2-4 Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe

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Transkript:

2-4 Praktikumsordnung für den Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe I. Allgemeines Der Bachelor-Studiengang Energie und Rohstoffe ist in die Studienrichtungen Energie- und Rohstoffversorgungstechnik und Petroleum Engineering gegliedert. Für diese Studienrichtungen wird eine praktische Ausbildung (Praktikum) verlangt. Die Praktikantin/der Praktikant soll durch die praktische Tätigkeit: mit ihrem/seinem zukünftigen Arbeitsbereich vertraut gemacht werden, Einblick in die Arbeitswelt und ihre sozialen Gegebenheiten erlangen, ihre/seine Vorstellungen über ihr/sein späteres Berufsfeld durch praktische Erfahrungen erweitern und sich Wissen für das Studium aneignen. Es kann zwischen zwei Möglichkeiten gewählt werden: Praktikum unter Aufsicht der Hochschule Ausbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörde als Beflissene/Beflissener Die Ausbildung als Beflissene/Beflissener ist neben der Absolvierung des Master- Studiengangs Energie- und Rohstoffversorgungstechnik notwendige Vorraussetzung zur Ausbildung für den höheren Staatsdienst im Berg- und Markscheidefach. Die Anschriften der für das Praktikum bzw. der für die Beflissenenausbildung zuständigen Stellen sind im Anhang aufgeführt. II. Regelungen für das Praktikum unter Aufsicht der Hochschule Zuständig für die Anerkennung des Praktikums ist der Bereich Praktikantenangelegenheiten des Studienzentrums der TU Clausthal - im folgenden Praktikantenamt genannt - in Abstimmung mit dem Studienberater. Das Praktikum kann teilweise oder in vollem Umfang vor dem Studium bzw. während des Studiums absolviert werden. Es wird empfohlen, mindestens einen Teil des Praktikums vor Aufnahme des Studiums abzuleisten. Das Praktikum kann teilweise oder in vollem Umfang im Ausland absolviert werden. Grundsätzlich soll das Praktikum einen Bezug zur gewählten Studienrichtung haben und in mindestens drei unterschiedlichen Betrieben abgeleistet werden, wobei in jedem Betrieb mindestens vier Wochen abzuleisten sind. Während des Praktikums ist ein Praktikantenbuch zu führen, aus dem die ausgeführten Arbeiten für jeden Tag zu ersehen sind. Zusätzlich sind wöchentliche Berichte zu fertigen. Zeitraum und Art der Beschäftigung sind von den Betrieben zu bestätigen. Diese Nachweise sind dem Praktikantenamt zwecks Anerkennung vorzulegen. Eine Vermittlung von Praktikantenstellen wird vom Praktikantenamt nicht übernommen; es ist jedoch bei der Suche nach Praktikantenstellen behilflich. Das Praktikantenamt muss die Eignung der ausgewählten Betriebe bestätigen. 1

Regelungen für das Praktikum unter Aufsicht der Hochschule für die einzelnen Studienrichtungen A. Studienrichtung Energie- und Rohstoffversorgungstechnik Das Praktikum umfasst 12 Wochen Vollzeittätigkeit und ist bis zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit abzuschließen. Das Praktikum sollte in Betrieben abgeleistet werden, die dem Bereich der Energie- und Rohstoffgewinnung und/oder dem Bereich der Energie- und Rohstoffversorgung zugeordnet werden können. Wie z.b. Betriebe der Baurohstoffindustrie Betriebe der Mineralischen Rohstoffindustrie Betriebe zur Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen Energieerzeugungs- und Energieverteilungsbetriebe Betriebe der kommunalen Wasser- und Energieversorgung Planungs- und Ingenieurbüros B. Studienrichtung Petroleum Engineering Das Praktikum umfasst 12 Wochen Vollzeittätigkeit und ist bis zur Anmeldung der Bachelor-Arbeit abzuschließen. Das Praktikum sollte in Betrieben der Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie sowie der Erdgasversorgungsindustrie abgeleistet werden. Wie z. B. Bohrbetriebe Erdgasgewinnungsbetriebe Erdölgewinnungsbetriebe Dienstleistungsbetriebe der Erdöl- und Erdgaswirtschaft III. Regelungen für die Ausbildung als Beflissene/Beflissener unter Aufsicht der zuständigen Behörde Für die Ausbildung als Beflissene/Beflissener wenden sich die Studierenden, wenn möglich schon vor Beginn des Studiums, an die für ihren Wohnsitz zuständige Behörde. Die Anschriften der Behörden sind im Anhang aufgelistet. Für die Hochschule sind folgende Nachweise erforderlich: Mit der Meldung zur Bachelor-Arbeit: Ein geeigneter Nachweis, dass der Umfang der bis zur Meldung durchgeführten Beflissenenzeit den Anforderungen unter II. entspricht. 2

IV. Weitere Bestimmungen 1. Anerkennung des Praktikums aus anderen Studiengängen Praktikanten/Praktikantinnen anderer Studiengänge, die zum Studiengang Energie und Rohstoffe wechseln wollen, können einen Antrag auf Anerkennung bisher abgeleisteter Praktikumszeiten beim Praktikantenamt stellen. 2. Anerkennung berufspraktischer Tätigkeiten außerhalb des Studiums Außerhalb des Studiums abgeleistete berufspraktische Tätigkeiten können auf das Praktikum angerechnet werden. 3. Wechsel des Praktikumsmodus Wenn eine Beflissene/ein Beflissener die Ausbildung unter Aufsicht der zuständigen Behörde abbricht und zur Praktikumsregelung unter Aufsicht der Hochschule wechselt, erkennt das Praktikantenamt das unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführte Praktikum an. 4. Praktikantenstellen im Ausland Ein studienbegleitendes Praktikum in den Semesterferien wird von den Studierenden häufig in ausländischen Betrieben durchgeführt. Geeignete Praktikantenstellen vermittelt unter anderem das Akademische Auslandsamt der Technischen Universität Clausthal. Das Akademische Auslandsamt berät auch über Förderungsmöglichkeiten (z.b. im Rahmen des IAESTE Programms). Anhang Anschrift des Praktikantenamtes: Studienzentrum der TU Clausthal Bereich Praktikumsangelegenheiten Adolph-Roemer-Straße 2A Anschriften der für die einzelnen Bundesländer zuständigen Behörden: Baden-Württemberg Landesbergamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau Baden-Württemberg Albertstraße 5 79102 Freiburg Bayern Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Bergamt Südbayern Maximilianstraße 39 80538 München Berlin Landesbergamt Brandenburg Vom-Stein-Str. 30 03050 Cottbus Brandenburg Landesbergamt Brandenburg 3

Vom-Stein-Str. 30 03050 Cottbus Bremen Hamburg Hessen Regierungspräsidium Darmstadt Abteilung Staatliches Umweltamt Wiesbaden Dezernat Bergwesen Lessingstraße 16-18 65189 Wiesbaden Mecklenburg-Vorpommern Bergamt Stralsund Frankendamm 17 18439 Stralsund Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Bezirksregierung Arnsberg Abt. Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen Goebenstr. 25 44135 Dortmund Rheinland-Pfalz Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz Am Staden 17 66121 Saarbrücken Saarland Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz Am Staden 17 66121 Saarbrücken Sachsen Sächsisches Oberbergamt Kirchgasse 11 09599 Freiberg Sachsen-Anhalt Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt Köthener Str. 34 06118 Halle 4

Schleswig-Holstein Thüringen Thüringer Oberbergamt Keplerstr. 22 07549 Gera 5