Menschenhandel in Deutschland. Sarah Schwarze, KOK e.v.

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Transkript:

Menschenhandel in Deutschland Sarah Schwarze, KOK e.v.

Schwerpunkte 1. Vorstellung des KOK 2. Menschenhandel: Begrifflichkeiten 3. Situation der Betroffenen 4. Empfehlungen

Vorstellung des KOK Struktur und Aufgaben des KOK: Nichtregierungsorganisation in Deutschland mit Sitz in Berlin Eingetragen als Verein seit 1999, Vernetzung seit mehr als 25 Jahren 38 Mitgliedsorganisationen: Alle FBS für Betroffene von Menschenhandel in Deutschland Frauenhäuser MigrantInnenorganisationen Schutzwohnungen Prostituiertenberatungsstellen Wohlfahrtsverbände

Vorstellung des KOK: Ziele des KOK: Umsetzung nationaler und internationaler menschenrechtlicher Standards im Umgang mit Betroffenen von MH Abschaffung der rechtlichen und sozialen Ungleichbehandlung von Migrantinnen rechtliche und soziale Gleichstellung von Prostituierten

Vorstellung des KOK Schwerpunktaufgaben des KOK: Bündelung des spezifischen Fachwissens Koordinierung der regionalen Kräfte Öffentlichkeits-/Sensibilisierungsarbeit Gremien- und Netzwerkarbeit Politische Lobbyarbeit

Definitionen: Internationale Definition von Menschenhandel nach dem Palermo-Protokoll aus dem Jahr 2000 die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder den Empfang von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder andere Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Körperorganen.

Definitionen: 232 Abs. 1 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.

Definitionen: Menschenhandel (Definition nach dem StGB) 232 Abs. 1 StGB: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung: Tathandlung: Bringen zu : Aufnahme o. Fortsetzung der Prostitution o. sexuellen Handlungen Tatmittel: unter Ausnutzung einer Zwangslage o. auslandsspez. Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist Taterfolg: sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet werden, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen. Strafmaß: FS von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

Definitionen: 233 StGB Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft (1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung bei ihm oder einem Dritten zu Arbeitsbedingungen, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer stehen, welche die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, bringt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren in Sklaverei, Leibeigenschaft oder Schuldknechtschaft oder zur Aufnahme oder Fortsetzung einer in Satz 1 bezeichneten Beschäftigung bringt.

Definitionen: Menschenhandel (Definition nach dem StGB) 233 StGB: Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft: Tathandlung: Bringen in/zu (ähnlich 232 StGB) Tatmittel: Ausnutzung einer Zwangslage oder Hilflosigkeit (ähnlich 232 StGB) Taterfolg: Sklaverei, Leibeigenschaft o. Schuldknechtschaft Beschäftigung zu Arbeitsbedingungen, die in auffälligem Missverhältnis zu Arbeitsbedingungen anderer AN stehen unter Ausnutzung einer Zwangslage o. auslandsspez. Hilflosigkeit Vorkommensweise/Bereiche: informelle Wirtschaftssektoren, Sex- und Unterhaltungsindustrie, Hausdienstleistungen, Au-Pair, Gaststätten, Baugewerbe und Landwirtschaft

Definitionen: Menschenhandel (Definition des KOK) 1. MH liegt vor, wenn Menschen durch Gewaltanwendung, Täuschung oder Drohung angeworben und 2. Zur Aus- beziehungsweise Fortführung von ausbeuterischer Dienstleistung oder Tätigkeit gebracht werden 3. Der Zwang kann dabei verschiedene Formen haben (psychische oder physische Gewalt) 4. Menschenhandel kann in die sexuelle Ausbeutung oder auch in ausbeuterische Arbeitsverhältnisse erfolgen

Rechtliche und faktische Situation der Betroffenen Rechtliche Situation z. T. Illegalität oder ungeklärter Aufenthaltsstatus, fehlende Arbeitserlaubnis Faktische Situation Isolation Gewalterfahrung über längeren Zeitraum, Trauma Evtl. keine Deutschkenntnisse Recht-und Kenntnislosigkeit im fremden Land Keine Papiere Verschuldung Misstrauen den HelferInnen /der Polizei gegenüber Drohung der TäterInnen, Gefahr Fehlende Alternativen Scham vor den Angehörigen im Heimatland

Polizei NGO Situation der Betroffenen Identifizierung Überblick Fachberatungsstelle Verwandte Betroffene Kunden sexueller Dienstleistungen Bekannte Auslandsvertretungen

Situation der Betroffenen Unterstützung durch die Fachberatungsstellen: FBS sind NGO s, die Betroffene beraten: Sie bieten kostenlose und anonyme Hilfe an Sie haben Beraterinnen, die verschiedene Sprachen (Muttersprachen) sprechen, ebenso haben sie Sprachmittlerinnen Alle Informationen werden streng vertraulich behandelt Nichts wird ohne das Einverständnis der Betroffenen unternommen Im Mittelpunkt steht ausschließlich eine auf die Bedürfnisse der Betroffenen ausgerichtete Beratungs- und Unterstützungstätigkeit.

Situation der Betroffenen Unterstützung durch die Fachberatungsstellen: Angebote Erstberatung, psychosoziale Beratung, Vermittlung sicherer Unterbringung, Klärung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation, Begleitung zu Behörden, Hilfe bei der Wahrnehmung von Rechten und Inanspruchnahme von Rechtsberatung, Unterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren sowie vor Gericht, Entwicklung von Lebensperspektiven im Herkunftsland oder Deutschland, je nach Bedarf Organisation einer sicheren Rückkehr und Vermittlung an seriöse Angebote vor Ort.

Situation der Betroffenen Aufenthalt Für DrittstaatlerInnen gilt das Aufenthaltsgesetz: Razzia/polizeiliche Kontrolle Bedenk- und Stabilisierungsfrist 59 Abs. 7 AufenthG ZeugIn im Strafverfahren Kein/e ZeugIn im Strafverfahren Aufenthaltserlaubnis 25 Abs. 4a oder 4b AufenthG Ausreisepflicht Hauptverhandlung Ausreise Längerfristiger Aufenthalt in Einzelfällen aus Gefährdungsgründen Für EU-BürgerInnen gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU hh jj

Situation der Betroffenen Alimentierung DrittstaatlerInnen: Finanzierung nach dem AsylbewerberleistungsG Keine bedarfsgerechte medizinische Versorgung Keine Übernahme von Therapiekosten Keine Übernahme von Fahrtkosten zur FBS DolmetscherInnenkosten Rückkehrhilfe nur bis zur deutschen Grenze

Situation der Betroffenen Alimentierung für EU/BürgerInnen FreizügigkeitsG/EU Unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern: Leistungen nach SGB XII, SGB II oder AsylbLG Praxis: meldet Probleme in der Klärung behördlicher Zuständigkeiten Für die Länder Rumänien und Bulgarien gelten die Übergangsregelungen bis zum 31.12.2013. Diese Gruppe benötigt eine Arbeitserlaubnis EU Fazit: Es fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für EU- BürgerInnen, welche von Menschenhandel betroffen sind

Zahlen Polizeiliche Zahlen (Hellfeld) für den Bereich Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (abgeschlossene Verfahren) 2006 2007 2008 2009 2010 Verfahren 353 454 482 534 470 Betroffene 775 689 676 710 610 Polizeiliche Zahlen (Hellfeld) für den Bereich Menschenhandel zum Zweck der Arbeitsausbeutung 2009 2010 Verfahren 10 24 Betroffene 23 41 (Quelle: Bundeslagebild des BKA) Aber: Spiegelt nur das polizeibekannte Hellfeld wider und erfasst nur abgeschlossene Ermittlungsverfahren.

Aktuelles Wesentliche internationale Rechtsinstrumente und deren Umsetzungsprozess in Deutschland Übereinkommen des Europarates zur Bekämpfung des Menschenhandels Nr. 197 (2005), Fachanhörung im Ausschuss für Familie, Frauen, Senioren und Jugend des BT am 19.03.2012 (KOK war Sachverständiger) Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (2009/52/EG), sog. Sanktionsrichtlinie (Verabschiedet November 2011) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses von 2002 (2010/0065) (Umsetzungsfrist: bis April 2013)

Empfehlungen des KOK sind unter anderem Die Gewährleistung eines gesicherten und dauerhaften Aufenthaltes der Betroffenen unabhängig von ihrer Kooperationsbereitschaft Sicherstellung des Lebensunterhaltes sowie eine umfassende medizinische Versorgung einschließlich der Bereitstellung therapeutischer Hilfen Zugang zu Entschädigungsrechten und entgangenem Lohn Dauerhafte und ausreichende Absicherung der Fachberatungsstellen für Betroffene des Menschenhandels

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Für nähere Information: www.kok-buero.de info@kok-buero.de