FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM 10. JUNI 2007 WAHLVOLLMACHT (*)

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Transkript:

FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM 10. JUNI 2007 WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen), geboren am..., wohnhaft in...,... (Straße), Nr...., Bfk..., als Wähler(in) eingetragen in der Gemeinde..., bevollmächtigt hiermit... (Name und Vornamen) (1), geboren am..., wohnhaft in...,... (Straße), Nr...., Bfk..., in seinem/ihrem Namen bei den föderalen Parlamentswahlen vom 10. Juni 2007 zu wählen...., den... 2007 Der/Die Vollmachtgeber(in) Der/Die Bevollmächtigte (Unterschrift) (Unterschrift) (*) Die Gründe, aus denen eine Vollmacht erteilt werden kann, sind in Artikel 147bis 1 des Wahlgesetzbuches angegeben (siehe Rückseite). (1) Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. Der Bevollmächtigte muss mittels

Vollmacht in dem Wahlbüro des Vollmachtgebers wählen. Der Bevollmächtigte muss neben dieser ordnungsgemäß ausgefüllten Vollmacht mit diesbezüglicher Bescheinigung ebenfalls seinen eigenen Personalausweis und seine eigene Aufforderung bei sich haben.

AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH Art. 147bis - 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Maßnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubengemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. 2 - Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist. In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des

Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt. PS: Die Vollmacht kann von der Gemeinde bis zum Sonntagmittag des Wahltags ausgestellt werden, unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung. Was Nr. 7 betrifft, muss der Antrag spätestens am Samstag, dem Tag vor dem Wahltag, eingereicht werden (siehe Anlage zu diesem Formular). Website Wahlen des FÖD Inneres: www.wahlen.fgov.be

ANLAGE ZU FORMULAR AB/19 Gemeinde: FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM 10. JUNI 2007 Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird (1) Unterzeichneter,..., Bürgermeister der Gemeinde..., bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der vorgelegten Belege, dass... (Name und Vornamen) (2), wohnhaft in................,................ (Straße), Nr...., Bfk...., eingetragen als Wähler(in) unter der Nummer..., aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in... (3), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der/Die Betreffende, der/die seinen/ihren Antrag vor dem Wahltag eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Wähler zu bevollmächtigen, in seinem/ihrem Namen zu wählen (4)................, den.................. 2007 Der Bürgermeister Stempel der Gemeinde (Unterschrift) (1) Bescheinigung, die der Bürgermeister des Wohnsitzes des Vollmachtgebers oder sein Beauftragter den in Artikel 147bis 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches erwähnten Wählern auszustellen hat. Der Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung muss spätestens am Samstag, dem Tag vor dem Wahltag, eingereicht werden. (2) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk "Herr" (Hr.) oder "Frau" (Fr.) anzubringen. (3) Name des Landes angeben. (4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches).

AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH Art. 147bis - 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: (...) 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung. Der Antrag muss spätestens am Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. 2 - Als Bevollmächtigter kann jeder andere Wähler bestimmt werden. Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist. In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten. Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: "Hat mittels Vollmacht gewählt". 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt. Website Wahlen des FÖD Inneres: www.wahlen.fgov.be