Veranstaltung in Freiburg am Haftung und Versicherungsschutz im Ehrenamt

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Veranstaltung in Freiburg am 10.11.2016 Haftung und Versicherungsschutz im Ehrenamt Ralf Krepper Abteilungsdirektor / Prokurist BGV Badische Versicherungen 1

Zur Person Ralf Krepper Abteilungsdirektor / Prokurist Abteilungsdirektion Kommunal Badischer Gemeinde-Versicherungs-Verband Karlsruhe Seite: 2 2

Gliederung / Einleitung / Haftungsgrundlagen (Wie haften ehrenamtlich Tätige?) Privatpersonen und Vereine / Versicherungsschutz für kommunales ehrenamtliches Engagement Haftpflichtversicherung Unfallversicherung Rechtsschutzversicherung Rahmenvertrag des Landes Baden-Württemberg Seite: 3 3

Seite: 4 4

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/Die Gesellschaft ist in Zeiten knapper Kassen mehr denn je auf Menschen angewiesen, die sich freiwillig und unentgeltlich engagieren und in den Dienst der Allgemeinheit stellen. /Die Hilfe für andere Mitbürger steht dabei im Vordergrund, doch der Helfende soll nicht zum Hilfesuchenden werden. Seite: 6 6

Haftungsgrundlagen / Ehrenamtlich tätige Personen haften für von ihnen verursachte Schäden nach den Regelungen des Zivilrechts ( 823 BGB) / Vereine haften als juristische Personen des Privatrechts für das Verhalten der Vorstandsmitglieder ( 31 BGB), die Vereinsmitglieder haften selbst ( 823 BGB- haben aber einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein bei leicht fahrlässigem Handeln). / Die Höhe der (deliktischen) Haftung ist grundsätzlich unbegrenzt. Seite: 7 7

Beispiel 1 / Im Beisein zweier ehrenamtlicher Vereinsmitglieder hält sich eine Kindergruppe auf einem Spielplatz auf. / Ein Kind zieht einen im Boden steckenden Schraubenzieher heraus und sticht in einer Rückwärtsbewegung einem anderen Kind ins Auge, was zu einer Perforierung der Hornhaut führt. / Wegen der bleibenden Sehbehinderung (das Kind schielt nach der Verletzung zudem) fordern die Eltern 25.000 EUR Schmerzensgeld mit der Begründung, dass die ehrenamtlichen Betreuerinnen ihre Aufsichtspflicht verletzt hätten. Seite: 8 8

Beispiel 2 / Beim Mähen des Rasens einer Liegenschaft eines Vereins wird ein Stein an ein daneben parkendes Auto geschleudert. / Der Schadenverursacher ist ein ehrenamtlich tätiges Mitglied, das diese Aufgabe schon seit Jahren für den Verein erledigt. / Es entsteht ein Sachschaden in Höhe von 450,00 EUR. Seite: 9 9

Beispiel 3 / Beim alljährlichen Hof-Fest wird ein Grill mit zwei Gasflaschen betrieben. / Als die eine der beiden Gasflaschen zur Neige ging, wechselt ein Vereinsmitglied die leere Flasche aus, ohne jedoch wie es die Unfallverhütungsvorschrift vorsieht die zweite Flasche ebenfalls zu verschließen. / Es kommt in der Folge zu einer Stichflamme und einer Explosion, in dessen weiteren Verlauf drei Passanten schwer verletzt werden. / Der Verein als Veranstalter des Festes wird von den Geschädigten sowie von den Krankenversicherungsträgern auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Seite: 10 10

Exkurs Haftungsfreizeichnung durch Schilder Seite: 11 11

Seite: 12 12

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Versicherungsschutz für ehrenamtliches Engagement Verein Schlösser Burgen Gärten Baden-Württemberg e.v. Land (Bürgerschaftliches Engagement außerhalb Vereinen) Kommune (Bürgerschaftliches Engagement Kommunale Aufgaben!) Seite: 15 15

Versicherungsschutz über Verein/Land/Kommune / Als juristische Person des Privatrechts benötigt der eingetragene Verein eine eigene Vereins-Haftpflichtversicherung. / In dieser sind üblicherweise die Vereinstätigkeiten und die daraus entstehenden Drittschäden (haftungsrechtliche Ansprüche) abgesichert. / Über die Vereins-Haftpflichtversicherung werden auch solche Schäden erfasst, die Vereinsmitglieder oder für den Verein ehrenamtlich Tätige im Rahmen ihrer Verrichtungen für den Verein einem Dritten zufügen. / Für bürgerschaftliches Engagement außerhalb der Wahrnehmung von Vereinsaufgaben ist der Versicherungsschutz über das Land oder die Kommune zu prüfen. / Vorhandene Privat-Haftpflichtdeckungen gehen diesem Versicherungsschutz immer voran (= Subsidiarität). Seite: 16 16

Aufgabe der Haftpflichtversicherung / Prüfung der Haftungsfrage (Verschulden? Haftung??) / Abwehr unberechtigter Ansprüche (Notfalls gerichtlicher Schutz) / Regulierung berechtigter Ansprüche (außergerichtlich oder nach Urteil) Seite: 17 17

Rahmenvertrag des Landes Baden-Württemberg / Für ehrenamtliches Engagement, das außerhalb kommunaler Aufgaben und außerhalb der Tätigkeit von Vereinen stattfindet, hat das Land Baden- Württemberg im Jahr 2001 einen Rahmenvertrag abgeschlossen. / Anwendungsfälle (Beispiele): Kriseninterventionsteams bei Landkreisen Einkaufsservice für Senioren Vorleseabende in Kinder- und Jugendheimen Elterninitiative verkauft Kuchen Etc. Seite: 18 18

Zusammenfassung und Fazit / Für ehrenamtliches Engagement für den Verein Schlösser, Burgen, Gärten Baden-Württemberg e.v. besteht Versicherungsschutz über die vom Verein abgeschlossene Vereins-Haftpflichtversicherung. / Für bürgerschaftliches Engagement außerhalb eines Vereines, beispielsweise für das Land B.W. oder für eine Kommune ist der Versicherungsschutz dort herzustellen (Rahmenvertrag des Landes oder Kommunale Haftpflichtversicherung der jeweiligen Kommune). / Gegenstand des Versicherungsschutzes sind auch Ansprüche, die gegen ehrenamtlich Tätige aus ihrer Tätigkeit für den Verein gerichtet sind. / Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung geht u.u. vor. (Subsidiarität) Seite: 19 19

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Auf den Punkt gebracht. "Eine Versicherung ist etwas was man nie brauchen müssen möchte - aber einfach wollen muss, weil man sie immer brauchen tun könnte! (Carl Valentin) 21

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!! Seite: 22 22