Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen bei der Freiw. Feuerwehr Remshalden (Feuerwehr-Entschädigungssatzung)

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Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen bei der Freiw. Feuerwehr Remshalden (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis

Gemeinde Remshalden 7/10 Feuerwehr-Entschädigungssatzung Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis 1 Entschädigung für Einsätze... 3 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge... 3 3 Entschädigung für haushaltführende Personen... 3 4 Aufwandsentschädigung... 4 5 Entschädigung für Sicherheitswachen... 4 6 Zuschuss zur Kameradschaftskasse... 5 7 Erfrischungszuschuss... 5 8 Inkrafttreten... 5

Gemeinde Remshalden 7/10 Feuerwehr-Entschädigungssatzung Seite 3 von 5 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 16 des Feuerwehrgesetzes hat der Gemeinderat am 26.09.2016 folgende Satzung beschlossen: 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden erhalten für Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt 11,00. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 16 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). Wenn der Verdienstausfall nicht nachweisbar ist, wird pro Tag ein einheitlicher Durchschnittssatz von ersetzt. 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein einheitlicher Durchschnittssatz von 5,00 je volle Stunde gewährt, max. 8 Std. pro Tag. 1.1. bei tatsächlich entstandenem Verdienstausfall ein Durchschnittssatz entsprechend 1 (1) (2) Für die Feuerwehrausbildung wird eine Entschädigung zu den Ausbildungen Truppmann (Grundausbildung) 150,00 pauschal, Atemschutz 50,00 pauschal und Sprechfunklehrgang 30,00 pauschal bei erfolgreichem Abschluss pro Teilnehmer/in gewährt. (3) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (4) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden neben der Entschädigung nach Abs. 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse der Deutschen Bundesbahn oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. (5) Für Aus-und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt ( 16 Abs.4 Feuerwehrgesetz) (6) Bei der Heranziehung zu besonderen Aufgaben erhalten die ehrenamtlichen tätigen Angehörigen ihre Auslagen, als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittsatz ersetzt, dieser beträgt für jede angefangene Stunde nach Heranziehung 11,00 ( 16 Abs. 2 Feuerwehrgesetz). 3 Entschädigung für haushaltführende Personen (1) Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( 16 Abs. 1 Feuerwehrgesetz), erhalten für das Zeitversäumnis eine Entschädigung in

Gemeinde Remshalden 7/10 Feuerwehr-Entschädigungssatzung Seite 4 von 5 entsprechender Anwendung des 1 und 2. Für Einsätze sowie Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird als Verdienstausfall der Durchschnittsatz entsprechend 1 (1), höchstens jedoch 110.00 am Tag gewährt. 4 Aufwandsentschädigung (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden, die die nachfolgend genannten Funktionen wahrnehmen, erhalten eine Aufwandsentschädigung, diese beträgt jährlich für den 1.1. Feuerwehrkommandant 1.2. Stellvertreter 1.3. Zugführer 1.4. Stellvertreter 1.5. Gerätewart (Aufteilung in mehrere Personen) 1.6. Leiter der Jugendfeuerwehr 1.7. Stellvertreter 1.8. Kassenverwalter 1.9. Kontoführer 1.10. Schriftführer 1.11. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit 1.12. Leiter der Altersabteilung 1.13. EDV - Administrator 1.14. Kleiderwart EUR 330,00 165,00 1740,00 220,00 200,00 (2) Die ehrenamtlich in der Aus- und Fortbildung tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, erhalten eine jährliche zusätzliche Aufwandsentschädigung für Übungsleiter. Diese beträgt jährlich für den 2.1. Feuerwehrkommandant 2.2. Stellvertreter 2.3. Zugführer 2.4. Stellvertreter 2.5. Leiter der Jugendfeuerwehr 2.6. Stellvertreter 2.7. Jugendgruppenleiter EUR 1000,00 660,00 385,00 130,00 385,00 130,00 65,00 5 Entschädigung für Sicherheitswachen Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden, die Sicherheitswachen aus Anlass von Festen, Märkten, Messen oder sonstigen Veranstaltungen leisten, erhalten auf Antrag einen einheitlichen Durchschnittssatz gem. 1 Abs. 1.

Gemeinde Remshalden 7/10 Feuerwehr-Entschädigungssatzung Seite 5 von 5 6 Zuschuss zur Kameradschaftskasse (1) Zur Abgeltung des Aufwandes für notwendige Feuerwehrübungen und erforderliche Alarmbereitschaftsdienste erhält die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Remshalden einen jährlichen Zuschuss zur Kameradschaftskasse von 72,00 je Mitglied. (2) Die Jugendfeuerwehr Remshalden erhält je Mitglied einen jährlichen Zuschuss von 21,00. (3) Die Alterswehr Remshalden erhält je Mitglied (nur für Mitglieder, welche an den Diensten und Veranstaltungen regelmäßig teilnehmen) einen jährlichen Zuschuss von 21,00. (4) Darüber hinaus werden keine weiteren Entschädigungen bezahlt. 7 Erfrischungszuschuss Für Einsätze mit einer Dauer mit mehr als 4 Stunden wird ein Erfrischungszuschuss gewährt. Die Art und Höhe des Erfrischungszuschusses setzt der Bürgermeister als Ortspolizeibehörde nach billigem Ermessen fest. 16 Abs.1, Feuerwehrgesetz 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrentschädigungssatzung vom 01.01.2007 außer Kraft.