Informationsbrief Mai 2016

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Informationsbrief Mai 2016 Inhalt 1. Kurzhinweise zur Aufbewahrungspflicht bei 3. Private Kaitalerträge in der Einkommensteuer- Registrierkassen Erklärung 2015 a) Streitpunkt Kassenführung a) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und b) Schätzungsmöglichkeit beruflichen Betätigung c) Aufbewahrungspflicht b) Kein anderer Arbeitsplatz d) Datenzugriff 4. Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer 2. Blickpunkt Arbeitszimmer 5. Weitere Informationen 1. Kurzhinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen a. Streitpunkt Kassenführung Ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt hauptsächlich im Bargewerbe die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wie z. B. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit, fehlende Unterlagen ermöglichen der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung. b. Schätzungsmöglichkeit Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i. S. d. 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt. Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich u. a. danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht. c. Aufbewahrungspflicht Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen bereits mit Wirkung ab 26.11.2010 aufgehoben wurden. Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich, Registrierkassenstreifen, Kassenzettel, Bons, Z-Bons, Stornounterlagen, Retourunterlagen, Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen usw. komplett aufzubewahren. 1

d. Datenzugriff Von dem Ausdruck der Registrierkassenstreifen ist die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Daten zu unterscheiden. Bei den Registrierkassenstreifen handelt es sich um einen Papierausdruck. Hier galten bis Oktober 2010 verschiedene Aufbewahrungserleichterungen. Die Aufbewahrungserleichterungen gelten und galten aber nicht für die elektronischen Aufzeichnungen. Die Regelungen zur Speicherung und Vorhalten der elektronischen Daten wurden bereits zum 01.01.2002 eingeführt. Die Lesbarkeit der elektronischen Daten und die Zugriffsmöglichkeit darauf muss gewährleistet sein. Sollten die elektronischen Daten nicht mehr auslesbar sein, so stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten dar. 2. Blickpunkt Arbeitszimmer Es war eines der wenigen Urteile des Bundesfinanzhof (BFH), welche es in jede Tagespresse und die aktuelle Fernsehberichterstattung geschafft hat: Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aufgeteilt werden können. Wird ein Raum nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, ist er kein häusliches Arbeitszimmer. Konsequenz für Steuerpflichtige: Bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt anders als z. B. bei Reisekosten weiterhin ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. D. h. die Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Etwas untergegangen ist in der Berichterstattung zu diesem Urteil die Frage, welche Voraussetzungen der Steuerpflichtige denn überhaupt erfüllen muss, um die Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können. In den meisten praktischen Fällen, scheitert es nämlich bereits an diesen Voraussetzungen. Wir möchten daher das Urteil des BFH zum Anlass nehmen Ihnen die Grundsätze der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer näher darzustellen. Was ist ein häusliches Arbeitszimmer? Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Der BFH hat hier jedoch im Laufe der Zeit eine Begriffsbestimmung vorgenommen. Danach muss es sich zur Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln welcher vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss. Diese Räumlichkeiten können sich auch im Keller, Dachgeschoss oder einem Garagenanbau befinden. Die Räumlichkeiten müssen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dienen und bürotechnisch ausgestattet sein. Allein an dieser Qualifikation dürften viele Räumlichkeiten bereits Scheitern. Insbesondere der Arbeitsplatz in einer offenen Galerie im Eigenheim oder die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer scheiden somit von vornherein als häusliches Arbeitszimmer aus. Hinzu tritt jetzt nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH, dass Räumlichkeiten, welche die obigen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, darüber hinaus nur (so gut wie) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden dürfen. Tipp: Diese Einschränkungen greifen nur bei einem häuslichen Arbeitszimmer - ein Arbeitszimmer kann allerdings auch außerhäuslich liegen. Wird z. B. die Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt, greifen die Beschränkungen grundsätzlich nicht. 2

Persönliche Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen Als Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise soll eine Geltendmachung der mit einem solchen Arbeitszimmer zusammenhängenden Aufwendungen zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige selbst noch persönliche Voraussetzungen für einen solchen Abzug erfüllt. D. h. nur weil sich in der Wohnung auch ein häusliches Büro bzw. Arbeitszimmer befindet, heißt das noch lange nicht, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können! a) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen in dessen häuslichem Arbeitszimmer, kann dieser die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Beachten Sie: Hierbei ist nicht auf eine einzelne Betätigung abzustellen, sondern auf die Gesamtheit aller betrieblichen und beruflichen Betätigungen. Dieses Kriterium ist daher regelmäßig bei klassischen Arbeitnehmern nur bei einem Heimarbeits- oder Telearbeitsplätz erfüllt. Der zeitliche Umfang der Nutzung ist jedoch irrelevant. Erzielt z. B. ein Vorruheständler nur noch aktive Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien kann ein häusliches Arbeitszimmer, in welchem dieser die Immobilienverwaltung ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung sein. b) Kein anderer Arbeitsplatz Eine weitere Abzugsmöglichkeit eröffnet der Gesetzgeber solchen Steuerpflichtigen, deren Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, denen aber zur Ausübung ihrer Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierunter fällt der Klassiker eines Lehrers - im Regelfall steht diesen kein Arbeitsplatz im Schulgebäude zur Verfügung, sondern lediglich ein gemeinsamer Vorbereitungsraum. Aber auch Außendienstmitarbeiter (egal ob selbstständig tätig oder nicht) fallen regelmäßig unter diese Ausnahmeregelung. Im Gegensatz zu Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, wird der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen auf 1.250 im Jahr beschränkt. Beachten Sie: Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Dies kann z. B. bei Poolarbeitsplätzen unter Umständen nicht der Fall sein. Welche Kosten sind abziehbar? Unter die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zählen z. B. - anteilige Miete oder Gebäude-AfA, - Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskredite, - Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen, - Reinigungskosten sowie - Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.b. Fußbodenbelag, Tapeten, Fenstervorhänge und Lampen) Diese sind, soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, vollständig und in den Fällen des beschränkten Abzugs in Höhe von 1.250 pro Jahr abziehbar. Die anteilige Kosten (z. B. Miete) sind hierbei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen. Beachten Sie: Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Schreibtisch, Regale, Computer) - diese unterliegen daher nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers. Voraussetzung ist jedoch, dass auch diese Gegenstände nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden. 3

Fazit Zunächst muss die Hürde genommen werden überhaupt in die Abzugsberechtigung für ein Arbeitszimmer zu gelangen. Diese Hürden sind sehr hoch und treffen in der Praxis nur auf wenige Steuerpflichtige zu. Gehört man jedoch zum begünstigten Kreis und erfüllt der genutzte Raum die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers wird die Frage der tatsächlichen Nutzung entscheidungsrelevant. Ist in diesen Fällen eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers nicht ausgeschlossen, führt dies nach der neuen Grundsatzentscheidung des BFH zur Versagung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten. Gerne beraten wir Sie hierbei zu Fragen einer optimalen Gestaltung rund um das Thema häusliches Arbeitszimmer. 3. Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung 2015 Seit 2009 ist die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten (vgl. 32d EStG). Kapitalerträge müssen daher regelmäßig nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. Die Angabe von Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann zwingend erforderlich oder empfehlenswert sein; siehe dazu insbesondere folgende Beispiele: Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z. B. bei Darlehen an Angehörige oder für Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach 233a Abgabenordnung, Zinsen von ausländischen Banken). Der Steuersatz für diese Erträge in der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann in der Regel dem Abgeltungsteuersatz von 25 %. trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z. B. wegen Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallene Kapitalertragsteuer anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt. Eine Minderung der Abgeltungsteuer wg. Kirchensteuerpflicht kann nur erreicht werden, wenn auch die gesamten Kapitalerträge angegeben werden. Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung von anderen Verlusten (z. B. aus Vermietung und Verpachtung) eintreten. die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe von 60 % der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z. B. Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) berücksichtigt werden sollen. der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht oder nicht vollständig berücksichtigt werden konnte. (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden sollen. 4

Da z. B. Banken und Sparkassen bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von Kapitalerträgen in die steuerliche Veranlagung beabsichtigt ist. Sofern Verluste in einem Depot angefallen sind und diese nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer- Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung über den Verlust anzufordern. Zu beachten ist, dass auch im Fall der Günstigerprüfung (d. h., wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %) lediglich der Sparer- Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) mindernd berücksichtigt werden kann. Das Verbot des Abzugs der tatsächlich entstandenen Werbungskosten ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs auch bei der Günstigerprüfung anzuwenden und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkraum durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer führt regelmäßig nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, sodass insoweit weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eigene Stellplätze des Arbeitgebers oder um angemietete handelt. Die unentgeltliche Parkplatzgestellung auf dem Betriebsgelände erfolgt regelmäßig aus überwiegendem betrieblichem Interesse und ist deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig. Bei der Überlassung angemieteter Stellplätze an Arbeitnehmer wird in der Regel ebenfalls das betriebliche Interesse überwiegen. Stellt der Arbeitgeber den Parkraum seinen Angestellten allerdings gegen Kostenbeteiligung (vollentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung, unterliegt diese Parkplatzvermietung als entgeltliche sonstige Leistung der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlte Entgelt, wobei die 19%ige Umsatzsteuer herauszurechnen ist. 5. Weitere Informationen Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Thomas Artmann Steuerberater 5