Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung



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Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Bernauer Strasse 13a, 83209 Prien am Chiemsee Telefon 08051/62198 Telefax 08051/3247

Sie wollen sich mit dem Thema Vorsorge beschäftigen? Dann ist es sinnvoll dieses Skriptum zur Hand zu nehmen und mit der Thematik zu beginnen. Bei vernünftig geplanter Vorsorge besteht Regelungsbedarf für 4 Zeitabschnitte: Lebzeitige Vorsorgeregelungen Regelungen zum Lebensende, bzw. Sterbeprozess Zwischen Tod und Legitimation des Erben oder Testamentsvollstreckers Regelung zur Verwaltung des Nachlasses Haben Sie sich schon einmal gefragt, warum Sie sich mit dem Thema befassen wollen, oder meinen sich damit befassen zu sollen. Nun mag es als Argument reichen, dass eine Beschäftigung mit diesen Themen im Allgemeinen empfohlen wird. Dies aber nicht ohne Grund. Je nach Zeitabschnitten gibt es unterschiedliche Motivationen, sich mit dem weiten Thema Vorsorge zu befassen. Bei der lebzeitigen Vorsorge geht es darum eine zu weit gehende Ausübung unkontrollierter staatlicher Fürsorgepflicht durch das Betreuungsgericht zu verhindern. Neigt sich das Leben dem Ende zu, so stellt sich die Frage, wie dies im Hinblick auf die dann anstehende ärztliche und pflegerische Versorgung geschehen soll. Möchte der Eine keinerlei lebensverlängernde Maßnahmen, manch Einer konsequent bis hin zur Ablehnung notärztlicher Behandlung, so entspricht es den Vorstellungen eines Anderen, dass sämtliche medizinisch möglichen Massnahmen der Lebensverlängerung auch ergriffen werden. Seite 1 von 22

Da Sie als Patient in diesen Situationen meist nicht mehr in der Lage sind, entsprechende Fragen zu beantworten und Weisungen zu erteilen, so bedarf es in besseren Tagen entsprechender Vorgaben. Hat ein Leben nun sein Ende gefunden, so hat sich damit auch die Sorge um das das Thema Vorsorge nach allgemeinen Vorstellungen für den Verstorbenen erledigt. Keinesfalls hat sich das Thema Vorsorge des Verstorbenen jedoch für seine Hinterbliebenen und seine Erben erledigt. Es beginnt sogleich mit der Frage, wer eigentlich für die Bestattung zuständig ist und gegebenenfalls womit und von wem diese zu bezahlen ist. Hat der Verstorbene keine hinreichenden Massnahmen getroffen, so wird es möglicherweise Wochen und Monate dauern, bis seine Erben ermittelt sind. Sodann dauert es noch mal eine erhebliche Zeit, bis die zunächst ermittelten Erben sich gegenüber Banken, Behörden und sonstigen Beteiligten legitimieren können und überhaupt erstmals über den Nachlass und die dort vorhandenen Zahlungsmittel verfügen können, beispielsweise um etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers begleichen können. All dies lässt sich mit geeigneter Planung und Gestaltung vermeiden. Ohne eine solche Vorsorge auf den Tod, kann jedoch zwischen dem Ableben und der Legitimation der Erben eine ganz erhebliche Zeit vergehen, in der der Nachlass nicht vertreten und nicht handlungsfähig ist. Dauert dies lange und ist eine Sicherung des Nachlasses zu besorgen, so greift abermals die staatliche Fürsorgepflicht ein und das Nachlassgericht bestellt einen sogenannten Nachlasspfleger für die zunächst unbekannten (bzw. nicht im Nachlassverfahren noch nicht ermittelten) Erben. Es bedarf nicht viel Phantasie sich vorzustellen, was passieren kann, wenn die tatsächlichen oder vermeintlichen Erben in diesem Verfahrensabschnitt das Streiten beginnen. Der letzte zeitliche Abschnitt betrifft die Verwaltung, bzw. die Auseinandersetzung des Nachlasses. Nun wird es einigen Verstorbenen weitgehend egal sein, was die Erben mit der Hinterlassenschaft anfangen. Bei kritischer und selbstehrlicher Betrachtung wird es jedoch Vielen wichtig sein, dass ihre Vorstellungen und Wünsche zum Umgang mit dem Nachlass beachtet werden. Seite 2 von 22

Die wenigsten werden davon begeistert sein, wenn die Erben den werthaltigen Nachlass umgehend versilberten und den Rest entsorgen. Diesen Rest, der immerhin Teil eines langen und erinnerungsbeladenen Lebens war. Um dies zu vermeiden ist eine lebzeitige Gestaltung der späteren Nachlassregelungen geboten. Auch ist zu beachten, dass für einen eingeschränkten Personenkreis Pflichtteilsrechte bestehen. Der Inhaber eines solchen Pflichtteilsrechts kann, wenn er durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist, einen Zahlungsanspruch gegen den, bzw. die Erben geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Zahlungsanspruch in Geld. Seine Höhe ergibt sich aus dem Gesamtwert des Nachlasses, gegebenenfalls unter Hinzurechnung des Wertes der Schenkungen des Verstorbenen, die dieser binnen zehn Jahren vor seinem Ableben getätigt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist sofort fällig. Der Pflicht als Berechtigte muss keinesfalls zu warten, bis sich die Erben geeinigt haben oder eine Immobilie verkauft ist und ausreichende liquide Mittel zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls kann er klagen und die Zwangsvollstreckung einleiten. Dies bis hin zur Zwangsversteigerung im Nachlass befindlicher Immobilien. Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere eines Testamentes sind daher auch immer etwaige Pflichtteilsrechte zu bedenken. Wussten Sie eigentlich, dass die Eltern einer kinderlosen Tochter/eines kinderlosen Sohnes, Pflichtteilsrechte neben dem Ehegatten haben? Nun wird in der Beratungspraxis zunächst immer gerne argumentiert, dass die eigenen Erben keinesfalls Differenzen untereinander haben werden und auch nie einen Streit um das Erbe beginnen würden. Auch wären es natürlich nie die eigenen Erben, sondern immer nur die Erben anderer, die weder Wünsche noch Auflagen des Erblassers beachten würden. Dem mag im Einzelfall so sein, auch wenn die Zahlen der streitigen Verfahren eine deutlich andere Sprache sprechen. Letztlich ist diese Gefahr aber gar nicht unbedingt das wesentliche Argument für die Notwendigkeit individueller Regelungen für den Zeitraum nach dem Tode. Selbst die friedfertigsten und kompromissbereitesten Erben können keine Gewähr dafür bieten, dass die Angelegenheit unproblematisch bleibt. Seite 3 von 22

Sind Minderjährige beteiligt, so wird regelmäßig das Familiengericht von Amts wegen einen Pfleger zur Wahrnehmung der erbrechtlichen Interessen bestellen. Es ist ein häufig verbreiteter Irrtum anzunehmen, dass die minderjährigen Miterben schliesslich durch ihre Eltern gesetzlich vertreten wären. Dies trifft zwar grundsätzlich zu. In Bezug auf den Nachlass ist dies jedoch eher nicht der Fall. Insbesondere wenn die Eltern selbst als Miterben beteiligt sind, wird das Gericht aufgrund eines zu befürchtenden Interessenkonflikts gar nicht umhin kommen, hier für minderjährige Miterben einen Ergänzungspfleger zur Vertretung in Bezug auf die erbrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen. Insofern schließt sich hier schon erstmals der Kreis und das Thema Vorsorge erreicht die Erbengeneration. Gleiches gilt im Prinzip für die volljährigen Erben. Auch diese können erkranken oder einen Unfall erleiden, mit der Folge, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind ihre Interessen selbst wahrzunehmen. In einem solchen Fall werden (auch) die erbrechtliche Interessen des erkrankten volljährigen Erben durch ein gerichtlich bestellten Betreuer wahrgenommen werden, wenn nicht entsprechende Vorsorge getroffen wird. Diese könnte zwar auch durch den verunfallten Erben durch entsprechende Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung getroffen werden. Sinnvollerweise nimmt sich aber in Bezug auf die späteren Nachlassangelegenheiten bereits der Erblasser lebzeitig dieses Themas an und verlässt sich nicht darauf, dass die Erbengeneration ähnlich verantwortungsvoll und vorsorglich handelt wie er selbst es tut. Mit der inhaltlichen Auseinandersetzung dieses Skriptums sind Sie bereits auf dem besten Wege, sich der eigenen Vorsorgeverantwortung und vielleicht, in einem weiteren Schritt, auch der Vorsorgeverantwortung gegenüber ihren späteren Erben zu stellen. Dieses Skriptum befasst sich ausschließlich mit den Regelungen der lebzeitigen Vorsorge. Diese erfolgt entweder durch Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung. Die Regelung der pflegerischen und ärztlichen Versorgung erfolgt im Rahmen einer Patientenverfügung. Seite 4 von 22

Inhaltsverzeichnis 1. Begriffsbestimmung 1.1. Vorsorgevollmacht 1.2. Betreuungsverfügung 1.3. Patientenverfügung 2. Wer braucht eine Vorsorgevollmacht? 3. Was passiert, wenn keine Vollmacht vorliegt? 4. Kann die erteilte Vollmacht widerrufen werden? 5. Was ist bei der Vollmachtserteilung besonders zu beachten? 5.1. Vollmachtserteilung ist Vertrauenssache 5.2. Problem sog. Ankreuzvollmachten 5.3. Bedingungsfreie Vollmachtserteilung 5.4. Keine vollständige Sicherheit vor Betreuung 6. Betreuungsverfügung 7. Die sogenannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung 8. Sind Schäden, verursacht durch einen Bevollmächtigten oder Betreuer eigentlich versichert? 9. Patientenverfügung 9.1. Rechtliche Regelungen 9.2. Ärztliche Beratung 9.3. Regelungsbeispiele 10. Fazit Seite 5 von 22

11. Anwaltliche Beratung ja, aber was kostet das? 12. 12.1. Formularmuster 12.2. Individuelle Beratung 12.3. heutige Kosten zur Vermeidung künftiger Schäden 13. Zentrales Vorsorgeregister oder wie werden meine getroffenen Regelungen dem Betreuungsgericht überhaupt bekannt? 1. Begriffe Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung sind strikt zu unterscheiden von der sogenannten Patientenverfügung. 1.1. Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht soll die Anordnung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht vermeiden. Soweit sie in ausreichendem Umfang erteilt ist, sie wirksam erteilt wurde und keine gesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen, stellt die Vorsorgevollmacht ein probates Mittel dar, das die Anordnung einer rechtlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht verhindern kann. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung ist gemäss 1896 II 2 BGB nämlich nicht erforderlich, wenn die zu besorgenden Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Die Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Zu Beweiszwecken sollte sie jedoch immer schriftlich erteilt werden. Einer Vollmachtserteilung mittels notarieller Urkunde bedarf es nur in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise der Bevollmächtigte ein Grundstück soll übertragen oder belasten dürfen. Seite 6 von 22

1.2. Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung stellt eine Weisung an das Gericht dar, wer als Betreuer bestellt werden soll, soweit die Errichtung einer Betreuung erforderlich ist. 1.3. Patientenverfügung Eine Patientenverfügung enthält allein Weisungen hinsichtlich Art und Umfang ärztlicher Behandlungsmassnahmen. Die Patientenverfügung betrifft insbesondere die Frage des ob und des wie lebensverlängernder Massnahmen im Falle irreversibler, zum Tode führender Erkrankungen. Die Patientenverfügung hat im Sommer 2009 eine gesetzliche Regelung erhalten. Der Kerngehalt der Regelung enthält, dass es grundsätzlich einer schriftlichen Verfügung bedarf. Die Frage ob und ggf. wann Ärzte von einer für nicht (mehr) wirksam gehaltenen Patientenverfügung abweichen können, bzw. müssen, wird sich erst in Zukunft herausstellen. Hier wird es wohl der Rechtsprechung obliegen, entsprechende Grundsätze aufzustellen, wenn hierzu streitige Verfahren im Laufe der Jahre die obergerichtlichen Instanzen erreicht haben. 2. Wer braucht eine Vorsorgevollmacht? Diese Frage lässt sich ebenso leicht, wie abschliessend beantworten: Jeder, der keine Betreuungsverfügung errichtet hat, aber nicht will, dass das Betreuungsgericht jemanden auswählt, der sich im Falle eigene Verhinderung aufgrund einer psychischen Krankheit, aber auch aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Also jeder, der von Krankheit oder Unfall betroffen sein könnte. Besondere Bedeutung erhält die Vorsorgevollmacht, wenn eine nichteheliche Partnerschaft besteht oder Sie an rechtlichen Gemeinschaften oder Personengesellschaften beteiligt sind. In medizinischen Notfällen geben Ärzte Informationen nur nahen Angehörigen. Seite 7 von 22

Nichteheliche Partner haben regelmässig kein Informationsrecht und können keine Entscheidungen für Ihren Partner treffen. In solchen Fällen ist eine solche Bevollmächtigung unabdingbar. 3. Was passiert, wenn im Unglücksfall keine Vorsorgevollmacht vorliegt? Liegt eine solche Vollmacht nicht vor, so muss das Betreuungsgericht gegebenenfalls von Amts wegen ein rechtliche Betreuung anordnen. Die Folgen erstrecken sich auf alle Fälle rechtlich möglicher gesetzlicher Vertretung, soweit diese zulässig ist. So sitzt ein notfalls durch das Gericht zu bestellender Betreuer nicht nur in einer Wohnungseigentums- oder Erbengemeinschaft an der Sie beteiligt sind. Vielmehr sitzt er auch an Ihrem Schreibtisch in Ihrem Unternehmen, soweit Sie dieses als Einzelfirma oder Personengesellschaft betreiben. 4. Kann eine erteilte Vollmacht widerrufen werden? Sie haben also wahrlich jede Menge gute Gründe frühzeitig Vorsorge zu treffen, wobei selbstverständlich ist, dass Sie sowohl Vorsorgevollmacht, als auch Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen können. Der Widerruf ist ebenfalls formfrei möglich. Vorsorglich sollten Sie in diesem Falle unbedingt die Herausgabe der Vollmachtsurkunde im Original von Ihrem ehemals Bevollmächtigtem verlangen. 5. Was ist bei der Vollmachtserteilung besonders zu beachten? 5.1. Vollmachtserteilung ist Vertrauenssache Wenn man sich für eine Vorsorgevollmacht entscheidet, so sollte man sich jedoch -wohl weit mehr wie in vielen anderen Entscheidungsfragendarüber im Klaren sein, was man tut. Seite 8 von 22

Schliesslich legt man die Entscheidungsbefugnis über die wesentlichen Fragen der eigenen Lebensführung in die Hände einer anderen Person. So ist in der Praxis nur eine Vorsorgevollmacht in Form einer im Aussenverhältnis unbeschränkten Generalvollmacht brauchbar. Generalvollmacht bedeutet, das die im Innenhältnis zwischen Ihnen und dem Bevollmächtigten vereinbarten Regelung im Aussenverhältnis mit dem sonstigen Rechtsverkehr nicht gelten. Dies bedeutet, dass der Bevollmächtigte jederzeit bis zum Widerruf oder Einziehung der Vollmacht Sie uneingeschränkt im Rechtsverkehr vertreten, aber auch vollwirksam verpflichten kann. Wollen Sie das wirklich? Bedenken Sie weiterhin, dass der Vollmachtnehmer grundsätzlich keinerlei staatlicher Überwachung unterliegt. Wenn Sie selbst Ihren Bevollmächtigten nicht mehr kontrollieren können, so hindert ihn (von der unter unten 7. genannten Ausnahme einmal abgesehen) niemand, letztlich in Ihrem Namen und auf Ihre Rechnung zu tun, was ihm beliebt. Solange Sie Ihren Bevollmächtigten noch kontrollieren können, brauchen Sie ihn regelmässig auch (noch) nicht, weshalb meistens im Innenverhältnis der Vorsorgebevollmächtigung die Weisung enthalten ist, von der Vollmacht nur dann Gebrauch zu machen, wenn Sie selbst eben gerade nicht mehr in der Lage sind Ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Daher bedarf die Wahl des richtigen Bevollmächtigten ebenso einer sorgsamen Prüfung und Abwägung, wie die Frage der Vollmachtserrichtung an sich. Es empfiehlt sich, vor Errichtung einer derart weitreichenden Vollmacht entsprechenden fachlichen Rat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in Anspruch zu nehmen. 5.2. Probleme sogenannter Ankreuzvollmachten Natürlich könnten Sie auch eines der im Umlauf befindlichen Ankreuzformulare benutzen. So einfach ein paar Kreuze in vorgesehenen Feldern und eine Unterschrift auch sein mögen. Die Folgen sind sehr weitreichend, meist deutlich weitreichender als man vielleicht im ersten Moment meint. Bitte beachten Sie, dass auch die sogenannten Ankreuzvollmachten regelmässig als Generalvollmachten, d.h. ohne jede Einschränkung im Aussenverhältnis, erteilt werden, was aus oben genannten Gründen allerdings auch erforderlich ist. Anderenfalls würde die Vollmacht im Ernstfall schlicht nicht funktionieren, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt. Seite 9 von 22

5.3. Bedingungsfreie Vollmachtserteilung Die teilweise noch im Umlauf befindlichen Vollmachten, die erst unter der Bedingung, dass ich selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, für meine Angelegenheiten zu sorgen gelten sollen, werden im Rechtsverkehr regelmässig nicht akzeptiert, da weder Ihre Bank, noch der Bäcker an der Ecke prüfen kann und will, ob diese Bedingung schon vorliegt oder nicht. Derartige Vollmachten werden daher vernünftigerweise heute auch nicht mehr empfohlen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass Banken häufigen nur Vollmachten akzeptieren, die mittels bankeigener Formulare erteilt wurden. 5.4. Keine vollständige Sicherheit der Betreuungsvermeidung Desweiteren muss man sich darüber im Klaren sein, dass eine Vorsorgevollmacht niemals unter allen Umständen eine gerichtlich angeordnete Betreuung verhindern kann. So hat beispielsweise das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 25.11.1993 im Verfahren 3Z BR 1900/93 u.a. entschieden, dass die Erteilung einer umfassenden Vollmacht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegensteht, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung bestehen. Derartige Zweifel können sich insbesondere ergeben, wenn unklar bleibt, ob der Vollmachtgeber zur Zeit der Vollmachtserrichtung möglicherweise bereits geschäftsunfähig war. Ebenso können sich Zweifel aus offenen Fragen zum Umfang der Erklärung geben. Letzteres ist eine Schwäche der Ankreuzvollmacht. Oftmals sieht sich das Gericht mit einer Vollmacht mit perfekt ausgeführten Kreuzen an den vorgesehenen Stellen und einer krakeligen, von Schwäche gezeichneten Unterschrift konfrontiert, so dass es Nahe liegt, dass die Kreuze jedenfalls nicht vom Unterzeichner der Vollmacht gemacht wurden. Was soll nun gelten? Seite 10 von 22

Die Zulässigkeit einer Betreuungsanordnung trotz vorhandener Vorsorgevollmacht wurde von der Rechtsprechung beispielsweise für folgende Fälle angenommen: Bei möglicherweise wirksamen Widerruf der Vollmacht (Schleswig BT Prax 06,191) Bei einer den Erfordernissen des 1904 Abs. 2 Satz 2 BGB und 1906 Abs. 5 Satz 1 BGB nicht genügenden Vorsorgevollmacht (Zweibrücken FamRZ 03,113) Wenn die Vorsorgevollmacht das Betreuungsbedürfnis inhaltlich nicht abdeckt: bei mehreren Bankkonten wurden nur für ein Konto eine Vorsorgevollmacht erteilt (Köln FamRZ 00,188) Die Vollmacht nimmt die Entscheidung über die Behandlung mit dringend erforderlichen Psychopharmaka ausdrücklich aus (Schleswig NJW RR 08,380) Bei Nichteignung des Bevollmächtigten (KG FGPrax 06,182) Wenn Bevollmächtigter die Vermögensverwaltung aufgegeben hat (BayObLG FamRZ 96,968) Wenn er Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch macht oder sich nicht zum Wohl des Betreuten einsetzt (Schleswig FGPrax 08,158) Wenn Bevollmächtigter irrtümlich die notwendigen Angelegenheiten des Betreuten nicht wahrnimmt (LG Bochum FamRZ10,1471) Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Vollmachtsmissbrauch (BayOblG FamRZ 03,1219) Bei erheblichen Zweifeln an der Redlichkeit des Bevollmächtigten (BGH NJW 11, 2135) Gerade letzteres Beispiel verdeutlicht anschaulich das Problem. Den Betreuungsgerichten ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein sehr umfassender Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zugespitzt ließe sich formulieren im Zweifel erfolgt die Anordnung einer Betreuung, so dass nur umfassende und präzise Vorgaben überhaupt geeignet sind, den beabsichtigten Erfolg, nämlich die Betreuungsvermeidung mit hinreichender Sicherheit zu erreichen. 6. Betreuungsverfügung Es wird sich aus soeben genannten Gründen daher auch dringend empfehlen, eine Vorsorgevollmacht immer sogleich mit einer Betreuungsverfügung zu verknüpfen. Seite 11 von 22

Eine Betreuungsverfügung beinhaltet eine Vorgabe an das Gericht, wer im Falle der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung durch das Gericht bestellt werden soll. An diese Vorgabe ist das Gericht grundsätzlich gebunden. 1897 BGB regelt die Betreuerauswahl. Die Vorschrift enthält in Absatz IV Satz 1 folgende Regelung. Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft 7. Die sogenannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung Im Zusammenhang mit der Betreuungsverfügung ist auch an die Möglichkeit der Bestellung eines sogenannten Vollmachtsüberwachungsbetreuer zu denken. Geht das Betreuungsgericht grundsätzlich von der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht aus, so gemäss 1896 III BGB gleichwohl einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestellen. Diesem kann auch die Befugnis des Vollmachtswiderrufs übertragen werden. Es handelt sich bei der Anordnung derartiger Vollmachtsüberwachungsbetreuungen aber um in der Praxis eher seltene Ausnahmefälle. Jedenfalls für die Auswahl des Vollmachtsüberwachungsbetreuers sollte eine Betreuungsverfügung vorliegen, um verhindern zu können, dass das Gericht einen beliebigen, von Ihnen möglicherweise ungewünschten, Betreuer bestellt, der den von Ihnen sorgsam ausgewählten Bevollmächtigen nicht nur bewacht, sondern möglicherweise auch seiner Befugnisse durch Vollmachtswiderruf berauben könnte. Seite 12 von 22

8. Sind Schäden durch ein Bevollmächtigten oder einen Betreuer eigentlich versichert? Nicht zuletzt sollten Sie auch Haftungsfragen bedenken. Auch ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer kann Fehler machen. Im vermögensrechtlichen Bereich können solche Fehler nicht nur zu wirtschaftlichen Katastrophen bei Ihnen führen, sondern zu ruinösen Schadensersatzforderungen gegenüber Ihrem Bevollmächtigen. Sie setzen sich bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht also nicht nur einem erheblichen eigenen Risiko aus. Sie muten Ihrem Vertrauten, den Sie als Bevollmächtigten bestellen wollen, auch ein ganz erhebliches Haftungsrisko zu. Im Gegensatz hierzu sind ehrenamtliche Betreuer in Bayern mit dem Vorgang ihrer gerichtlichen Bestellung auch sogleich gegen etwaige Vermögensschäden automatisch versichert. Es stellt sich also durchaus die Frage, ob hier eine Versicherung für etwaige Fehler Ihres Vorsorgebevollmächtigen abgeschlossen werden soll oder ob dieser nicht besser aufgrund einer Betreuungsverfügung als ehrenamlicher Betreuer bestellt werden sollte und damit automatisch und kostenfrei, bei Vermögensschäden versichert wäre. 9. Patientenverfügung 9.1. Einführung Mit der gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung zum 01.09.2009 in den 1901 a, b des Bürgerlichen Gesetzbuches hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, etwas Klarheit in diesen Problemkreis zu bringen und vor allem mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Zur umfassenden Selbstbestimmung des Menschen über sein Leben gehört grundsätzlich natürlich auch der Integritätsschutz am Lebensende insoweit, als der einzelne Mensch als Grundrechtsträger über die Vornahme von sein Leben verlängernden Maßnahmen selbst bestimmen kann. Seite 13 von 22

Die Berechtigung, solches selbstbestimmt festzulegen, ist Ausfluss des Grundrechts des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 ivm. Art. 2 Grundgesetz. Hieraus leitet sich zumindest ein Recht auf Selbstbestimmung in Bezug auf ein Recht zu Sterben für den Fall ab, dass eine Nichtbehandlung zum Tod führen würde. Allerdings steht dieses Recht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, was bedeutet, dass der Gesetzgeber Vorgaben, insbesondere für Form und Inhalt machen darf. Patientenverfügungen sind nach der gesetzlichen Definition schriftliche Willensbekundungen eines Einwilligungsfähigen darüber, ob er für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Die Patientenverfügung enthält also allein Weisungen hinsichtlich Art und Umfang ärztlicher Behandlungsmaßnahmen, insbesondere betrifft sie die Frage des ob und wie lebensverlängernder Maßnahmen im Falle irreversibler, zum Tode führender Erkrankungen. 9.2. Wirksamkeitserfordernisse Inhaltlich ist durch die Formulierung bestimmte ärztliche Maßnahme im Gesetzestext zum Ausdruck gebracht, dass Generalklauseln wie die Anordnung eines Behandlungsabbruchs soweit keine Aussicht auf Besserung besteht nicht als wirksamer Inhalt gelten. Es müssen also konkret die Maßnahmen benannt werden, die gegebenenfalls zu unterlassen sind. Jedoch sind Festlegungen, die der Betroffene einmal wegen eines unmittelbar bevorstehenden einzelnen Eingriffs getroffen hat (z.b. Operationen), nicht als Patientenverfügung für zukünftige Konstellationen heranzuziehen. Notwendig für die Wirksamkeit ist die Schriftform. Seite 14 von 22

9.3. Koppelungsverbot Unwirksam sind Patientenverfügungen, die zusammen mit anderen Verträgen, wie beispielsweise einem Heimvertrag, getroffen werden. 9.4. Folgen der Unwirksamkeit oder des Fehlens einer Patientenverfügung Liegt eine unwirksame Patientenverfügung vor oder existiert gar keine, so ist der mutmaßliche Wille vom Betreuer zu ermitteln. Dieser wird anhand individueller, konkreter Kriterien ermittelt, insbesondere sind dabei laut Gesetz frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und persönliche Wertvorstellungen des Betreuten heranzuziehen. Es geht also um die Entscheidung, die der Betreute hypothetisch getroffen hätte. 9.5. Widerruf einer Patientenverfügung Der Widerruf einer einmal getroffenen Patientenverfügung ist stets formlos möglich. 9.6. Was passiert bei entsprechender Behandlungsbedürftigkeit? Zuerst ist nach den unter 4. dargestellten Kriterien zu prüfen, ob eine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Sodann prüft der Betreuer, ob die in der Patientenverfügung getroffene Regelung den vorliegenden Sachverhalt auch erfasst. Seite 15 von 22

Ist dies positiv festgestellt, muss der Betreuer dem Willen des Betroffenen Geltung verschaffen. Bei Nichteinwilligung oder Widerruf der Einwilligung in Maßnahmen in Fällen, in denen ein Unterbleiben den Tod des Betroffenen herbeiführt, ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung zusätzlich erforderlich. Dies aber nur für den Fall, dass kein Einvernehmen zwischen behandelndem Arzt und Betreuer besteht. Der Beschluss des Betreuungsgerichts wird kraft Gesetz erst zwei Wochen nach Verkündung rechtskräftig. 9.7. Ärztliche Beratung, rechtliche Beratung Abschließend ist anzuführen, dass eine fachkundige und damit nach unserer Auffassung zwangsläufig auch ärztliche Beratung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, jedoch dringend zu empfehlen ist. Ebenso wie bei den Vorsorgevollmachten, wird im Bereich der Patientenverfügungen eine Vielzahl von Mustern und Vordrucken angeboten. Nach diesseitiger Auffassung ist eine vorherige ärztliche Beratung unabdingbar, um auch tatsächlich zu verstehen, wovon in den einzelnen Formulierungen die Rede ist und insbesondere zu klären, ob die dort beschriebenen Behandlungsmaßnahmen und Folgen überhaupt für einen selbst zutreffen können. Erst auf Basis dieser Informationen kann vernünftigerweise eine abgesicherte Willensbildung erfolgen. Schließlich handelt es sich hierbei nicht um weniger, als entscheidende Fragen von Leben und Tod. Um die Bandbreite der in der Praxis verwendeten einzelnen Anordnungen einmal zu verdeutlichen, ist auf unten unter 9.8.aufgeführte Beispiele zu verweisen. Die rechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen, um auch sicherzustellen, dass der wirkliche Wille des Betroffenen im Ergebnis auch tatsächlich beachtet wird und erforderlichenfalls rechtlich durchzusetzen ist. Seite 16 von 22

9.8. Beispiel von Anordnungen in einer Patientenverfügung Nachfolgend ein Beispiel aus der Praxis. Derartige Patientenverfügungen werden im nahezu ausschliesslich im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung errichtet. Die hier getroffenen Anordnungen schliessen lebensverlängernde Massnahmen sehr restriktiv aus. Es handelt sich hier beim ausschließlich um ein Beispiel zur Verdeutlichung der Problematik. Keinesfalls handelt es sich dabei um eine Empfehlung: Patientenverfügung Ich bestimme hiermit sogleich für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder verständlich äußern kann und wenn 1. ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde, 2. ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist, 3. ich infolge einer Gehirnschädigung meine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnen, Entscheidungen zu treffen und mit anderen Menschen in Kontakt zu treten, nach Einschätzung zweier erfahrener Ärztinnen oder Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlich erloschen ist, selbst wenn der Todeszeitpunkt noch nicht absehbar ist. Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z.b. durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündung ebenso wie für indirekte Gehirnschädigung z.b. nach Wiederbelebung, Schock oder Lungenversagen. Es ist mir bewusst, dass in solchen Situationen die Fähigkeit zu Empfindungen erhalten sein kann und dass ein Aufwachen aus diesem Zustand nicht ganz sicher auszuschließen, aber unwahrscheinlich ist, 4. ich infolge eines weit fortgeschrittenen Hirnabbauprozesses (z.b. bei Demenzerkrankung) auch mit ausdauernder Hilfestellung nicht mehr in der Lage bin, Nahrung und Flüssigkeit auf natürliche Weise zu mir zu nehmen, dass alle lebenserhaltenden Maßnahmen unterlassen werden. Ich bestimme hierzu insbesondere Folgendes: 1. Hunger und Durst sollen auf natürliche Weise gestillt werden. Ich wünsche fachgerechte Pflege von Mund und Schleimhäuten sowie menschenwürdige Unterbringung, Zuwendung, Körperpflege und das Lindern von Schmerzen, Atemnot, Übelkeit, Angst, Unruhe und anderer belastender Symptome. Seite 17 von 22

2. Ich wünsche eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, wenn alle sonstigen medizinischen Möglichkeiten zur Schmerz- und Symptomkontrolle versagen, auch bewusstseinsdämpfende Mittel zur Beschwerdelinderung. die unwahrscheinliche Möglichkeit einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch schmerz- und symptomlindernde Maßnahmen nehme ich in Kauf. 3. In den oben beschriebenen Situationen erwarte ich, dass keine künstliche Ernährung unabhängig von der Form der künstlichen Zuführung der Nahrung (z.b. Magensonde durch Mund, Nase oder Bauchdecke, venöse Zugänge) erfolgt. 4. Desweiteren wünsche ich die Unterlassung jeglicher künstlichen Flüssigkeitszufuhr. Ich erwarte die Unterlassung von Versuchen zur Wiederbelebung und dass eine Notärztin oder ein Notarzt nicht verständigt wird bzw. im Fall einer Hinzuziehung unverzüglich über meine Ablehnung von Wiederbelebungsmaßnahmen informiert wird. 5. Nicht nur in den oben beschriebenen Situationen, sondern in allen Fällen eines Kreislaufstillstands oder Atemversagens lehne ich Wiederbelebungsmaßnahmen ab. 6. Beim Eintreten obenstehender Situationen möchte ich dass keine künstliche Beatmung durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Beatmung eingestellt wird, unter der Voraussetzung, dass ich Medikamente zur Linderung der Luftnot erhalte. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung oder einer ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ich in Kauf. 7. Es soll keine Dialyse durchgeführt bzw. eine schon eingeleitete Dialyse eingestellt wird 8. Antibiotika möchte ich nur zur Linderung meiner Beschwerden. 9. Blut oder Blutbestandteilen sollen nur zur Linderung meiner Beschwerden dienen 10. Ich möchte wenn möglich in einem Hospiz sterben. Dabei möchte ich hospizlichen Beistand und eventuell Beistand durch folgende Personen: z.b. meine Sohn z.b. meine Tochter 11. Der in meiner Patientenverfügung geäußerte Wille zu bestimmten ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen soll von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten und dem Behandlungsteam befolgt werden. Mein Bevollmächtigter, hilfsweise mein Betreuer soll dafür Sorge tragen, dass mein Patientenwille durchgesetzt wird. 12. Sollte eine Ärztin oder ein Arzt oder das Behandlungsteam nicht bereit sein, meinen in dieser Patientenverfügung geäußerten Willen zu befolgen, so erwarte ich, dass für eine anderweitige medizinische und/oder pflegerische Behandlung gesorgt wird. Von meinem Bevollmächtigten, hilfsweise meinem Betreuer, notfalls dem Betreuungsgericht erwarte ich, dass sie die weitere Behandlung so organisieren, dass meinem Willen entsprochen wird. In Lebens- und Behandlungssituationen, die in dieser Patientenverfügung nicht konkret geregelt sind, ist mein mutmaßlicher Wille möglichst im Konsens aller Beteiligten zu ermitteln. Dafür soll diese Patientenverfügung als Richtschnur maßgeblich sein. Bei unterschiedlichen Meinungen über anzuwendende oder zu unterlassende ärztliche/pflegerische Maßnahmen soll der Auffassung meines Bevollmächtigen, bzw. des in meiner Betreuungsverfügung genannten Betreuer, besondere Bedeutung zukommen. Seite 18 von 22

Die in diesem Beispiel getroffenen Regelungen gehen sehr weit. Einer inhaltlichen Bewertung oder Empfehlung haben wir uns, noch dazu als Juristen, generell zu enthalten. Dies ist allein Sache des jeweiligen Betroffenen, wie er jene nun einmal selbst zu entscheidende, höchstpersönliche Angelegenheit für sich regeln will. Ihm sei dringend empfohlen, dies nicht ohne vorherige umfassende Beratung mit einem Arzt seines Vertrauens tun. Darüber hinaus halten wir es für geboten, dass sich der Betroffene vor Ausfertigung, bzw. Hinterlegung einer Patientenverfügung nochmals einige schriftliche Hinweise vor Augen führt. Wir verwenden hierzu in der Praxis folgenden Schlussabsatz: V. Feststellungen zur Patientenverfügung 1. Wenn ich meine Patientenverfügung nicht widerrufen habe, wünsche ich nicht, dass mir in der konkreten Anwendungssituation eine Änderung meines Willens unterstellt wird. 2. Ich habe den Inhalt dieser Patientenverfügung mit meinem Bevollmächtigten, Herrn Michael Muster, umfassend besprochen. 3. Ich stimme einer Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu (Ich habe einen Organspendeausweis ausgefüllt). Komme ich nach ärztlicher Beurteilung bei einem sich abzeichnenden Hirntod als Organspender in Betracht und müssen dafür ärztliche Maßnahmen durchgeführt werden, die ich in meiner Patientenverfügung ausgeschlossen habe, dann gehen die Bestimmungen in meiner Patientenverfügung vor. 4. Mir ist die Möglichkeit der jederzeitigen Änderung und des Widerrufs einer Patientenverfügung bekannt. Abschnitt oben III. 1., 4. gilt entsprechend. 5. Ich bin mir des Inhalts und der Konsequenzen meiner darin getroffenen Entscheidungen bewusst. 6. Ich habe die Patientenverfügung in eigener Verantwortung und ohne äußeren Druck erstellt. 7. Ich fühle mich im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und versichere, dass mir keine ärztlichen Befunde und Diagnosen bekannt sind, die meiner Einschätzung in Zweifel ziehen könnten. Ort, den -Unterschrift- Seite 19 von 22

10. Fazit Die hier erwähnten Gestaltungsmöglichkeiten haben allesamt ihre Vor- und Nachteile. Ein wesentlicher Vorteil der gerichtlich angeordneten Betreuung liegt in der höheren Akzeptanz im Rechtsverkehr und in der Kontrolle der Tätigkeit des Betreuers durch das Gericht. Zumal die Auswahl des erwünschten Betreuers durch eine entsprechende Betreuungsverfügung dem Gericht vorgegeben werden kann. Wussten Sie eigentlich, dass das Gericht jederzeit auf Anregung von Ihnen selbst oder Dritter die Voraussetzungen zur Betreuungsanordnung von Amts wegen zu überprüfen hat? Auch muss das Gericht von Amts wegen auf entsprechende Anregung hin, ebenfalls von Amts wegen, die Eignung eines Betreuers überprüfen und hat auf Antrag der betroffenen Person einem Wunsch nach einem Wechsel der Person des Betreuers regelmäßig zu entsprechen. Wenn Sie gleichwohl eine Vorsorgebevollmächtigung vorziehen, so empfiehlt sich jedoch unbedingt eine Verknüpfung mit einer Betreuungsverfügung, um sicher gehen zu können, dass das Gericht jedenfalls an die Auswahl der Person gebunden ist, die ihr Vertrauen genießt und sich im Falle eines Falles um Sie kümmern soll. Wenn Sie sich nun mit der Errichtung einer Patientenverfügungen befassen, sollte Ihnen dabei jedem Falle bewusst sein, dass Sie hiermit Fragen von Leben und Tod regeln. Diejenigen, die sich später mit Ihrer Pflege und ärztlichen Versorgung zu befassen haben, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr dazu befragen können, wie die einzelnen Vorgaben und Anordnungen im konkreten Falle auszulegen sind. Widersprüchlichkeiten sind daher zwingend zu vermeiden. Im Hinblick auf die -im wahrsten Sinne des Wortes- finalen Regelungen sollte die Möglichkeit des jederzeitigen formlosen Widerrufs nicht vergessen werden. Auch sollte gerade in diesem Bereich eine regelmäßige Überprüfung des eigenen Standpunkts stattfinden, da nicht selten geänderte Lebenssituationen zu geänderten Auffassungen führen. Seite 20 von 22

11. Anwaltliche Beratung ja, aber was kostet das? Guter Rat muss nicht zwangsläufig teuer sein. 11.1. Musterformulare Wir stellen Ihnen auf Anfrage gerne kostengünstige Musterformulare zur Verfügung, die sich an den aktuellen Notwendigkeiten der Gesetzgebung und Rechtsprechung orientieren, sich sogleich ständig in der Praxis bewähren und insoweit auch einer regelmässigen Prüfung am Maßstab aktueller Rechtswirklichkeit unterliegen. 11.2. Individuelle Beratung Gleichwohl kann nie eine Formularvollmacht die individuelle Beratung und eine auf Ihre tatsächlichen Bedürfnisse massgeschneiderte Vorsorgevollmacht ersetzen. Gerade im Bereich der Vermögenangelegenheiten sind vielfältige Pflichtenkollisionen und Interessenkonflikte denkbar, die das Gericht dazu veranlassen könnten eingreifen zu wollen, sei es durch einen ausdrücklich im Gesetz vorgesehenen Vollmachtsüberwachungsbetreuer oder durch ausnahmsweise zulässige von Ihrem im Formular niedergelegten abweichende Betreuerauswahl. Durch geeignete individuelle Gestaltung lässt sich in der weit überwiegenden Zahl aller Fälle diesen unerwünschten Folgen entgegenwirken. 11.3. Heutige Kosten als Investition zur Vermeidung künftiger Schäden Bei den Kosten müssen Sie bedenken, dass es im Endeffekt nicht um die Frage derzeitigen Honorares geht, sondern um die Frage, möglicher Folgen fehlgeschlagener Vorsorgeplanung. Diese im Übrigen nicht nur in wirtschaftlicher sondern vielmehr in tatsächlicher Hinsicht, der als ständige Einmischung empfundene Tätigkeit eines unerwünscht bestellten und unerwünscht ausgewählten, gerichtlich bestellten Betreuers. Im Übrigen sind unsere Honorare im Zusammenhang einer Vorsorgeberatung nicht an feste Sätze gebunden. Gerne sind wir auch hier zu individuellen Lösungen bereit. Sprechen Sie uns einfach an. Seite 21 von 22

12. Zentrales Vorsorgeregister oder wie wird meine Vollmacht im Ernstfall dem Betreuungsgericht bekannt? Abschliessend sollten Sie bedenken, dass Ihnen auch mit der besten Vollmacht, Betreuungsverfügung nicht geholfen werden kann, wenn diese nicht auffindbar ist. Ebenso können die Sie behandelnden Ärzten Ihre Patientenverfügung nicht beachten, wenn diese nicht kurzfristig zugänglich ist. Gerne beraten wir Sie hinsichtlich entsprechender Möglichkeiten zur Aufbewahrung und Hinterlegung. Wir empfehlen eine kostengünstige Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister in Berlin. Eine sinnvolle Lösung, da die Betreuungsgerichte vor Betreuerbestellung dort Regelabfragen vornehmen und so in jedem Falle von Ihrer Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung Kenntnis erlangen. Dort kann auch angegeben werden, wenn eine Patientenverfügung besteht und wo diese mitgeteilt, bzw. eingesehen werden kann. Gerne erledigen wir die notwendigen Formalitäten und nehmen die Eintragung Ihrer Verfügungen vor. Prien am Chiemsee, im Januar 2013 *Hinweis: Rechtsanwalt Martin Bäumker Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker * Rechtsanwältin Barbara Fuchs Fachanwältin für Familienrecht Master of Mediation (MM) Herr Rechtsanwalt Martin Bäumker hat, neben langjähriger Erfahrung aus entsprechender Tätigkeit, im Gebiet der Testamentsvollstreckung vor diversen Fachvereinigungen gesonderte Prüfungen mit Erfolg abgelegt und wurde von diesen auf dem Gebiet der Testamentsvollstreckung zertifiziert. Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.v. (AGT), zertifiziert seit 2008, www.agt-ev.de Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.v. (DVEV), zertifiziert seit 2011 www.erbrecht.de Deutsches Anwaltsinstitut e.v. (DAI), zertifiziert seit Januar 2013, zu dessen Mitglieder insbesondere die Bundesrechtsanwaltskammer und die Bundesnotarkammer gehören. www.dai.de Seite 22 von 22