Porträt. Beiträge und Leistungen. Versicherungspläne und Kombinationsmöglichkeiten Gemeinsame Bestimmungen. Massgebend ist das Reglement

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Transkript:

Porträt Beiträge und Leistungen Versicherungspläne und Kombinationsmöglichkeiten Gemeinsame Bestimmungen Massgebend ist das Reglement Bern, im Februar 2008

Unsere Leistungspläne Beiträge, versicherter Jahreslohn, Einkauf, Austrittsleistung 1 1 LP 1a LP 1b LP 2 3 5a 4 4a 5 Alter 18-24 25-34 35-44 45-54 55-64/65 64/65-70 7% 1 15% 7% 1 15% 11% 11% 11% 13% 13% Risikobeitrag Verwaltungskostenbeitrag AHV- max. Jahreslohn min. Koordinationsabzug min. koordinierter Jahreslohn Kombinationen mit den Plänen 4/4a Maximal möglicher Einkauf Arbeitgeber Beitragsreserven Austrittsleistung Volle Beitragsgutschrift und Freizügigkeit CHF 79 560. CHF 19 891. CHF 23 205. CHF 3 315. CHF 79 560. CHF 19 891. CHF 23 205. CHF 3 315. CHF 11 603. CHF 11 602. CHF 3 315. gemäss Reglement (siehe Offerten) Stand 2008: CHF 144.- pro versicherte Person und Jahr CHF 795 600. CHF 7 736. kein Abzug Selbständigerwerbende können im Maximum das AHV-pflichtige oder das durchschnittliche AHV-pflichtige Einkommen für längstens 5 Jahre vor Abzug der Beiträge an die berufliche Vorsorge versichern. Die PLÄNE 4 und 4a können in Ergänzung zu den anderen PLÄNEN abgeschlossen werden. Der zur Versicherung zugelassene AHV-Jahreslohn darf jedoch nicht überschritten werden. Einkäufe für fehlende Beitragsjahre sind möglich (steuerrechtliche Begrenzungen vorbehalten). Können bis zum fünffachen der jährlichen Arbeitgeberbeiträge einbezahlt werden. Die Austrittsleistung entspricht den gesamten bezahlten Sparbeiträgen, Eintrittsleistungen, Einkäufen, Zinsen und Überschussgutschriften. Beitragsbefreiung und Invalidenrentenanspruch bei Krankheit oder Unfall 1 1 LP 1a LP 1b LP 2 3 5a 4 4a 5 Beitragsbefreiung bei Erwerbsunfähigkeit Höhe und Dauer der Beitragsbefreiung nach 6 Monaten Die Altersgutschriften erfolgen gemäss PLAN bis zum reglementarischen Rücktrittsalter. Ausnahme: im PLAN 4 und 5 nur in der Höhe gemäss BVG (PLAN 1) d.h. im Max. des BVG-Lohnes gemäss Obligatorium. Höhe der Invalidenrente Immer mind. gem. BVG - siehe Versicherungsausweis der jährlich zugestellt wird 6.8-7.2% vom Altersguthaben zuzüglich fehlende Beiträge bis zum Rücktrittsalter 5* 4* 1* *vom versicherten Lohn 15%* Ganze Invaliden- oder Teilinvalidenrente 10 bei einem Invaliditätsgrad ab 7 75% bei einem Invaliditätsgrad ab 6 5 bei einem Invaliditätsgrad ab 5 4 bei einem Invaliditätsgrad ab 4 vom versicherten Lohn. Beginn des Invalidenrentenanspruchs Der Rentenanspruch beginnt nach Erlöschen der Lohnersatzleistungen, in der Regel frühestens nach einem Jahr und spätestens nach 720 Tagen und/oder wenn der Rentenentscheid der IV vorliegt. Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente Keine Umwandlung Umwandlung in Altersrente im reglementarischen Rücktrittsalter oder Kapitalbezug.

Rücktrittsalter, Altersguthaben, Renten- oder Kapitalbezug Reglementarisches Rücktrittsalter Frauen 64 Jahre, Männer 65 Jahre Altersrücktritt vorzeitig oder aufgeschoben Zinsgutschriften auf Altersguthaben (obligatorisch und überobligatorisch) Altersleistung Rentenumwandlungssatz im Zeitpunkt des reglementarischen Rücktrittsalters Der Altersrücktritt ist zwischen dem 58. und 70. Altersjahr möglich (auch Teilaltersrücktritt bei erheblicher Beschäftigungsgradreduktion). BVG-Mindestzins = 2.75% Stand 1.1.2008 Verzinsung PAT-BVG = 3.0 für 2008 Kapital- oder Rentenbezug (auch Teilbezug ist möglich) Der Kapitalbezug ist 6 Monate im Voraus zu beantragen. gemäss BVG, 6.8% (höher ab Jahrgang 1948 und älter) vom obligatorischen und überobligatorischen Altersguthaben (siehe Versicherungsausweis) Ehegatten-, eingetragene Partnerschafts-, Lebenspartner-, Kinder- und Waisenrenten Witwen-, Witwer-, Lebenspartnerrenten Kinderrenten zu Invaliditäts- oder Altersrenten Waisenrenten Vollwaisenrenten Anspruch auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente Abfindung 6 der Invaliden- oder Altersrente der Invaliden- oder Altersrente bis zum 20./25. Altersjahr der Invaliden- oder Altersrente bis zum 20./25. Altersjahr 3 der Invaliden- oder Altersrente bis zum 20./25. Altersjahr Der Anspruch besteht, wenn der Ehegatte a) für den Unterhalt eines/mehrerer Kinder aufkommen muss oder b) das 45. Altersjahr vollendet und die Ehe 5 Jahre gedauert hat. Besteht kein Rentenanspruch, wird eine Abfindung in der Höhe von drei Jahres-Ehegattenrenten ausgerichtet, mindestens jedoch das Altersguthaben, wenn dieses höher ist. Zusätzliche Auszahlung bei Überfinanzierung, Wahl zwischen Hinterlassenenrenten und Kapitalzahlung Zusätzliche Auszahlung an Ehegatten bei Überfinanzierung Wahl zwischen Hinterlassenenrenten und Kapitalzahlung Übersteigt das im Zeitpunkt des Todes vorhandene Altersguthaben das zur Finanzierung der Ehegattenrente benötigte Kapital, wird der nicht beanspruchte Teil des Altersguthabens ausbezahlt. Stirbt der aktive Versicherte vor dem Altersrentenbezug kann anstelle der Renten das Altersguthaben bezogen werden. Todesfallsumme Todesfallsumme beim Tod eines Versicherten oder wenn der Rentenbezug nicht 5 Jahre gedauert hat Todesfallsumme beim Tod eines Invalidenrentners oder wenn der Rentenbezug nicht 5 Jahre gedauert hat Todesfallsumme beim Tod eines Altersrentners oder wenn der Rentenbezug nicht 5 Jahre gedauert hat Begünstigte Personen Wenn keine Ehegattenrente zur Auszahlung gelangt oder die Auszahlung weniger als 5 Jahre dauert, wird die Todesfallsumme in der Höhe des Altersguthabens Ende Sterbemonat des Versicherten ausbezahlt. Bereits bezahlte Invaliden-, Hinterlassenen- und Kinderrenten sowie Kapitalund Abfindungszahlungen werden in Abzug gebracht. Wenn keine Ehegattenrente zur Auszahlung gelangt oder die Auszahlung weniger als 5 Jahre dauert, wird die Todesfallsumme in der Höhe des Altersguthabens im Zeitpunkt der Invalidisierung ausbezahlt. Bereits bezahlte Invaliden-, Hinterlassenen- und Kinderrenten sowie Kapitalund Abfindungszahlungen werden in Abzug gebracht. Wenn beim Ableben eines Altersrentners vor vollendetem 70. Altersjahr keine Ehegattenrente zur Auszahlung gelangt oder die Auszahlung der Ehegattenrente eines vor dem vollendeten 70. Altersjahr verstorbenen Altersrentners weniger als 5 Jahre dauert, wird die Todesfallsumme in der Höhe des Altersguthabens, das für die Berechnung der Altersrente vorhanden war, ausbezahlt. Bereits bezahlte Invaliden-, Alters-, AHV-Überbrückungs-, Hinterlassenen- und Kinderrenten werden in Abzug gebracht. a) der überlebende Ehegatte, [b) die BVG-Kinder, c) der Lebenspartner, d) andere Personen, e) die Kinder, f) Eltern, g) Geschwister.] [= Reihenfolge b) bis g) untereinander frei wählbar] (s. Regl. Art. 5.7)

Lebenspartnerrente Leistungsanspruch Urlaubs-Risikoversicherung Urlaubs-Risikoversicherung und Höhe der Risikoprämie für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Versicherter Lohn Beurlaubung eines Arbeitnehmers Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist bezüglich Leistungsanspruch der Ehe gleichgestellt, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: 1. Der Altersunterschied ist nicht grösser als 15 Jahre. 2. Beide Partner sind unverheiratet, es besteht keine Verwandtschaft. 3. In den letzten 5 Jahren vor dem Tod bestand eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft oder es bestehen gemeinsame Kinder. 4. Der begünstigte Lebenspartner erhält keine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente aus einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung. 5. Die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und wird der Kasse spätestens drei Monate nach dem Tod schriftlich mitgeteilt. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht allenfalls Anspruch auf die Todesfallsumme (Art. 5.5.1 und Art. 5.7.1). Die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes ist bei Urlaub, Weiterbildung, Arbeitslosigkeit und für zu überbrückende Zeitperioden während längstens 2 Jahren möglich. Es sind keine Sparbeiträge zu entrichten. Der Risikobeitrag entspricht dem gewählten Versicherungsplan. Versichert wird der bisher versicherte Lohn, im Maximum CHF 150 000.00. Bei unbezahltem Urlaub hat der Versicherte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zu übernehmen. Vorbehalten bleibt eine allfällige Beteiligung des Arbeitgebers. WEF-Vorbezüge für Wohneigentum Vorbezüge für den eigenen Bedarf (eigene Nutzung am gewöhnlichen Aufenthaltsort) können bis drei Jahre vor dem reglementarischen Rücktrittsalter geltend gemacht werden. Vorzeitige Pensionierung ohne Altersrentenanspruch der AHV AHV-Überbrückungsrente bei vorzeitiger Alterspensionierung Als Ersatz einer fehlenden AHV-Rente kann eine Überbrückungsrente (im Maximum AHV-Altersrente) beantragt werden. Zum Kostenausgleich wird ab Erhalt der AHV-Rente die Altersrente der Kasse lebenslänglich reduziert. Beispiel einer AHV-Überbrückungsrente für eine Frau mit Jahrgang 1945: Das Altersguthaben beträgt im 62. Altersjahr: CHF 180 000.00 Die Altersrente pro Jahr beträgt (Umwandlungssatz von 6.65%) CHF 11 970.00 = pro Monat CHF 997.50 Dieser Betrag reicht nicht aus, um das Budget im Gleichgewicht zu halten. Sie beantragt deshalb bis zum AHV-Rentenbezug im Alter 64 eine Überbrückungsrente von CHF 1 480.00 Ab dem 62. Altersjahr betragen die Renteneinnahmen CHF 2 477.50 Die bis zum 64. Altersjahr ausbezahlte Überbrückungsrente von CHF 35 520.00 führt zu einer lebenslänglichen Rentenkürzung ab dem 64. Altersjahr von 7.0 von CHF 35 520.00 pro Jahr=p/Mt. CHF 207.20 Ab dem 64. Altersjahr besteht Anspruch auf die AHV und die Einnahmen betragen: PAT-BVG-Rente CHF 997.50./. CHF 207.20 CHF 790.30 + AHV-Altersrente (Annahme) CHF 1 700.00 CHF 2 490.30 Gesundheitsprüfung Gesundheitsprüfung bei Eintritt oder Erhöhung der Versicherungsdeckung Beim Eintritt wird in der Regel auf eine Gesundheitsabklärung verzichtet. Die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität können jedoch bis auf die BVG- Leistungen gekürzt werden, wenn der Eintritt weniger als 5 Jahre zurückliegt und die Erkrankung oder der Unfall bereits beim Eintritt bestanden hat. Ist die Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beim Eintritt bereits zu 20 % oder mehr eingeschränkt und entsteht aus dem gleichen Grund eine Invalidität, so besteht dafür auch im überobligatorischen Bereich keine Versicherungsdeckung. Dies ist ein Porträt. Massgebend sind die Reglementsbestimmungen!

«Das Ziel Ihrer beruflichen Vorsorge heisst Sicherheit und Ertrag. Dafür setzen wir uns ein.» Mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) wird bezweckt, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden, zusammen mit den Leistungen der AHV/IV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. Je nach Wahl des Versicherungsplanes wird dieses Ziel unterschiedlich erreicht. PLAN 1 = Minimalvorsorge PLAN 1 LP Unterschiede der einzelnen PLÄNE Altersabhängige Sparbeiträge 7%, 1, 15% und berechnet vom Lohn abzüglich BVG-Koordinationsabzug. PLAN entspricht BVG-Minimum mit dem koordinierten Lohn von maximal CHF 56 355.00. Sparbeiträge und Begrenzung des versicherbaren Lohnes wie in PLAN 1. Risikoleistungen (Tod/Invalidität) sind bedeutend besser versichert. Bevorzugt von Angestellten von Selbständigerwerbenden PLAN 1a LP PLAN 1b LP PLAN 2 PLAN 3 PLAN 5a PLAN 4 + 5 PLAN 4a Sparbeiträge wie in PLAN 1 Keine obere Begrenzung des versicherbaren Lohnes. Koordinationsabzug ist auf 1/2 des BVG-Abzuges, bzw. auf CHF 11 602.00 reduziert. PLAN 1b LP kein Koordinationsabzug. PLAN verbessert Situation von TEILZEIT-BESCHÄFTIGTEN deutlich. Löhne können bereits ab CHF 11 603.00/7 736.00 versichert werden. Tiefer bzw. kein Koordinationsabzug führt zu deutlich höheren Leistungen. Je nach Alter betragen die Sparbeiträge 11% oder 13% vom versicherten Jahreslohn. Es wird kein Koordinationsabzug, welcher bei variablen Löhnen den Jahresbeitrag beeinflusst und nachträgliche Abrechnungen erfordert, in Abzug gebracht. Jahreslöhne von Teilzeitbeschäftigten sind ab CHF 7 736.00 versicherbar. Wie PLAN 2 jedoch mit Sparbeitrag von vom versicherten Jahreslohn. Führt zu noch höheren Sparbeiträgen, Altersguthaben und Einkaufsmöglichkeiten. Wie PLAN 3 jedoch mit Sparbeitrag von vom versicherten Jahreslohn. Führt zu noch höheren Sparbeiträgen, Altersguthaben und Einkaufsmöglichkeiten. PLÄNE mit geringer Risikoversicherung Der Sparbeitrag beträgt vom versicherten Jahreslohn, bzw. im Plan 5. Führt zu noch höheren Sparbeiträgen, Altersguthaben und Einkaufsmöglichkeiten. Minimale Risikoleistungen bei Tod/Invalidität. In jedem Fall mindestens jedoch BVG-Leistungen. Bei Erkrankung/Invalidität ist die Beitragsäufnung zu Lasten der PAT-BVG auf die Höhe gemäss BVG begrenzt d.h. im Maximum des BVG-Lohnes gemäss Obligatorium. Wie PLAN 4. Äufnung des Sparguthabens bei Erkrankung/Invalidität jedoch mit Sparbeiträgen, so dass das projizierte Alterskapital erreicht wird. Unsere flexiblen Lösungen Die Vorteile der standeseigenen Vorsorgeeinrichtung Unfall und Krankheit sind versichert! Start mit PLAN 1a LP, 1b LP oder 2, sobald als höhere Beiträge möglich sind, wechseln zu PLAN 3 und wenn die Risikodeckung nicht (mehr) gesucht ist (z.b. im Alter), wechseln zu PLAN 4, 4a oder 5. Selbständigerwerbende bestimmen den zu versichernden Jahreslohn jedes Jahr neu. Beitragszahlung vierteljährlich (nachschüssig) zusammen mit den AHV- Beiträgen der Ausgleichskasse medisuisse AHV IV, St.Gallen (sofern die Abrechnung bei dieser Kasse erfolgt). Der Anlageertrag wird ausschliesslich im Interesse der Mitglieder verwendet. Die Anlagen erfolgen so, dass langfristige Sicherheit bei genügendem Ertrag mit angemessener Risikoverteilung (Diversifikation) gewährleistet ist. Ethische Grundsätze sind im Anlagereglement festgelegt.

Berufliche Vorsorge (BVG) Obligatorisch für Arbeitnehmer Jahreslohn (auf ein Jahr umgerechnet) über CHF 19 891.00 (Stand 2008) und bei Arbeitsverträgen von mehr als 3 Monaten Freiwillig, aber immer beliebter bei Selbständigerwerbenden interessante Altersvorsorge mit günstiger Risikoversicherung mögliche Steueroptimierung durch Beiträge und Einkaufszahlungen für fehlende Beitragsjahre Steuervorteile und die steuerrechtliche Behandlung der beruflichen Vorsorge Die Beiträge der Arbeitgeber gelten als Geschäftsaufwand. Die von Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeinrichtungen geleisteten Beiträge sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar. Für Einkaufszahlungen sind Begrenzungen zu beachten. Unsere Zusammenarbeit mit Ihrem Treuhänder oder Versicherungsberater Fordern Sie Ihren Versicherungsberater oder Treuhänder auf, bei der PAT-BVG Offerten zu verlangen. Sie können diese natürlich auch persönlich bei uns anfordern. Für Offerten benötigen wir Geburtsdatum, Geschlecht, zu versichernder Jahreslohn, gewünschter Beginn und gewünschte PLAN-Variante(n). Kombination mit anderen standeseigenen Versicherungen Wir ermöglichen Lösungen mit hoher und minimaler Risikodeckung. Entsprechend sind unsere Versicherungspläne sehr gut ergänzbar mit anderen standeseigenen Versicherungen, wie z. B. der: Schweizerische Ärzte-Krankenkasse Ob. Graben 37, Postfach, 9001 St. Gallen Telefon 071 227 18 18, Fax 071 227 18 28 E-Mail: info@saekk.ch Versicherung der Schweizer Ärzte Länggass-Strasse 8, Postfach, 3000 Bern 9 Telefon 031 301 25 55, Fax 031 302 51 56 E-Mail: versa@versa.ch Fragen beantworten wir gerne P A T B V G Geschäftssitz Bern Telefon 031 330 22 66, Fax 031 330 22 67 E-Mail: info@pat-bvg.ch P A T B V G Durchführungsstelle: medisuisse, St. Gallen Telefon 071 228 13 13, Fax 071 228 13 67 E-Mail: info@pat-bvg.ch