LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit. - Klägerin - G.-W.-Straße 14, E., - Beschwerdeführer -

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1 3 Ta 85/15 1 Ca 2411/14 Arbeitsgericht Düsseldorf LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Rechtsstreit der Frau J. T., I. straße 5, E., - Klägerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. u.a., G.-W.-Straße 14, E., - Beschwerdeführer - g e g e n die b. technik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, G. I. 8, E., - Beklagte und Beschwerdegegnerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X. u.a., L. allee 31, E., hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Jansen b e s c h l o s s e n: Auf die Beschwerde der Rechtsanwälte H. und Partner wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom Ca 2411/14 abgeändert: Der Streitwert für das Verfahren wird auf ,12 und für den Vergleich auf festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei

2 - 2 - G R Ü N D E: I. Mit der vorliegenden Klage wendet sich die Klägerin gegen eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist bzw. eine ordentliche Änderungskündigung und gegen Versetzungen. Das Verfahren endete folgenden Vergleich vom ) Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des (Beendigungszeitpunkt) beendet werden wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Beklagten deswegen endet, weil die Klägerin gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, die geschuldeten arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist für die Beklagte bis zum Beendigungszeitpunkt ausgeschlossen. Sollten der Beklagten bisher Tatsachen bekannt geworden sein, die zur außerordentlichen Kündigung bzw. außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist berechtigen würden, so verzichtet sie ausdrücklich auf ihr Recht die vorgenannten Kündigungen auszusprechen. 2.) Bis zum Beendigungszeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß mit der Maßgabe abgewickelt und abgerechnet, dass die Klägerin unwiderruflich ab dem bis zum Beendigungszeitpunkt von ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Anrechnung von Urlaubs- und Freizeitausgleichansprüchen freigestellt wird. Während der Freistellung erhält die Klägerin eine Vergütung in Höhe von monatlich 5.827,04 brutto, diese setzt sich wie folgt zusammen, Grundgehalt i. H. v ,63 brutto, Sonderstufensprung VTV in. H. v. 84,75, Zulage i. H. v. 926,42, Schichtzuschlag 10 % i. H. v. 219,51, Nachtausgleich i. H. v. 25 % nach Tarif i. H. v. 249,93 und Sonntagsausgleich i. H. v. 50 % i. H. v. 245,92 und Vermögenswirksame Leistungen i. H. v.39,88, außerdem das tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgeld in voller Höhe für die Jahre 2014 und Während der Dauer der Freistellung zahlt die Beklagte die vor genannte Vergütung an die Klägerin auch dann, wenn sie arbeitsunfähig erkrankt sein sollte (bzw. an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt). Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen braucht die Klägerin daher ab Vergleichsschluss der Beklagten nicht mehr zu übersenden. Sozialabgaben und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung führt die Beklagte auch für den Zeitraum der Freistellung ab. 3.) Es besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum bereits ordnungsgemäß abgewickelt und abgerechnet ist und der Klägerin auch der - 3 -

3 - 3 - gesamte ihr bis einschließlich zum Kalenderjahr 2014 zustehende Urlaub in natura gewährt worden ist. Die Beklagte zahlt der Klägerin noch das volle tarifliche Urlaubsgeld 2014 für den vollen Jahresurlaub 2014 mit dem Dezembergehalt 2014 aus. Die Urlaubsgewährung für das Kalenderjahr 2014 erfolgt während der unwiderruflichen Freistellung ab dem Die Beklagte zahlt der Klägerin das volle tarifliche Urlaubsgeld 2015 für den vollen Jahresurlaub 2015 mit dem Februargehalt 2015 aus. 4.) Abgesehen von den in dieser Vereinbarung konkret geregelten oder erwähnten Ansprüchen (wie z. B. tarifliches Weihnachts- und Urlaubsgeld) sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder aus Anlass seiner Beendigung zwischen den Parteien erledigt. 5.) Damit sind das vorliegende Verfahren sowie die Verfahren vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf mit dem Aktenzeichen 7 Ca 5704/14 und 13 Ca 3365/10 und das Widerspruchsverfahren vor dem Landschaftsverband Rheinland, Az.: 71.30/R-283// /Bd. 2, erledigt. Mit Beschluss vom setzte das Arbeitsgericht den Streitwert für das Verfahren im Allgemeinen auf ,74 und für den Vergleich vom auf ,38 fest. Mit dem am beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz legte der Klägervertreter Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein, beantragte die Wertfestsetzung für das Verfahren auf ,98 und für den Vergleich auf ,38. Mit Beschluss vom half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und wies darauf hin, dass Anträge zu Ziffer 1 und 2 mit zwei Bruttomonatsgehältern und der Antrag zu 3 mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden sei. Für den Vergleich sei die Nr. 2 und Nr. 4 zusätzlich mit je einem Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Bezüglich der Nr. 5 sei Erledigung des Verfahrens vor der 13. Kammer mit dem Differenzbetrag für den Zeitraum bis ihv ,16 und die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet worden. Der Klägervertreter ist der Auffassung, dass die Freistellung höher zu bewerten sei. Bei der Erledigung des weiteren Verfahrens sei zu berücksichtigen, dass nicht nur ein Kündigungsschutzantrag sondern auch ein Antrag auf Schmerzensgeld erledigt worden sei

4 - 4 - II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. 1. Die Zulässigkeit folgt nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht etwa aus 33 Abs. 1 u. 3 RVG, sondern aus 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. 32 Abs. 1 RVG, 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des 33 RVG (früher 10 BRAGO) steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen. Das ist hier nicht der Fall. In dem vorliegenden Rechtsstreit wurden - anders als etwa im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlussverfahren im Sinne der 80 ff. ArbGG - grundsätzlich Gerichtsgebühren ausgelöst. Ob und wieweit diese infolge des später geschlossenen Prozessvergleichs nicht erhoben werden, ist streitwertrechtlich nicht relevant (vgl. etwa LAG Düsseldorf Beschluss vom Ta 25/13 - die h. M. der Landesarbeitsgerichte und des Schrifttums - vgl. GK-ArbGG/Schleusener, Stand: September 2009 Rn 348 mwn.). Vorab ist weiter darauf hinzuweisen, dass bei der Wertfestsetzung gemäß 32 Abs. 2 S. 1 RVG der Grundsatz der reformatio in peius nicht anzuwenden ist. Dies folgt daraus, dass gem. 63 Abs. 3 S. 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden kann, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird. Dafür ist weder eine Beschwerde noch eine Beschwer erforderlich (vgl. LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom Ta 583/06 - ; Ta 659/04 -; Ta 169/06 -; LAG Hamm Ta 49/07 - Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar für den Zivilprozess, 12.A., Rn. 4984; ArbGG-Wenzel, 12 Rn. 375 mwn.). Insofern kann gem. 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die - 5 -

5 - 5 - Unrichtigkeit festgestellt wird (LAG Düsseldorf, Beschluss vom Ta 410/14 - ; Ta 12/152 - ). 2. Der Verfahrensstreitwert war auf ,12 festzusetzen. a) Die Änderungsschutzanträge sind mit zwei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer (LAG Düsseldorf, Beschlüsse vom Ta 522/11 -; Ta 121/12-; Ta 280/12 - ; Ta 12/15 -; s.a. Sächsisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom Ta 222/14 (3), juris). Gemäß 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgeblich. Diese Bestimmung gilt auch für die Wertberechnung von Änderungskündigungen. Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Klage auf oder gegen eine Änderung der Arbeitsbedingungen ist die gesetzliche Wertung, die eine Höchstbegrenzung vorsieht, zu beachten. Bei einer Änderungsschutzklage, die unter Vorbehalt angenommen wird, geht es nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um (nur) die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberseite beabsichtigten Änderung der Arbeitsbedingungen. Dies rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwertes auf zwei Bruttomonatsgehälter. Entgegen der Auffassung der Beschwerde waren die Anträge nicht gesondert zu bewerten, da es sich lediglich um eine Änderungskündigung handelt, die die Änderungen nur zu unterschiedlichen Zeiten herbeiführen sollte. b) Den Antrag zu 3. hat das Arbeitsgericht zutreffend mit einem Bruttogehalt bewertet. Die Bemessung erfolgt gemäß 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO, wobei die Grenzen 42 Abs. 3 Satz 1 GKG zu beachten. Mit der Festsetzung hält sich das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. Hierüber besteht kein Streit. Die weiteren Anträge zu aus der Klageschrift und die Hilfsanträge aus dem Schriftsatz vom (Ziffer 4. und 5.) wa

6 - 6 - ren nicht gesondert zu bewerten. Es geht ebenfalls um die Wirksamkeit der Änderungskündigungen zum und c) Hinsichtlich der Berechnung des Vierteljahreseinkommens kann aber weder dem Arbeitsgericht noch dem Beschwerdeführer gefolgt werden. Gem. 42 Abs. 3 Satz 1 GKG ist allein auf die Vergütung abzustellen, die der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsleistung oder aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelungen auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, etwa im Falle des Annahmeverzuges oder der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, für den auf den strittigen Beendigungszeitpunkt folgenden Dreimonatszeitraum schuldet, d.h. auf arbeitsleistungsbezogenes Entgelt (LAG Düsseldorf Beschluss vom Ta 48/05 -). Zahlungen, die zumindest auch einem anderen Zweck dienen, etwa Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld, fließen von daher nicht in die Berechnung ein (LAG Düsseldorf Beschluss Ta 14/09 - ; auch kein Aufwendungsersatz LAG Düsseldorf, Beschluss vom Ta 404/09 - ). Die Beschwerdeführer legen zwar abweichend vom Arbeitsgericht in der Beschwerdeschrift ein Gehalt von 6.105,46 zugrunde. Hiervon kann aber nicht ausgegangen werden, da selbst nach dem Schriftsatz der Beschwerdeführer vom ein laufendes Gehalt von 5.827,04 gezahlt wird. Es ergibt sich mithin ein Streitwert von , Der Vergleichsstreitwert war auf festzusetzen. a) Da sich die Parteien ausweislich der Ziffer 1. des Vergleichs auch um eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestritten haben, war gem. 42 Abs. 4 Satz 1 GKG der Vergleichsstreitwert für die Beendigungsregelung um ein Bruttomonatsgehalt zu erhöhen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom Ta 520/09 -). b) Die Freistellungsregelung war entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Der insoweit an sich zwar grundsätzlich immer noch in Betracht kommende Vergleichsmehrwert ihv 25 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Vergütung ist nach der ständi

7 - 7 - gen Rechtsprechung der Beschwerdekammer auf ein Bruttomonatsgehalt begrenzt (zuletzt LAG Düsseldorf Beschluss vom Ta 93/14 - mwn; s.a. LAG Köln Beschluss vom Ta 20/13 ; LAG Sachsen- Anhalt Beschluss vom Ta 40/13 -; LAG Hessen Beschluss vom Ta 215/13 alle in juris; Streitwertkatalog - Vergleichsmehrwert Nr. 25.2). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass 42 Abs. 3 Satz 1 GKG eine Ausnahmeregelung beinhaltet, kommt damit jedoch durch den Gesetzgeber eine Wertung zum Ausdruck, an der sich das Ermessen bei der Streitwertfestsetzung im Rahmen von 48 Abs. 1 GKG ivm 3 ZPO zu orientieren hat (LAG Düsseldorf Beschluss vom Ta 291/13 -; Tschöpe /Ziemann /Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, 2013 A Rdnr. 159 ff. und Rdnr. 190 mwn; s.a. LAG Köln Ta 369/13 - Freistellungsregelung ohne Wertansatz, juris). Gem. 42 Abs. 3 Satz 1 GKG sind bei einer Kündigungsschutzklage maximal drei Monatsverdienste als Streitwert in Ansatz zu bringen. Von dem Ergebnis der Bestandsschutzklage hängen sämtliche weiteren gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien für die Zukunft ab. Die Freistellung betrifft nur einen Teil der vertraglichen Beziehungen. Dies rechtfertigt es, eine Regelung über die Freistellung auf 1/3 einer Bestandschutzstreitigkeit zu begrenzen. c) Soweit das Arbeitsgericht die Ausgleichsklausel in Ziffer 4. mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet hat, hält es sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens. d) Der Bewertung der Ziffer 5. durch das Arbeitsgericht ist zu folgen. Die Erledigung des Verfahrens - 7 Ca 5704/14 - war nicht zusätzlich zu bewerten. Dieser Wert ist, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, im Verfahrensstreitwert enthalten. Insoweit ergibt sich kein Mehrwert. d) Die Erledigung des Verfahrens - 13 Ca 3365/10 - ist jedoch höher zu bewerten. Mit dem Klageantrag vom hatte sich die Klägerin gegen eine Änderungskündigung vom gewehrt, die sie unter Vorbehalt angenommen hat. Die Erledigung dieser zusätzlichen Änderungskündigung ist - 8 -

8 - 8 - mit zwei Gehältern zu bewerten. Darüber hinaus ist die Klageerweiterung im Schriftsatz vom zu berücksichtigen. Darin hatte die Klägerin zwar einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt. Ausweislich des Anschreibens an den Beklagtenvertreter vom (Akte - 13 Ca 3365/10 - Anlage K 6, Seite 69) wird aber näher erläutert, dass ,00 wegen fortgesetzten Mobbings geltend gemacht werden. Dieser angegebene Betrag ist mangels anderer Angaben für die Bewertung zu berücksichtigen. Darüber hinaus begehrte die Klägerin eine Freistellung und wandte sich zusätzlich gegen eine Versetzung vom Beide Anträge beabsichtigt das Gericht mit jeweils einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. e) Letztlich ist die Erledigung des Widerspruchsverfahrens mit 500,00 zu bewerten. Für die Bewertung kommt es darauf an, ob ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde oder sich das Widerspruchsverfahren noch beim Integrationsamt befindet. Im letzten Fall ist nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer gemäß 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO lediglich das wirtschaftliche Interesse an der Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bewerten. Dieses ist im Hinblick darauf, dass die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach Vergleichsabschluss keinen Sinn mehr macht, nur mit einem geringen wirtschaftlichen Interesse zu bewerten. (LAG Düsseldorf Beschlüsse vom Ta 172/14 -; Ta 59/13 -; Ta 815/09 -). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Titulierungsinteresse bei Mehrvergleichen sind 1/10 des Wertes nach 52 Abs. 1, 2 GKG (5.000,00 ) in Ansatz zu bringen, da die Bewertung in den Bestimmungen des GKG zumindest einen Anhaltspunkt darstellen (vgl. LAG Düsseldorf vom Ta 553/08 -). Es ergibt sich ein Vergleichsstreitwert von (Ziffer 1., 2., 4. je ein Gehalt, Ziffer 5. vier Gehälter , ,00 )

9 - 9 - R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben ( 32 Abs.1 RVG, 68 Abs.1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Jansen

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