Neue Aufgaben für die SAM: Das Anzeige- und Erlaubnisverfahren gemäß 53 und 54 KrWG 13. Juni 2013
Gliederung I. Rechtliche Grundlagen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausführungen zur Anzeige und Erlaubnis Vollzugshilfe des BMU vom 18.05.2012 II. Übernahme der Aufgaben durch die SAM Beauftragungen - Änderung Landesrecht Rheinland-Pfalz Praktische Umsetzung / Gebühren / Probleme im Vollzug Fallzahlen III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV Zeitlicher Ablauf Referentenentwurf des BMU offene Fragen Formulare
I. Rechtliche Grundlagen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum 01.06.2012 u.a. zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 2008/98/EG Wichtige Änderungen bei den Vorgaben zur Überwachung: Vorgaben an die Behörden zur Überprüfung aller Abfallwirtschaftsbeteiligten ( 47 Abs. 2) Registerführungspflichten für Händler und Makler ( 49 Abs. 3), Aufnahme der Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler ( 53 Abs. 1) Erlaubnispflicht für Händler und Makler ( 54 Abs.1), A-Schild für alle gewerblichen Beförderer ( 55), Wegfall der Übermittlung der EfB-Zertifikate an die Behörden. 3
I. Rechtliche Grundlagen Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Novelle des Transportgenehmigungsrechts: Aus der Transportgenehmigungsverordnung wurde zum 01.06.2012 die (TGV) Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) mit einigen wenigen Änderungen (wie z.b. der Wegfall der Erlaubnispflicht für nicht gef. Abfälle zur Beseitigung). Daraus wird künftig die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) 4
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Anzeige gemäß 53 KrWG Anzeige Gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler nicht gefährlicher Abfälle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Gilt demnach auch für in Deutschland tätige ausländische Unternehmen. Ist vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zust. Behörde zu tätigen. Bedingt die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers und des/der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person(en). Bedingt Fach- und Sachkundevoraussetzungen für Betriebsinhaber, verantwortliche Person(en) und sonstigem Personal. 5
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Anzeige gemäß 53 KrWG Anzeige Das Anzeigeverfahren erfolgt über ein von den Bundesländern entwickeltes Formblatt inkl. Übermittlung einer Kopie der Gewerbeanmeldung oder eines HR-Auszuges. Die Anzeige ist unverzüglich zu bestätigen. Die angezeigte Tätigkeit kann mit Auflagen versehen oder ganz untersagt werden. Änderungen zum Unternehmen sind erneut anzuzeigen. Keine Anzeigepflicht für ÖRE für die Tätigkeiten Sammeln und Befördern. Übergangsvorschrift für wirtschaftlich tätige Unternehmen bis 01.06.2014. 6
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Anzeige gemäß 53 KrWG Anzeigepflichtig ist: jedes Unternehmen, welches gewerbsmäßig Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie mit (gefährlichen) Abfällen handeln oder makeln (gewerbsmäßige Tätigkeit, Ausnahme von der Erlaubnispflicht laut BMU gemäß 54 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 KrWG), Entsorgungsfachbetriebe, die gemäß 54 Abs. 3 Satz 1 Nr 2 KrWG von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, Sammler und Beförderer, die gefährliche Abfälle aufgrund einer freiwilligen (nur Verwertung) oder verordneten Rücknahme (z.b. Elektroaltgeräte, Batterien, Altfahrzeuge) sammeln oder befördern. Frage: Haben alle Anzeigepflichtigen bereits angezeigt? Wie sind diese zu erreichen? Ggf. im Rahmen der Anzeige nach 18 KrWG 7
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Erlaubnis gemäß 54 KrWG Erlaubnis Gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen innerhalb Deutschlands. Gilt demnach auch für in Deutschland tätige ausländische Unternehmen. Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zust. Behörde beantragt und von dieser bewilligt sein. Ausführungsverordnung (BefErlV) existiert zurzeit grds. nur für das Sammeln und Befördern gefährlicher Abfälle. Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. 8
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Erlaubnis gemäß 54 KrWG Erlaubnis Das Erlaubnisverfahren ist gemäß 7 Abs. 1 BefErlV mittels des im Anhang zur Verordnung aufgeführten Formulars zu beantragen. Die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen sind in 7 BefErlV aufgeführt. Dazu zählen insbesondere Auszüge aus dem Gewerbezentralregister, Führungszeugnisse, Versicherungsunterlagen und Fachkundenachweise. Die Erlaubnis kann befristet werden, mit Auflagen verbunden sein oder insb. bei Unzuverlässigkeit des Antragstellers verweigert werden. 9
I. Rechtliche Grundlagen Ausführungen zur Erlaubnis gemäß 54 KrWG Erlaubnis Änderungen im Unternehmen, die nach der Erlaubnis auftreten, sind der Behörde anzuzeigen. Keine Erlaubnispflicht gilt für: ÖRE für die Tätigkeiten Sammeln und Befördern, für Entsorgungsfachbetriebe, wenn sie für die jeweilige Tätigkeit zertifiziert sind, für das Sammeln oder Befördern gefährlicher Abfälle im Rahmen der freiwilligen (nur Verwertung) oder verordneten Rücknahme, vorerst bis 01.06.2014 für wirtschaftlich tätige Unternehmen. 10
I. Rechtliche Grundlagen Vollzugshinweise des BMU zum derzeitigen Recht Vollzugshinweise des BMU vom 18.05.2012 soll Vollzugsunsicherheiten bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung klären: Abgrenzung zwischen gewerbsmäßig und wirtschaftlich tätigen Unternehmen, Abgrenzung Sammlung im Bringsystem zum reinen Entsorger, Bedeutung/Gültigkeit alter Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte im neuen Recht, Form und Inhalt der Anzeige und der Erlaubnisverfahren, Anforderungen an Zuverlässigkeit und Fachkunde, Ausführungen zum ÖRE und zur A-Schildpflicht. 11
II. Übernahme der Aufgaben durch die SAM Beauftragungen Änderung des Landesrechts Die Übernahme der Vollzugsaufgaben erfolgte im Wege einer schriftlichen Beauftragung durch die oberen Abfallbehörden SGD-Nord und SGD-Süd zum 01.04.2013. Dabei wurden im ersten Quartal 2013 mehrere Abstimmungsgespräche geführt, sämtliche Akten in Papier und auf Datenträgern übernommen, offene Vorgänge durchgesprochen. Die Beauftragungen gelten bis zur Änderung des Landesabfallrechts in Rheinland-Pfalz (voraussichtlich 3tes Quartal 2013). 12
II. Übernahme der Aufgaben durch die SAM Organisation der Übernahme Organisation innerhalb der SAM: Bereitstellung von Personal und Material, Aneignung eigener fachlicher Qualifikation, Klärung offener Fragen zum Vollzug, Erstellung von Arbeitsanweisungen und Checklisten, Erstellung von Musterschreiben und Musterbescheiden, Einbindung ins QM-System der SAM, Einstellen von Informationen, Hinweisen und Antragsformularen auf die Website der SAM, eigene Rubrik Anzeigen und Erlaubnisse, Aktensortierung und -zusammenführung (von 4 Dienststellen). 13
II. Übernahme der Aufgaben durch die SAM Fallzahlen Übernahme von: 576 befristeten und unbefristeten Transportgenehmigungen und Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte (nach altem Recht) sowie Erlaubnisse nach neuem Recht 10 offenen Anträgen auf Erlaubnis nach neuem Recht, sowie ca. 1.400 abgearbeiteten Anzeigen (keine offenen Vorgänge). Abgeschlossen wurden bis heute 8 Anträge auf Erlaubnis sowie 62 Anzeigen bestätigt. Dabei müssen gültige Genehmigungen/Erlaubnisse (zurzeit ca. 480) überwacht werden (z.b. Übersendung von Fachkundenachweisen), sowie 75% der Anzeigen noch im Behördensystem ASYS erfasst werden. 14
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Zeitlicher Ablauf 2tes/3tes Quartal 2012 Erste Bund- Länder- Gespräche über die Ausgestaltung der neuen Verordnung 28. Nov. 2012 Erster Arbeitsentwurf des BMU 14./15. Jan. 2013 Bund-Länder- Erörterung des Arbeitsentwurfs in Bonn 16. April 2013 bis 15. Mai 2013 Vorlage des Referentenentwurfs BMU vom 27. Feb. 2013 Stellungnahme der Bundesländer und Verbände zum Referentenentwurf Ziel: Verkündung der Verordnung bis Ende 2013, Inkrafttreten spätestens zum 1. Juni 2014 15
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Eckpunkte der Verordnung Aufnahme der Anforderungen an Händler und Makler in den Anwendungsbereich der Verordnung Konkretisierung der Fachkunde für Anzeige- und Erlaubnispflichtige, gewerbliche und wirtschaftlich tätige Unternehmen Länder: komplizierte Regelung, Fachkunde für wirtschaftlich tätige Unternehmen Konkretisierung der allgemein gültigen Zuverlässigkeitsvoraussetzungen Länder: Bußgeldgrenze von 5.000 (aus EfBV) Konkretisierung des Anzeigeverfahrens Festlegung von Bearbeitungsfristen für die Behörden 16
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Eckpunkte der Verordnung Ausnahmen von der Erlaubnispflicht u.a. für wirtschaftlich tätige Unternehmen, Binnen-/Seeschiffe, Paketdienste Länder: Mitführungspflichten der Erlaubnisse bzw. diese ersetzenden EfB-Zertfikate, aber auch der bestätigten Anzeigen Länder: fehlende Begründung für die Ausnahmen insb. für Binnenschiffer und Paketdienste komplette Ausnahmen für wirtschaftlich tätige Unternehmen (Bagatellgrenzen?) Mitführungspflichten für wirtschaftlich tätige Unternehmen unverhältnismäßig Lediglich einmalige Anzeige des Entsorgungsfachbetriebes Länder: rechtlich zweifelhafte Begründung, Verlust von Überwachungsmöglichkeiten bei der Begleitscheinerfassung 17
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Eckpunkte der Verordnung - Formulare Anzeigen (nach 53 KrWG), können in Papierform oder elektronisch getätigt werden, Vordrucke müssen daher auch in elektronischer Form vorgehalten werden, die elektronische Anzeige ist fakultativ ohne Unterschrift, also ohne Signatur möglich, Bestätigung der elektronischen Anzeige durch die Behörde nur mit Signatur. Erlaubnisse (nach 54 KrWG), können in Papierform oder elektronisch beantragt werden, Vordrucke müssen daher auch in elektronischer Form vorgehalten werden, der elektronische Antrag ist fakultativ aber mit Unterschrift, also mit Signatur erforderlich, elektronischer Bescheid durch die Behörde nur mit Signatur. 18
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Eckpunkte der Verordnung Formular Anzeige 53 Angaben im Anzeigeformular: Erstmalige oder Änderungsanzeige Art der Tätigkeit: Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln inkl. Betriebsnummer nicht gefährliche Abfälle und/oder gefährliche Abfälle mit Angabe des Ausnahmetatbestandes anzeigender Betrieb inkl. Ust.- Identnummer, Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Betriebsinhaber (ggf. mehrere), Verantwortliche Person (ggf. mehrere), Ort, Datum, Unterschrift 19
III. Entwurf Anzeige- und Erlaubnisverordnung Eckpunkte der Verordnung Formulare Erlaubnis 54 Angaben im Antragsformular: Erstmaliger oder Änderungsantrag, Vorgangsnummer (sofern bekannt), Art der Tätigkeit: Sammeln, Befördern, Handeln, Makeln inkl. Betriebsnummer, Antrag stellender Betrieb inkl. Ust.- Identnummer und beigefügte Unterlagen, Betriebsinhaber (ggf. mehrere) inkl. Führungszeugnis und Auszug aus dem GZR, Verantwortliche Person (ggf. mehrere) inkl. Führungszeugnis und Auszug aus dem GZR, Ort, Datum, Unterschrift 20
Vollzug des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anzeige- und Erlaubnisverfahren Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung. Kontakt: Frank Koser SAM Sonderabfall-Management- Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbh Wilhelm-Theodor-Römheld-Str. 34 55130 Mainz Tel.: 06131 98298-58 Fax: 06131 98298-22 E-Mail: frank.koser@sam-rlp.de