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Transkript:

SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 8 AL 564/08 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, B, g e g e n C., Beklagte, hat die 8. Kammer des Sozialgerichts Hannover auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2011 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht D., und die ehrenamtlichen Richter Frau E. und Frau F., für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. T a t b e s t a n d

- 2 - Die Klägerin wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid wegen nicht gemeldeter Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden. Die 1972 geborene Klägerin stand in Arbeitslosengeldbezug. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie ab Januar 2006 eine Nebenbeschäftigung als Köchin in dem Lokal "G." in H. aufnehmen würde. Die von Januar bis Juni 2006 übersandten Nebenverdienstbescheinigungen wiesen alle einen Nebenverdienst von 400,00 Euro aus, für Juli 2006 war ein Nebenverdienst von 388,50 Euro angeführt. Der Nebenverdienst wurde auf das Arbeitslosengeld der Klägerin angerechnet. Vom 11. September bis 6. Oktober 2006 leistete die Klägerin im Rahmen einer Maßnahme zur berufspraktischen Weiterbildung ein unentgeltliches Praktikum im Restaurant "I." ab. Aufgrund einer anonymen Anzeige überprüfte das Hauptzollamt das Restaurant "J.". Mit Schreiben vom 15. August 2007 teilte das Hauptzollamt der Beklagten mit, dass die Klägerin ab Februar 2006 stets mehr als 400,00 Euro monatlich verdient habe. Im Februar habe sie 67,5 Stunden, im März und April 70 Stunden, im Mai 80 Stunden, im Juni 95 Stunden und im Juli 60 Stunden gearbeitet. Bei ihrer Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 13. August 2007 gab die Klägerin an, sie habe 7,20 Euro netto verdient und drei- bis viermal die Woche von 8:30 Uhr bis ca. 13:30 Uhr gearbeitet. Sie sei in der Regel an drei bis fünf Wochentagen beschäftigt gewesen. Das über die erlaubten 400,00 Euro erarbeitete Geld, sei als weiteres Gehalt in den Juli 2006 verschoben worden. Mit Bescheid vom 8. September 2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 1. Februar bis 31. Juli 2006 auf und forderte die Erstattung von 2.295,60 Euro zu Unrecht gezahlter Leistungen. Da sich die Klägerin erst am 31. Oktober 2006 erneut persönlich arbeitslos gemeldet hatte, hob die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2008 die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 1. Februar 2006 bis 31. Oktober 2006 auf und forderte die Erstattung von 3.871,07 Euro zu Unrecht gezahlter Leistungen.

- 3 - Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Der Erstattungszeitraum wurde auf den 30. Oktober 2006 eingeschränkt. Der Erstattungsbetrag blieb gleich. Die Klägerin hat am 19. Dezember 2008 Klage beim Sozialgericht Hannover erhoben. Sie hat vorgetragen, sie vorgelegten Nebenverdienstbescheinigungen seien richtig. Die Dienstpläne, die das Hauptzollamt vorgelegt habe, seien unrichtig. Unterstellt die Aufstellungen in den Dienstplänen seien richtig, ergebe sich allenfalls für Juni und Juli ein Wegfall der Beschäftigungslosigkeit. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 8. September 2008 und den Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das gegen die Klägerin eingeleitete Strafverfahren, endete mit einer Einstellung unter Auflagen in Höhe von 200,00 Euro gem. 163 a Abs. 2 StPO. Wegen des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten Az:3789918, Arbeitsagentur K., verwiesen. Sie haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der Verhandlung und Beratung gewesen.

- 4 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. September 2008 und der Änderungsbescheid vom 9. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 erweisen sich als rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld vom 1. Februar 2006 bis 30. Oktober 2006 aufgehoben und die Erstattung von 3.871,07 Euro zu Unrecht gezahlten Arbeitslosengeldes verlangt. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die Rücknahmevoraussetzungen des 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X sind für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Oktober 2006 erfüllt. Eine Änderung der Verhältnisse liegt vor, da die Klägerin in dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gem. 118 SGB III hatte, da sie ab 1. Februar 2006 nicht mehr arbeitslos war und die Arbeitslosmeldung entfallen war. Arbeitslos ist gem. 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, neben anderen Voraussetzungen, ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit). Gemäß 119 Abs. 3 SGB III schließt die Ausübung einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich die Beschäftigungslosigkeit nicht aus. Nach Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Klägerin ab 1. Februar 2006 eine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden im Restaurant "L." ausgeübt hat. Die Klägerin hat in der Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 13. August 2007 angegeben, drei bis viermal wöchentlich im Restaurant "M." gearbeitet zu haben. Eine Schicht dauerte von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr. Dies bestätigte auch die Zeugin N. in ihrer Vernehmung vor dem Hauptzollamt am 6. Februar 2007. Nach dem der Kammer

- 5 - vorliegenden Schichtplan für Februar 2006 ist die Vormittagsschicht der Klägerin mit Beginn 08:30 Uhr und Ende 13:30 Uhr eingetragen. Danach hat die Klägerin in der Woche vom Mittwoch, dem 1. Februar 2006, bis Dienstag, dem 7. Februar 2006, 16,5 Wochenstunden gearbeitet, in der Woche von Mittwoch, dem 8. Februar 2006, bis Dienstag, dem 14. Februar 2006, hat sie 25 Wochenstunden und in der Woche von Mittwoch, dem 15. Februar, bis Dienstag, dem 21. Februar 2006n 16 Wochenstunden und am Mittwoch, dem 22. bis Donnerstag, dem 23. Februar, 10 Wochenstunden gearbeitet. Die Kammer geht davon aus, dass die vom Hauptzollamt vorgelegten Schichtpläne der von der Klägerin geleisteten Arbeitszeit entsprechen. Der Vortrag der Klägerin, die Schichtpläne seien nicht korrekt, ist nicht nachvollziehbar. Schichtpläne dienen der Koordination der bei einem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, in der für ihn eingetragenen Schicht zu arbeiten. Ist der Arbeitnehmer für eine Schicht eingeteilt, so kann er nicht nach Belieben kommen und gehen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin in der Vormittagsschicht von 08:30 Uhr bis 13:30 Uhr auch anwesend war. Die Klägerin hat sowohl vor dem Hauptzollamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Lehrte angegeben, sie habe drei bis viermal wöchentlich gearbeitet. Diese Angaben stimmen mit den Schichtplänen überein. Ab 1. Februar 2006 hat die Klägerin an drei aufeinanderfolgenden Wochen über 15 Wochenstunden gearbeitet. Sie war daher ab diesem Zeitpunkt nicht beschäftigungslos. Die Arbeitslosengeldbewilligung war ab 1. Februar 2006 aufzuheben, da die Klägerin die Arbeitsaufnahme von mindestens 15 Wochenstunden beim Restaurant "O." nicht mitgeteilt hat. Dazu wäre sie gem. 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet gewesen. Danach hat wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies ist seitens der Klägerin nicht geschehen. Sie hat am 27. Januar 2006 die Beschäftigung beim Restaurant "P." aufgenommen. Ab Februar 2006 war sie mehr als 15 Wochenstunden beschäftigt. Dies hat sie der Beklagte nicht mitgeteilt. Durch die fehlende Meldung einer Arbeitsaufnahme von mindestens 15 Wochenstunden ist gem. 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III die Arbeitslosmeldung entfallen, sodass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur erneuten Arbeitlosmeldung am 31.

- 6 - Oktober 2006 bestand. Gemäß 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erlischt die Wirkung der Arbeitlosmeldung mit der Aufnahme einer Beschäftigung, wenn der Arbeitslose diese der Beklagten nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Der Klägerin ist grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung ihrer ihr obliegenden Mitteilungspflicht gemäß 60 Abs. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I vorzuwerfen. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Betroffene die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzte hat. Dies ist dann der Fall, wenn er einfachste ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Das Maß der Fahrlässigkeit ist nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtvermögen des Begünstigten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen. Die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie eine Beschäftigungsaufnahme von über 15 Wochenstunden ab Februar 2006 der Beklagten hätte melden müssen. Mit ihrer Unterschrift unter den Arbeitslosengeldantrag vom 14. September 2005 hat sie bestätigt, das Merkblatt für Arbeitslose, Stand April 2004 erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen hat. Darin ist auf Seite 11 ausgeführt, dass beschäftigungslos nur derjenige ist, der eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt. Der Anspruch entfällt, wenn die aufgenommene Beschäftigung oder Tätigkeit 15 Stunden wöchentlich erreicht bzw. übersteigt. In seinem eigenen Interesse sollte der Arbeitnehmer jede Beschäftigung oder Tätigkeit vor deren Beginn seiner Agentur für Arbeit anzeigen. Bei Nichtanzeige oder verspäteter Anzeige einer Beschäftigung kann er die Leistungen erst wieder nach erneuter Arbeitslosmeldung beziehen. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige können erhebliche Nachteile entstehen. Die Ausführungen sind eindeutig und klar. Die Klägerin hätte durch das Merkblatt für Arbeitslose wissen müssen, dass sie die Arbeitsaufnahme von 15 Wochenstunden und mehr bei der Beklagten hätte melden müssen. Die Klägerin hat die für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Oktober 2006 zuviel gezahlten Leistungen gem. 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

- 7 - Die Klage musste abgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus 193 Abs. 1 SGG. Rechtsmittelbelehrung Q.