Entwicklung des Themas Lichtimmissionen aus Sicht der Umweltbehörde des Bundes

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Transkript:

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU Abteilung Lärm und NIS Entwicklung des Themas Lichtimmissionen aus Sicht der Umweltbehörde des Bundes Quelle. BAFU 2015, LABES: http://www.bafu.admin.ch/landschaft/14534/15819/15820/, Abteilung Lärm und NIS, Sektion Nichtionisierende Strahlung, 3003 Bern, 24. November 2015

Rechtliche Grundlagen zur Vermeidung von Lichtimmissionen Bundesverfassung, Art. 74, 78 Natur- und Heimatschutzgesetz NHG, Art. 1, 2, 3, 5, 6, 18, 18a, 18b, 20, 23b, 23c, 23d Jagdgesetz JSG, Art. 1, 7 Bundesgesetz über die Fischerei BGF, Art. 5 Raumplanungsgesetz RPG, Art. 1, 3, 17, 22, 24 Umweltschutzgesetz USG, Art. 1, 7, 11, 12, 13, 14 Soll Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen Künstlich erzeugtes Licht = Einwirkung nach Art. 7 USG (Strahlen) 1979 Botschaft Bundesrat zu Entwurf USG: Strahlen = «Einwirkungen durch nichtionisierende Strahlen wie helles Licht, Lichtblitze, Ultraviolett-, Infrarot- oder Laserstrahlen sowie Mikrowellen» 2

1997: Beleuchtung des Pilatus und Schutz der Landschaft (BGE 123 II 256) Quelle: Online-Magazin zentral+, 22.07.2015: http://www.zentralplus.ch/de/news/gesellschaft/3970488/ 3

1997: Beleuchtung des Pilatus und Schutz der Landschaft (BGE 123 II 256) Beschwerde Schweizer Heimatschutz Auflagen ursprüngliche Bewilligung Kt. NW: Beleuchtung maximal 2 Stunden pro Nacht Beleuchtung von Ende Nov. Mitte März nur Samstag/Sonntag & ausserordentliche Anlässe Keine Beleuchtung bei Nebel oder tiefhängenden Wolken Gestützt auf RPG und NHG zusätzliche zeitliche Beschränkung der Beleuchtung durch Bundesgericht angeordnet: während Sommersaison nicht häufiger als 3 Abende pro Woche beleuchten wobei nicht zwei Abende hintereinander beleuchten Einschaltung Scheinwerfer nur nach (abgeschlossener) Dämmerung und nur in gestaffelter Reihenfolge Ziel: Silhouette der Gipfellandschaft sowie die natürliche Dämmerung ohne Beleuchtung soll erlebbar bleiben 4

Behandlung Thema Licht im BAFU (1) 2002: Neues Beleuchtungskonzept der SBB für Regionalbahnhöfe: Railbeam/Lichtstele Auswirkungen der Lichtimmissionen auf Tiere, Menschen und Erfahrbarkeit der Nachtlandschaft 5

Behandlung Thema Licht im BAFU (2) 2005: BAFU-Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen http://www.bafu.admin.ch/vu-8010-d 6

Kantonale Empfehlungen und Faktenblätter BL: 2004 ZH: 2013 AG: 2014 BS/BL: 2014 SG: 2012 SO: 2011 2005/2008 BE: 2008 TI: 2007 Links unter: www.bafu.admin.ch/licht > Massnahmen 7

Stille Nacht...? Die Schattenseiten von Klang und Licht www.stillenacht-ausstellung.ch OLMA 2014 MUBA 2015 Züspa 2015 8

Lichtmonitoring: Ansätze national und kantonal BAFU: Lichtemissionen Landschaftsbeobachtung Schweiz LABES 1994 2009 Quelle: BAFU, LABES: http://www.bafu.admin.ch/landschaft/14534/15819/15820/ UR: Lichtmonitoring Andermatt TI: nächtliche Himmelshelligkeit 9

Behandlung Thema Licht im BAFU (3) Beurteilung der Umweltverträglichkeit von Beleuchtungen in Bundeszuständigkeit (z.b. Bahnhofsbeleuchtungen) Stellungnahmen auf der Grundlage des USG zuhanden Bundesgericht (BGer) oder Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerdefällen zu Lichtimmissionen: Sportplatzbeleuchtung Bahnhofsbeleuchtung Private Aussenbeleuchtung Weihnachtsbeleuchtung Blendung durch Sonnenkollektoren 11

Schutzkonzept Umweltschutzgesetz (USG) 1. Stufe Vorsorge: vorsorgliche Emissionsbegrenzung Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, sind im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen. (Art. 1 Abs. 2) Begrenzung der Emissionen an der Quelle (Art. 11 Abs. 1) So weit, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2) Emissionen werden eingeschränkt durch den Erlass von (Art. 12): Emissionsgrenzwerten Bau- und Ausrüstungsvorschriften Verkehrs- oder Betriebsvorschriften... 2. Stufe Schutz: Verschärfung Emissionsbegrenzungen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3) 12

Schutzkonzept Umweltschutzgesetz (USG) 2. Stufe Schutz: Immissionsgrenzwerte sind so festzulegen, dass Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährdet werden; die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird. (Art. 14) Bundesrat legt nach dem Stand der Wissenschaft oder Erfahrung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13) für Licht bislang nicht geschehen daher Beurteilung im Einzelfall direkt gestützt aufs USG Abstützung auf Angaben von Experten und Fachstellen oder Berücksichtigung von Grenz- und Richtwerten privater oder ausländischer Regelwerke 13

Kap. Störwirkung/Richtwerte Normen und ausländische Empfehlungen International: CIE 150-2003: Guide on the Limitation of the Effects of Obtrusive Light from Outdoor Lighting Installations CIE 126-1997: Guidelines for Minimizing Sky Glow Europäische und Schweizer Normen: SN EN 12193:2008 Sportstättenbeleuchtung SN EN 12464-2:2014 Beleuchtung von Arbeitsstätten im Freien SIA 491:2013 Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen im Aussenraum (SN 586 491) Deutschland: LiTG 12.3-2011: Empfehlungen für die Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen LAI 2012: Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen 14

BGE 140 II 33 vom 12. Dezember 2013: Weihnachtsbeleuchtung Möhlin AG Symbolbild Ausgangslage: 11. Nov. - 2. Februar üppige Weihnachtsbeleuchtung an Privathaus und im Garten jeweils von ca. 16.30 01.00 Uhr Danach: reduzierte Beleuchtung als Ganzjahres-Zierbeleuchtung ab Eindunkeln jeweils bis ca. 01.00 Uhr Nachbarn fühlen sich durch diese Beleuchtungen gestört 15

BGE 140 II 33 vom 12. Dezember 2013: Weihnachtsbeleuchtung Möhlin AG Beurteilung und Entscheid BGer: 2. Stufe: Keine schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen im Schlafzimmer der Beschwerdeführer -> 1. Stufe (Vorsorge) genügt 1. Stufe: gewichtiges öffentliches Interesse, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen» -> negative Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere Ganzjahres-Zierbeleuchtung ist ab 22.00 Uhr abzuschalten. Weihnachtsbeleuchtung ist auf die Zeit vom 1. Advent bis 6. Januar zu beschränken, darf aber jeweils bis 01.00 Uhr des Folgetags eingeschaltet bleiben. 16

BGE 140 II 214 vom 2. April 2014: Beleuchtung des Bahnhofs Oberrieden See Augenschein BGer mit Beleuchtungstest: Welche Beleuchtung ist für einen sicheren Bahn-Betrieb notwendig? 17

BGE 140 II 214 vom 2. April 2014: Beleuchtung des Bahnhofs Oberrieden See Beurteilung und Entscheid BGer: 2. Stufe: Keine schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen im Schlafzimmer der Beschwerdeführer -> 1. Stufe genügt 1. Stufe: Bestätigung des Grundsatzes der Vermeidung unnötiger Lichtemissionen Hier zu beachten: Kanten der Perrons sind aus Sicherheitsgründen während der gesamten Betriebszeit zu beleuchten. Die Beleuchtung in den unüberdachten Aussenbereichen der Perrons kann aus Sicherheitsgründen nicht reduziert werden. Die sehr viel hellere Beleuchtung im zentralen überdachten Perronbereich ist dagegen zur Sicherheit des Bahnverkehrs nicht in dieser Intensität erforderlich. Reduktion der Beleuchtung zwischen 22.00 und 06.00 Uhr um rund die Hälfte im überdachten Bereich. 18

Urteil 1C_177/2011, 9. Februar 2012 Blendung durch reflektiertes Sonnenlicht Foto: Berner Zeitung BZ online, 9.3.2012 http://www.bernerzeitung.ch/region/emmental-oberaargau/des-nachbars-solaranlage-darf-weiterhin-blenden/story/22151118 Solaranlage (ca. 15m 2 ) auf einer privaten Liegenschaft in Burgdorf BE führt zu Blendungen auf einem etwas höher gelegenen Nachbargrundstück, weil sie Sonnenlicht reflektiert. Ein Lichtfleck «wandert» während bis zu 90 Minuten über das betroffene Grundstück. An 4 Immissionsorten auf dem Grundstück (z.b. Gartensitzplatz) dauerten die Blendungen ca. 20-40 Minuten (Intensität variiert). 19

Urteil 1C_177/2011, 9. Februar 2012 Blendung durch reflektiertes Sonnenlicht Beurteilung und Entscheid BGer: 2. Stufe: Keine schädlichen oder lästigen Lichtimmissionen im Sinne USG -> 1. Stufe (Vorsorge) genügt Aber 1. Stufe: Grundsätzlich sind Emissionen an der Quelle vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Hier keine verhältnismässigen Reduktionsmassnahmen möglich Aber: Das Vorsorgeprinzip verpflichte dazu, Produkte mit möglichst niedriger Blendwirkung zu verwenden. Dies gelte auch, wenn Sonnenkollektoren keiner Baubewilligung bedürfen. Daher sei die vorgängige Information durch das BAFU und die kantonalen Umweltschutzfachstellen als Fachbehörden von besonderer Bedeutung. 20

Parlamentarischer Vorstoss Vorstoss Forderung Antwort BR Status NR Postulat Moser 2009: Lichtemissionen und Artenvielfalt Auswirkungen auf Artenvielfalt und Schutzmassnahmen untersuchen Annahme und Erstellung Übersichtsbericht verlangt überwiesen http://www.news.admin.ch/nsbsubscriber/message/attachments/29575.pdf 21

Aufträge Bundesrat 13.2.13 ans BAFU Öffentlichkeit hinsichtlich der Vermeidung von Lichtemissionen informieren und dazu die Vollzugshilfe des BAFU «Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen» von 2005 aktualisieren Quantitativen Massstab (Richtwerte) für die Beurteilung der Schädlichkeit und Lästigkeit von künstlichem Licht in der Umwelt für den Menschen gemäss Kriterien USG erarbeiten Miteinbezug Thematik «Sicherheit» im Rahmen der Auftragserfüllung 22

Begleitgruppe (Bund/Kantone/OKI) Laufende Arbeiten Aktualisierung Vollzugshilfe Auftrag Bundesrat Projektleitung BAFU Richtwerte Sicherheit Lichtplanung Reflexion Sonnenlicht Grundlagenbericht (EBP im Auftrag BAFU) Aktualisierte Vollzugshilfe 23

Weitere Informationen: Internet: E-Mail: www.bafu.admin.ch/licht licht@bafu.admin.ch Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 24