zu den Bereichen: Kind im Verkehr Fahrräder, Motorfahrräder und fahrzeugähnliche Geräte

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Transkript:

Verhaltens- und Verkehrsregeln Markierungs- und Signalisationsvorschriften zu den Bereichen: Kind im Verkehr Fahrräder, Motorfahrräder und fahrzeugähnliche Geräte Auszüge aus (Stand: 2008) Schweizer Strassenverkehrsgesetz SVG Schweizer Verkehrsregelnverordnung VRV Schweizer Signalisationsverordnung SSV Dieser Auszug wurde erstellt durch: Technischer Stab Bern, den 25. April 2008 Technischer Stab / Fachstelle Fussgänger- und Veloverkehr

Auszüge aus SVG, VRV, SSV - Strassenverkehrsgesetz SVG II Titel: Fahrzeuge und Fahrzeugführer Art. 19 Radfahrer Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen nicht Radfahren. s2/42 III Titel: Verkehrsregeln Art. 26 Grundregel Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Besondere Vorsicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. 2. Abschnitt: Regeln für den Fahrverkehr II Einzelne Verkehrsvorgänge Art. 34 Rechtsfahren Fahrzeuge müssen rechts, auf breiten Strassen innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte fahren. Sie haben sich möglichst an den rechten Strassenrand zu halten, namentlich bei langsamer Fahrt und auf unübersichtlichen Strecken. Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Art. 37 Anhalten, Parkieren Fahrzeuge dürfen dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Themen: Kind im Verkehr und Fahrräder, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte

IV Regeln für besondere Strassenverhältnisse Art. 43 Verkehrstrennung Das Trottoir ist den Fussgängern, der Radweg den Radfahrern vorbehalten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. Art. 44 Fahrstreifen, Kolonnenverkehr Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet. Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolonnen in gleicher Richtung nebeneinander fahren. V Besondere Fahrzeugarten Art 46 Regeln für Radfahrer Radfahrer müssen die Radwege und -streifen benützen. s. 2/40 Radfahrer dürfen nicht nebeneinander fahren. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen. s. 2/43 Aufgehoben durch BG 20.3.1975, ik 1.1.1977 Radfahrer dürfen sich nicht durch Fahrzeuge oder Tiere ziehen lassen. s. 2/42

Auszüge aus SVG, VRV, SSV - Verkehrsregelnverordnung VRV Einleitung Art. 1 Begriffe 6) Radwege sind für die für die Radfahrer bestimmten, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennten und entsprechend signalisierten Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV). 7) Radstreifen sind die für die Radfahrer bestimmten Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art.74 Abs. 5 SSV). 8) Verzweigungen sind Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkierplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten usw. mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung. 10) Fahrzeugähnliche Geräte sind mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden wie Rollschuhe, Trottinette oder Kinderräder. Fahrräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als fahrzeugähnliche Geräte. 1. Teil: Regeln für den Fahrverkehr 1. Abschnitt: Allgemeine Fahrregeln Art. 3a Tragen von Sicherheitsgurten Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten müssen Kinder unter sieben Jahre mit einer nach ECE-Reglement Nr. 44 geprüften Kinderrückhaltevorrichtung (z.b. Kindersitz) gesichert sein, ausser auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen. Kinder von sieben bis zwölf Jahren müssen mit einer solchen Kinderrückhaltevorrichtung oder den vorhandenen Sicherheitsgurten gesichert werden. Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit Er muss die Geschwindigkeit mässigen und nötigenfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten. 2. Abschnitt: Einzelne Verkehrsvorgänge Art. 8 Fahrstreifen mit Kolonnenverkehr Themen: Kind im Verkehr und Fahrräder, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte

Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. Art. 15 Besondere Fälle des Vortritts Wer aus Fabrik-, Hof-, oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkierplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Art. 19 Parkieren im Allgemeinen Parkieren ist das Abstellen des Fahrzeugs, das nicht bloss dem Ein- und Aussteigenlassen von Personen oder dem Güterumschlag dient. Das Parkieren ist untersagt d. auf Radstreifen und auf der Fahrbahn neben solchen Streifen. 4. Abschnitt: Besondere Strassenverhältnisse Art. 40 Radwege und Radstreifen Die Radfahrer habe den Vortritt zu gewähren, wenn sie aus einem Radweg oder Radstreifen auf die anliegende Fahrbahn fahren und wenn sie beim Überholen den Radstreifen verlassen. Fahrräder mit Anhänger sind auf dem Radweg nur zugelassen, wenn sie den übrigen Fahrradverkehr nicht behindern. Fussgänger dürfen Radwege benützen, wo Trottoir und Fussweg fehlen. Führer anderer Fahrzeuge dürfen auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen (6.09) fahren, sofern sie den Fahrradverkehr dadurch nicht behindern. Ausserhalb von Verzweigungen, z.b. bei Einfahrten zu Liegenschaften, müssen Führer anderer Fahrzeuge beim Überqueren von Radwegen oder Radstreifen den Radfahrern den Vortritt lassen. 5) Verläuft ein Radweg in einem Abstand von nicht mehr als 2 m entlang einer Fahrbahn für den Motorfahrzeugverkehr, gelten bei Verzweigungen für die Radfahrer die gleichen Vortrittsregeln wie für die Fahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn. Die Motorfahrzeugführer der anliegenden Fahrbahn haben beim Abbiegen den Radfahrern Vortritt zu gewähren. Art. 41 Fusswege, Trottoirs Fahrräder dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für die Fussgänger ein mindestens 1.50 m breiter Raum frei bleibt.

Auszüge aus SVG, VRV, SSV - 41b Kreisverkehrsplätze Auf Kreisverkehrsplätzen ohne Fahrstreifen-Unterteilung können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen. 5. Abschnitt: Besondere Fahrzeugarten Art. 42 Motorräder und Fahrräder; Allgemeines Motorradfahrer und Radfahrer müssen auf dem für sie bestimmten Sitz Platz nehmen. Kinder dürfen ein Fahrrad nur benützen, wenn sie die Pedale sitzend treten können. Art 43 Motorräder, Motorfahrräder und Fahrräder Hintereinanderfahren Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet: a. in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern; b. bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr; c. auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen; d. in Begegnungszonen 2. Teil: Regeln für den übrigen Verkehr 1a. Abschnitt: Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten Art. 50 Strassenbenützung Fahrzeugähnliche Geräte dürfen als Verkehrsmittel verwendet werden auf a. den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen wie Trottoirs, Fusswege, Längsstreifen für Fussgänger, Fussgängerzonen; b. Radwegen; c. der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen; d. der Fahrbahn von Nebenstrassen, wenn entlang der Strasse kein Trottoir sowie Fuss- und Radwege fehlen und das Verkehrsaufkommen im Zeitpunkt der Benutzung gering ist. Für Tätigkeiten, namentlich Spiele, die auf einer begrenzten Fläche stattfinden, darf die für die Fussgänger bestimmte Verkehrsfläche und auf verkehrsarmen Nebenstrassen (z.b. in Wohnquertieren) der Themen: Kind im Verkehr und Fahrräder, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte

gesamte Bereich der Fahrbahn benutzt werden, sofern die übrigen Verkehrsteilnehmer dadurch weder behindert noch gefährdet werden. Kinder im vorschulpflichtigen Alter dürfen fahrzeugähnliche Geräte auf den für die Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen und nach Abs. 2 verwenden. Auf den Verkehrsflächen nach Abs. 1 Bst. b - d dürfen sie fahrzeugähnliche Geräte nur in Begleitung einer erwachsenen Person als Verkehrsmittel verwenden. 4.Teil: Verwendung der Fahrzeuge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen II Mitfahrende Art. 63 Mitfahren auf Motorrädern und Fahrrädern Mitfahrer auf Motorrädern, motorradähnlichen Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen haben rittlings zu sitzen und müssen Trittbretter oder Fussrasten benutzen können. Ein Kind unter sieben Jahren darf nur auf einem durch die Zulassungsbehörde bewilligten Kindersitz mitgeführt werden. Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen mitführen a. auf mehrplätzigen Fahrrädern so viele Personen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind; Kinder dürfen nur mitgeführt werden, wenn sie die Pedale sitzend treten können; b. auf einem Nachlaufteil gemäss Art. 210 Abs. 5 VTS an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern ein Kind, wenn es die Pedale sitzend treten kann, oder eine behinderte Person im Invalidenfahrstuhl; c. auf einem speziell eingerichteten Fahrrad bzw. einer speziellen Fahrrad-/Invalidenstuhlkombination eine behinderte Person; oder d. auf einem Fahrradanhänger mit geschützten Sitzen an ein- und zweiplätzigen Fahrrädern höchstens zwei Kinder Fahrradfahrer über 16 Jahre dürfen zusätzlich zu den Möglichkeiten nach Abs. 3 ein Kind auf einem sicheren Kindersitz mitführen. Der Sitz muss namentlich die Beine des Kindes schützen und darf den Radfahrer nicht behindern. IV Mitführen von Anhängern, Schleppen Art 69 Anhänger an den übrigen Fahrzeugen An Motorrädern, Kleinmotorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie an Fahrrädern darf nur ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden.

Auszüge aus SVG, VRV, SSV - Anhänger an Fahrrädern dürfen mit der Ladung höchstens 1.00 m breit, 1.20 m hoch und, ab Mitte des Hinterrades des Zugfahrzeuges gemessen, 2.50 m lang sein. Nach hinten ist ein Überhang der Ladung von höchstens 50 cm gestattet. Das Betriebsgewicht darf höchstens 80 kg betragen. Signalisationsverordnung SSV 1. Kapitel: Begriffe und Geltungsbereich 3. Abschnitt: Übrige Gefahren Art.11 Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer Das Signal Radfahrer (1.3 zeigt an, dass häufig Radfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden. 3. Kapitel: Vorschriftssignale 2. Abschnitt: Fahrverbote, Mass- und Geschwindigkeitsbeschränkungen Art. 19 Teilfahrverbote, Fussgängerverbot Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung: c. Das Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern, das Verbot Motorfahrräder (2.06) das Fahren mit Motorfahrrädern bei laufendem Motor. Art. 22c Fussgängerzone Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren. 3. Kapitel: Vorschriftssignale 4. Abschnitt: Besondere Wege, Busfahrbahnen, Bus-Streifen Art. 33 Radweg, Fussweg, Reitweg Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Führer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60. aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Art. 15 Abs. 3 und 40 VRV. Themen: Kind im Verkehr und Fahrräder, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte

Das Signal «Fussweg» (2.6 verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; auf Fusswegen dürfen Führer von Invalidenfahrstühlen nur Schrittempo fahren (Art. 41 Abs. 4 VRV). Das Signal «Reitweg» (2.6 verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Fuss- und Reitwegen nicht zugelassen. Um Strassenbenützer auf einen Rad-, Fuss- oder Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das entsprechende Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht. Ist ein Weg für zwei Benützerkategorien (z.b. Fussgänger/Radfahrer), Fussgänger/Reiter) bestimmt und wird dort jeder der beiden Benützerkategorien mittels unterbrochener oder ununterbrochener Linie (Art. 74 Abs. 6) eine eigene Verkehrsfläche zugeordnet, werden die entsprechenden Symbole durch einen senkrechten Strich getrennt in einem Signal dargestellt (z.b. Rad- und Fussweg mit getrennten Verkehrsflächen ; 2.6; jede Kategorie hat den ihr durch das entsprechende Symbol zugewiesene Teil der Verkehrsfläche zu benützen. Ist ein Weg für zwei Kategorien ohne Trennung durch eine Markierung zur gemeinsamen Benützung bestimmt, werden die entsprechenden Symbole auf einem Signal dargestellt (z.b. Gemeinsamer Rad- und Fussweg ; 2.63.. Rad- und Motorradfahrer sowie Reiter haben auf Fussgänger Rücksicht zu nehmen und, wo die Sicherheit es erfordert, diese zu warnen sowie nötigenfalls anzuhalten. 5. Kapitel: Hinweissignale 1. Abschnitt: Verhaltenshinweise Art. 46 Einbahnstrasse, Sackgasse, Wasserschutzgebiet Das Signal Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr kennzeichnet eine Einbahnstrasse, auf der Gegenverkehr zulässig ist; die Art des Gegenverkehrs wird durch das zutreffende Symbol oder durch entsprechende Aufschrift angezeigt (z.b. Einbahnstrasse mit Gegenverkehr von Radfahrern ; 4.08.. 2. Abschnitt: Wegweisung Art. 54a Wegweiser für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte Wegweiser mit weisser Schrift auf rotem Grund werden für Fahrräder, Mountainbikes und fahrzeugähnliche Geräte verwendet. Die Wegweiser Route für Fahrräder (4.50. und Route für fahrzeugähnliche Geräte (4.50. kennzeichnen Strecken, die aufgrund der Verkehrs- und Strassensituation für Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte besonders geeignet sind. Der Wegweiser Route für Mountainbikes (4.50. kennzeichnet Strecken, die für Mountainbikes besonders geeignet sind und verpflichtet deren Benützer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben sie Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.

Auszüge aus SVG, VRV, SSV - Wo Zielangaben nicht erforderlich sind, können die Wegweiser 4.50.1, 4.50.3 und 4.50.4 durch einen Wegweiser ohne Zielangabe (4.51., einen Vorwegweiser ohne Zielangabe (4.51. oder eine Bestätigungstafel (4.51. ersetzt werden. 5) Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern, können Wegweiser in Tabellenform verwendet werden. Bei einem einzigen Adressatenkreis wird der Wegweiser 4.50.5, bei mehreren Adressaten der Wegweiser 4.50.6 angebracht. 6) Auf den Wegweisern können zusätzlich angegeben werden: a. die Entfernung zum gezeigten Ziel b. ergänzende Informationen wie Nummer und Name der Route im Feld. 7) Wo eine für Fahrräder, Mountainbikes oder fahrzeugähnliche Geräte gekennzeichnete Route aufhört, kann die entsprechende Endtafel (4.51. aufgestellt werden. 6. Kapitel: Ergänzende Angaben zu Signalen Art. 65 Zusatztafeln zu bestimmten Signalen 8) Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal Fussweg (2.6 mit der Zusatztafel Velos gestattet angebracht werden. Das Trottoir darf mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Art. 33. Abs. 4. Das Ende der Berechtigung kann dadurch angezeigt werden, dass die dem Signal 2.61 beigefügte Zusatztafel Velos gestattet mit drei schwarzen Diagonalstrichen von links unten nach rechts oben durchgestrichen wird. 8. Kapitel: Lichtsignale Art. 68 Art und Bedeutung der Lichtsignale 8) Lichter mit Fahrradsymbol richten sich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern. Für die Bedeutung der Lichter gelten die Abs. 1-4. Art. 70 Ausgestaltung und Verwendung der Lichtsignale Lichter, die sich an Fussgänger richten, enthalten ein Fussgängersymbol (Art. 68 Abs. 7); sie dürfen rechteckig sein. Lichter, die sich an Führen von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten, enthalten ein Fahrradsymbol (Art.68 Abs. 8), wenn sie auch für andere Führer sichtbar sind; in Kombination mit Lichtern, die sich an Fussgänger richten, dürfen sie rechteckig sein. Themen: Kind im Verkehr und Fahrräder, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte

Art. 71 Standort und technische Anforderungen Mit dem Geradeausverkehr darf ein von rechts einbiegender Verkehr nur zugelassen werden, wenn beiden nach der Verzweigung ein eigener Fahrstreifen zur Verfügung steht. Kapitel 8: Markierungen Art 74 Fahrstreifen, Bus-Streifen, Radstreifen Fahrstreifen werden voneinander durch Sicherheits-, Leit- oder Doppelleitlinien (Art. 7 abgegrenzt. Für die Abgrenzung von Bus- und Radstreifen gelten die Abs. 4 und 5. 5) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. Für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Art. 40 VRV. 6) Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 3, wird eine gelbe, unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Unterbrochene Linien dürfen von Rad- und Motorradfahrern oder von Reitern weder überfahren noch überquert werden. 7) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrrichtungs- oder Einspurpfeile aufgemalt werden. 8) Weisse Richtungspfeile kennzeichnen die vom Fahrzeugführer einzuschlagende Fahrrichtung. 9) Wo ein Radweg über eine Nebenstrasse geführt wird und den Benützern des Radweges entgegen Art. 15 Abs. 3 VRV ausnahmsweise der Vortritt zustehen soll, wird die Überquerung durch gelbe, unterbrochene Linien angezeigt; den Fahrzeugen auf der Nebenstrasse ist der Vortritt mit den Signalen Stop (3.0 oder kein Vortritt (*.0 zu entziehen. 10) Auf Wegen für zwei Benützerkategorien (Art. 33 Abs. können zur Verdeutlichung die Symbole des entsprechenden Signals in gelber Farbe aufgemalt werden. 1 Ausgeweitete Radstreifen (6.26) sind Radstreifen mit einem dazugehörenden Aufstellbereich, welche in besonderen Fällen vor Lichtsignalen markiert werden können. Im ausgeweiteten, mit dem Symbol eines Fahrrades gekennzeichneten Bereich ist es den Radfahrern bei rotem Licht erlaubt, sich in Abweichung von den Art. 42 Abs. 3 und 43 Ans. 1 VRV nebeneinander aufzustellen und anschliessend bei grünem Licht die Verzweigung zu befahren. Bei Rot müssen die andern Fahrzeuglenker vor der ersten Haltelinie halten. Das UVEK umschreibt die Einzelheiten der Weisungen.