Anforderungen der TA Luft für den Stallbau

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Transkript:

Anforderungen der TA Luft für den Stallbau Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft 2002) konkretisiert die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG 2007) zur anlagenbezogenen Luftreinhaltung. Sie ist für die Verwaltungsbehörden der Länder verbindlich. Auf ihrer Grundlage werden u. a. Anträge zum Neubau oder zur Änderung von genehmigungsbedürftigen An lagen geprüft und entschieden. Indirekt bindet sie auch den Antragsteller, da er ihre Bestimmungen bei der Planung und Realisierung seines Vorhabens umsetzen und bezahlen muss. Daher hat die TA Luft weitreichende Konsequenzen nicht nur für Industrieanlagen, auf die sie besonders zugeschnitten ist, sondern auch für Anlagen der Nutztierhaltung. Um welche Konsequenzen es sich handelt, erfahren Sie in diesem Beitrag. Geltungsbereich und Gliederung der TA Luft Die TA Luft gilt für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Tierhaltungsanlagen nach dem BImSchG, deren Anlagenkapazität die Werte in Tabelle 1 erreichten oder überschreiteten. Tab. 1: Immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen der Tierhaltung Art der Anlage Kapazität 1) Mastschweine ( 30 kg) 1500 Plätze Sauen (inkl. Ferkel < 30 kg) 560 Plätze Ferkel (Aufzucht 10 30 kg) 4500 Plätze Legehennen 15000 Plätze Junghennen 30000 Plätze Mastgeflügel 30000 Plätze Truthühner 15000 Plätze Rinder 2) 600 Plätze Kälber 500 Plätze Pelztiere 700 Plätze Einzelstehende Güllebehälter 6500 m³ 1) Bei gemischten Beständen werden die Von-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Anteile den Wert 100, ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen. 2) Ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr. Zudem soll die TA Luft in eingeschränkter Weise auch bei sog. immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen herangezogen werden, für die eine Baugenehmigung ausreicht. Allerdings können in diesen Fällen umfangreiche und kostspielige Untersuchungen oder bauliche Auflagen nur dann verlangt werden, wenn sie in einem ange messenen Verhältnis zur getätigten Investitionssumme stehen. Die TA Luft ist in zwei Teile gegliedert. Der Immissionsteil enthält Grenzwerte zum Schutz von Mensch und Umwelt vor Schadstoffbelastungen und Vorgaben für deren Beurteilung. Im Emissionsteil sind die Grenzwerte für die Emissionen verschiedener Schadstoffe und die baulich-technische Anforderungen zur Emissionsminderung festgelegt. Regelungen zu den Immissionen Allgemein können im Genehmigungsverfahren von Tierhaltungsanlagen neben den Geruchsimmissionen die Umweltwirkungen von Ammoniak und Stickstoff sowie von Feinstaub (PM10-Staub) eine Rolle spielen. Allerdings wird der Schutz der Anwohner vor erheblichen Geruchsbelästigungen anders als die Staubund Ammoniakimmissionen nicht in der TA Luft geregelt. Hier sind die einschlägigen VDI-Richtlinien Seite 1 von 8

Emissionsminderung Tierhaltung (VDI 3471 3474) bzw. die Geruchsimmissionsrichtlinien (GIRL) der Länder als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen (LAI 2004). Die TA Luft enthält jedoch in Nr. 5.4.7.1 eine Abstandsregelung zur Vorsorge gegen Geruchsbelästigungen, die aus diesen Richtlinien abgeleitet wurde. Es ist davon auszugehen, dass beim Einhalten dieser Abstände auch der Schutz vor erheblichen Geruchsbelästigungen sichergestellt ist. Abb. 1: Mindestabstand von Tierhaltungsanlagen zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen, bei dessen Unterschreiten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile aufgrund der Einwirkung von Ammoniak ergeben (Abstandskurve des Anhang 1, Abb. 4 TA Luft; 1 Mg/a entspricht der Emission von 1 000 kg pro Jahr). Ammoniakimmission und Stickstoff-Deposition In Bezug auf die Umweltwirkungen von Ammoniak und Stickstoff unterliegen empfindliche Pflanzen und Ökosysteme einem besonderen Schutz. Die Immissionen sind zu beurteilen, wenn Anhaltspunkte für schädliche Einwirkungen auf diese Schutzgüter vorliegen. Allerdings ist die Regelung nicht eindeutig, da sie auch gärtnerisch und landwirtschaftlich genutzte Pflanzen aufführt und ansonsten nicht näher definiert, welche Pflanzen und Ökosysteme unter diese Regelung fallen bzw. ab welchem Umfang und Grad eine Einwirkung erheblich nachteilig ist. Aus ökologischer Sichtweise sind beispielsweise nur solche Pflanzen empfindlich, die an nährstoffarmen Standorten vorkommen (sog. Stickstoffmangelzeiger) und Teil eines Ökosystems sind. Dagegen sind landwirtschaftliche Nutzpflanzen in der Regel unempfindlich. Um festzustellen, ob Anhaltspunkte für schädliche Einwirkungen durch Ammoniak vorliegen und eine Sonderfallprüfung durchzuführen ist, enthält Anhang 1 TA Luft eine Abstandsregelung (Abb. 1). Die Abstände hängen von der Ammoniakemission einer Tierhaltungsanlage ab, die aus dem Produkt von Tierzahl und Emissionsfaktor (Tab. 2) berechnet werden. Hält eine Tierhaltungsanlage den Abstand beispielsweise zum gegenüber Wald ein, ist auch bei einer hohen Vorbelastung und unter ungünstigen Ausbreitungsverhältnissen keine schädliche Umwelteinwirkung zu erwarten. Diese Anhaltspunkteprüfung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen, um die unkritischen Fälle auszusortieren, bei denen keine genauere Beurteilung erforderlich ist. Allerdings ist die Regelung sehr streng. Beispielsweise müsste ein Stall mit 1 000 Mastschweinen einen Abstand von etwa 390 m zum nächsten Wald einhalten, um in den Genuss dieser Regelung zu kommen. Bei 2 000 Mastplätzen sind es ca. 550 m. Zumindest in den klein strukturierten Landschaften West- und Süddeutschlands dürften solche Standorte kaum zu finden sein. Daher haben die Bundesländer Bayern (Bayern 2004), Nordrhein-Westfalen (LUA 2002) und Sachsen (SMUL 2003) länderspezifische Abstandsregelungen entwickelt (Abb. 2). Kann der Abstand nicht eingehalten werden, ist mit einer Ausbreitungsrechnung nachzuweisen, dass die durch die Tierhaltung verursachte Ammoniakkonzentration im Ökosystem unschädlich ist, d. h., maximal 3 µg/m 3 beträgt oder die Gesamtbelastung 10 µg/m 3 nicht überschreitet. Erst wenn dies nicht möglich ist, muss eine aufwendigere Sonderfallprüfung durchgeführt werden. Seite 2 von 8

Tab. 2: Ammoniakemissionsfaktoren der TA Luft (Auszug für Mastschweine, Anhang 1 Tab. 11 TA Luft) Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Wirtschaftsdüngerlagerung kg/(tierplatz a) Mastschweine Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren (Teil- oder Vollspaltenböden) 3,64 Zwangslüftung, Festmistverfahren 4,86 Außenklimastall, Kistenstall (Flüssig- oder Festmistverfahren) 2,43 Außenklimastall, Tiefstreu- oder Kompostverfahren 4,86 Abb. 2: Mindestabstand gegenüber empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen am Beispiel eines Stalles mit 1 500 Mastschweineplätzen (Ammoniakemission 5,46 Mg/a) für verschiedene landesspezifische Abstandsregelungen. Die Abstände betragen 270 m (NRW), 310 m (Bayern), 353 m (Sachsen/ Chemnitz) und 477 m (TA Luft). Grundlage der Beurteilung sind die Ammoniakemissionsfaktoren der TA Luft. Diese Werte wurden eher konservativ festgelegt und decken nicht alle Haltungsverfahren und Produktionsrichtungen ab, die praxisrelevant sind. Daher soll es im Einzelfall möglich sein, die Höhe der Ammoniakemissionen einer Anlage abweichend von den pauschalen Vorgaben der TA Luft festzulegen. Dies ist für jene Tierhaltungen wichtig, die Maßnahmen zur Emissionsminderung einsetzen, deren Wirkung aber in den pauschalen Emissionsfaktoren nicht berücksichtigt wurde. Dies gilt z. B. für die bedarfsgerechte Fütterung. Hinsichtlich der Stickstoffdeposition ist die Viehdichte auf Kreisfläche ein Belastungskriterium. Übersteigt sie den Wert von 2 GV/ha, liegt ein Anhaltspunkt zur Durchführung einer genaueren Prüfung vor. Auch diese Regelung wurde zur Verwaltungsvereinfachung eingeführt, um nicht in jedem Fall eine Sonderfallprüfung durchführen zu müssen. Die Regelung fußt auf der Tatsache, dass insbesondere in Gebieten mit einer hohen Viehdichte zu viel Stickstoff aus der Atmosphäre in den Boden eingetragen wird und längerfristig zu schädlichen Umweltwirkungen führen kann. Ziel der Regelung ist es, vor allem in den Intensivveredelungsregionen die Genehmigungsfähigkeit neuer Stallanlagen zu erschweren, um langfristig zu einer Minderung der Belastung zu kommen. Die TA Luft enthält keine genauen Vorgaben darüber, wie die Sonderfallprüfungen für Ammoniak und Stickstoff im Einzelnen durchzuführen sind, wenn die o. g. Verwaltungsvereinfachungen nicht greifen. Auch sind keine Immissionswerte festgelegt, nach denen die Erheblichkeit von Belastungen zu beurteilen ist. In der Praxis werden Einzelfallprüfungen beispielsweise auf der Grundlage von Wald- oder ökologischen Gutachten durchgeführt. Eine allgemein anerkannte Methode ist derzeit nicht verfügbar. Feinstaubimmissionen Unter Feinstaub wird Staub verstanden, der so kleine Partikel umfasst, dass er kaum sedimentiert und sich lange Zeit in der Luft hält. Zudem ist er lungengängig und steht im Verdacht, beim Men schen Erkrankungen der Atemwege und des Herz-Kreislauf-Systems zu verursachen. Die EU hat 1999 strenge Immissionsgrenzwerte (EU 1999) für diesen Staub festgelegt, die in die TA Luft aufgenommen wurden: 40 µg/m 3 als Jahresmittelwert und 50 µg/m 3 als Tagesmittelwert, der im Jahr an höchstens 35 Tagen überschritten werden darf. Seite 3 von 8

Vor der Ermittlung der Immissionskenngrößen und der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage hat die Behörde zunächst den Umfang der Ermittlungspflichten fest zustellen. Die Ermittlung ist grundsätzlich nur dann notwendig, wenn sich im Einwirkungsbereich der Anlage nicht nur vorübergehend Menschen aufhalten bzw. wohnen und die Emissionen der Anlage den Bagatellmassenstrom nach Nr. 4.6.1.1 TA Luft überschreiten. Für Tierhaltungsanlagen ist der Bagatellmassenstrom für Gesamtstaub ohne Berück sich tigung der Staubinhaltsstoffe in Höhe von 1 bzw. 0,1 kg/h für gefasste bzw. diffuse Emissionen relevant (Tab. 3). Tab. 3: Bagatellmassenstrom für Gesamtstaub nach Nr. 4.6.1.1 Tab. 7 TA Luft Art der Quelle Bagatatellmassenstrom 1) [kg/h] Gefasst 2) 1,49 Diffus 3) 0,149 1) Angegeben als Rechenwert unter Berücksichtigung der Rundungsregel nach Nr. 2.9 TA Luft. 2) Die Ableitung der Abluft über Schächte entspricht den Anforderungen der Nr. 5.5 TA Luft, d. h. Bauhöhe der Schächte mindestens 10 m über Flur und 3 m über Dachfirst. 3) Die Ableitung der Abluft entspricht nicht den Anforderung der Nr. 5.5 TA Luft. Da die Abluftableitung bei den meisten Ställen mit freier Lüftung oder Zwangslüftung, deren Schächte 1,5 m über First münden, nicht den Anforderungen der Nr. 5.5 TA Luft entspricht, gelten sie als diffuse Quellen im Sinne der TA Luft. Der Rechenwert der Bagatellemission in Höhe von 0,149 kg/h entspricht in diesen Fällen umgerechnet etwa einem Bagatellbestand von beispielsweise 2150 Mastschweinen (Spaltenboden, Flüssigmist) 2300 Zuchtsauen (Spaltenboden, Flüssigmist) 6860 Aufzuchtferkel (Spaltenboden, Flüssigmist) 69230 Legehennen (Käfighaltung) 370 Kühen (Laufstall, Flüssigmist) Dabei handelt es sich um Bestandsgrößen Ausnahme bildet der Rinderbestand, die immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind (Tab. 1). Soweit die Abluftableitung den Anfor der ungen nach Nr. 5.5 TA Luft genügt, gilt der Wert von 1 kg/h bzw. 1,49 kg/h (Rechenwert) als Bagatellmassenstrom. Die o. g. Bagatellbestände sind dann um den Faktor 10 größer. Auch bei einer geringen Vorbelastung kann die Ermittlung der Kenngrößen entfallen, d. h. wenn die Luftbelastung maximal 34 µg/m 3 (Jahresmittelwert) beträgt und der Grenzwert für das Tagesmittel an nicht mehr als 15 Tagen pro Jahr überschritten wird. Die Auswertung der Luftmessdaten einiger Bundesländer ergibt, dass der Jahresmittelwert in der Regel weiträumig und vor allem im ländlichen Raum eingehalten wird. Dagegen ist es häufig schwierig, nachzuweisen, dass das Kriterium für die maximal zulässige Überschreitung des Tagesmittelwertes eingehalten wird. Zwar wird dabei ein Mittelwert über die letzten drei Jahre gebildet, allerdings kann dies die teilweise extremen Belastungsunterschiede zwischen den einzelnen Jahren nur bedingt ausgleichen. Drittens besteht die Möglichkeit, bei einer irrelevanten Zusatzbelastung auf die Ermittlung der Kenngrößen zu verzichten. Dies dürfte neben dem Bagatellmassenstrom in den meisten Fällen greifen. Danach ist trotz Überschreiten der Immissionswerte ein Vorhaben genehmigungsfähig, wenn die Zusatzbelastung den Wert von 1,2 µg/m 3 nicht überschreitet. Der Nachweis ist mit einer Ausbreitungsrechnung möglich. Dabei kann die Verbesserung der Ableitbedingungen mit dem Ziel, die Emissionen bei der Ausbreitung beispielsweise durch eine Zentralabsaugung stärker zu verdünnen, berücksichtigt werden. Seite 4 von 8

Regelungen zur Emissionsbegrenzung Die Grenzwertregelungen im Emissionsteil der TA Luft umfassen auch Ammoniak und Staub. Bei ordnungsgemäßer Tierhaltung greifen diese Regelungen jedoch nicht. Die Massenkonzentrationen beider Stoffe in der Innen- und Abluft bleiben zumeist unter den Grenzwerten von 20 mg/m 3 für Staub und 30 mg/m 3 für Ammoniak. Zudem sind nach den tier- und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen strengere Werte einzuhalten. Auch die allgemeine Anforderung, wonach bei geruchsemittierenden Anlagen in der Regel eine Abluftreinigungsanlage vorzusehen ist, greift bei Tierhaltungsanlagen nicht. Sie wird durch die spezielleren Anforderungen der Nr. 5.4.7.1 TA Luft ersetzt. Mindestabstandsregelungen Die Mindestabstandsregelung der Nr. 5.4.7.1 TA Luft zur Vorsorge gegen erhebliche Geruchs belästigungen (Abb. 3) gilt nur für die Errichtung von Schweine- und Geflügelhaltungen gegenüber Wohnbebauung. Die Abstände werden auf Grundlage der Tiermasse in Großvieheinheiten (GV) ermittelt. Die Abstandsregelung wurde aus den VDI-Richtlinien Emissionsminderung Tierhaltung (VDI 3471 3474) abgeleitet. Dabei wird deutlich, dass die Unterschiede hinsichtlich der Geruchsemissionen verschiedener Tierhaltungen, wie sie z. B. zwischen der Schweinemast und -zucht bestehen, nicht berücksichtigt wurden. Auch sind Rinder ausgenommen, obwohl sie in den Geltungsbereich der TA Luft fallen. Hier sollen die Behörden den Abstand, wie für andere Tierarten auch, im Einzelfall festlegen. Dies geschieht in der Praxis auf Grundlage der VDI-Richtlinien. Neben dem Geruchsabstand soll bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen auch ein Mindestabstand zu stickstoffempfindlichen Pflanzen und Ökosystemen von in der Regel Abb. 3: Kurven zur Ermittlung des Mindestabstandes nach TA Luft mit Angabe der zugrunde liegenden Abstandsfunktion (feq = Geruchsäquivalenzfaktor nach VDI 3474/E). Die Kurve für Rinder ist nicht in der TA Luft enthalten. Sie wurde anhand der VDI 3474/E für f eq = 0,2 ermittelt. 150 m nicht unterschritten werden. Die Regelung gilt nicht für bestehende Anlagen und die Formulierung in der Regel lässt Ausnahmen zu. Auf immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen darf sie ohnehin nicht pauschal angewendet werden. Allerdings ist es grundsätzlich empfehlenswert, bei Stallneubauten einen größeren Abstand einzuhalten, um Entwicklungsmöglichkeiten offenzuhalten. Bauliche und betriebliche Anforderungen Der Katalog der baulichen und betrieblichen Anforderungen, die nach Nr. 5.4.7.1 TA Luft regelmäßig bei Tierhaltungsanlagen zur Emissionsminderung gefordert werden, umfasst insbesondere Maßnahmen zur Minderung der Ammoniakemissionen (Tab. 4). Diese gelten jedoch ohnehin als gute fachliche Praxis der Tierhaltung. Die Abluftreinigung gehört nicht zu diesem Stand der Technik der emissionsarmen Tierhaltung. Grundsätzlich sind Ausnahmen von diesen Anforderungen möglich, insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit. Seite 5 von 8

Hervorzuheben sind die Forderungen einer angepassten Fütterung und bei der Lüftung. Die Abluftableitung soll an den Bedingungen des Standortes ausgerichtet werden. Abweichend von den Anforderungen der Nr. 5.5 TA Luft, die Abluft über möglichst hohe Kamine abzu leiten, werden hierdurch einzelfallbezogene Lösungen eröffnet. Die freie Lüftung entspricht dem Stand der Technik. Hinsichtlich der Entmistung wird gefordert, dass die Gülle möglichst kurz im Stall verbleibt und in einem abgedeckten Außenbehälter gelagert wird. Der Vorschriftengeber hat damit kein Verbot der Unterflurlagerung beabsichtigt und ausdrücklich künstliche Schwimmdecken aus Strohhäckseln als kostengünstige Abdeckungsvariante zugelassen. Ursprünglich sollte die Abgabe flüssiger Wirtschaftsdünger an Dritte an den Nachweis gebunden sein, dass Lagerung und Verwertung ordnungsgemäß erfolgen. Der Bundesrat hat hier eine vertragliche Absicherung als ausreichend erachtet, weil der Abnehmer diesen Nachweis ohnehin führen muss und die Bestimmung eine doppelte Nachweisführung zur Folge hätte. Um Spielraum für artgerechte Haltungsverfahren zu eröffnen, legt die TA Luft fest, dass die baulichen und betrieblichen Anforderungen mit den Erfordernissen einer artgerechten Tierhaltung abzuwägen sind, soweit diese Form der Tierhaltung zu höheren Emissionen führt. Allerdings muss in jedem Fall der Schutz der Umwelt vor schädlichen Immissionen sichergestellt sein, was bei höheren Emissionen zumeist mit größeren Schutzabständen einhergeht. Tab. 4: Wesentliche bauliche und betriebliche Anforderungen der TA Luft Management Größtmögliche Sauberkeit und Trockenheit im Stall Ausreichende Mengen an trockener und sauberer Einstreu Fütterung/Tränketechnik An den Nährstoffbedarf der Tiere angepasste Fütterung Möglichst wenig Futterreste im Stall und regelmäßige Entfernung; abgeschlossene Lagerung geruchsintensiver Futtermittel Verlustarme Tränketechnik Stallklima Optimales Stallklima; Lüftungsanlagen nach DIN 18910 Bei Unterflurabsaugung 50 cm Freiraum zwischen Betonrosten und Gülleoberfläche Festlegung der Abluftführung bei zwangsbelüfteten Ställen nach den Bedingungen des Standortes Ausrichtung frei gelüfteter Ställe mit der Firstachse quer zur Hauptwindrichtung, freie Anströmbarkeit sowie zusätzliche Lüftungsöffnungen in den Giebelseiten Entmistung/Mistlagerung Kontinuierliche Gülleabfuhr aus dem Stall oder in kurzen Zeitabständen Geruchsverschluss zwischen Stall und Güllebehälter Lagerkapazität für Wirtschaftsdünger von mindestens 6 Monaten Lagerung von Festmist auf einer wasserundurchlässigen bzw. abgedichteten Bodenplatte; dreiseitige Umwandung Kotbandtrocknung oder -belüftung in der Käfighaltung (Trocknungsgrad 60 %); Lagerung des Trockenkotes so, dass Wiederbefeuchtung ausgeschlossen ist Abdeckung von Flüssigmistbehältern mit einen Emissionsminderungsgrad von 80 %, Strohabdeckung möglich; keine zusätzliche Abdeckung bei der La gerung von Rinderflüssigmist erforderlich Seite 6 von 8

Sonstige Anforderungen Um der Besorgnis in der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen Rechnung zu tra gen, sollen zudem die Möglichkeiten geprüft werden, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu verringern. Der Wissensstand hierzu ist allerdings derzeit ungenügend. In der Regel tragen alle Staub mindernden Maßnahmen auch zu einer Minderung dieser Emissionen bei. Maßnahmen, die über das hinausgehen, was in Nr. 5.4.7.1 TA Luft ohnehin gefordert wird, sind nicht praxisrelevant. Weitere Anforderungen der TA Luft betreffen einzeln stehende Güllebehälter. Diese Behälter, deren Kapazität 6 500 m 3 oder mehr beträgt, müssen einen Mindestabstand von 300 m zur nächsten Wohnbebauung einhalten und sie müssen entsprechend den Vorgaben in Tabelle 4 gebaut und betrieben werden. Fazit Weniger aus den baulich-technischen Anforderungen zur Emissionsminderung als vielmehr aus den Anforderungen im Immissionsteil der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) können in Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen hohe Anforderungen an Standort, Bauprojekt und Bewirtschaftung mit einem entsprechenden Zeit- und Kostenaufwand resultieren. Der Aufwand, der mit der Anwendung der TA Luft verbunden ist, hängt wesentlich von den Standortbedingungen ab. Wenn es gelingt, plausibel nachzuweisen, dass vorhandene Belastungen gering sind oder die Zusatzbelastung irrelevant ist, hält sich der Aufwand in Grenzen. Dies ist umso einfacher, je größer der Abstand zu Schutzobjekten wie Wohnbebauung und Wald ist. Viele der Anforderungen der TA Luft, die Tierhaltungsanlagen betreffen, sind vor allem auf industrielle Anlagen zugeschnitten und bei Tierhaltungsanlagen nicht oder nur schwer umsetzbar. Dies gilt beispielsweise für die Ableitbedingungen. Andere Anforderungen, die tierhaltungsspezifisch sind wie beispielsweise die Geruchs- und die Ammoniak abstands regelungen, sind unter praktischen Gesichtspunkten unzureichend differenziert und sehr restriktiv ausgelegt. Literatur Bayern (2004): Handreichung des Bayerischen Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten. BImSchG (2007): Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissions schutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I, S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2470) [www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf] EU (1999): Richtlinie 99/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft - Luftqualitäts-Tochterrichtlinie (ABl. L 163, S. 41) LAI (2004): Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie GIRL - ) in der Fassung vom 21. September 2004 mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 21. September 2004. Beratungsunterlage für die 108. Sitzung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 21.09. bis 22.09.2004 in Leipzig zu Punkt 7.4.4 der Tagesordnung LUA (2002): Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Ammoniakimmissionen im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Tierhaltungsanlagen in NRW (Stand August 2002). Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Essen [online: www.lua.nrw.de/luft/landwirt/empfehlung.pdf] SMUL (2003): Anlagenbezogener Immissionsschutz - Abstandsregelung bei Tierhaltungsanlagen. Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 10.10.2003, Az. 53-8823.07, Dresden Seite 7 von 8

TA Luft (2002): Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions schutzgesetz (Techni sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. 2002, Heft 25 29, S. 511 605) [online: www.bmu.de/luftreinhaltung/ta_luft/doc/2594.php] VDI 3471 (1986): Emissionsminderung; Tierhaltung; Schweine. Ausgabe 06/1986, Beuth Verlag, Berlin VDI 3472 (1986): Emissionsminderung; Tierhaltung; Hühner. Ausgabe 06/1986, Beuth Verlag, Berlin VDI 3473, Blatt 1 (Entwurf) (1994): Emissionsminderung - Tierhaltung: Rinder Geruchsstoffe. Ausgabe 11/1994, Beuth Verlag, Berlin VDI 3474 (Entwurf) (2001): Emissionsminderung - Tierhaltung Geruchsstoffe. Ausgabe 03/2001, Beuth Verlag, Berlin Autor Ewald Grimm, Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e.v. (KTBL), Darmstadt Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) Bartningstraße 49 64289 Darmstadt Telefon: +49 6151 7001-0 Fax: +49 6151 7001-123 E-Mail: ktbl@ktbl.de www.ktbl.de Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt, Aktenzeichen 8 VR 1351 Vereinspräsident: Prof. Dr. Thomas Jungbluth Geschäftsführer: Dr. Heinrich de Baey-Ernsten Verantwortlich im Sinne des Presserechts: Dr. Heinrich de Baey-Ernsten Diese Information wurde vom KTBL und den Autoren nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Das KTBL und die Autoren übernehmen keine Gewähr für Aktualität, Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der bereitgestellten Inhalte. Herausgegeben mit Förderung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages. 2009 Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. Nachdruck nur mit Quellenangabe. Seite 8 von 8