Prüfung. KMU-Finanzexperte Modul 8 KMU-Steuern Hauptprüfungsexperte: Barbara Sramek Prüfungsexperte: Dieter Egloff. 22. April 2008

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Transkript:

Prüfung KMU-Finanzexperte Modul 8 KMU-Steuern Hauptprüfungsexperte: Barbara Sramek Prüfungsexperte: Dieter Egloff 22. April 2008 Prüfungsmodus Prüfungsdauer schriftliche Klausur 90 Minuten Punktemaximum: 100 Erlaubte Hilfsmittel: - Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern (StHG) - Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStG) - Bundesgesetz über die Stempelabgaben (StG) - Taschenrechner Zusätzliche Hilfsmittel: - Anhang 1: Auszug aus dem aargauischen Steuergesetz - Anhang 2: Auszug aus dem aargauischen Steuergesetz - Anhang 3: Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern des Kantons Luzern Kandidatennummer Erstkorrektur: Zweitkorrektur:.... Erreichte Punkte: Note:

1. (2 Punkte) Was versteht man unter Gemengsteuern? Definieren Sie diesen Begriff und nennen Sie zwei Beispiele von Gemengsteuern. - Gemengsteuern sind ein Gemenge bzw. eine Mischung aus Steuer (gegenleistungslos geschuldet; 1/2 Punkt) und Kausalabgabe (Entgelt für staatliche Leistung i.w.s.; 1/2 Punkt). - Pro richtigem Beispiel wird 1/2 Punkt erteilt. Richtig sind unter anderem: Hundesteuer, die aargauischen Grundbuchabgaben, die Schiffssteuern usw. 2. (3 Punkte) Welche Grundsätze gelten für die Abgrenzung der Steuerhoheiten von Bund und Kantonen? - Die Kantone sind grundsätzlich souverän (1 Punkt). Das gilt auch für die Erhebung von Steuern und die Steuerhoheit. - Die Kantone dürfen diejenigen Steuern nicht erheben, welche der Bund für sich vorbehält oder für die der Bund eine Steuerfreiheit vorsieht (sogenannte Prävalenz des Bundessteuerrechts (Sinn richtig: 1 Punkt). - Die Kantone müssen sich bei der Ausübung der Steuerhoheit an die Vorgaben des Bundesrechts halten (insbesondere an die Bundesverfassung und das Steuerharmonisierungsrecht; Sinn richtig: 1 Punkt). 3. (15 Punkte) Sind die folgenden Aussagen richtig oder falsch? Bitte setzen Sie ein X in das betreffende Feld. Die Antworten sind nicht zu begründen. Pro richtige Antwort gibt es 1 Punkt. Nr. Richtig Falsch Aussage Allgemeine Fragen: 1. X Die Kantone sind verpflichtet, Vermögenssteuern zu erheben. 2. X Die Kantone sind verpflichtet, Schenkungssteuern zu erheben. 3. X Der Bund erhebt Kapitalsteuern.

4. X Alle Kantone erheben die Einkommenssteuern der natürlichen Personen nach dem System der einjährigen Gegenwartsbemessung. Direkte Bundessteuer: 5. X Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder (Kinderalimente) sind beim Elternteil mit der elterlichen Sorge steuerbares Einkommen. 6. X AHV-Renten sind zu 60% steuerbar. 7. X Ergänzungsleistungen zur AHV sind steuerfrei. 8. X Leibrenten aus einer privaten Versicherung sind zu 60% steuerbar. 9. X Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. 10. X Die Krankenkassenprämien können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. 11. X Einkünfte aus dem Verkauf von zum Privatvermögen gehörenden Diskont-Obligationen sind steuerfrei. 12. X Einkünfte aus Lotterien sind steuerfrei. 13. X Genugtuungszahlungen sind steuerfrei. 14. X Bei der direkten Bundessteuer bestimmt sich der Steuersatz für gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten nach einem Splittingverfahren. 15. X Ehegatten haften auch nach einer Trennung solidarisch für die noch ausstehenden Steuern.

4. (3 Punkte) Am 1. Dezember 2007 hat die Meier AG ihrem Geschäftsführer Kurt Leder 100 eigene Aktien für CHF 150.00 pro Aktie zum Kauf angeboten. Der Nennwert beträgt CHF 100.00 pro Aktie, der Verkehrswert CHF 500.00 pro Aktie. Das Angebot der Meier AG ist auf ein halbes Jahr befristet. Am 1. März 2008 nimmt Kurt Leder das Angebot an. Der Verkehrwert am 1. März 2008 betrug CHF 550.00 pro Aktie. Welche Steuerfolgen hat der Aktienkauf für Kurt Meier? Begründen Sie Ihre Antwort kurz. - Kurt Meier erzielt steuerbares Einkommen aus unselbständigem Erwerb (1 Punkt). - Das Einkommen ist am 1. März 2008 und damit im Jahr 2008 realisiert (1 Punkt). - Steuerbar ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Ausgabepreis am 1. März 2008, d.h. CHF 550.00./. CHF 150.00 = CHF 400 pro Aktie (1 Punkt). 5. (3 Punkte) Die Geschwister Sandra und Peter Müller haben von ihrer Tante ein Stück Bauland geerbt. Sie parzellieren das Grundstück und lassen darauf vier Doppeleinfamilienhäuser erbauen. Die acht Häuser können Sandra und Peter Müller noch vor ihrer Fertigstellung mit Gewinn verkaufen. Stellt dieser Gewinn Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar? Begründen Sie Ihre Antwort. - Umschreibung der Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit (Unternehmerrisiko, Handeln auf eigene Rechnung und Gefahr, eigene Organisation, Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, Gewinneignung: je ½ Punkt, maximal 1 Punkt). - Die Geschwister sind planmässig vorgegangen und haben nicht nur eine sich bloss zufällig bietende Gelegenheit ausgenützt (1 Punkt). Sie haben Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt (Schlussfolgerung richtig: 1 Punkt).

6. (4 Punkte) Die Knecht AG möchte ihr Aktienkapital herabsetzen. Zu diesem Zweck will sie von ihren Aktionären insgesamt 15% der ausgegebenen Aktien erwerben. Der (Rück-)Kaufpreis pro Aktie beträgt CHF 1'600.00. Die Aktien haben einen Nennwert von je CHF 100.00. Martin Knecht verkauft der Knecht AG 100 Aktien. Die Aktien gehören steuerlich zu seinem Privatvermögen. Theo Knecht ist selbständig erwerbstätig. Er hält 200 Aktien der Knecht AG in seinem Geschäftsvermögen. Der Buchwert (Einkommenssteuerwert) beträgt CHF 400.00 pro Aktie. Theo Knecht verkauft 200 Aktien an die Knecht AG. Welche Einkommenssteuerfolgen haben die Aktienverkäufe für Martin Knecht und für Theo Knecht? Begründen Sie Ihre Antwort. - Martin Knecht erzielt steuerbaren Beteiligungsertrag von CHF 1'500.00 pro Aktie (1'600.00./. CHF 100 pro Aktie; Sinn richtig: 1 Punkt). Nach dem Nennwertprinzip ist nur der Nennwert steuerfrei rückzahlbar (Sinn richtig: 1 Punkt) - Für Theo Knecht gilt das Buchwertprinzip (Sinn richtig: 1 Punkt). Er erzielt steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (steuerbarer Kapitalgewinn von CHF 1'600.00./. CHF 400.00 = CHF 1'200.00 pro Aktie; Sinn richtig: 1 Punkt). 7. (4 Punkte) Nennen Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sog. Transponierung. Welche Steuerfolgen lösen eine Transponierung aus? - gesetzliche Voraussetzungen: vgl. Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG; pro richtiger Antwort ½ Punkt. - Steuerfolgen: steuerbares Einkommen in der Höhe der Differenz zwischen Verkaufspreis und Nennwert der Aktien (Sinn richtig: 2 Punkte).

8. (3 Punkte) Daniel Gerber (Jahrgang 1934) hat im Januar 1998 eine gemischte Lebensversicherung abgeschlossen. Es sind folgende Eckpunkte bekannt: Vertragsdauer: 1. Februar 1998 31. Januar 2008 Einmalprämie: CHF 100'000.00 Versicherungssumme: CHF 130'000.00 Versicherungsnehmer: Daniel Gerber Versicherte Person: Daniel Gerber Im Februar 2008 wurde Daniel Gerber die folgende Versicherungsleistung ausbezahlt: Leistung aus Hauptversicherung: CHF 130'000.00 Überschussbeteiligung: CHF 5'000.00 Total Versicherungsleistung: CHF 135'000.00 Welche Einkommenssteuerfolgen löst diese Versicherungsleistung aus? Begründen Sie Ihre Antwort kurz und nennen Sie die gesetzlichen Grundlagen. gesetzliche Grundlage: Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG (1 Punkt) rückkaufsfähige Kapitalversicherung, Leistung im Erlebensfall hier gegeben. Versicherung dient der Vorsorge: hier gegeben (1 Punkt) Die Versicherungsleistung ist steuerfrei (1 Punkt). 9. (Total 5 Punkte) 9.1 (4 Punkte) Monika und Felix Keller wollen im Sommer 2008 ein Einfamilienhaus kaufen. Für die Finanzierung wird Felix Keller einen Vorbezug aus seiner Säule 2 tätigen (CHF 100'000.00). Welche Steuerfolgen löst dieser Vorbezug aus? Berechnen Sie die direkte Bundessteuer. Der Vorbezüge unterliegt einer separat vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer (1 Punkt) zu 1/5 des Tarifes (1 Punkt).

Art. 38 DBG (½ Punkt) i.v.m. Art. 36 Abs. 2 DBG (½ Punkt) (oder alternativ zu Art. 36 Abs. 2 DBG: Art. 22 DBG) direkte Bundessteuer: CHF 497.20 (1 Punkt) Herleitung aus Art. 36 Abs. 2 DBG: für CHF 99'400.00: CHF 2'444.00 für CHF 600.00: CHF 42.00 für CHF 100'000.00: CHF 2'486.00 davon 1/5: CHF 497.20 9.2 (1 Punkt) Fortsetzung des Sachverhaltes von Ziffer 9.1: Im Kalenderjahr 2009 wird Felix Keller befördert. Er möchte Einkäufe in seine Säule 2 tätigen. Was hat er zu beachten? Vor allfälligen Einkäufen muss Felix Keller den WEF-Vorbezug von CHF 100'000 zurückzahlen: (1 Punkt) 10. (6 Punkte) Franz Bauer verkauft am 5. Februar 2008 sein Reiheneinfamilienhaus in Aarau für CHF 800'000.00. Er hatte die Liegenschaft am 13. Januar 1993 für CHF 540'000.00 erworben. Die Hypothek beträgt im Zeitpunkt des Verkaufs CHF 350'000.00. Im Jahre 2002 hatte Franz Bauer noch folgende Investitionen getätigt: CHF 20'000.00 für den Ersatz von gleichwertigen Fenstern, CHF 10'000.00 für den Ersatz des Parketts im Wohnzimmer sowie CHF 40'000.00 für den Anbau eines Wintergartens beim Esszimmer. Zeigen Sie den rechnerischen und den effektiv steuerbaren Grundstückgewinn auf, nennen Sie den anwendbaren Steuersatz und berechnen Sie die Grundstückgewinnsteuer. Zusätzliche Hilfsmittel: Auszug aus dem aargauischen Steuergesetz (Anhang 1) - Grundstückgewinn effektiv: CHF 220'000.00 (= CHF 800'000.00./. CHF 540'000.00./. CHF 40'000.00) (2 Punkte)

- Die pauschalierten Anlagekosten betragen im begonnenen 16. Besitzesjahr 75% des Verkaufspreises, m.a.w. CHF 600'000.00 (= 75% von CHF 800'000.00) (1 Punkt) Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt demnach: CHF 200'000.00 (= CHF 800'000.00./. CHF 600'000.00) (1 Punkt) - Der Steuersatz beträgt bis zum vollendeten 16. Besitzesjahr 15% und die Grundstückgewinnsteuer somit CHF 30'000.00 (= 15 % von CHF 200'000.00) (2 Punkte) 11. (6 Punkte) Hans und Antonia Meier erwarben anfangs 1999 ein Einfamilienhaus in Miteigentum für CHF 800'000.00 in Baden. Ende 2006 verkaufen sie das Haus für CHF 1.0 Mio., weil sie beabsichtigen, am Zürichsee eine Wohnung zu kaufen. Im Frühling 2008 haben sie eine Eigentumswohnung mit Seesicht in Meilen gefunden, welche CHF 1.4 Mio. kostet. Da Hans Meier erfolgreicher Privatbankier ist und er in seiner Pensionskasse über CHF 0.9 Mio. Altersguthaben hat, spielt er mit dem Gedanken, das Haus zu Alleineigentum zu erwerben und zur Finanzierung desselben CHF 0.75 Mio. aus dem BVG zu beziehen. Hans und Antonia Meier kommen zu Ihnen und wollen sich beraten lassen. Sie haben zwischenzeitlich von der Stadt Baden die Grundstückgewinnsteuererklärung zugestellt erhalten. Sie möchten möglichst wenig Grundstückgewinnsteuern bezahlen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit keine Grundstückgewinnsteuern anfallen? Zusätzliches Hilfsmittel: Auszug aus dem aargauischen Steuergesetz (Anhang 1) Eine vollständige Ersatzbeschaffung ist möglich, wenn (5 Punkte) a) der Erlös vollständig und b) in eine gleich genutzte Liegenschaft reinvestiert wird; c) die Ersatzbeschaffung innert zwei Jahren nach Verkauf Ersatzbeschaffung geltend gemacht wird; d) das Ehepaar Meier ein Begehren um Steueraufschub stellt; e) die verkaufte und die neue Liegenschaft dauernd und ausschliesslich selbst genutzt werden. Die Ehefrau muss daher ihren Erlös aus dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils ebenfalls vollumfänglich reinvestieren (1 Punkt).

12. (Total 6 Punkte) Hans und Berta Huber, beide 72-jährig, wohnen in Aarau und sind sehr vermögend. Sie haben keine Nachkommen. Berta Huber hat zwei Schwestern, Helga und Yvonne. Yvonne ist mit Markus Meier verheiratet und sie haben zwei erwachsene Söhne. Das Vermögen von Hans und Berta Huber besteht aus einem unbelehnten Mehrfamilienhaus in Luzern mit einem Verkehrswert von CHF 2.0 Mio., einem Einfamilienhaus in Aarau mit einem Verkehrswert von CHF 1.5 Mio. und einem Wertschriftenvermögen von ca. CHF 7.0 Mio. Alles Vermögen ist im gemeinsamen Eigentum. Hans und Berta Huber beabsichtigen ihr Vermögen weitestgehend an die beiden Geschwister von Berta Huber und deren Nachkommen auszurichten. Hans und Berta Huber kommen zu Ihnen und fragen Sie um Rat. Zusätzliche Hilfsmittel: - Auszug aus aargauischen Steuergesetz (Anhang 2) - Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern des Kantons Luzern (Anhang 3) a) Vorab wollen sie wissen, welches Steuergesetz zur Anwendung gelangt, wenn sie Schenkungen ausrichten. Was antworten Sie ihnen? (2 Punkte) - Bewegliches Vermögen nach dem Steuergesetz am Wohnsitz des Schenkgebers (1 Punkt). - Unbewegliches Vermögen nach dem Steuergesetz am Ort der gelegenen Sache (1 Punkt). b) Weiter werden Sie gefragt, ob es steuerrechtlich ein Vorteil wäre, wenn Berta Huber ihren beiden Geschwister in den nächsten vier Jahren pro Jahr je CHF 100'000.00 schenken würde oder auf einmal CHF 0.4 Mio. und ob dies gesetzlich geregelt sei? (2 Punkte) Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert 5 Jahren werden zusammengerechnet. Daher kein Vorteil. 149 Abs. 2 StG (2 Punkte)

c) Schliesslich teilen Ihnen Herr und Frau Huber mit, sie möchten die beiden Söhne von Yvonne möglichst steueroptimiert mit einer Schenkung von CHF 1.0 begünstigen. Der Zeitpunkt spiele ihnen keine Rolle. Wann und wie soll die Zuwendung erfolgen? (2 Punkte) Schenkung des Mehrfamilienhauses in Luzern zu gleichen Teilen an die beiden Neffen. Erfolgt die Schenkung zu Lebzeiten ist der Vermögensanfall grundsätzlich steuerfrei, weil der Kanton Luzern keine Schenkungssteuer kennt. Da der Kanton Luzern jedoch eine Erbschaftssteuer kennt, würde die Zuwendung in Form einer Erbschaft später besteuert. (Sinn richtig: 2 Punkte) 13. (2 Punkte) Maria Zürcher wohnt in Baden. Sie erhält eine Schenkung von CHF 100'000.00 von ihrem vermögenden, in Südafrika lebenden Bruder. Maria Zürcher deklariert diese Schenkung in ihrer Einkommenssteuererklärung, worauf sie in der Folge eine Verfügung über eine Schenkungssteuer in der Höhe von CHF 6'000.-- erhält. Zu Recht? Zusätzliches Hilfsmittel: Auszug aus dem aargauischen Steuergesetz (Anhang 2) Nein, steuerbar sind nur Vermögensanfälle, die von einer Person mit Wohnsitz im Kanton Aargau ausgerichtet worden sind. (2 Punkte) 14. (4 Punkte) Nennen Sie vier Kriterien bzw. Indizien die zur Qualifikation als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler in Frage kommen. Lösung (pro richtiger Antwort 1 Punkt): Zusammenhang mit hauptberuflicher Tätigkeit Einsatz fremder Mittel Verwendung des Erlöses Besitzesdauer Häufigkeit der Transaktionen Buchmässige Behandlung

Auftreten nach aussen Zusammenschluss mit mehreren Personen Planmässigkeit bzw. Planmässiges Vorgehen Gewinnabsicht Gesamte Umstände 15. (2 Punkte) Welche der nachfolgenden Aussagen sind korrekt? x x Unselbständig Erwerbstätige können nur Privatvermögen haben. Liegenschaften des Privatvermögens können abgeschrieben werden. Selbständigerwerbende haben sowohl Geschäftsvermögen als auch Privatvermögen. Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind bei der Direkten Bundessteuer steuerbar. 16. (1 Punkt) Gemischt genutzte Güter werden sowohl geschäftlich als auch privat genutzt. Wie heisst die Methode welche für die Zuweisung herangezogen wird? Präponderanzmethode 17. (4 Punkte) Wie entstehen stille Reserven? Lösung (je 2 Punkte): Unterbewertung von Aktiven Überbewertung von Verbindlichkeiten

18. (3 Punkte) Welche drei Arten der Realisation stiller Reserven gibt es im Steuerrecht? Echte Realisation Buchmässige Realisation Steuersystematische Realisation 19. (Total 14 Punkte) Die Einzelfirma Meier wird in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Gleichzeitig beteiligt sich Herr Müller mit 20 % an der neuen Kapitalgesellschaft. Die Bilanz der Einzelfirma vor Umwandlung sieht wie folgt aus (in TCHF): Aktiven 800 Eigenkapital 800 (stille Reserven 800) a) Welche Beweggründe könnte Herr Meier haben, seine Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft umzuwandeln? (2 Punkte) Lösung (pro richtiger Antwort 1 Punkt): Erleichterung der Erbfolge Sicherung der Firma Haftungsbeschränkung Steuervorteile bei der Übertragung b) Welches sind die Voraussetzungen für eine erfolgsneutrale Umwandlung bzw. für eine erfolgsneutrale Übertragung der stillen Reserven auf die neu gegründete Kapitalgesellschaft? (4 Punkte) Lösung (pro richtiger Antwort 1 Punkt): Steuerpflicht in der Schweiz muss fortbestehen

Übernahme zu den bisher massgebenden Buchwerten Betrieb oder Teilbetrieb Keine Verletzung der Sperrfrist c) Wie hoch ist die Kapitaleinlage von Herr Müller? (2 Punkte) Beteiligung 20 % Einzelfirma-Wert 1'600 entspricht 80 % Kapitaleinlage somit 400 (1'600 x 100 / 80) * 20 d) Wie wird die Kapitaleinlage von Herrn Müller verbucht, wenn dieser die Kapitaleinlage bar einbringt? (2 Punkte) 200 gegenüber Aktienkapital 200 gegenüber Reserven/Agio e) Wie sieht die Eröffnungsbilanz der neuen Aktiengesellschaft aus? (4 Punkte) Aktiven 1 200 Aktienkapital 1 000 Reserven/Agio 200 (stille Reserven 800) 20. (4 Punkte) Was versteht man unter einem Mantelhandel und welche steuerlichen Folgen sind damit verbunden?

Ein Mantelhandel liegt vor, wenn die bisherige Tätigkeit der Gesellschaft aufgegeben, die Aktiven der Gesellschaft in liquide Form gebracht und anschliessend die Aktien der Gesellschaft an Dritte veräussert werden. Der Käufer übt mit der Gesellschaft in der Folge eine neue Unternehmungstätigkeit aus, anstatt dass diese formell liquidiert und neu gegründet würde. Steuerliche Folgen: Liquidation der Gesellschaft mit Neugründung. Mögliche Verlustvorträge gehen verloren. 21. (2 Punkte) Sie sind AktionärIn der X AG und haben Aktien à nom. CHF 100.00 zu CHF 1'200.00 gekauft. Bei der Liquidation der X AG erhalten Sie einen Erlös von CHF 1'000.00 pro Aktie. Wie wird dieser Erlös bei der direkten Bundessteuer behandelt? Es gilt das Nominalwertprinzip. Der Gesamterlös beträgt CHF 1'000, der Nominalwert CHF 100, demzufolge erzielt der Steuerpflichtige ein steuerbares Einkommen von CHF 900. 22. (4 Punkte) A veräussert am 18. Dezember 2006 sein Aktienpaket von 50 Aktien (100 %) an der Immobiliengesellschaft A Bau AG zum Preis von CHF 2'500'000.00. Die Gesellschaft ist Eigentümerin eines Grundstückes, welches am 1. Oktober 1984 erworben wurde. Die Gesellschaft wurde durch A gegründet. Die Bilanz der AG per 31. Dezember 2006 zeigt folgendes Bild: Bank-Kontokorrent CHF 10'000 Grundstück CHF 450'000 Kreditoren CHF 5'000 Hypotheken CHF 50'000 Aktienkapital CHF 50'000 Gewinnvortrag CHF 355'000 CHF 460'000 CHF 460'000

Muss A mit Steuerfolgen rechnen? Wenn ja, mit welchen? Die Veräusserung der Mehrheit der Aktien einer Immobiliengesellschaft wird als wirtschaftliche Handänderung betrachtet. Der Veräusserer realisiert keinen steuerfreien Kapitalgewinn aus der Veräusserung von Privatvermögen sondern vielmehr einen steuerbaren Grundstückgewinn. Verkaufserlös Fr. 2'500'000./. Eigene Mittel der Gesellschaft Fr. -405'000 Realisierter Gewinn Fr. 2'095'000 Der Steuersatz variiert je nach Besitzdauer der Immobilie.