Regelungen zur Qualifizierungsmaßnahme zum (r) Diabetes Nurse

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Transkript:

Regelungen zur Qualifizierungsmaßnahme zum (r) Diabetes Nurse I AUFGABENGEBIET 1 Ziel der Qualifizierung (1) Die Qualifizierungsmaßnahme soll den Teilnehmern eingehende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, um Menschen mit Diabetes mellitus, unter Berücksichtigung der pathophysiologischen Besonderheiten des Krankheitsbildes, professionell zu betreuen. Ferner sollen die Teilnehmer nach Abschluss der Qualifizierung den Menschen mit Diabetes mellitus während des stationären Aufenthaltes als kompetenter Berater zur Seite stehen. (2) Zu den Aufgaben der Diabetes Nurse zählen insbesondere A. Kompetente Begleitung und Beratung der Menschen mit Diabetes mellitus während ihres stationären Aufenthaltes unter Anwendung der in der Qualifizierung erworbenen kommunikativen und psychosozialen Fähigkeiten. B. Entwicklung eines vertieften Verständnisses zur korrekten Umsetzung und evtl. Anpassung ärztlich angeordneter Therapiestrategien. C. Leitliniengerechtes Wundmanagement, insbesondere bei Patienten mit diabetischem Fußsyndrom. (3) Die Befähigung zur Erledigung der genannten Aufgaben soll durch theoretische und praktische Ausbildung erzielt werden. II Qualifizierungseinrichtung 2 Anforderungen an die Qualifizierungseinrichtung (1) Qualifizierungseinrichtungen sind Diabeteszentren, die entsprechend den Richtlinien der DDG als Behandlungseinrichtung für Patienten mit Typ 1 und Typ 2 Diabetes mellitus mit diabetesspezifischem Qualitätsmanagement (Stufe 2) zertifiziert sind. (2) Die Qualifizierungseinrichtung wird anerkannt, wenn a. die Qualifizierung von einem Diabetologen DDG oder entsprechend eines Facharztes für Innere Medizin mit der Zusatzbezeichnung Diabetologie geleitet wird und sie über mindestens einen weiteren Diabetologen DDG, sowie zwei Diabetesberater DDG, von denen einer ein Graduate Certificate in Diabetes Studies nachweisen kann, verfügt. 1 b. Für die Ausbildung die erforderlichen Räume, Einrichtungen, Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen; c. Eine sinnvolle Koppelung der theoretischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet ist; d. Ein detaillierter Lehrplan für die Qualifizierung vorliegt; 1 Für die praktische Ausbildungszeit muss ein fester Ansprechpartner für den gesamten praktischen Ausbildungsteil festgelegt werden.

III Qualifizierung 3 Voraussetzungen für die Teilnahme Zur Qualifizierung wird zugelassen, wer: (1) die Berechtigung des Krankenpflegegesetzes vom 01.01.2004 (BGBl. I. S. 893) in der jeweils geltenden Fassung hat, eine der genannten Berufsbezeichnungen zu führen (Gesundheits-/Krankenpfleger/-pflegerin; Kinderkrankenpfleger/-pflegerin) (2) eine mindestens einjährige Berufstätigkeit nachweisen kann. 4 Teilnahmegesuch (1) Bewerbungen zur Teilnahme an einer Qualifizierung sind an die med. Leitung des Diabeteszentrums zu richten (2) Der Bewerbung sind beizufügen a. Lebenslauf (nur bei externen Teilnehmern) b. staatliches Examen als Krankenschwester/-pfleger bzw. Gesundheits- und Krankenpfleger (nur bei externen Teilnehmern) (3) Über die Zulassung von externen Teilnehmern zur Qualifizierung entscheidet die Leitung der Qualifizierungseinrichtung. Die Auswahl der internen Bewerber erfolgt durch die Pflegedienstleitung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat. Entscheidung ist schriftlich zu erteilen. 5 Form, Dauer und Gliederung der Ausbildung (1) Die Qualifizierung erfolgt mit Unterricht und einer in der Qualifizierung eingegliederten Hospitation in den speziellen Aufgabenbereichen. Während der Hospitation muss der Qualifizierungsauftrag gewahrt bleiben (z.b. Diabeteszentrum, Diabetesstation, Diabetesambulanz). (2) Die Qualifizierung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfungen 12 Monate. Die Qualifizierung umfasst a. Mindestens 170 Stunden Unterricht b. Hospitation von mindestens 38 Stunden 2 c. Die Prüfung (3) Die Hospitation kann in einem der Qualifizierungseinrichtung angeschlossenen Krankenhaus vollständig absolviert werden, wenn das Krankenhaus alle Mindestanforderungen an die Anforderung der Qualifizierungseinrichtung erfüllt. (4) Die Kursteilnehmer werden durch die Leitung der Qualifizierungseinrichtung bei der Auswahl der Klinik für die Hospitation unterstützt (gültig für externe Teilnehmer). (5) Über den Unterricht sowie die Hospitation sind Nachweise zu führen. 6 Lehrfächer und Hospitationsbereiche Die Inhalte der theoretischen Ausbildung und der Hospitation sind unter Berücksichtigung der speziellen Bedürfnisse und Angebote der Erwachsenenbildung zu vermitteln. (1) Der Unterricht umfasst für die Qualifizierung insgesamt 170 Stunden Unterricht. 2 Eine Unterrichtsstunde umfasst 45 Minuten, eine Stunde der Hospitation umfasst 60 Minuten.

(2) Die einzelnen Module beinhalten: 1 Modul I Medizinisch diabetologisches Grundlagenwissen 60 1.1 Klassifikation des Diabetes mellitus 20 1.1.1 Genetik des Typ 1 Diabetes 1.1.2 Genetik des Typ 2 Diabetes 1.1.3 Pathophysiologie des Typ 1 Diabetes 1.1.4 Pathophysiologie des Typ 2 Diabetes 1.1.5 Genetik und Pathophysiologie des Gestationsdiabetes 1.1.6 Genetik und Pathophysiologie anderer Diabetesformen 1.2 Therapie 30 1.2.1 Orale Antidiabetika / DPP IV Analoga 1.2.2 Insulintherapie: CT / MCT / SIT / ICT / Insulinpumpentherapie 1.2.3 Hypoglykämie: Ursachen / Symptome / Behandlung 1.2.4 Ketoazidose: Ursachen / Symptome / Behandlung 1.2.5 Hyperosmolares Koma: Ursachen / Symptome / Behandlung 1.3 Diabetische Folgeerkrankungen 10 1.3.1 Diabetische Nephropathie 1.3.2 Diabetische Retinopathie 1.3.3 Diabetische Neuropathie 1.4 Begleitende Folgeerkrankungen 1.4.2 Makroangiopathie 1.4.3 Metabolisches Syndrom 2 Modul II: Ernährung 10 2.1 Ernährungsphysiologie 2.2 Kalorienreduzierte Ernährung 2.2 Kohlenhydrat / Broteinheitenberechnung 3 Modul III: Pflegerisch diabetologisches Fachwissen 40 3.1 Stoffwechselselbstkontrollen 10 3.1.2 Harn -, Blutzucker -, Acetonmessung 3.1.3 Blutdruckmessung / Diabetikerpass 3.2 Injektionstechnik 3.2.1 Injektionshilfen / Pens 3.2.3 Insulinpumpen 3.3 Wundmanagement 30 3.3.1 Wundversorgung beim diabetischen Fußsyndroms 4 Modul IV: Berufskunde 1 4.1 Aufgaben -, Arbeitsplatzbeschreibung 5 Modul V: Psychologisches Grundlagenwissen 24 5.1 Einführung in die Psychologie 5.2 Gesundheitspsychologische Aspekte im Umgang mit chronisch Kranken 5.3 Verhaltensmedizinische Aspekte im Umgang mit chronisch Kranken 5.4 Compliance / Selbstmanagement 5.5 Empathie / Empowerment 5.6 Interaktion in der Kommunikation 5.7 Partnerzentrierte Gesprächsführung nach Rogers 6 Modul VI: Sonstiges 7 6.1 Schriftliche -, mündliche Prüfung 5 6.2 Kursreflexion 2

7 Unterbrechungen (1) Auf die Dauer der Qualifizierung werden angerechnet: a. Unterbrechungen in Höhe des tariflichen Urlaubs, b. Unterbrechungen durch Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von maximal 8 Arbeitstagen. (2) Soweit das Qualifizierungsziel nicht gefährdet ist, führen weitergehende Fehlzeiten zu einer Verlängerung der Qualifizierungszeit bis zu maximal 12 Monaten, wobei Prüfungen am Ende der verlängerten Qualifizierungszeit durchzuführen sind. IV PRÜFUNG 8 Prüfungsausschuss (1) Bei der anerkannten Qualifizierungseinrichtung (Diabeteszentrum) wird ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus: a. der Leitung des Diabeteszentrums b. zwei an der Ausbildung beteiligten Lehrkräfte c. der PDL der Klinik Oldenburg (3) Prüfer sind die an der Qualifizierung beteiligten Lehrkräfte. (4) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden / des Vorsitzenden den Ausschlag. 9 Meldung zur Prüfung (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens 3 Wochen vor Ende der Qualifizierung bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Leiter Diabeteszentrum) zu stellen. 10 Erkrankungen, Rücktritt, Versäumnisse (1) Ist der Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten verhindert, so hat er dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. (2) Der Prüfling kann in begründeten Fällen mit Genehmigung der/des Vorsitzenden von der Prüfung zurücktreten. (3) Bricht der Prüfling aus den in Absatz 1 oder 2 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. (4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Begründung an einem Prüfungstage nicht oder tritt ohne Genehmigung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. 11 Gliederung der Prüfung (1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Leiter Diabeteszentrum)setzt den Zeitpunkt für die einzelnen Prüfungsteile fest und veranlasst die Ladung des Prüflings und des Prüfungsausschusses. Die Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (4) Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. 12 Mündliche Prüfung (1) Jeder Prüfling wird in den unter 6 aufgeführten gemeinsamen Modulen geprüft.

(2) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel nicht mehr als vier Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfungsdauer soll in der Regel für den einzelnen Prüfling 20 Minuten nicht überschreiten. (3) Die mündliche Prüfung wird im Beisein von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchgeführt. Diese Bewerten die Leistungen insgesamt mit einer der in 14 bezeichneten Noten. 13 schriftliche Prüfung (1) Bestehend aus zwei unter Aufsicht zu fertigenden Klausuren von je 1,5 Stunden oder als eine Klausur in 3 Stunden. Die Klausuren können: - im Antwort-Auswahl-Verfahren - als Fragen-Arbeit mit frei zu formulierenden Antworten - in Aufsatzform zu vorgesehenen Themen oder - als Kombination dieser drei Möglichkeiten gestaltet werden (2) Die Leistungen werden mit einer der in 14 bezeichneten Noten bewertet 14 Prüfungsergebnisse Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis gelten die folgenden Grundsätze: sehr gut, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderen Maße entspricht, gut, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, befriedigend, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, ausreichend, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, mangelhaft, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, ungenügend, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. 15 Gesamtergebnis (1) Nach den Ergebnissen der mündlichen und praktischen Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder nach 11 Abs.1 vorgeschriebenen Prüfungsteile mit mindestens ausreichend bewertet sind. 16 Prüfungsniederschrift Über die jeden Prüfungsabschnitt ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

17 Zeugnis Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis (Anlage). Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Bescheid. 18 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße (1) Einen Prüfling, der sich eines Täuschungsversuches oder eines ordnungswidrigen Verhaltens schuldig macht, kann vom Aufsichtführenden bzw. vom Prüfer direkt von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. (2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder aller Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. 19 Wiederholung der Prüfung (1) Ist die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfling auf schriftlichen Antrag an die/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Prüfung wiederholen. (2) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholungsprüfung auf bestimmte Prüfungsteile beschränken. (3) Der Prüfungsausschuss bestimmt den Prüfungstermin. (4) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuss zu wiederholen. 20 Inkrafttreten Die Regelung zur Qualifizierungsmaßnahme Diabetes Nurse tritt mit Wirkung vom 2008 in Kraft.