Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, 15. August 2011, Az: 22 F 8877/10, Beschluss. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



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Transkript:

Gericht: KG Berlin Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum: 15.05.2013 Aktenzeichen: 18 UF 215/11 Dokumenttyp: Beschluss Elterliche Sorge: Einräumung gemeinsamer Sorge unter Nichtverheirateten auf Antrag des Kindsvaters; Fehlen einer tragfähigen sozialen Beziehung und Kindeswohlgefährdung durch fortwährende gerichtliche Verfahren Orientierungssatz Fundstellen Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts kommt nicht in Betracht, wenn die Eltern des Kindes nicht in der Lage sind, eine tragbare Kommunikationsbasis aufzubauen und die konkrete Gefahr besteht, dass sie in Zukunft in einzelnen Sorgerechtsfragen aufgrund der ichbezogenen Haltung eines Elternteils jeweils die gerichtliche Entscheidung suchen müssen und damit das Kindeswohl gefährden. FamRZ 2013, 1409-1412 (red. Leitsatz und Gründe) Verfahrensgang vorgehend AG Pankow-Weißensee, 15. August 2011, Az: 22 F 8877/10, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/ Weißensee vom 15. August 2011 22 F 8877/10 wird auf seine Kosten bei einem Verfahrenswert von 3.000,00 Euro zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am geborenen Kindes. Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Bis zum kurzfristigen Umzug der Mutter mit dem Kind nach Ende hatte der Vater regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn. 2 Anschließend stritten die Eltern in dem Verfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 1491/08 über den Umgang des Vaters mit dem Kind. Durch Beschluss vom 19. Mai 2009 18 UF 130/08 - regelte der Senat im Beschwerdeverfahren den Umgang abschließend. Im Dezember 2012 leitete der Vater ein weiteres Umgangsverfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Az. 22 F 10624/10 ein, mit dem er die Nachholung eines Umgangstermins erreichen wollte. Diesen Antrag - Seite 1 von 9 -

verfolgte er im weiteren Verlauf nicht mehr weiter. Wegen der Einzelheiten dieser beiden Verfahren wird auf die beigezogenen Verfahrensakten des Amtsgerichts Pankow/Weißensee zu den Az. 22 F 1491/08 und 22 F 10624/10 Bezug genommen. 3 Im vorliegenden Verfahren hat der Vater erstinstanzlich beantragt, ihm neben der Mutter die (gemeinsame) elterliche Sorge, hilfsweise ihm die alleinige elterliche Sorge oder einen Teil hiervon für das gemeinsame nichteheliche Jahre alte Kind zu übertragen. Er hat sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 1 BvR 420/09 - berufen, mit dem die 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt worden sind und bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung in Ergänzung der vorgenannten Vorschriften durch das Bundesverfassungsgericht angeordnet worden ist, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass er sich seit der Geburt des Kindes aktiv um dessen Wohlbefinden bemüht habe. Durch die gemeinsame Sorge käme er in die Lage, seine Lebensvorstellungen an das Kind weiterzugeben. Eine ausreichende Kommunikationsmöglichkeit mit der Mutter liege vor. 4 Die Mutter hat sich gegen den Antrag gewandt und vorgetragen, der Vater habe seit der Geburt des Kindes keine Verantwortung für dieses übernommen und sie auch nicht unterstützt. Nachdem sie dem Kind nicht den Namen des Vaters gegeben habe, sei es zum Kontaktabbruch gekommen. Der Vater ignoriere sie bei persönlichen Kontakten, es bestünde lediglich ein E-Mail-Kontakt zwischen den Eltern. Der Vater habe auch kein Interesse am täglichen Leben des Kindes. 5 Das Jugendamt hat sich gegen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern ausgesprochen. Es sei insoweit zu prognostizieren, dass eine einvernehmliche Einigung der Eltern zu den anstehenden Entscheidungen von erheblicher Bedeutung nicht möglich sein werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht des Jugendamtes vom 7. Februar 2011, Band I, Bl. 31,32 der Akten, Bezug genommen. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung verwiesen. 7 Das Familiengericht Pankow/Weißensee hat im Termin zur persönlichen Anhörung der Beteiligten am 17. Mai 2011 die Eltern und das Kind angehört. Auf dieser Grundlage hat es mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. August 2011 den Antrag und den Hilfsantrag des Vaters zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Grundlage für die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts sei nicht gegeben. Es fehle eine im Grundsatz bestehende Fähigkeit der Eltern, miteinander angemessen zu kommunizieren, so dass nicht davon auszugehen sei, dass die Eltern in Zukunft bei wichtigen Entscheidungen gemeinsam eine Entscheidung finden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. 8 Gegen diesen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 16. August 2011 zugestellten Beschluss wendet sich der Vater mit der am selben Tag beim Amtsgericht Pankow/Weißensee eingegangenen Beschwerde seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. August 2011, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und weiter vertieft. 9 Die Mutter ist der Beschwerde des Vaters unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. - Seite 2 von 9 -

10 Wegen der genauen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 5. Juni 2012 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 22. Januar 2013, ergänzt durch Beschluss vom 01. März 2013, zur Wahrnehmung der Kindesinteressen eine Verfahrensbeiständin bestellt, die auf der Grundlage der ihr überlassenen Verfahrensakten nebst Beiakten sowie von den Eltern jeweils getrennt mit dem Kind wahrgenommenen Praxisterminen unter dem 29. März 2013 ihre Stellungnahme zu dem Begehren des Vaters abgegeben hat. Wegen des genauen Inhaltes der Stellungnahme wird auf Band II, Blatt 64 ff der Akten Bezug genommen. II. 11 1. Die Beschwerde des Vaters ist gemäß 58, 63, 64 FamFG zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 12 2. In der Sache ist die Beschwerde ohne Erfolg. 13 Das Amtsgericht hat den Antrag des Vaters, ihm gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht für seinen Sohn zu übertragen, zu Recht zurückgewiesen. Erst Recht liegen nicht die Voraussetzungen dafür vor, das Sorgerecht oder Teile hiervon auf ihn allein zu übertragen, was er in der ersten Instanz hilfsweise geltend gemacht hat. 14 Der Vater beruft sich für sein Begehren zu Unrecht auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010-1 BvR 420/09. Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann das Familiengericht bis zu einer gesetzgeberischen Neugestaltung des Sorgerechts eines nicht mit der Kindesmutter verheirateten Vaters ergänzend zu der Regelung des 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB vorläufig auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge gemeinsam übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff, Rz 75; OLG Hamm FamRZ 2012, 506 ff; OLG Naumburg FamRZ 2010, 1918f). Dieser Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff Rn 75). 15 Die bisherige gesetzliche Regelung, die die gemeinsame elterliche Sorge von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig gemacht hat, ist mit der Verfassung nicht zu vereinbaren (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 1403ff). Der Gesetzgeber greift dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen ist (vgl. BVerfG, a. a. O.). Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn festgestellt werden kann, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (vgl. zur Rechtslage nach Einführung des Art. 224 2 Abs. 3-5 EGBGB: BVerfG, FamRZ 2003, 285, 289; BGH, FamRZ 2008, 251, 253 Rz 14 m.w.n., Rz 15f; zur durch das BVerfG geschaffenen Rechtslage: OLG Hamm, FamRZ 2011, 389 f). Dabei kann das Gericht - unter Berücksichtigung des Kindeswillens - auf anerkannte Sorgekriterien zurückgreifen. Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG, die mit der Entscheidung vom 21. Juli 2010 noch einmal bestätigt wurde, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts voraussetzt, dass die Eltern eine tragfähige soziale Beziehung haben und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen besteht, die gewährleistet, dass die Ausübung gemeinsamer elterlicher Sorge hinreichend konfliktfrei verläuft und das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist (BVerfG a. a. O. RdNr. 44; 58; ebenso BVerfG FPR 2003, 205, 206; NJW-RR 2004, 577; FF 2009, 416, auch in Beck-online 2009, 36268; Hennemann in: Münchener Kommentar, 6. Aufl. 1672 Redner. 23 Möwen). - Seite 3 von 9 -

Dies findet seinen Grund im Maßstab des Kindeswohls. Wenn Eltern schon nicht in der Lage sind, mit dem Kind gemeinsam zu leben, muss wegen der getrennten Lebensverhältnisse eine klare Struktur vorhanden sein, die dem Kind für seine Entwicklung Halt und Richtung gibt. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Eltern keine ausreichende Kommunikationsebene haben. Denn meist wird das Kind dann in die hierdurch entstehenden Konflikte hineingezogen und es wird darunter seelisch leiden. 16 Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen liegen hier die Voraussetzungen für die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts durch die Eltern nicht vor. 17 Zwar teilt der Senat die Auffassung des Amtsgerichts Pankow/Weißensee, dass die Beziehung des Kindes zu seinem Vater nicht gegen ein gemeinsames Sorgerecht spricht. So war in der Anhörung durch den Senat am 5. Juni 2012 erkennbar, dass den Umgang mit dem Vater gerne hat und diesen genießt. schilderte unbefangen, wie er den letzten Umgang mit dem Vater verbracht hat, wobei es ihm Spaß gemacht hat, am in spazieren zu gehen und dabei mit dem Vater zusammen große Fische anzusehen. Auch die Verfahrensbeiständin legte in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2013 dar, dass eine emotionale Bindung zum Vater habe und sich ihr gegenüber in zwei Terminen gewünscht habe, Umgang mit dem Vater auch in zu haben und ihn dort auch besuchen würde. Auch wollte danach beim Vater übernachten und mit ihm in den Urlaub fahren. Die Mutter stellt ebenfalls nicht in Abrede, dass eine gute Beziehung zu seinem Vater hat. 18 Es fehlt jedoch an einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen den Eltern. Sie haben bereits im Umgangsverfahren beim Amtsgericht Pankow/Weißensee zum Aktenzeichen 22 F 1491/08 intensiv über die Ausgestaltung des Umgangs des Vaters mit seinem Sohn gestritten, eine Einigung konnte auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zum Az. 18 UF 130/08 vor dem Senat nicht erzielt werden, vielmehr bedurfte es einer gerichtlichen Entscheidung. Selbst die Frage, ob ein vom Senat in seinem Beschluss vom 19. Mai 2009 festgelegter Umgangstermin nachgeholt werden soll, sollte durch das Gericht geklärt werden (Verfahren Amtsgericht Pankow/Weißensee Az. 22 F 10624/10). 19 Entgegen der Einschätzung des Vaters kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die durch eine unzureichende Kommunikation gekennzeichnete Beziehung der Eltern zwischenzeitlich verbessert hat, so dass insoweit eine positive Prognose erstellt werden könnte. Insbesondere der Vater zeigt weiterhin kein Interesse, mit der Mutter eine tragbare Kommunikationsbasis aufzubauen, um sich so über Belange des Kindes verständigen zu können. 20 Zwar lässt er formal immer wieder auch gegenüber der Mutter - seine Bereitschaft erkennen, sich mit der Mutter austauschen und die Beziehung zu ihr verbessern zu wollen. So ließ er zum Beispiel mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Juni 2012 erklären, dass er gerne ein freundschaftliches Verhältnis zur Mutter hätte und bot an, mit ihr jede vom Senat geforderte Vereinbarung zu schließen. Durch den Senat in der Anhörung vom 5. Juni 2012 auf die sich aus dem Vorverfahren und der Akte ergebenden Kommunikationsprobleme zwischen den Eltern angesprochen, äußerte er nochmals seine grundsätzliche Bereitschaft, offen für Gespräche mit der Mutter zu sein. Da auch die Mutter eine entsprechende Bereitschaft erklärte, hatte der Senat die Hoffnung, dass die Eltern in der Lage sein würden, eine gemeinsame Kommunikationsebene aufzubauen und auf der Grundlage des Hinweises des Senats vom 4. September 2012, wegen dessen Inhalts auf Bd. I, Bl. 215 Bezug genommen wird, eine Vereinbarung zum Sorgerecht schließen zu können. 21 Zu einer solchen Vereinbarung kam es jedoch in der Folgezeit nicht. Vielmehr sind die Eltern weiterhin nicht in der Lage, sich zu einigen oder eine tragfähige soziale Beziehung zugunsten des Kindes aufzubauen. Dabei muss konstatiert werden, dass die Mutter sich zwar für eine Verbesserung der Kommunikation mit dem Vater, zum Beispiel durch eine professionelle Beratung durch Dritte oder eine Mediation bereit erklärt, die Beteuerungen des Vaters zu seinem eigenen Kommunikationswillen mit - Seite 4 von 9 -

der Mutter hiergegen über das Stadium des bloßen Lippenbekenntnisses nicht hinausgingen und - gehen. In der Praxis ist er nicht in der Lage, sich mit der Mutter angemessen auszutauschen. Er meidet weiterhin jeden persönlichen Kontakt zur Mutter und bringt ihr gegenüber zudem im persönlichen Umgang seine Verachtung zum Ausdruck, indem er nach wie vor ihr gegenüber nicht einmal einfachste Höflichkeitsformen einhält. Er grüßt die Mutter - auch am Telefon - nicht und seine E-Mails an sie sind unpersönlich gehalten. Der Vater bringt es nicht fertig, auf Einladungen der Mutter zu Veranstaltungen mit überhaupt zu reagieren. So hat sie ihn beispielsweise zum Geburtstag am eingeladen. Eine Reaktion hierzu erfolgte nicht, vielmehr war der Vater der Auffassung, es reiche aus, mit beim nächsten Umgang den Geburtstag nachzufeiern. Auch die ausdrückliche Einladung der Mutter zur Taufe am meinte er nicht beantworten zu müssen, so dass die Mutter und im Unklaren waren, ob der Vater zu diesem auch von ihm als wichtig angesehenen Fest überhaupt erscheinen würde. 22 Die Übergaben des Kindes zu den Umgangszeiten gestalten sich so, dass die Gefahr besteht, dass die Verachtung des Vaters gegenüber der Mutter feststellt und so zunehmend in einen Loyalitätskonflikt gerät. Denn der Vater grüßt auch bei der Übergabe die Mutter nicht und eine Verabschiedung der Mutter hält er ebenfalls nicht für notwendig. Deutlicher kann man die Nichtachtung der Mutter kaum zum Ausdruck bringen. Aus der Stellungnahme der Verfahrensbeiständin vom 29. März 2013 ist zu entnehmen, dass sich dieses Verhalten bereits negativ auf das Wohl von auswirkt. Nach ihren Feststellungen befindet sich aufgrund der elterlichen Streitigkeiten bereits in einem Loyalitätskonflikt und ist psychisch belastet. So schildert sie, dass in beiden Einzelgesprächen bei ihr leicht stotterte und nervös wirkend an seinen Fingern knippelte. Dies ist besorgniserregend, wenn man berücksichtigt, dass bei der Anhörung durch den Senat am 5. Juni 2012 noch unbefangen schien und sich für sein Alter erstaunlich gut ausdrücken konnte. 23 Trotz intensiver Erörterung der vom Vater ausgehenden objektiv vorliegenden Kommunikationsprobleme der Eltern im Anhörungstermin vor dem Senat am 05. Juni 2012 weigert sich der Vater, an einer Verbesserung der Kommunikation aktiv mitzuwirken. Die Notwendigkeit, gegenüber der Mutter grundlegende Höflichkeitsformen einzuhalten, kann er weiter nicht erkennen. Entgegen der Empfehlung des Senats und der Verfahrensbeiständin lehnt er jede Beratung bzw. Mediation mit dem Ziel der Verbesserung der Kommunikation ab, obwohl die Mutter ausdrücklich ihr Einverständnis hierzu erklärt hat. Auch dem Vorschlag des Senats und der Verfahrensbeiständin, zur Verbesserung der Kommunikation an dem Kurs "Kind im Blick" teilzunehmen, konnte er sich mit dem vorgeschobenen Hinweis nicht anschließen, ein solcher Kurs werde in nicht angeboten. Eine einfache Recherche des Senats im Internet hat ergeben, dass ein solcher Kurs auch in, angeboten wird. Wenn der Vater auch nur andeutungsweise den Willen und die Bereitschaft hätte, sich bei der Bewältigung der bestehenden Kommunikationsprobleme zum Wohle seines Sohnes aktiv einzubringen, wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, das Angebot dieses Kurses selbst herauszufinden und es wahrzunehmen. Diese Haltung korrespondiert damit, dass er es auch gegenüber der Verfahrensbeiständin ablehnte, in ihrer Anwesenheit ein Gespräch zusammen mit der Mutter zu führen, um zu einer gemeinsamen Vereinbarung auch zum erweiterten Umgang mit zu gelangen. Er sah es als für ihn nicht zumutbar an, hierfür nochmals von nach anzureisen. Sieht man dies im Zusammenhang damit, dass er in der Vergangenheit auch nicht bereit war, zu besonderen Anlässen - wie dem Geburtstag und der Taufe des Kindes - nach zu kommen und er den von dem Senat festgelegten Umgang in nur wahrnahm, wenn dies mit einer Dienstreise nach einherging, so verdeutlicht dies, dass der Vater sich bei seinem Tun nicht von den Interessen und dem Wohl des Kindes leiten lässt, sondern seine eigenen Bedürfnisse in der Vordergrund stellt. Dies mündet darin, dass er meint, es reiche zur Verbesserung der Kommunikation ein Gespräch der Eltern unter vier Augen aus. Der bisherige Verlauf des Elternkonflikts belegt jedoch nachdrücklich, dass ohne die professionelle Unterstützung und Hilfe durch Fachkräfte eine Verbesserung der Kommunikation der Eltern nicht erreicht werden kann. Der Vater ist in seiner Ich Bezogenheit nicht in der Lage, diese Komplexität der Problemlage zu erkennen. 24 Wie aufgrund dieser nachhaltigen Verweigerungshaltung des Vaters, mit der Mutter außerhalb eines - Seite 5 von 9 -

unpersönlichen e-mail-verkehrs eine ausreichende, von gegenseitigem Respekt getragene Gesprächsbasis herzustellen, in Zukunft die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts für möglich sein soll, ist für den Senat nicht erkennbar. Daher ist es auch nachvollziehbar, dass die Mutter auf dieser Basis eine gemeinsame Sorge der Eltern für ablehnt. 25 Soweit der Vater sich zur Begründung seines Antrages auf die obergerichtliche Rechtsprechung des 16. Zivilsenates des Kammergerichts und anderer Oberlandesgerichte beruft, wonach ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern entgegen dem Willen der Mutter ausgesprochen wurde (vgl. z.b. Kammergericht, 16. Zivilsenat, Beschluss vom 7. Februar 2011 16 UF 86/10; OLG Hamm, FamRZ 2012, 880 Juris Rn. 36), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zwar lag auch diesen Entscheidungen zu Grunde, dass die Eltern Kommunikationsprobleme hatten und die Mutter sich deswegen gegen ein gemeinsames Sorgerecht wandte. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich aber grundlegend von den von dem Vater angeführten Fällen. So wurde beispielsweise dem Vater in dem von dem 16. Zivilsenat entschiedenen Fall bescheinigt, dass er zur Wahrnehmung des Umgangsrechts berufliche und zeitliche Einschränkungen sowie erhebliche Wegstrecken in Kauf nimmt. Des Weiteren verhalten sich die Eltern dieses Verfahrens dem Kind gegenüber loyal, sie würdigen sich einander nicht herab. Davon kann bei dem Vater keine Rede sein. Er will zwar das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter vehement durchsetzen, ein gesteigertes Interesse an der Entwicklung des Kindes ist in seinem tatsächlichen Verhalten aber nur bedingt erkennbar. Anders lässt es sich nicht erklären, dass er die durch den Senat festgelegten Umgänge mit seinem Sohn in in der Regel nur wahrgenommen hat, wenn sich dies mit einer Dienstreise nach verbinden ließ. Die Teilnahme an besonderen Festtagen seines Sohnes wie Geburtstagsfeiern und die Taufe hielt er trotz einer ausdrücklichen Einladung durch die Mutter nicht für erforderlich. Dies vermittelt den Eindruck, dass es dem Vater weniger um das Wohl des Kindes geht als vielmehr um die Erfüllung seiner eigenen Erwartungen und Bedürfnisse. Zudem kann vorliegend wie zuvor bereits ausgeführt wurde keine Rede davon sein, dass sich der Vater gegenüber der Mutter loyal verhält. Warum sich an dieser Haltung des Antragstellers durch eine Entscheidung zum gemeinsamen Sorgerecht grundlegend etwas ändern sollte, kann nicht nachvollzogen werden. 26 Vielmehr bestünde bei einer Entscheidung für das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern nach Einschätzung des Senats die konkrete Gefahr, dass sie in Zukunft auch in einzelnen Sorgerechtsfragen aufgrund der ichbezogenen Haltung des Vaters jeweils die gerichtliche Entscheidung suchen müssen, wie dies der Vater auch bereits immer wieder andeutet. Nach seinen jüngsten Ausführungen droht insoweit sogar eine gerichtliche Auseinandersetzung zum gewöhnlichen Aufenthalt von, nachdem er diesen bei der Mutter nunmehr in Frage stellt. Diese real bestehende Gefahr, dass in den nächsten Jahren erneut gerichtlichen Verfahren ausgesetzt wird, widerspricht nachhaltig dem Kindeswohl. Insoweit ist dem Vortrag des Vaters entgegen zu treten, lediglich der "Justiz seien solche Verfahren unangenehm. Im Vordergrund steht allein das Kindeswohl. Und die beschriebene Gefährdung des Kindeswohls ist hier evident und zu beachten. Der Vater scheint dies allerdings nicht zu erkennen. 27 Auf der Grundlage der von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 aufgestellten Kriterien kommt die Schaffung eines gemeinsamen Sorgerechts damit nicht in Betracht. Dass die Voraussetzungen für eine Übertragung des Sorgerechts auch nur in Teilen allein auf den Vater nicht vorliegen, versteht sich von selbst. 28 Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass auch auf der Grundlage der am 19. Mai 2013 in Kraft tretenden Neuregelung des 1626 a Abs. 2 BGB die Schaffung eines gemeinsamen Sorgerechts nicht in Betracht kommt. Nach Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift überträgt das Familiengericht gemäß 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 17/11048, Seite 17) bedarf es anders als nach der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. Juli 2010 für die Schaffung - Seite 6 von 9 -

der gemeinsamen Sorge keiner positiven Feststellung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht. Vielmehr ist es das Leitbild des Entwurfs, dass grundsätzlich beide Eltern bereits dann, wenn keine Gründe vorliegen, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, diese tragen sollen. Mit der nur negativen Kindeswohlprüfung wird die Überzeugung des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und ihm verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für das Kind Verantwortung zu tragen (BT-Drucks. a. a. O.). Zur Beachtlichkeit einer Kooperationswilligkeit oder Kooperationsfähigkeit der Eltern bei der Entscheidung des über das gemeinsame Sorgerecht führt der Gesetzgeber folgendes aus: 29 Im Rahmen der negativen Kindeswohlprüfung wird das Gericht häufig auch zu entscheiden haben, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, weil die Eltern nicht über die für die gemeinsame Sorgetragung erforderliche Kooperationswilligkeit oder Kooperationsfähigkeit verfügen. 30 Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt nach der Rechtsprechung des BVerfG eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus und erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen (BVerfGE 107, 150 ff., 169). 31 Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen. 32 Hinzu kommt, dass im Falle des Getrenntlebens der Eltern derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, gemäß 1687 Absatz 1 Satz 2 BGB die Befugnis hat, in Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu entscheiden. Auch bei Gefahr im Verzug ist dieser Elternteil berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, und insoweit allein handlungs- und entscheidungsbefugt (vgl. 1629 Absatz 1 Satz 4 BGB). 33 Auch schon manifest gewordene Kommunikationsschwierigkeiten rechtfertigen für sich genommen nicht per se eine Ablehnung der gemeinsamen Sorge, da von den Eltern zu erwarten ist, dass sie Mühen und Anstrengungen auf sich nehmen, um im Bereich der elterlichen Sorge zu gemeinsamen Lösungen im Interesse des Kindes zu gelangen. Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen. 34 Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 festgestellt hat, dürfen die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden (Nummer 75) Andernfalls könnte in der Praxis nur in Ausnahmefällen eine gemeinsame elterliche Sorge erreicht werden. Da im Zuge einer Trennung vielfach Kommunikationsprobleme auftreten, können diese nicht ohne Weiteres zu einer ablehnenden Entscheidung nach 1626 a Absatz - Seite 7 von 9 -

1 Nummer 3, Absatz 2 BGB-E führen. Vielmehr muss auf der Kommunikationsebene eine schwerwiegende und nachhaltige Störung vorliegen, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man seine Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Der pauschale Vortrag der Kindesmutter, sie könne nicht mit dem Kindesvater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Stützt der sorgeberechtigte Elternteil seine Verweigerung der gemeinsamen Sorgetragung auf fehlende Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit, genügt es nicht, lediglich formelhafte Wendungen hierzu vorzutragen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind (vgl. Amtsgericht [AG] München in einem Beschluss vom 7. Juli 2011, Az. 551 F 1533/11 [nicht veröffentlicht], Oberlandesgericht [OLG] München, NJW 2000, 368, 369 und OLG Hamm, FamRZ 2005, 537). 35 Nimmt die Mutter eine Blockadehaltung erst im Zusammenhang mit dem Begehren des Vaters, an der Sorge beteiligt zu werden, ein, und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Anlass hierfür vor allem der Wunsch ist, die Alleinentscheidungsbefugnis zu behalten, so wird sich diese Haltung durch eine praktizierte gemeinsame Sorge oftmals auflösen lassen. Anders dürfte es sich dagegen in Fällen verhalten, in denen sich womöglich über einen längeren Zeitraum beiderseits eine ablehnende Haltung verfestigt hat, so dass eine Verschärfung der Konflikte zwischen den Eltern zu erwarten ist, wenn man sie durch die Übertragung der gemeinsamen Sorge zwingt, sich über Angelegenheiten der gemeinsamen Sorge zu verständigen. 36 Auch in Anwendung dieser herabgesetzten Anforderungen für ein gemeinsames Sorgerecht kommt dies vorliegend nicht in Betracht. Denn wie sich aus den Ausführungen zuvor ergibt, fehlt es bei den Eltern an einer tragfähigen sozialen Beziehung. Maßgebend dafür, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht geschaffen werden kann, ist auch nicht eine bloß ablehnende Haltung der Mutter. Entscheidend ist vielmehr eine nicht ausreichende Kommunikationswilligkeit und -fähigkeit des Vaters, der auf seinen starren Positionen verharrt, das Wohl des Kindes nur eingeschränkt wahrnimmt und nicht bereit ist, mit fachkundiger Hilfe an den Defiziten seiner Kommunikation zu arbeiten. Angesichts der bereits lange bestehenden Konfliktlage ist auch von einer schweren und nachhaltigen Störung zu sprechen, die zudem nach dem Bericht der Verfahrensbeiständin bereits konkrete Auswirkungen auf das Wohlergehen des Kindes hat. Aufgrund der starren, auf seine eigenen Bedürfnisse ausgerichteten Haltung des Vaters kann für die Zukunft auch nicht damit gerechnet werden, dass sich an der konflikthaften Situation grundlegend etwas ändert. Vielmehr ist wie bereits ausgeführt wurde damit zu rechnen, dass bei Schaffung eines gemeinsamen Sorgerechts weitere gerichtliche Verfahren geführt werden müssen, weil die Eltern nicht in der Lage sind, eine einvernehmliche Regelung zu finden. Bei dieser Sachlage bedurfte es einer Aussetzung des Verfahrens bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung nicht. 37 Es verbleibt damit bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter. III. 38 Die Kostenentscheidung beruht auf 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus 45 Abs. 1 Ziff. 1 FamGKG. 39 Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des 70 Abs. 2 FamFG nicht - Seite 8 von 9 -

vorliegen. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallentscheidung. 40 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. - Seite 9 von 9 -