiträgen und der vollen letzten Beitragsgrundlage vom Arbeitgeber übernommen wird. Die Höhe dieser Differenz kann auch in Form eines Pauschales geregelt werden. V. AUSZAHLUNG Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Kurzarbeitsunterstützung an die von der Kurzarbeit betroffenen ArbeitnehmerInnen zugleich mit dem für die tatsächliche Arbeitszeit anfallenden Entgelt auszubezahlen. Der Dienstgeber hat daher die Voraussetzungen für die Leistung der Kurzarbeitsunterstützung zu prüfen.

VI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Im Bereich des nach Maßgabe dieser Vereinbarung erfassten Betriebes finden die Bestimmungen des 1155 ABGB (Aufrechterhaltung des Entgeltanspruches) in Verbindung mit den einschlägigen kollektivvertraglichen Bestimmungen, soweit der Ausfall von Arbeitsstunden durch Kurzarbeit bedingt ist, keine Anwendung. 2. Die sonstigen Bestimmungen des einschlägigen Kollektivvertrages werden durch die Vereinbarung nicht berührt. Ebenso bleiben allfällige kollektivvertragliche Bestimmungen über Kurzarbeit und deren sozialrechtliche Auswirkungen voll aufrecht. Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes ist die ungekürzte wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. 3. Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bzw. des Krankengeldzuschusses entsprechend den einschlägigen Kollektivvertragsbestimmungen und des 8 AngG sind die Kurzarbeitspauschalsätze in die Berechnungsgrundlage des Krankenentgeltes einzubeziehen. 4. Fällt in das der Abfertigungsberechnung zugrunde liegende Wochenentgelt/Wochenverdienst/Monatsentgelt * Kurzarbeit, ist jenes Entgelt heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart worden wäre. (* Nichtzutreffendes streichen). 5. Dieser Grundsatz gilt auch für die Bemessung von Sonderzahlungen. 6. Für den Anspruchserwerb und das Ausmaß des Zusatzurlaubes nach dem NSchG werden Zeiten der Kurzarbeit so behandelt, als wäre keine Kurzarbeit vereinbart worden. VII. INFORMATIONSPFLICHT Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist vom Arbeitgeber eine schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Nach Beendigung der Kurzarbeit ist vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw. Ausschöpfung der Kurzarbeit an die jeweils zuständige Gewerkschaft zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Z. 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Im Falle der Nichtdurchführung der geplanten Kurzarbeit ist eine Leermeldung zu erstatten. Eine Kopie ist der zuständigen Betriebsratskörperschaft zuzustellen.

Für den Angestellten-Betriebsrat: Für den Arbeiter-Betriebsrat:...... Für die Betriebsleitung... BUNDESKAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN Der Präsident:... ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten Der Vorsitzende: Der Geschäftsbereichsleiter:...... ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUND Gewerkschaft der Privatangestellten Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen Der Wirtschaftsbereichsvorsitzende: Der Wirtschaftsbereichssekretär:........., am...