Landesarbeitsgericht Hamburg

Ähnliche Dokumente
Landesarbeitsgericht Hamburg

Landesarbeitsgericht Hamburg

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 82, E., - Beschwerdeführer -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 95/14 (3) Chemnitz, Ca 3257/13 ArbG Bautzen B E S C H L U S S

Zu den Voraussetzungen der Hinzurechnung eines hilfsweise geltend gemachten Anspruchs nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich.

Streitwertentscheidungen Urteilsverfahren

Beschluss: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom wird abgeändert.

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 213/16 (9) Chemnitz, Ca 1/16 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Landesarbeitsgericht Hamburg

Beschluss: G r ü n d e :

Landesarbeitsgericht Hamburg

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 173/13 1 Ca 722/13 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

Beschluss: 2. Der Streitwert für die Gebührenberechnung wird auf EUR ,80 für das Verfahren und auf EUR ,80 für den Vergleich festgesetzt.

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 172/13 (2) Chemnitz, Ca 666/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 183/16 (6) Chemnitz, Ca 489/16 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

für die Regelung der Möglichkeit zu vorzeitigem Ausscheiden,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. X. str. 1, N., T. & H. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Y. Straße 3, N., I.-Allee 105, N.

Der Antrag auf Durchführung des BEM-Verfahren nach 84 Abs. 2 SGB IX ist regelmäßig mit einem halben Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

2. Erteilung eines Abschlusszeugnisses "auf Formulierungsvorschlag der Klägerin" stellt keine derartige inhaltliche Festlegung dar.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Kläger - H. Allee 125, E.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Streitwertfestsetzung zu einer Freistellungsvereinbarung bzw. Vereinbarung über Ende des Amtes als Datenschutzbeauftragter.

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bayreuth vom Az. 5 Ca 1354/13 abgeändert.

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - X. str. 21, E., - Beschwerdeführerin

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 182/14 (9) Chemnitz, Ca 4323/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

4 Ta 59/09 (2) Chemnitz, Ca 4088/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem Streitwertbeschwerdeverfahren

Landesarbeitsgericht Bremen. Beschluss

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - X. str. 18, O.,

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 256/14 (5) Chemnitz, Ca 2308/14 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 127/14 12 Ca 8073/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 268/14 (1) Chemnitz, Ca 1162/14 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Klägerin - F. Str. 97, X., - Beschwerdeführer -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 211/10 (2) Chemnitz, Ca 5271/09 ArbG Dresden BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Streitwert

Streitwertentscheidungen Urteilsverfahren

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 20/13 6 Ca 3629/12 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. S. Straße 49d, E., - Beschwerdeführer -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 275/14 (1) Chemnitz, Ca 2294/14 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 7/15 (8) Chemnitz, Ca 1859/13 ArbG Zwickau B E S C H L U S S

Nr. 1003, 1001 Abs. 1 S. 1 Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum RVG

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. - Kläger - - Beschwerdeführer -

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 167/12 2 Ca 553/12 (Arbeitsgericht Bamberg)

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 4 Ta 128/13 2 Ca 3118/13 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum:

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Bremen. Beschluss

IM NAMEN DES VOLKES. In dem Rechtsstreit. B... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. C... GmbH,

Tatbestand. Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Nachteilsausgleich gemäß 113 Abs. 3, Abs. 1 BetrVG.

LANDESARBEITSGERICHT SACHSEN-ANHALT

Beglaubigte Abschrift. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. F. str. 29, E.,

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - G.-W.-Straße 14, E., - Beschwerdeführer -

STREITWERTKATALOG. für die Arbeitsgerichtsbarkeit. überarbeitete Fassung vom /11

Beglaubigte Abschrift. LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. - Kläger - X. str. 82, E., - Beschwerdeführer -

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzprozess - Anwaltskosten

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS

Beschluss: Gründe: Die Parteien stritten in der Hauptsache um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Arbeitsentgelt.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. Mai 2018 Dritter Senat - 3 AZB 8/18 - ECLI:DE:BAG:2018: B.3AZB8.18.0

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 2 Ta 42/13 5 Ca 790/12 (Arbeitsgericht Bamberg) Datum:

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren unter Beteiligung

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung im PKH-Verfahren

Beschluss. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober Ca 5391/07 aufgehoben.

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren. des Herrn X. X., L. weg 24, C., - Kläger und Beschwerdeführer -

Die Klägerin macht einen Schmerzensgeldanspruch aus einer ärztlichen Behandlung im Wege der Zusammenhangsklage gegen ihre Arbeitgeberin geltend.

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: - Beschwerdeführer - g e g e n

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Beschluss: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschluss: 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 305,12 festgesetzt.

Inhaltsübersicht. Änderungskündigung - Weiterbeschäftigungsanspruch

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren

Oberlandesgericht Karlsruhe. 12. Zivilsenat. Beschluss

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 168/14 (9) Chemnitz, BV 65/13 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Streitwerterhöhend. dazugehörigen Schriftverkehrs 17 Ta 6001/02 aus der Akte wirkt. streitwerterhöhend 50,00

Gebühren, Streitwerte und Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Verfahren. - Antragsteller, Erinnerungs- und Beschwerdeführer -

LANDESARBEITSGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit. - Beklagte und Berufungsklägerin - - Kläger und Berufungsbeklagter -

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

Der Streitwert negativer Feststellungsklagen beträgt in den Securenta-Fällen entsprechend 9 ZPO lediglich 42 Monatsraten.

Beschluss: Gründe: LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG. 6 Ta 186/16 4 Ca 270/16 (Arbeitsgericht Bayreuth - Kammer Hof -) Datum:

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

Mandantenbrief August Aufhebungsvertrag und Abfindung

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Inhaltsübersicht. Kündigungsschutzklage - Weiterbeschäftigungsantrag

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit überarbeitete Fassung 9. Februar 2018*

Transkript:

Landesarbeitsgericht Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren Abfindung, Hinzurechnungsverbot 19.09.2003 22.01.2013 4 Ta 16/03 5 Ta 33/12 Das Hinzurechnungsverbot für Abfindungen gemäß 42 Abs. 3 [jetzt: Abs. 2] Satz 1 GKG gilt nicht ausnahmslos. Abfindungen aus Rationalisierungsabkommen, Sozialplänen oder nach 113 Abs. 3 BetrVG werden für die Streitwertfestsetzung berücksichtigt. I 1 Abmahnung 12.08.1991 1 Ta 6/91 Der Gegenstandswert einer in ihrer Berechtigung streitigen Abmahnung beträgt in der Regel ein Bruttomonatsverdienst. I 2.1 Altersteilzeit 15.02.2012 1 Sa 31/11 Da es bei einem Altersteilzeitverlangen notwendig immer auch um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht, handelt es sich um einen Bestandsstreit im Sinne des 42 Abs. 3 [jetzt: Abs. 2] GKG, für den der Wert des Vierteljahresentgelts maßgeblich ist. Änderungskündigung 02.06.1998 4 Ta 8/98 Für die Wertberechnung einer Änderungsschutzklage ist grundsätzlich vom dreifachen Jahresbetrag des Differenzwertes auszugehen; 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] bildet allein die Höchstgrenze. I 5 I 4.2 Änderungskündigung Einführung Rufbereitschaft 03.07.2009 7 Ta 12/09 Soweit mit einer Änderungskündigung erreicht werden soll, dass der Kläger außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit der Beklagten im Rahmen einer näher festgelegten Rufbereitschaft zur Verfügung steht, ist, da ein messbares wirtschaftliches Interesse damit nicht verbunden ist, eine pauschale Bewertung der Änderungsschutzklage mit einem Bruttomonatsgehalt nach 3 ZPO angemessen. I 4.1 Annahmeverzug Zahlungsklage neben Kündigungsschutzklage 14.02.2002 05.03.2002 6 Ta 2/02 5 Ta 2/02 Neben einem Antrag nach 4 KSchG, dessen Gegenstandswert sich nach 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] richtet, ist für einen Antrag auf Zahlung von Verzugslohn dessen voller Betrag in Ansatz zu bringen. I 6 Ihre entgegenstehende spätere Rechtsprechung (nur 20% anzusetzen, vgl. Beschlüsse vom 08.07.2004 3 Ta 4/02, 11.01.2008 8 Ta 13/07 ) haben die Kammern 3 und 8 inzwischen wieder aufgegeben.

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 2 Arbeitspapiere 11.01.2008 8 Ta 13/07 Die Herausgabe von Arbeitspapieren ist pro Papier mit 250,00 zu bewerten. I 7.1 Auflösungsantrag 9 KSchG 26.06.2001 03.09.2003 01.04.2011 2 Ta 12/01 4 Ta 11/03 5 Ta 8/11 Ein Auflösungsantrag nach 9 KSchG ist nicht streitwerterweiternd zu berücksichtigen. I 9 Beschäftigung 29.07.2004 8 Ta 11/04 Der Gegenstandswert für einen Beschäftigungsanspruch ist grundsätzlich mit einem Brutto- Monatsgehalt zu bewerten. Trinkgelder sind bei der Festlegung der Höhe des Monatsgehalts grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. I 12 Beschwerde ohne Antrag Beschwerde auf Weisung Rechtsschutzversicherung Beschwerde Verschlechterungsverbot Entschädigung 61 Abs. 2 ArbGG Feststellungsklage allgemeine 23.12.2009 8 Ta 26/08 Eine Gegenstandswertbeschwerde ohne Antrag ist unzulässig. Zur Erfüllung des Antragserfordernisses genügt es, dass sich dem Vorbringen der Beschwerde durch Auslegung ein bestimmtes Begehren entnehmen lässt. 24.12.2012 8 Ta 24/12 Legt ein Rechtsanwalt gegen einen Beschluss über die Gegenstandswertfestsetzung auf Weisung der Rechtsschutzversicherung seiner Partei gemäß 82 Abs. 1 und 2 VVG Beschwerde ein, handelt es sich um eine Beschwerde der Partei selbst und nicht um die ihres Rechtsanwalts. Die für die Partei abgelaufene Beschwerdefrist beginnt nicht deshalb neu oder weiter zu laufen, weil der anzufechtende Beschluss dem Rechtsanwalt später als der Partei zugestellt wird. 11.01.2008 8 Ta 13/07 Das auch im Beschwerdeverfahren nach 33 RVG geltende Verschlechterungsverbot bedeutet, dass der Gegenstandswert gegenüber der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht zu Lasten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf. Bis zu dieser Grenze dürfen Abänderungen, die das Beschwerdegericht in mehreren einzelnen Punkten nach oben und unten für angemessen hält, gegeneinander aufgerechnet werden. Das Vertrauen auf die Richtigkeit einzelner Rechnungsposten ist nicht geschützt. 11.01.2008 8 Ta 13/07 Ein für den Fall der Nichterfüllung des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Beschäftigungsanspruchs gestellter Entschädigungsanspruch gemäß 61 Abs. 2 ArbGG ist neben dem Beschäftigungsanspruch nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 30.06.2005 8 Ta 5/05 Ein allgemeiner Feststellungsantrag gemäß 256 ZPO ist neben einer Kündigungsschutzklage gemäß 4 KSchG grundsätzlich nicht werterhöhend zu berücksichtigen. I 17.2

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 3 Feststellungsklage Annahmeverzug Feststellungsklage neben Leistungsklage Feststellungsklage unzulässige 02.09.2002 7 Ta 21/02 Für die Feststellungsklage, dass der Arbeitgeber sich in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers befindet, ist der Gegenstandswert nach 3 ZPO mit einem Bruttomonatsgehalt zu beziffern. 22.03.2012 H6 Ta 2/12 Von dem Wert eines Feststellungsantrags ist kein Abschlag vorzunehmen, wenn neben der Feststellungsklage eine Leistungsklage auf rückständige Leistungen erhoben ist. 22.03.2012 H6 Ta 2/12 Auch möglicherweise unzulässige Feststellungsanträge sind bei der Gegenstandswertfestsetzung zu berücksichtigen. Firmenwagen Nutzungsüberlassung Gesellschaftsanteil übertragen Kündigung, fristlos und hilfsweise fristgemäß Kündigung kurzes Arbeitsverhältnis kurzer Fortbestand Kündigung und zeitnaher Aufhebungsvertrag 02.08.2012 7 Ta 11/12 Der Gegenstandswert für einen Klageantrag, mit dem die unveränderte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten begehrt wird, ist mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert zu bemessen ( 42 Abs. 2 [jetzt: Abs. 1] Satz 1 GKG). 23.04.2002 1 Ta 2/02 Gehen die Parteien übereinstimmend von einem bestimmten Verkehrswert eines Gesellschaftsanteils aus, so ist dieser Wert als Gegenstandswert einer Klage auf Übertragung des Gesellschaftsanteils anzunehmen. 11.01.2008 8 Ta 13/07 Klagen gegen eine fristlose und eine hilfsweise für den Fall der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung ausgesprochene fristgemäße Kündigung sind einheitlich mit dem Gegenstandswert gemäß 42 Abs. 4 [jetzt: Abs. 2] Satz 1 GKG zu bewerten. 15.05.1990 2 Ta 21/89 Für die Wertfestsetzung von Bestandsstreitigkeiten im Sinne von 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] ist die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht maßgeblich. Auch wenn das Arbeitsverhältnis nicht mehr als 12 Monate bestanden hat, ist der im 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] bestimmte Höchstbetrag von einem Vierteljahresentgelt auszuschöpfen, sofern nicht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für eine kürzere Zeit als 3 Monate begehrt wird. 26.01.2012 2 Ta 28/11 Soweit zwischen dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages und dem Ausspruch einer Kündigung weniger als ein Monat liegt, erscheint es angemessen, den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. I 20.1 I 19

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 4 Kündigungen mehrere Grundsatz 08.02.1994 04.02.2002 30.05.2002 4 Ta 20/93 6 Ta 1/02 6 Ta 14/02 Werden in einem Verfahren mehrere Kündigungen angegriffen, sind die Einzelstreitwerte zu ermitteln und dann zu einem Gesamtstreitwert zu addieren. Die gegen verschiedene Kündigungen gerichteten Feststellungsanträge werden grundsätzlich jeweils einzeln mit dem Vierteljahresverdienst des 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] bewertet und alsdann addiert. Kündigungen mehrere Ausnahme 04.02.2002 30.05.2002 6 Ta 1/02 6 Ta 14/02 Für einen Antrag nach 4 KSchG ist dann ein geringerer Wert als der Wert des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend, wenn die Zeitspanne bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis durch eine weitere Kündigung in Frage gestellt wird, weniger als ein Vierteljahr beträgt. In diesem Fall entspricht der Gegenstandswert dem für diesen Differenzzeitraum zu leistenden Arbeitsentgelt. I 20.3 Nebenintervention 27.02.2004 7 Ta 3/04 Der Streitwert der Nebenintervention ist nicht gleich dem Streitwert des Hauptprozesses, sondern es ist das Interesse der Nebenintervention zu schätzen. Teilzeit 08.11.2001 16.03.2011 6 Ta 24/01 7 Ta 4/11 Bei einer Klage auf Wechsel vom Vollzeit- zum Teilzeitarbeitsplatz bemisst sich der Wert nach der 36-fachen Vergütungsdifferenz, jedoch höchstens auf einen Vierteljahresverdienst. I 8 Abrechnung und Auszahlung Altersteilzeit Erledigungsklausel 23.09.2013 4 Ta 14/13 Die Regelung über die Abrechnung von Vergütungsansprüchen und die Auszahlung sich ergebender Nettobeträge in einem Aufhebungsvergleich ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die Vergütungsansprüche nicht bereits streitgegenständlich gewesen sind. 15.02.2012 1 Sa 31/11 Wird durch einen Prozessvergleich der Streit oder die Ungewissheit darüber beseitigt, ob ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages besteht, ist die im Prozessvergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur Mittel zur Beseitigung des eigentlichen Streits, nicht aber selbst im Streit. Für einen derartigen Gegenstand ist kein höherer swert anzusetzen. 30.06.2005 8 Ta 5/05 Eine allgemeine Erledigungsklausel in einem ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht werterhöhend zu berücksichtigen..5

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 5 Freistellung I 29.10.2009 13.01.2010 07.12.2011 26.01.2016 14.09.2016 4 Ta 13/09 7 Ta 27/09 7 Ta 31/11 6 Ta 29/15 6 Ta 23/16 Der Gegenstandswert für die Freistellung eines Arbeitnehmers, die länger als einen Monat dauert, ist pauschalierend in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Arbeitnehmers festzusetzen. teilw..4 Freistellung II Freistellung III 30.04.2014 1 Ta 6/14 Die in einem geregelte Freistellung ist hinsichtlich des Gegenstandswerts mit 25% eines Monatsentgelts für jeden Freistellungsmonat und maximal mit einem Monatsentgelt zu berücksichtigen (abweichend LAG Hamburg, Beschluss vom 07.12.2011 7 Ta 31/11 ). 26.08.2015 1 Ta 10/15 Eine Freistellungsregelung im Beendigungsvergleich hat keinen übersteigenden swert, wenn zuvor nicht ein Streit oder eine Ungewissheit über die Freistellung bestand. teilw..4.4 Freistellung IV 26.01.2016 14.09.2016 6 Ta 29/15 6 Ta 23/16 Vereinbaren die Parteien in einem gerichtlichen eine Freistellung des Arbeitnehmers, ohne dass die Parteien zuvor über den Gegenstand der Freistellungsregelung gestritten haben oder sich außergerichtlich bindend auf eine Freistellung verständigt haben, ist die Freistellungsregelung bei der Einigungsgebühr als Mehrvergleich zu berücksichtigen (abweichend LAG Hamburg, Beschluss vom 26.08.2015 1 Ta 10/15 )..4 Herausgabe von Gegenständen Sonderlösungsrecht mit Freistellung Sonderlösungsrecht ohne Freistellung 30.06.2005 8 Ta 5/05 Eine Regelung über die Herausgabe von Gegenständen in einem erhöht den Gegenstandswert nur dann, wenn über die Herausgabe der Gegenstände Streit bestand. 07.12.2011 7 Ta 31/11 Das in einem vereinbarte Sonderlösungsrecht eines bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellten Arbeitnehmers ist nicht werterhöhend zu berücksichtigen. 30.04.2013 8 Ta 6/13 Wird in einem gerichtlichen ein Sonderlösungsrecht des Arbeitnehmers vereinbart (Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Ende ggf. mit der Folge der Erhöhung der vereinbarten Abfindung), ist diese Vereinbarung nur dann pauschal mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer Freistellungsvereinbarung getroffen wird..1

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 6 streitige Gegenstände, außergerichtliche oder in anderen Verfahren 22.01.2013 5 Ta 33/12 Der Streitwert eines s geht über den Streitwert des Verfahrens, in dem der geschlossen wird, nur dann hinaus, wenn er Regelungen enthält, durch die andere Streitgegenstände beigelegt werden, die zwar nicht im vorliegenden Verfahren, wohl aber bereits in einem anderen Verfahren anhängig sind, oder über die die Parteien bislang zwar nur außergerichtlich gestritten haben, bei denen aber die konkrete Gefahr besteht, dass sie ohne die vergleichsweise Regelung alsbald in einem gerichtlichen Verfahren ausgetragen werden. unstreitige Gegenstände 11.01.2008 26.08.2015 8 Ta 13/07 1 Ta 10/15 Für den Gegenstandswert eines s sind nur die in ihm geregelten streitigen Gegenstände maßgeblich. Mitgeregelte unstreitige Gegenstände werden grundsätzlich nicht werterhöhend berücksichtigt. unstreitige Gegenstände Ausnahme: Zeugnisse Verschwiegenheit Zeugnis/ Zwischenzeugnis Vertragsänderung durch Arbeitgeber, Arbeitszeitreduzierung 21.12.2012 8 Ta 23/12 Zeugnisregelungen in einem sind auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie zuvor nicht gestritten worden ist. 30.06.2005 8 Ta 5/05 Eine Verschwiegenheitsklausel in einem ist regelmäßig nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn konkrete Interessen eines Beteiligten erkennbar sind und diesen ein wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden kann. 30.04.2013 8 Ta 6/13 An der einheitlichen Bewertung eines Anspruchs auf ein Zwischenzeugnis und eines hilfsweise beanspruchten Endzeugnisses ändert sich auch dann nichts, wenn das Endzeugnis in einem vereinbart wird. Soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt bzw. getroffen werden, sind die Zeugnisse einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. 06.08.2003 8 Ta 5/03 Der Gegenstandswert bei einseitigen Eingriffen des Arbeitgebers in das Vertragsverhältnis beträgt nach 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 1 Satz 1 GKG] das 36-fache der Monatsdifferenz zwischen der vom Arbeitgeber zugestandenen und der vom Arbeitnehmer verlangten Leistung. 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] ist auf Fälle der einseitigen Vertragsänderung nicht analog anwendbar..3 I 25.3

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 7 Weisungsrecht 21.05.2014 6 Ta 13/14 Für den Gegenstandswert einer Streitigkeit über die Frage, ob die bisherigen Arbeitsbedingungen durch eine Arbeitgeberweisung wirksam verändert worden sind, kann auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, die für Kündigungsschutzklagen gegen (unter Vorbehalt angenommene) Änderungskündigungen ohne Vergütungsänderung gelten. Der Gegenstandswert ist danach in der Regel auf eine Bruttomonatsvergütung, bei schwerwiegenden Belastungen für den Arbeitnehmer auf zwei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. Geht es um die Wirksamkeit einer Weisung, mit der regelmäßige Arbeit an Sonnabenden angeordnet wird, ist ein Gegenstandswert ihv zwei Bruttomonatsvergütungen angemessen. I 14 teilw. I 14 Weiterbeschäftigung 02.09.2002 30.06.2005 7 Ta 21/02 8 Ta 5/05 Für den Weiterbeschäftigungsanspruch ist der Gegenstandswert nach 3 ZPO mit einem Bruttomonatsgehalt zu beziffern. I 23 Weiterbeschäftigung allgemein und 102 Abs. 5 BetrVG 06.06.2012 4 Ta 12/12 Der Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge, die einerseits auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und andererseits auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch ( 102 Abs. 5 BetrVG) gestützt werden, ist jedenfalls dann für beide Anträge einheitlich mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war. I 23 Weiterbeschäftigung unechter Hilfsantrag 30.04.2014 17.04.2014 30.09.2015 1 Ta 6/14 2 Ta 2/14 4 Ta 17/15 Der Weiterbeschäftigungsantrag ist hinsichtlich Streit- und Gegenstandswert nicht werterhöhend zu berücksichtigen, wenn er als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt, über ihn nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. I 18 Wiederkehrende Leistungen 02.10.2003 8 Ta 15/03 Beim Streit um wiederkehrende Leistungen im Arbeitsverhältnis ist die Beschränkung des Gegenstandswerts auf drei Monatsgehälter gemäß 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG [jetzt: 42 Abs. 2 Satz 1 GKG] weder direkt noch analog anwendbar.

LArbG Hamburg Streitwerte und Gegenstandswerte im Urteilsverfahren 8 Zeugnis 11.01.2008 29.12.2010 8 Ta 13/07 4 Ta 27/10 Der Zeugnisanspruch ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt des Zeugnisses begehrt werden I 25.2 Zeugnis nur Note 30.07.2015 3 Ta 19/15 Der Wert für den Streit über ein qualifiziertes Zeugnis ist auch dann mit einem Bruttomonatseinkommen zu bewerten, wenn lediglich Streit über die Zeugnisnote besteht. I 25.2 Zeugnis ohne 09.12.2010 4 Sa 33/10 Der Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts pauschal mit 500 zu bewerten, sofern keine Regelung zum Inhalt begehrt wird. I 25.2 Zwangsvollstreckung 13.01.2011 7 Ta 2/11 Der Gegenstandswert bestimmt sich in der Zwangsvollstreckung nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ein Zwangs- oder Ordnungsgeld ist unmaßgeblich. In der Regel ist der Wert der Hauptsache für den Wert der Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger maßgebend. Zwischenzeugnis hilfsweise Endzeugnis 11.01.2008 21.12.2012 8 Ta 13/07 8 Ta 23/12 Macht der Arbeitnehmer in einem Kündigungsrechtsstreit neben einem Anspruch auf ein Zwischenzeugnis für den Fall des Unterliegens im Bestandsrechtsstreit einen Anspruch auf ein Endzeugnis geltend, so sind beide Zeugnisansprüche einheitlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt der Zeugnisse begehrt werden. I 25.3 Zwischenzeugnis Zwischenzeugnis ohne 11.01.2008 8 Ta 13/07 Der Zwischenzeugnisanspruch ist mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, soweit auch Regelungen zum Inhalt des Zwischenzeugnisses begehrt werden. 30.06.2005 8 Ta 5/05 Der Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist bei der Festsetzung des Gegenstandswerts pauschal mit 500 zu bewerten, sofern keine Regelung zum Inhalt begehrt wird. I 25.3 I 25.2