Änderung der kantonalen Energieverordnung

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Transkript:

Änderung der kantonalen Energieverordnung Spack Matthias, lic.iur., Fürsprecher, Rechtsamt Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) Einleitung Der Regierungsrat hat am 18. Mai 2016 eine Änderung der kantonalen Energieverordnung (KEnV) beschlossen. 1 Diese trat am 1. September 2016 in Kraft. Auslöser der KEnV-Revision sind die revidierten Mustervorschriften der Kantone im Energiebereich (im Folgenden: MuKEn 2014 2 ). Mit der KEnV-Änderung hat der Regierungsrat jene Teile der MuKEn 2014 umgesetzt, für die das geltende kantonale Energiegesetz (KEnG 3 ) eine gesetzliche Grundlage enthält. Zugleich wurden mit der Revision die kantonalen Ausführungsvorschriften zum Nutzungsbonus aufgehoben und diverse redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Nachfolgend werden die wesentlichen Revisionspunkte der KEnV-Änderung näher vorgestellt. Dies sind: 1. Verbesserter winterlicher Wärmeschutz bei Neubauten 2. Erhöhte Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten 3. Gebäudeautomation bei neuen Nichtwohnbauten 4. Betriebsoptimierung in Nichtwohnbauten 5. Aufhebung der Ausführungsvorschriften zum Nutzungsbonus Jene Teile der MuKEn 2014, die einer Grundlage im Gesetz bedürfen, sollen zu einem späteren Zeitpunkt in einer Teilrevision des KEnG ins kantonale Recht überführt werden. Die Mu- KEn 2014 helfen mit, die Ziele der kantonalen Energiestrategie aus dem Jahr 2006 zu erreichen. Die Übernahme der MuKEn 2014 führt zur gesamtschweizerischen Harmonisierung der Energievorschriften. Dadurch können die Bauplanung und die Baubewilligungsverfahren vereinfacht werden. 1. Verbesserter winterlicher Wärmeschutz bei Neubauten Art. 39 Abs. 1 KEnG verlangt bei Gebäuden, die beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden, dass die Gebäudehülle so auszugestalten ist, dass möglichst geringe Energieverluste auftreten. Diesen Grundsatz konkretisiert die KEnV mit den Vorschriften zum winterlichen 1 https://www.belex.sites.be.ch/frontend/change_documents/1429; vgl. auch Medienmitteilung des Regierungsrats vom 23. Mai 2016 (abrufbar unter: http://www.be.ch/portal/de/index/mediencenter/medienmitteilungen.meldungneu.html/portal/de/meldung en/mm/2016/05/20160523_0806_strengere_vorschriftenundausbaudesfoerderprogramms.html) 2 http://www.endk.ch/de/dokumentation/muken. 3 Kantonales Energiegesetz vom 15. Mai 2011 (KEnG; BSG 741.1).

Wärmeschutz (Art. 14 und Anhänge 1, 2 u. 3 KEnV). Mit «winterlichem Wärmeschutz» ist die Dämmung der Gebäudehülle gegen Wärmeverluste gemeint. Je besser ein Gebäude gedämmt ist, desto weniger Wärmeenergie benötigt es. Die KEnV definiert die Anforderungen an die Gebäudedämmung alternativ als Grenzwerte für den Heizwärmebedarf 4 (vgl. Anhang 3 KEnV) oder als Wärmedurchgangskoeffizienten 5 (sog. U-Werte) der Einzelbauteile (vgl. Anhänge 1 und 2 KEnV). Diese Grenzwerte (U-Werte und Heizwärmebedarf) wurden mit der KEnV-Änderung verschärft: Bei Neubauten wurde der U-Wert für die Bauteile Dach, Decke, Wand, Boden von 0.20 auf 0.17 W/m 2 K gesenkt (vgl. Anhang 1 KEnV). Für Fenster und Fenstertüren gilt neu ein U-Wert (gegen das Aussenklima) von 1.0 W/m 2 K. Schliesslich wurde der U-Wert für Türen unter einer Grösse von 6 m² auf 1.2 W/m 2 K herabgesetzt. Die genannten U-Werte für die Bauteile Fenster, Fenstertüren und Türen unter einer Grösse von 6 m 2 gelten sowohl bei Neubauten wie auch bei Umbauten und Umnutzungen (vgl. Anhang 2 KEnV). Schliesslich wurden auch die Grenzwerte für den Heizwärmebedarf bei Neubauten, die pro Gebäudekategorie definiert sind, gesenkt (vgl. Anhang 3 KEnV). Diese entsprechen nun in etwa dem Niveau der heutigen Minergie-Anforderungen. Gleichzeitig wurden bei den Gebäudekategorien I bis IV (gemäss SIA-Norm 380/1 Wohnen MFH, Wohnen EFH, Verwaltung und Schulen) Grenzwerte für die spezifische Heizleistung eingeführt. Sie sind vor allem bei Gebäuden mit grossem Glasanteil von Bedeutung. Für die Praxis hat die Konferenz Kantonaler Energiefachstellen (EnFK) die bestehende Vollzugshilfe zu den Wärmeschutzvorschriften überarbeitet. Diese kann im Internet heruntergeladen werden. 6 2. Erhöhte Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten Nach dem bisherigen Art. 30 Abs. 1 KEnV galt, dass bei Neubauten ein Anteil von höchstens 80 Prozent des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser (sog. Höchstanteil) mit nicht erneuerbarer Energie gedeckt werden durfte. Diese Regelung ist infolge des technischen Fortschritts weiterentwickelt worden. Entsprechend den MuKEn 2014 wurde in Art. 30 Abs. 1 KEnV anstelle des «Höchstanteils» ein Grenzwert für den «gewichteten Energiebedarf» für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung eingeführt. Die Grenzwerte für 4 Bei dieser Methode (sog. Systemnachweis) darf ein Gebäude einen gewissen Grenzwert für den Heizwärmebedarf pro Jahr nicht übersteigen. Dies bedeutet eine Beschränkung über die ganze Gebäudehülle. Die U-Werte der einzelnen Bauteile können so innerhalb gewisser bauphysikalischer Grenzen frei gewählt werden. 5 Der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) ist die Masseinheit zur Ermittlung des Wärmeverlustes eines Bauteils. Er gibt die Wärmemenge an, die pro Zeiteinheit durch 1 m² eines Bauteils bei einem Temperaturunterschied von 1 K hindurchgeht. 6 www.energie.be.ch / Rubrik / Energievorschriften Bau / Energieordner / 1. Allgemeines.

den «gewichteten Energiebedarf» werden im Anhang 7 KEnV für jede Gebäudekategorie separat definiert (z.b. Wohnen 35 kwh/m² EBF). Die Grenzwerte sind eingehalten, wenn die Minimalanforderungen an den winterlichen Wärmeschutz (vgl. Art. 14 KEnV) erfüllt werden und ein gewisser Anteil an erneuerbaren Energien eingesetzt wird. Die Grenzwerte liegen zwischen den heutigen Standards Minergie und Minergie-P. Bei Wohnbauten kann die Einhaltung der Grenzwerte entweder rechnerisch (vgl. Art. 31 Abs. 1 u. Anhang 7 KEnV) oder mit einer Standardlösungskombination (vgl. Art. 32 Abs. 1 KEnV) nachgewiesen werden. So kann der vorgeschriebene Grenzwert beispielsweise mit der Gebäudehülle (Einzelbauteilanforderung) kombiniert mit einer Komfortlüftung eingehalten werden, wenn die Wärme (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmpumpe erzeugt wird. Soll für die Wärmeerzeugung eine Stückholzfeuerung oder fossile Energie eingesetzt werden, so erhöhen sich die Anforderungen an die Gebäudehülle und Haustechnik. In diesen Fällen sind dann zusätzlich thermische Solaranlagen und/oder kontrollierte Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung (WRG) vorzusehen. Die Details zu den verschiedenen Standardlösungskombinationen werden in der Vollzugshilfe «Anforderungen an die Deckung des Wärmebedarfes von Neubauten» der EnFK beschrieben. Die aktualisierte Vollzugshilfe ist im Internet auffindbar. 7 Gemeinden, die in der baurechtlichen Grundordnung oder in Überbauungsordnungen auf die bisherige Vorschrift des Höchstanteils (alt Art. 30 KEnV) verweisen, wird empfohlen, ihre kommunalen Bestimmungen zu überprüfen und an die neue Terminologie der KEnV anzupassen. Bei den übrigen Gebäudekategorien kann die Einhaltung des Grenzwertes nur noch rechnerisch nachgewiesen werden. Dies entspricht den MuKEn 2014. Dabei sind die einzelnen Energieträger gemäss den nationalen Gewichtungsfaktoren zu gewichten (vgl. Art. 31 Abs. 3 KEnV). Die Gewichtungsfaktoren wurden durch die Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) und das Bundesamt für Energie (BFE) anfangs 2016 neu definiert; sie wurden im Anhang 8 aufgenommen. Eine wesentliche Änderung gegenüber dem bisherigen «Höchstanteil» ist ausserdem, dass die Elektrizität aus Eigenstromerzeugung nicht in die Berechnung des «gewichteten Energiebedarfs» einbezogen werden darf (vgl. Art. 31 Abs. 2 KEnV). Ausgenommen ist die Elektrizität aus Wärme-Kraftkopplungs-Anlagen (WKK-Anlagen). Nicht in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet wird ausserdem die nutzungsabhängige Prozessenergie. Neu wurde in Art. 30 Abs. 2 KEnV auch klargestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte des gewichteten Energiebedarfs mit Massnahmen am Standort erfüllt werden müssen. D.h., eine 7 www.energie.be.ch / Rubrik Energievorschriften Bau / Energieordner / 1. Allgemeines.

thermische Solaranlage kann nur dann als «erneuerbar» angerechnet werden, wenn sie auf dem neuen Gebäude oder als Nebenanlage zum neuen Hauptgebäude erstellt wird. 3. Gebäudeautomation bei neuen Nichtwohnbauten Mit der KEnV-Änderung wurde neu die Vorschrift eingeführt, dass grössere Nichtwohnbauten mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation ausgerüstet werden müssen (vgl. Art. 28a KEnV). Sie gilt nur für neue Nichtwohnbauten, deren Energiebezugsfläche mindestens 5'000 m 2 beträgt. Wohnliegenschaften sind von der Vorschrift nicht betroffen. Unter Gebäudeautomation versteht man die Gesamtheit der Mess-, Steuer-, Regel-, Optimierungs- und Überwachungseinrichtungen in Gebäuden. Die Gebäudeautomation hat einen massgebenden Einfluss auf den Energieverbrauch eines Gebäudes. Art. 28a Abs. 2 KEnV schreibt vor, mit welchen konkreten Überwachungseinrichtungen Gebäude ausgerüstet werden müssen und wie die erfassten Daten in welchen Zeitperioden dargestellt werden müssen. Diese Vorgaben entsprechen dem heutigen Stand der Technik. Sie sind betriebswirtschaftlich interessant. Denn die höheren Investitionen für die Energieeffizienz zahlen sich längerfristig aus, da aufgrund niedrigerer Energiekosten Geld eingespart werden kann. 4. Betriebsoptimierung in Nichtwohnbauten Schliesslich wurde mit der KEnV-Änderung eine Vorschrift aufgenommen, dass Gebäudetechnikanlagen von grossen Gebäuden ausgenommen sind Wohnbauten stets auf dem aktuellsten Stand der höchsten Energieeffizienz zu betreiben sind (vgl. Art. 28b KEnV). In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen alle neuen und bestehenden Nichtwohnbauten der Gebäudekategorien III bis XII, die einen Stromverbrauch von mindestens 200'000 Kilowattstunden pro Jahr aufweisen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrauchern, die einen Vertrag im Sinn von Art. 54 KEnG abgeschlossen haben (vgl. Art. 42 Bst. p KEnV) oder bereits eine mehrjährige systematische Betriebsoptimierung durchführen (Art. 53 KEnG). Ziel der Bestimmung ist es, mit einem kontinuierlichen Energie-Controlling die Fehleinstellungen von Sollwerten und Zeitschaltprogrammen sofort zu erkennen, damit diese korrigiert werden können. Die Betriebsoptimierung umfasst die gebäudetechnischen Anlagen wie Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Die Berichte über die Betriebsoptimierung müssen auf Verlangen der zuständigen Behörde, d.h. der Baupolizeibehörde der Gemeinde oder dem Amt für Umweltkoordination und Energie (AUE) als zuständige kantonale Stelle gemäss Art. 60 KEnV, vorgelegt werden. Mit dem SIA Merkblatt 2048

(Energetische Betriebsoptimierung, Ausgabe 2015) steht für die Betriebsoptimierung bereits eine wertvolle Vollzugshilfe zur Verfügung. Das AUE erarbeitet für den Vollzug der Vorschriften zur Gebäudeautomation und Betriebsoptimierung ein zusätzliches Merkblatt. Es soll die wesentlichen Punkte und die Umsetzung in der Praxis einfach und verständlich darstellen. Es wird voraussichtlich ab Herbst 2016 auf dem Internet abrufbar sein. 8 Mit permanenten Betriebsoptimierungen der gebäudetechnischen Anlagen kann viel Energie gespart werden. Die Betriebskosten können dadurch gesenkt werden. 5. Aufhebung der Ausführungsvorschriften zum Nutzungsbonus Mit der KEnV-Revision wurde Art. 8 KEnV, die kantonale Ausführungsvorschrift zum Nutzungsbonus, aufgehoben. Sie umschrieb, was wesentlich erhöhte Anforderungen im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Bst. a KEnG sind. Diese wesentlich erhöhten Anforderungen hatten Gebäude zu erfüllen, damit die Gemeinden einen Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen gewähren konnten. Mit der Änderung der KEnV gelten neu strengere Grenzwerte für Neubauten beim winterlichen Wärmeschutz und Heizwärmebedarf (vgl. Art. 14, Anhang 1 und 3 KEnV). Auch die bisherige Regelung zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien (Höchstanteil) wurde verschärft und neu umschrieben (vgl. Art. 30 Anhänge 7, 8 und 9 KEnV). Diese Erhöhung führt dazu, dass sich die Anforderungen an den Nutzungsbonus automatisch verschärfen. Die bisherige Ausführungsvorschrift ist somit nicht mehr aktuell und wäre zu streng; sie wurde deshalb gestrichen. Gemeinden, die bereits Ausführungsvorschriften zum Nutzungsbonus erlassen haben, gelten weiter. Diesen Gemeinden wird allerdings empfohlen, ihre bestehenden Bestimmungen zu überprüfen und anzupassen, weil sie möglicherweise zu streng sind. Die strengeren Grenzwerte wirken sich auch auf das Musterbaureglement (MBR) des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) aus. Diese Formulierungsempfehlungen werden ebenfalls überprüft und angepasst. Bestehende Gebäude, die gestützt auf das bisherige Recht einen Nutzungsbonus erhalten haben, verlieren diesen nicht. Für sie gilt in jedem Fall die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG 9. Die Streichung von Art. 8 KEnV hat zur Folge, dass die Gemeinden neu selber bestimmen und umschreiben können, was unter wesentlich erhöhten Anforderungen im Sinn von Art. 14 Abs.1 Bst. a KEnG zu verstehen ist. Im Lichte der strengeren Wärmeschutzvorschriften erscheint es folgerichtig, wenn in den Bereichen des winterlichen Wärmeschutzes und des gewichteten Energiebedarfs (bisher Höchstanteil) eine Verschärfung der Grenzwerte um je 25 8 Vgl. www.energie.be.ch / Rubrik Energievorschriften Bau / Energieordner / 10. Hilfsmittel, Checklisten. 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).

Prozent gegenüber den kantonalen Minimalanforderungen als wesentlich erhöhte Anforderungen definiert würde.