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Vereinbarung auf der Grundlage von 132e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

Vereinbarung auf der Grundlage von 132 e SGB V

2. Nachtrag zur Ergänzungsvereinbarung

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Rahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.

Transkript:

Gesamtübersicht Schutzimpfungen Stand: 1. März 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Hinweise zu vertraglichen Regelungen Grundsätzliche Anmerkungen. 4 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen.... 5 Besondere Hinweise zur Impfvereinbarung Sachsen Satzungsleistungen..... 5 Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Reiseimpfungen... 6 Einfachimpfungen.. 7 Cholera.. 7 Diphtherie.... 7 FSME... 7 Gelbfieber.... 8 Haemophilus influenzae Typ b (Hib). 8 Hepatitis A (HA). 8 Hepatitis B (HB)... 9 Herpes zoster.. 10 Humane Papillomviren (HPV) 10 Influenza. 11 Malaria 12 Masern.... 12 Meningokokken.. 13 Pertussis. 13 Pneumokokken... 14 Poliomyelitis... 16 Röteln... 16 Rotaviren 17 Tetanus 17 1

Tollwut 18 Typhus 18 Varizellen 18 Mehrfachimpfungen. 19 Diphtherie, Tetanus (DT) 19 Diphtherie, Tetanus (Td). 19 Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB).. 19 Hepatitis A, Hepatitis B (HA-HB).. 19 Hepatitis A, Typhus 20 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) 20 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) 20 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (Td-IPV).. 20 Masern, Mumps, Röteln (MMR) 21 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (Tdap-IPV) 22 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV).. 22 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib).. 23 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB). 23 2

Die seit 1. Januar 2013 gültige Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen entspricht im Leistungsumfang der Schutzimpfungsrichtlinie (SI-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die SI-RL basiert auf den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) und stellt eine deutliche Einschränkung gegenüber den Empfehlungen der Sächsischen Impfkommission (SIKO) dar (www.kvssachsen.de/mitglieder/impfen und Prävention/Impfen). Zusätzlich zur Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen wurde mit verschiedenen Krankenkassen oder deren Verbänden eine Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen geschlossen, welche die Differenzen zwischen den Impfempfehlungen der STIKO und der SIKO für die Versicherten in Sachsen ausgleichen soll. Darüber hinaus gibt es Vereinbarungen zu Reiseschutzimpfungen mit ausgewählten Krankenkassen. Die Entscheidung, nach welcher Vereinbarung geimpft und abgerechnet wird, ist hierarchisch gegliedert. Zunächst muss bei allen Kassen geprüft werden, ob eine Impfung im Rahmen der SI-RL (Standard- vorrangig vor ) durchgeführt und abgerechnet werden kann. Erst dann kommen die Zusatzimpfregelungen für einen Großteil der sächsischen Krankenkassen in Betracht und zum Schluss gegebenenfalls die Verträge mit einzelnen Kassen. Zum besseren Überblick veröffentlichen wir auf den folgenden Seiten eine Übersicht über die abrechnungsfähigen Impfleistungen. Die aktuelle Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen regelt die Abrechnungsmodalitäten der Impfungen. (www.kvs-sachsen.de/mitglieder/ Verträge/Impfen). Die Schutzimpfungen sind primär auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der SI-RL durchzuführen (www.g-ba.de/informationsarchiv/ Richtlinien/Schutzimpfungs-Richtlinie). Darüber hinausgehende Impfungen können als Satzungsleistungen einzelner Krankenkassen möglich sein, wenn Vereinbarungen mit der KV Sachsen abgeschlossen sind (www.kvs-sachsen.de/mitglieder/verträge/impfen). Die Tabelle enthält auch diese Schutzimpfungen mit farbiger Kodierung: - Schutzimpfungen gemäß der SI-RL (STIKO) auf Basis der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen - Schutzimpfungen gemäß SIKO auf der Basis der Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen - Schutzimpfungen auf Grund von Vereinbarungen zu Reiseschutzimpfungen mit einzelnen Kassen 3

Grundsätzliche Anmerkungen: Bei der Dokumentation der Einzelimpfstoffe hat die Abrechnungsnummer der Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen. Bei der Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Abrechnungsnummern der entsprechenden Kombinationen zu verwenden. Die von en erfolgt für alle Pflichtleistungen (Impfungen nach der SI-RL = alle in der Gesamtübersicht rot ausgewiesenen Impfungen) als Sprechstundenbedarf der. Bei diesen en sind die Markierungsfelder 8 und 9 durch Zifferneintrag oder durch Kreuz zu kennzeichnen. Dies gilt auch für e, die im Rahmen einer Simultanimpfung eingesetzt werden, sofern nicht 1 Abs. 5 (Tetanus- und Tollwutimpfung) der Impfvereinbarung Sachsen zutreffend ist. Davon ausgeschlossen ist die von Immunglobulinen. e, die für Satzungsleistungen zum Einsatz kommen, sind soweit eine Zusatzvereinbarung mit der abgeschlossen wurde - der (hier ebenfalls Feld 8 und 9 kennzeichnen) zu verordnen. Dies gilt für die in der Gesamtübersicht blau ausgewiesene Impfungen. Gibt es eine solche Zusatzvereinbarung nicht, kann die Impfung nur als Privatleistung abgerechnet werden. en von en für Reiseschutzimpfungen (in der Gesamtübersicht grün ausgewiesen) erfolgen patientenkonkret der entsprechenden Krankenkasse. Sie sind nur mit Feld 8 zu kennzeichnen. Die SI-RL stellt klar, welche berufsbedingten Impfungen zur Leistungspflicht der GKV gehören. Im Teil 2 der zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) werden Tätigkeitsbereiche (z. B. Forschungseinrichtungen, Labore, Kanalisation, Forst, Kläranlagen) definiert, für die ein spezieller Anspruch gegen den Arbeitgeber aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos besteht. Für andere berufsbedingte Indikationen, die hier nicht gelistet sind, kann in der SI-RL eine Kostenübernahme durch die GKV vorgesehen werden. Die finanziellen Mittel für die erbrachten Impfleistungen nach der Impfvereinbarung Sachsen Pflichtleistungen werden von den Krankenkassen außerhalb der budgetierten Gesamtvergütung zur Verfügung gestellt. Das gilt auch für Impfungen nach der Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen und nach Vereinbarungen über Reiseschutzimpfungen. 4

Besondere Hinweise im Zusammenhang mit der Impfvereinbarung Sachsen - Pflichtleistungen Die nach dieser Vereinbarung verpflichteten Krankenkassen übernehmen für ihre Versicherten alle als Standard- und definierten Schutzimpfungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen nach 20 Abs. 1 SGB V (SI-RL) in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchführung der Schutzimpfungen nach der SI-RL orientiert sich an den Empfehlungen der STIKO. Von anderen Stellen (z. B. Arbeitgeber) bzw. vom öffentlichen Gesundheitsdienst aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z. B. im Rahmen von Schuluntersuchungen, Sächsisches Herdbekämpfungsprogramm etc.) durchzuführende Schutzimpfungen haben Vorrang vor der Durchführung von Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung. Für die in dieser Vereinbarung geregelten Impfleistungen und e ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Jede Impfnummer ist nur einmal pro Tag berechnungsfähig. Neben Impfleistungen ist die Abrechnung des Ganzkörperstatus zur Feststellung der Impftauglichkeit ausgeschlossen siehe Vorstandsbeschluss zur Feststellung der Impftauglichkeit (Punkt 3.7 Abrechnungshinweise). Schutzimpfungen im Verletzungsfall siehe entsprechenden Vorstandsbeschluss (Punkt 3.8 Abrechnungshinweise). Impfleistungen für Mütter/Väter durch Kinderärzte siehe entsprechenden Vorstandsbeschluss zur Behandlung von Erwachsenen durch Fachärzte für Kinderheilkunde (Punkt 3.10 Abrechnungshinweise). Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden approbierten Ärzte, welche über eine entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Impfleistungen verfügen und unter Beachtung des 1 Abs. 1 bis 5 durchführen. Besondere Hinweise im Zusammenhang mit der Impfvereinbarung Sachsen - Satzungsleistungen Die Vertragspartner dieser Vereinbarung übernehmen die Kosten für die in den jeweiligen Anlagen definierten Impfungen auf Basis der SIKO- Empfehlungen. Die der e für diese mit einem S gekennzeichneten Impfleistungen erfolgt der. Für die in den oben genannten Vereinbarungen geregelten Impfleistungen und e ist eine private Liquidation ausgeschlossen. Besondere Hinweise für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen Alle e für heilfürsorgeberechtigte Beamte des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen sind auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) patientenkonkret des Kommunalen Versorgungsverbandes zu verordnen und dabei das Feld 8 entsprechend zu kennzeichnen. Es können Pflicht- und Satzungsleistungen durchgeführt werden. Die Impfungen gegen Hepatitis B sowie die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B werden vom Amtsarzt durchgeführt. 5

Besondere Hinweise im Zusammenhang mit Reisesimpfungen Bei jeder weiteren Impfung im Rahmen derselben Arzt--Begegnung ist die entsprechende Abrechnungsnummer mit dem Buchstaben W zu kennzeichnen. Diese Abrechnungsnummern werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50 % der entsprechenden Abrechnungsnummer vergütet. Ist die weitere Impfung im Rahmen derselben Arzt--Begegnung eine Auffrischimpfung, so ist die entsprechende Abrechnungsnummer mit dem Buchstaben Y zu kennzeichnen. Diese Abrechnungsnummern werden jeweils mit einer Pauschale in Höhe von 50 % der entsprechenden Abrechnungsnummer vergütet. Die Applikation eines Mehrfachimpfstoffes gilt als eine Leistung. Sofern bei einem kontakt die Indikation für eine Schutzimpfung nach der Impfvereinbarung Sachsen-Pflichtleistungen und gleichzeitig nach dieser Vereinbarung vorliegt, hat die Abrechnung der Schutzimpfung nach der Impfvereinbarung Sachsen-Pflichtleistungen zu erfolgen. Die der e erfolgt auf dem Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) auf den Namen des Versicherten der jeweils zuständigen Krankenkasse Eintragung der Ziffer 8 nicht vergessen! Auf diesem Arzneiverordnungsblatt sind nur die jeweiligen e für die vertraglich vereinbarten Impfungen zu verordnen. Ein Bezug über Sprechstundenbedarf (SSB) ist ausgeschlossen. 6

Einfachimpfungen Impfung Indikationen Kassengültigkeit Abrechnungsnummer Cholera Reiseimpfung Diphtherie FSME STIKO/SIKO: Aufenthalte in Infektionsgebieten, speziell unter mangelhaften Hygienebedingungen z. B. in Flüchtlingslagern oder bei Naturkatastrophen Grundimmunisierung im 2., 3. und 4. sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder wenn die letzte Impfung der Grundimmunisierung oder die letzte Auffrischung länger als 10 Jahre zurückliegt Alle Personen ab dem 18. Lebensjahr Auffrischung aller 10 Jahre Bei Erwachsenen nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap oder bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV Personen, die in FSME-Risikogebieten Deutschlands Zecken exponiert sind Risikogebiete in Deutschland sind zur Zeit insbesondere: Bayern (außer dem größten Teil Schwabens und dem westlichen Teil Oberbayerns); Baden-Württemberg; Hessen (Landkreis (LK) Odenwald, LK Bergstraße, LK Darmstadt- Dieburg, Stadtkreis (SK) Darmstadt, LK Groß-Gerau, LK Offenbach, LK Kinzig, LK Marburg-Biedenkopf); Rheinland-Pfalz (LK Birkenfeld); Saarland (LK Saar-Pfalz-Kreis); gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 1), 6) 99811 99811W/Y 3), 1), 6) zusätzlich bei TK 99800 7) auf Name des alle 4), 5) 89100A/B/R alle 4), 5) 89101A/B/R alle 4), 5) 89102A/B/R 7

FSME (Fortsetzung) Thüringen (SK Jena, SK Gera, LK Saale-Holzland-Kreis, LK Saale-Orla-Kreis, LK Hildburghausen, LK Saalfeld-Rudolstadt, LK Sonneberg) Reiseimpfung Gelbfieber Reiseimpfung (in anerkannter Gelbfieberimpfstelle) Haemophilus influenzae Typ b (Hib) Hepatitis A Ergänzungen der Risikogebiete siehe Epidemiologisches Bulletin (www.rki.de Menüpunkt Infektionsschutz) Sachsen ist zur Zeit kein Risikogebiet! Alle Versicherten ohne Alterseinschränkung und ohne Beschränkung auf Risikogebiete Zeckenexposition in FSME-Risikogebieten außerhalb Deutschlands STIKO/SIKO Hinweise der WHO zu Gelbfieberinfektionsgebieten sind zu beachten; entsprechend den Impfanforderungen der Ziel- oder Transitländer, sowie vor Aufenthalt in bekannten Endemiegebieten im tropischen Afrika und in Südamerika. Auffrischung in 10-jährigen Intervallen Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat für Personen mit anatomischer oder funktioneller Asplenie Personen mit einem Sexualverhalten mit hoher Infektionsgefährdung Personen mit häufiger Übertragung von Blutbestandteilen z. B. IKK classic, BARMER GEK gesund 8), TK, Deutsche BKK, Knappschaft gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 89102S 1), 6) 99807 99807W/Y 3) 1), 6) 1), 6) 99812 99812W/Y 3) 1), 6) zusätzlich bei TK 99800 7) auf Name des auf Name des alle 4), 5) 89103A/B alle 4), 5) 89104A/B alle 4), 5) 89105A/B/R 8

Hämophilie oder Krankheiten der Leber/mit Leberbeteiligung Hepatitis A (Fortsetzung) Bewohner in psychiatrischen Einrichtungen oder vergleichbaren Fürsorgeeinrichtungen für Zerebralgeschädigte oder Verhaltensgestörte Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL (z. B. gefährdetes Personal im Gesundheitsdienst, bei Tätigkeiten in Kindertagesstätten) Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene, IKK classic 89105S ggf. erforderliche Titerbestimmungen sind vom Versicherten zu zahlen Reiseimpfung Hepatitis B Seronegative Heilfürsorgeberechtigte und Auffrischungen Schutzimpfung auf Grund von nicht beruflich bedingten Auslandsreisen, Reisende in Regionen mit hoher HA-Prävalenz (Titerbestimmung nur bei Personen erforderlich, die länger in Endemiegebieten gelebt haben oder in Familien aus Endemiegebieten aufgewachsen sind oder vor 1950 geboren wurden). Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis. 14. Lebensmonat Grundimmunisierung aller noch nicht geimpften Jugendlichen bzw. Komplettierung eines unvollständigen Impfschutzes, Impfung im Alter bis 17 Jahren Personen, bei denen wegen einer vorbestehenden oder zu erwartenden Immundefizienz bzw. suppression oder wegen einer bevorstehenden Erkrankung ein schwerer Verlauf einer Hepatitis- B-Erkrankung zu erwarten ist, z.b. HIV-Positive, Hepatitis-C- Positive, Dialysepatienten gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 89105S 9) 1), 6) 99805 99805W/Y 3) 1), 6) auf Name des alle 5) 89106A/B alle 5) 89107A/B/R Impferfolgskontrollen und ggf. erforderliche Auffrischimpfungen nach Vorgaben der STIKO 9

Personen mit einem erhöhten nichtberuflichen Expositionsrisiko, z.b. Kontakt zu HBsAg-Trägern in Familie/Wohngemeinschaft, Sexualverhalten mit hohem Infektionsrisiko, i.v. Drogenkonsumenten, Gefängnisinsassen, ggf. psychiatrischer Einrichtungen Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL Hepatitis B (Fortsetzung) Reiseimpfung Herpes zoster Humane Papillomaviren (HPV) Seronegative Heilfürsorgeberechtigte und Auffrischungen Schutzimpfung auf Grund von nicht beruflich bedingten Auslandsreisen Reisende in Regionen mit hoher HB-Prävalenz, bei Langzeitaufenthalten mit engen Kontakt zu Einheimischen ggf. erforderliche Titerbestimmungen sind vom Versicherten zu zahlen für Dialysepatienten alle 5) 89108A/B/R Seronegative Versicherte über 18 Jahre, IKK classic gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 89106S ggf. erforderliche Titerbestimmungen sind vom Versicherten zu zahlen 89106S 9) 1), 6) 99806 99806W/Y 3) 1), 6) auf Name des Versicherte über 50 Jahre IKK classic 99793 Mädchen und weibliche Jugendliche von 12-17 Jahren (mit 3 alle 4), 5) 89110 A/B Dosen innerhalb von 6 Monaten) Frauen ab vollendetem 18. bis vollendetem 26. Lebensjahr IKK classic, TK 99791 gesund, Deutsche BKK 99791 auf Name des 10

Influenza Influenza nasal für Personen über 60 Jahre alle 4), 5) 89111 Alle Schwangeren ab 2. Trimenon, bei gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon. alle 4), 5) 89112 Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens, wie z. B. chro- Impfung von Kindern Bei der Influenzanische Krankheiten der Atmungsorgane (inklusive Asthma und unter 36 Monaten und COPD), chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenkrankheiten, Diabetes und andere Stoffwechselkrankheiten, chron. Neuro- Influenza-Impfung bei erstmaliger logische Krankheiten, z. B. Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, Personen mit angeborenen oder er- Jahren ist die 89112 von Kindern unter 13 worbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, HIV-Infektion mentieren. zweimal zu doku- Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können Berufliche Indikationen: Personen mit erhöhter Gefährdung, z.b. medizinisches Personal, Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr sowie Personen, die als mögliche Infektionsquelle für betreute Risikopers.fungieren können Bei medizinischer Indikation: Kinder (24 Monate bis 6 Jahre), davon ausgenommen sind Kinder mit klinischer Immunschwäche aufgrund von Erkrankungen oder infolge einer Therapie mit Immunsuppressiva (z.b. akuke und chronische Leukämie, Lymphom, symtomatische HIV-Infektion, zelluläre Immundefekte und hochdosierte Kortikosteroid-Behandlung), schwerem Asthma oder akutem Giemen alle 4), 5) 89112N 11

Influenza (Fortsetzung) Versicherte über 50 Jahre bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, 89111S Ersatzkassen Für Kinder (ab vollendetem 6. Lebensmonat), Jugendliche, Erwachsene bis zum vollendeten 60. Lebensjahr IKK classic, TK, KKH Malaria Malariaprophylaxe Auslandsreisen (Beratung, ) Masern / Alle Heilfürsorgeberechtigten STIKO/SIKO in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMRbzw. MMRV- Kombinationsimpfstoff Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SI-RL Nachholung von Impfungen und Vervollständigung des Impfschutzes bis vollendetes 18. Lebensjahr Einmalige Impfung für nach 1970 geborene ungeimpfte bzw. in der Kindheit nur einmal geimpfte Personen über 18 Jahre oder mit unklarem Impfstatus (vorzugsweise mit MMR-) Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL Alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationen nach STIKO (bedeutet Personen jünger als Geburtsjahr 1958), vorzugsweise MMR- verwenden gesund, TK, Knappschaft 99802 auf Name des alle 4), 5) 89113 alle 4), 5) 89113, IKK classic, 89113S 12

Meningokokken Reiseimpfung Pertussis Immunisierung im 2. Lebensjahr mit konjugiertem Meningokokken-C-(MenC-) Nach 11 (2) SI-RL Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr (Kinder im Alter von 2 bis 10 Jahren ggf. fehlende Impfungen mit konjugiertem MenC- nachholen) für gesundheitlich Gefährdete: Personen mit angeborenen oder erworbenen Immundefekten mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, insbesondere Komplement-/ Properdindefekte, Hypogammaglobulinämie, Asplenie Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL (z. B. Entwicklungshelfer) Säuglinge ab dem 3. Lebensmonat (Serogruppe C) Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (keine Einschränkung der Serotypen) STIKO/SIKO in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes Schutzimpfung auf Grund von nicht beruflich bedingten Auslandsreisen Zur Zeit kein verfügbar Grundimmunisierung im Alter von 2, 3, und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Auffrischimpfungen erfolgen im Alter von 5 bis 6 Lebensjahren und 9 bis 17 Lebensjahren alle 4), 5) 89114 alle 4), 5) 89115A/B/R, IKK classic, IKK classic gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 89114S 1), 6) 99808 99808W/Y 3) 1), 6) auf Name des alle 4), 5) 89116A/B/R 13

Pertussis Auffrischung im Vorschulalter kann als Kombinationsimpfung (Fortsetzung) (Diphtherie-Tetanus-Pertussis) erfolgen; Auffrischungen zwischen 9 und 17 Jahren mit Kombinationsimpfung Diphtherie- Tetanus-Pertussis- Poliomyelitis. Erwachsene sollen einmalig die nächste Td-Impfung als Tdap erhalten Sofern in den letzten 10 Jahren keine Pertussisimpfung stattgefunden hat: Frauen im gebärfähigen Alter Enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister) und Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) sollen möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis- erhalten. Erfolgt die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL (z. B. Personal im Gesundheitsdienst, in Gemeinschaftseinrichtungen) Pneumokokken Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen (Kombinationsimpfstoffe Tdap, ggf. TdapIPV verwenden, Mindestabstand zur Td-Grundimmunisierung bzw. zur letzten Td- Auffrischung 1 Monat) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat mit einem Pneumokokken- Konjugatimpfstoff alle 4), 5) 89117A/B, IKK classic, 89116S alle 4), 5) 89118A/B Personen über 60 Jahre einmalig alle 4), 5) 89119 14

für Kinder (ab vollendetem 2. Lebensjahr), Jugendliche und Erwachsene mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge einer Grundkrankheit: 1) Angeborene oder erworbene Immundefekte mit T- und/oder B-zellulärer Restfunktion, wie z.b. *Hypogammaglobulinaemie, Komplement- und Properdindefekt *bei funktioneller oder anatomischer Asplenie *bei Sichelzellenanaemie *bei Krankheiten der blutbildenden Organe *bei neoplastischen Krankheiten *bei HIV-Infektion *nach Knochenmarktransplantation vor Organtransplantation und vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie 2) Chronische Krankheiten, wie z. B. Herz-Kreislaufkrankheiten *Krankheiten der Atmungsorgane (incl. Asthma und COPD) *Diabetes mellitus oder andere Stoffwechselkrankheiten *chronische Nierenkrankheiten / nephrotisches Syndrom *neurologische Krankheiten z. B. Zerebralparesen oder Anfallsleiden Liquorfistel Pneumokokken (Fortsetzung) Bei weiter bestehender Indikation (angeborene oder erworbene Immundefekte, chronische Nierenkrankheiten, nephrotisches Syndrom) Wiederholungsimpfungen im Abstand von 5 (Erwachsene) bzw. mind. 3 Jahren (Kindern unter 10 Jahren). Für Personen mit einer chronischen Grunderkrankung ist die Vollendung des 60. Lebensjahres keine Indikation für eine Wiederholungsimpfung. für Personen ab vollendetem 50. Lebensjahr bis vollendetem 60. Lebensjahr 89120 alle 89120R IKK classic 89120S 15

Poliomyelitis Röteln Grundimmunisierung im 2., 3.,4. sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren Alle Personen ohne einmalige Auffrischung Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung (Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert)² ) Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (aktuelle epidemiologische Situation, insbesondere Meldungen der WHO beachten) Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, sowie für das Personal dieser Einrichtungen Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL (z. B. med. Personal mit engem Kontakt zu Erkrankten) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen (Kombinationsimpfstoffe TdIPV, TdapIPV bevorzugen) Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff Nach 11 (2) SI-RL Nachholung von Impfungen und Vervollständigung des Impfschutzes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Frauen im gebärfähigen Alter: zweimalige Impfung für Ungeimpfte oder Frauen mit unklarem Impfstatus, einmalige Impfung für einmal geimpfte Frauen (ggf. MMR-) alle 4), 5) 89121A/B/R alle 4), 5) 89122A/B/R, 89121S alle 4), 5) 89123 alle 4), 5) 89123 16

Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL Röteln (Fortsetzung) Alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationen nach STIKO, vorzugsweise MMR verwenden, IKK classic, 89123S Rotaviren im Alter von 2 und 3 (ggf. 4) Monaten nach jeweiliger Fachinformation alle 4), 5) 89127A/B Tetanus Grundimmunisierung im 2., 3., 4. und zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren Alle Personen Auffrischung aller 10 Jahre (vorzugsweise Kombinationsimpfung Td oder Tdap) Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung oder letzte Auffrischung liegt länger als 10 Jahre zurück Alle Erwachsenen sollen nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap (bei entsprechender Indikation als Tdap-IPV) Kombinationsimpfung erhalten alle 4), 5) 89124A/B/R alle 4), 5) 89124A/B/R 17

Tollwut Reiseimpfung Typhus Reiseimpfung Varizellen Reisende in Regionen mit hoher Tollwutgefährdung (z. B. durch streunende Hunde) Vor Reisen in Endemiegebiete Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres Nachimpfung nur einmal geimpfter Kinder und Jugendlicher bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit einem monovalenten für 1. Seronegative Frauen mit Kinderwunsch 2. Seronegative vor geplanter immunsuppressiver Therapie oder Organtransplantation 3. Seronegative unter immunsuppressiver Therapie (Hinweise Sonderdruck Epid. Bull. 11/2005 beachten) 4. Empfängliche mit schwerer Neurodermitis 5. Empfängliche mit engem Kontakt zu den unter Punkt 2. bis 4. genannten Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL (z. B. seronegatives Personal im Gesundheitsdienst) gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 1), 6) 99809 99809W/Y 3) 1). 6) zusätzlich bei TK 99800 7) 1), 6) 99810 99810W/Y 3) 1), 6) zusätzlich bei TK 99800 7) auf Name des auf Name des alle 4), 5) 89125A/B alle 4), 5) 89126A/B 18

Mehrfachimpfungen (abrechenbar, wenn alle Einzelimpfungen abrechnungsfähig wären) Impfung Indikationen Kassengültigkeit Abrechnungsnummer Diphtherie, Tetanus (DT) Diphtherie, Tetanus (Td) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat (DT) Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung Alle Personen ab 18. Lebensjahr Auffrischung aller 10 Jahre Erwachsene - nächste fällige Td-Impfung einmalig als Tdap Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Hepatitis A, Hepatitis B (HA-HB) Nur bei Vorliegen der Indikationen für eine Hepatitis A- und Hepatitis B-Impfung Kinder, Jugendliche und seronegative Erwachsene alle 4), 5) 89200A/B alle 4), 5) 89201A/B/R alle 4), 5) 89203A/B alle 5) 89202A/B, IKK classic 89202S ggf. erforderliche Titerbestimmungen sind vom Versicherten zu zahlen Reiseimpfung Seronegative Heilfürsorgeberechtigte und Auffrischungen Schutzimpfung auf Grund von nicht beruflich bedingten Auslandsreisen in Regionen mit hoher HA-HB-Prävalenz bei längerfristigem Aufenthalt gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 89202S 9) 1), 6) 99825 99825W/Y 3) 1), 6) auf Name des 19

Hepatitis A, Typhus Reiseimpfung Bei Reisen in Endemiegebiete, in Verbindung mit den Reisehinweisen des Auswärtigen Amtes Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) Auffrischung im Alter von 5 bis 6 und 9 bis 17 Lebensjahren Erw. sollen einmalig die nächste Td-Impf. als Tdap erhalten Sofern in den letzten 10 Jahren keine Pertussisimpfung stattgefunden hat, sollen Frauen mit Kinderwunsch präkonzeptionell; enge Haushaltskontaktpersonen (Eltern, Geschwister), Betreuer (z. B. Tagesmütter, Babysitter, ggf. Großeltern) möglichst vier Wochen vor Geburt des Kindes eine Dosis Pertussis- erhalten. Erfolgt die Impfung nicht vor der Konzeption, sollte die Mutter bevorzugt in den ersten Tagen nach der Geburt des Kindes geimpft werden. Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (Td-IPV) Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren Alle Personen ohne einmalige Auffrischimpfung Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung (Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder gesund, TK, Deutsche BKK, Knappschaft 1), 6) 99826 99826W/Y 3) 1), 6) zusätzlich bei TK 99800 7) auf Name des alle 4), 5) 89300A/B alle 4), 5) 89303 89303R alle 4), 5) 89303R, IKK classic, 89303S alle 4), 5) 89302 89302R 20

später mindestens eine Auffrischung erhalten haben, gelten als Diphtherie, Tetanus, vollständig immunisiert) Poliomyelitis (Td-IPV) (Fortsetzung) Auffrischung für Reisende in Regionen mit Infektionsrisiko (aktuelle epidemiologische Situation, insbesondere Meldungen der WHO beachten) Auffrischung für Aussiedler, Flüchtlinge und Asylbewerber, die in Gemeinschaftsunterkünften leben, bei der Einreise aus Gebieten mit Polio-Risiko Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen, 89302S Masern, Mumps, Röteln (MMR) Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres vorzugsweise mit einem MMR bzw. MMRV-Kombinationsimpfstoff Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SI-RL Nachholung von Impfungen und Vervollständigung des Impfschutzes bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Ungeimpfte bzw. nur einmal geimpfte Frauen oder Frauen mit unklarem Impfstatus im gebärfähigen Alter Nach 1970 geborene ungeimpfte bzw. in der Kindheit nur einmal geimpfte Personen über 18 Jahre oder unklarem Impfstatus Berufliche Indikationen siehe Aussagen in der SI-RL alle 4), 5) 89301A/B alle 4), 5) 89301A/B Alle empfänglichen Personen außerhalb der Indikationen der STIKO (bedeutet Personen jünger als Geburtsjahr 1958), IKK classic, 89301S 21

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (Tdap-IPV) Auffrischung im Alter von 9 bis 17 Lebensjahren einmalige Impfung nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn gleichzeitig die Indikation für die Pertussis-Impfung und die Polio-Impfung vorliegt. Personen mit fehlender oder unvollständiger Grundimmunisierung (Erwachsene, die im Säuglings- und Kleinkindalter eine vollständige Grundimmunisierung und im Jugendalter oder später mindestens eine Auffrischung erhalten haben, gelten als vollständig immunisiert) Auffrischungsimpfung aller 10 Jahre für alle Personen Masern, Mumps, Röteln,Varizellen (MMRV) Immunisierung beginnend mit der ersten Impfdosis zw. dem 11. bis 14. Lebensmonat und Abschluss mit der 2. Impfdosis vor Ende des 2. Lebensjahres. Bei der ersten Impfung gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen sollte bis zum Vor-liegen weiterer Daten die getrennte Gabe der MMR-Impfung einerseits und der Varizellen-Impfung andererseits bevorzugt werden. Die zweite Impfung gegen MMRV kann dann bevor-zugt mit einem MMRV-Kombinationsimpfstoff erfolgen (Epidemiologisches Bulletin Nr. 38 vom 26.09.2011, S. 352). Hinweis: Der Vierfachkombinationsimpfstoff ist nur zur aktiven Immunisierung von Kindern bis zum vollendeten 13. Lebensjahr zugelassen. Bei einer Aufnahme in eine Gemeinschaftseinrichtung vor dem Impftermin erfolgt die Impfung mit 9 Monaten. Nach 11 (2) SI-RL Vervollständigung des Impfschutzes bis spätestens zum vollendeten 18. Lebensjahr alle 4), 5) 89400 89400R, IKK classic, 89400S alle 4), 5) 89401A/B 22

Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae-b (DTaP-IPV-Hib) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen dem 11. bis 14. Lebensmonat (Zulassung in der Regel nur bis zum 36. Lebensmonat) alle 4), 5) 89500A/B Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae-b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) Grundimmunisierung im Alter von 2, 3 und 4 sowie zwischen alle 4), 5) 89600A/B dem 11. bis 14. Lebensmonat (Zulassung in der Regel nur bis zum 36. Lebensmonat) Kennzeichnung A: erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollständige Impfserie Kennzeichnung B: letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Kennzeichnung R: Auffrischimpfung Kennzeichnung S: Satzungsleistung genannter Krankenkassen Die Heilfürsorgestellen des Polizeitverwaltungsamtes wurden mit abgekürzt. 1) Das Rezept ist als zuzahlungsfrei zu kennzeichnen, da es sich um Vorsorgeleistungen handelt ( 61 i. V. mit 20 d). ²) Keine routinemäßige Auffrischung gemäß Schutzimpfungsrichtlinie 3) Kennz. W für jede weitere Impfung oder Y für jede weitere Auffrischimpfung im Rahmen derselben Arzt--Begegnung (bei der gesund wird statt dem Y auch W verwendet). 4) Inklusive der heilfürsorgeberechtigten Beamten des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen. Alle e sind patientenkonkret des Kommunalen Versorgungsverbandes zu verordnen. Die Schutzimpfungen gegen Hepatitis B sowie die Kombinationsimpfung gegen Hepatitis A und B werden vom Amtsarzt durchgeführt. 5) Inklusive der Polizei Sachsen (Hepatitis-Titerbestimmungen über EBM) 6) Zuzahlungspflicht für Versicherte der Techniker Krankenkasse 7) Für TK-Versicherte: Beratungshonorar für den besonderen Aufwand für die Beratung zu den Reiseimpfungen nach GO-Nrn. 99809 bis 99812 (Cholera, Gelbfieber, Tollwut, Typhus) und 99826 (Typhus/Hepatitis A). Bei erfolgter Impfung ist die GO-Nr. 99800 abrechnungsfähig. 8) Gilt auch für Reisen innerhalb der BRD. 9) Incl. der Kosten für die entsprechende Antikörperbestimmung, gesonderte Abrechnung über KVS gemäß EBM 23