Geschäftsordnung des Bezirksgerichts. Pfäffikon ZH

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Transkript:

Geschäftsordnung des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH A. Allgemeines 1 Diese Geschäftsordnung regelt im Sinne von 18 GOG die Zuständigkeit und die Aufgaben der Organe des Bezirksgerichts Pfäffikon ZH im Bereiche seiner Justizverwaltung. Es betrifft gleichermassen die Funktionsträger beiderlei Geschlechts, obwohl diese nur in männlicher Form bezeichnet werden. 2 Das Wahl- und Abstimmungsverfahren in Justizverwaltungssachen richtet sich, soweit gesetzlich nichts Anderes vorgeschrieben ist, nach den Bestimmungen für die Gemeindebehörden ( 67 GOG; 66 ff. GemeindeG). B. Organe a) Gesamtgericht 3 Das Gesamtgericht (Plenum) besteht aus den vom Volk gewählten vollund teilamtlichen Bezirksrichtern (Mitglieder). Der Leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Versammlungen mit Antragsrecht und beratender Stimme teil. Bei Wahlen und Konstituierungen sind alle Mitglieder für die sie betreffende Amtsdauer stimmberechtigt.

2 4 Der Gerichtspräsident versammelt das Gesamtgericht nach Bedarf, in der Regel am 1. Dienstag jeden Monats, sowie auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder. 5 Das Gesamtgericht ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Der Gerichtspräsident stimmt mit. Er hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. 6 Abstimmungen erfolgen offen. Es gilt das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen. 7 Soweit nicht die geheime Wahl vorgeschrieben ist ( 9 Abs. 2 GOG), erfolgen Wahlen offen, sofern nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, gilt unter ihnen das relative Mehr. Im dritten Wahlgang entscheidet ausschliesslich das relative Mehr. 8 Beschlüsse von geringer Bedeutung oder bei Dringlichkeit können auf dem Zirkularweg schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden.

3 9 Das Gesamtgericht wählt: a) den Vizepräsidenten nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf ( 9 Abs. 2 GOG) b) die Einzelrichter nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf ( 9 Abs. 2 GOG) c) den Präsidenten des Arbeitsgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf seine Amtsdauer ( 10 lit. a GOG) d) den Präsidenten des Mietgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf seine Amtsdauer ( 10 lit. b GOG) e) den Präsidenten des Jugendgerichts nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf seine Amtsdauer ( 10 lit. c. GOG) f) die Vorsitzenden und die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf ihre Amtsdauer ( 64 GOG) g) den Medienbeauftragten nach seiner Gesamterneuerung sowie bei Bedarf auf seine Amtsdauer ( 14 der Verordnung über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte) h) den Sachverständigen Schiedsrichter für Streitigkeiten über Wildschäden auf deren Amtsdauer ( 46 Abs. 3 Gesetz über Jagd und Vogelschutz) 10 Das Gesamtgericht beschliesst über: a) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung ( 18 GOG)

4 b) Konstituierung des Gerichts nach seiner Gesamterneuerung für den Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr sowie bei Bedarf c) Regelung der internen Geschäftsverteilung d) Antragstellung gegenüber dem Obergericht betreffend Zahl der voll- und teilamtlichen Mitglieder und der Beschäftigungsgrade für die Teilämter ( 8 Abs. 3 GOG) e) Wahlvorschlag für die Beisitzenden des Arbeitsgerichts zuhanden des Bezirksrates ( 12 Abs. 3 GOG) f) Wahlvorschlag für die Beisitzenden des Mietgerichts zuhanden des Bezirksrates ( 13 Abs. 3 GOG) g) Anstellung des Leitenden und der übrigen Gerichtsschreiber ( 17 Abs. 1 GOG) h) Regelung der Geschäftsführung der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ( 65 Abs. 2 GOG) 11 Das Gesamtgericht handelt als untere Aufsichtsbehörde ( 82 GOG) über die: a) Friedensrichterämter c) Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen d) Gemeindeammann- und Betreibungsämter e) Notariate f) Grundbuch- und Konkursämter

5 Es behandelt insbesondere Aufsichtsbeschwerden ( 82 GOG; ohne Beschwerden nach Art. 17 und 22 SchKG sowie Art. 956 Abs. 2 ZGB und Art. 103/104 GBV) und Ausstandsbegehren ( 127 lit. a und c GOG). Es ernennt die Stellvertreter für die Friedensrichter ( 55 GOG). b) Gerichtsleitung 12 Die Gerichtsleitung besteht aus dem Gerichtspräsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Leitenden Gerichtsschreiber. Bei Abwesenheit eines Mitglieds der Gerichtsleitung wird dieses in dringlichen Fällen durch das anwesende amtsälteste Mitglied des Gerichts ersetzt. 13 Der Gerichtspräsident versammelt die Gerichtsleitung nach Bedarf, in der Regel am 1. und 3. Montag jeden Monats, oder auf Antrag eines seiner Mitglieder. 14 Die Gerichtsleitung beschliesst zu dritt. Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. 15 Die Gerichtsleitung beschliesst über: a) Anstellung, Zuteilung und Entlassung des kaufmännischen Personals b) Gewährung von unbezahltem Urlaub

6 c) Vornahme von individuellen Lohnerhöhungen und Rückstufungen für das juristische und kaufmännische Personal ( 17-19a Personalverordnung) d) Gewährung von besonderen Dienstleistungen, namentlich Einmalzulagen ( 26 Personalverordnung) an das juristische und kaufmännische Personal e) Personalrechtliche Massnahmen gemäss Art. 28-30 PG gegenüber dem juristischen und kaufmännischen Personal f) Verabschiedung des Budgets und der Jahresrechnung sowie des Jahresberichts g) Genehmigung des Kontraktes (Globalbudget Bezirksgerichte) mit dem Obergericht sowie Verabschiedung des Zwischen- und des Schlussberichts zum Kontrakt h) Anträge zuhanden des Obergerichts betreffend Personalbegehren und Ernennung von Ersatzmitgliedern c) Gerichtspräsident 16 Der Gerichtspräsident besorgt die Geschäftsleitung, überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledigung der Geschäfte ( 77 GOG). Er führt den Vorsitz des Gesamtgerichts und vertritt das Bezirksgericht nach aussen, insbesondere gegenüber der Aufsichtsbehörde. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung durch den Leitenden Gerichtsschreiber.

7 17 Der Gerichtspräsident erledigt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht durch gesetzliche Vorschriften oder diese Geschäftsordnung anderen Organen übertragen sind. Er verfügt über die rechtskräftig bewilligten Voranschlags- und Nachtragskredite des Gerichts. Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts oder der Gerichtsleitung fallen und deren Erledigung keinen Aufschub dulden, hat der Gerichtspräsident zu behandeln und zu entscheiden; sie sind anschliessend unverzüglich dem zuständigen Organ zur Genehmigung vorzulegen. d) Leitender Gerichtsschreiber 18 Der Leitende Gerichtsschreiber ist die Stabsstelle des Gerichts in personellen, organisatorischen, administrativen und finanziellen Belangen ( 78 GOG). Er ist dem Gerichtspräsidenten unterstellt. Er leitet als Personalverantwortlicher die juristische und administrative Kanzlei und ist Anstellungsbehörde für Auditoren. Er ist ermächtigt, bis zum Betrag von Fr. 30'000. im Einzelfall Ausgaben zu tätigen, Verpflichtungen zu übernehmen sowie Arbeiten und Lieferungen zu vergeben. Er behandelt alle (Verwaltungs-)Geschäfte, die nicht in den Bereich eines anderen Organs gehören. Er ist Sicherheitsbeauftragter. Vorbehältlich abweichender Anordnungen ist er verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Gesamtgerichts und der Gerichtsleitung.

8 C. Schlussbestimmung 19 Diese Geschäftsordnung tritt nach der Genehmigung durch das Obergericht in Kraft ( 18 Abs. 2 GOG). Diese Geschäftsordnung wurde mit Beschluss des Gesamtgerichts (Plenum) vom 8. September 2010 verabschiedet und von der Verwaltungskommission des Obergerichts mit Beschluss vom 15. September 2010 genehmigt. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Th. Rehm lic. iur. M. Coendet