GEWALTSCHUTZ AUCH FÜR WEIBLICHE FLÜCHTLINGE
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- Meta Adler
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1 GEWALTSCHUTZ AUCH FÜR WEIBLICHE FLÜCHTLINGE Fachtagung, Frauen verlassen ihre Heimat weibliche Flüchtlinge in Sachsen-Anhalt Franziska Pabst Der Paritätische Gesamtverband
2 Überblick Ende 2014 waren ca. 59,5 Millionen Menschen weltweit auf der Flucht Ca. 86% der Flüchtlinge bleiben in ihrer Herkunftsregion Etwa 50% der Flüchtlinge weltweit sind Frauen In Deutschland beträgt ihr Anteil etwa 30% (2014) ca erwartete Erstasylanträge bis Ende 2015 (Stand: August 2015)
3 Überblick Gewährung von Flüchtlingsschutz aufgrund geschlechtsspezifischer Verfolgung im Jahr 2014 Geschlechtsspezifische Verfolgung umfasst: sexuelle Gewalttaten, Gewalt in der Familie/häusliche Gewalt, Verstümmelung der weiblichen Geschlechtsorgane, Bestrafung wegen Verstößen gegen den Sittenkodex Diskriminierung von LSBTTI* Insgesamt 625 Personen in 2014
4 Unterkunft/ Unterbringung Erstaufnahmeeinrichtung Dauer: verpflichtend, bis zu 6 Monaten, 47 Abs. 1 AsylG bei Menschen aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten bis zur Ausreise, Vollzug Abschiebung, 47 Abs. 2 AsylG Gemeinschaftsunterkünfte Bis zur Anerkennung, 53 Abs. 1 AsylG Verteilung auf kommunale Gebietskörperschaften Dauer: keine Beschränkung
5 Schutz von Frauen und Kindern EU-Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU) Art. 18: Berücksichtigung von geschlechts- und altersspezifische Aspekten und der Situation von schutzbedürftigen Personen und Verhinderung von körperlichen Angriffen geschlechtsbezogener Gewalt Art. 20: Unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderungen oder Beeinträchtigungen, Schwangere, Alleinerziehende und Kinder, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexuelle Gewalt erlitten haben
6 Rechtliche Regelungen Schutz vor Gewalt folgt u.a. aus folgenden rechtlichen Regelungen: UN-Convention on the elimination of all forms of discrimination against women: Art. 1, Art. 2, Art. 3 CEDAW-Übereinkommen Sog. Istanbul-Konvention: Art. 4, Art. 15, Art. 18, Art. 50, Art. 60 Istanbul- Konvention EU-Menschenrechtskonvention: Art. 8, Art. 14 EMRK EU-Aufnahmerichtlinie: Art. 18, Art. 20, Art. 21 ff. Richtlinie 2013/33/EU Grundgesetz: Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG
7 Empfehlungen des Paritätischen Gesamtverbandes
8 Empfehlungen des Paritätischen Gesamtverbandes Gewaltschutz innerhalb der Einrichtungsstruktur verankern Recht auf Hilfe und Unterstützung wirksam umsetzen Verhalten nach Gewalttaten oder sexuellen Übergriffen standardisieren Rahmenbedingungen verbessern Recht auf menschenwürdige Unterbringung und Schutz vor Gewalt gewährleisten
9 Wenig Erfahrungen Schwierigkeiten Fehlende Frauenschutzräume Schutzmöglichkeiten können aufgrund Residenzpflicht und Wohnsitzauflage nicht kurzfristig realisiert werden Hoher bürokratischer Aufwand Fehlende Rechtssicherheit Sprachbarrieren bei der Weiterverweisung in das Frauenunterstützungssystem
10 Positive Entwicklungen Hohe Bereitschaft, sich des Themas anzunehmen Es werden Unterkünfte nur für Frauen geschaffen Erarbeitung von Handreichungen und Empfehlungen zum Thema Gewaltschutz und Flüchtlinge Vernetzung verschiedener Akteure Notwendigkeit, die Einrichtungen an die Bedürfnisse von besonders schutzwürdigen Personen anzupassen, wird erkannt
11 Unterkünfte und Schutzwohnungen nur für Frauen und ihre Kinder Forderungen Schaffung von Notplätzen und Schutzräumen innerhalb der Einrichtungen Schaffung von Regelungen, die kurzfristigen und unbürokratischen Schutz und Hilfe ermöglichen Sicherstellung des Zugangs von betroffenen Frauen in das Hilfe- und Unterstützungssystem Berücksichtigung von Gewaltschutzkonzepten in Standards, bei Überprüfung und Kontrollen von Einrichtungen
12 Fragen? Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Quellen: BAMF, UNHCR UNHCR Richtlinien zum internationalen Schutz, 2011 Deutsches Institut für Menschenrechte, Heike Rabe: Policy Paper BT-Drs.18/6440, BT- Drs. 18/6468 Weitere Informationen: Franziska Pabst Referentin für Familienhilfe/-poltik, Frauen und Frühe Hilfen
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