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1 HENZLER & SCHULER - TREUHAND - Jochnerstr Krumbach Firma Henzler & Schuler-Treuhand, Partnerschaft Jochnerstr Krumbach Franz Henzler Steuerberater, vereidigter Buchprüfer Heinz Schuler Diplom-Ökonom Steuerberater Peter Henzler Diplom-Kaufmann (FH) Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Markus Kirchner Diplom-Betriebswirt (FH) Steuerberater im Angestelltenverhältnis Informationsbrief zum 25. April 2013 Inhalt 1. Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrern 9. Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht 2. Verbilligte Wohnraumüberlassung bei Registrierkassen 3. Altverluste aus 23 EStG verwerten a) Streitpunkt Kassenführung 4. Kinderbetreuungskosten b) Schätzungsmöglichkeit 5. Altenteilsleistungen und c) Aufbewahrungspflicht Nichtbeanstandungsgrenze 10. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der 6. Erschließungsbeiträge als doppelten Haushaltsführung Handwerkerleistung i.s. des 35a EStG 11. Werbungskosten im Rahmen der 7. Steuersätze Abgeltungsteuer 8. Sachbezugswerte Rechnungsergänzung durch Aufkleber a) Sachbezugswerte 2012 und monatlich 13. Coffee to go b) Sachbezugswerte 2012 und täglich a) Steuersätze 19 % b) Steuersätze 7 % 1

2 1. Übernachtungskosten bei Berufskraftfahrern Bereits im Mandanteninformationsbrief für Oktober 2012 hatten wir über die neue Rechtsprechung des BFH informiert. Hiernach können bei einem Berufskraftfahrer Übernachtungskosten in Höhe von 5 je Übernachtung pauschal geschätzt werden. Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom u.a. wie folgt Stellung genommen: Aus Gründen der Vereinfachung ist es ausreichend, wenn der Arbeitnehmer die ihm tatsächlich entstandenen und regelmäßig wiederkehrenden Reisenebenkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen durch entsprechende Aufzeichnungen glaubhaft macht. Dabei ist zu beachten, dass bei der Benutzung der sanitären Einrichtungen auf Raststätten nur die tatsächlichen Benutzungsgebühren aufzuzeichnen sind, nicht jedoch die als Wertbons ausgegebenen Beträge. Bedauerlicherweise wendet die Verwaltung die positive BFH-Rechtsprechung nicht an. Berufskraftfahrer sollten trotzdem über die Möglichkeit der Glaubhaftmachung informiert werden. Werden die o.g. Aufzeichnungen geführt, kann der Arbeitgeber die ermittelten Beträge steuerfrei erstatten. 2. Verbilligte Wohnraumüberlassung Häufig wird an Angehörige verbilligt vermietet. Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ab 2012 weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Soweit die Aufwendungen (Werbungskosten) auf den unentgeltlich überlassenen Teil entfallen, liegen keine abziehbaren Werbungskosten vor. 3. Altverluste aus 23 EStG verwerten Sind alte Spekulationsverluste, die zum festgestellt wurden, bis heute noch nicht ausgeglichen, dann sollte über die Ausgleichsmöglichkeiten nachgedacht werden. Eine Übergangsregelung zu 23 EStG schafft vom die Möglichkeit, dass die alten 23-Verluste (die bis zum entstanden sind) sowohl - mit neuen 23-Gewinnen als auch - mit neuen 20 Abs. 2-Gewinnen verrechnet werden können. 20 Abs. 2-Gewinne sind z.b. Veräußerungen von Aktien oder Anleihen, die seit angeschafft und z.b. in 2012 oder 2013 mit Gewinn veräußert werden. 4. Kinderbetreuungskosten Bisher wird zwischen erwerbsbedingten (= Betriebsausgaben oder Werbungskosten) und nicht erwerbsbedingten (= Sonderausgaben) Kinderbetreuungskosten unterschieden. Ab 2012 sind die Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Dabei sind wie bisher 2/3 der Aufwendungen, höchstens je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen. Wichtig: Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist 2

3 5. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungsentgeltverordnung geschätzt wird. Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte: Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen VZ Einzelperson Altenteilerehepaar Verpflegung Heizung gesamt Verpflegung Heizung gesamt Beleuchtung Beleuchtung andere NK andere NK Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden. 6. Erschließungsbeiträge als Handwerkerleistung i.s. des 35a EStG Mit Urteil vom , Az. 7 K 7310/10 hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass auch die Handwerkerleistungen außerhalb des Grundstücks, die aber für die Versorgung des Grundstücks erforderlich sind, nach 35a EStG begünstigt seien. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BFH unter dem Az. VI R 56/12 erhoben. Das Urteil widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung. In der Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom ; BStBl 2010 I S. 140 ist hinsichtlich der Hausanschlüsse zu unterscheiden, ob die entsprechende Maßnahme innerhalb oder außerhalb des Grundstücks erfolgt. Der Ausgang des Verfahrens ist schwer einzuschätzen. Liegen Reparaturen bzw. Sanierungen der Gemeinde/Stadt vor, die zu Erschließungsbeiträgen führen, ist darauf zu bestehen, dass im Beitragsbescheid eine Aufteilung in Material - und Arbeitskosten erfolgt. Ansonsten ist bereits aus formellen keine Berücksichtigung bei 35a EStG möglich. 7. Steuersätze Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor: Grundfreibetrag Eingangssteuersatz 14,0 % 14,0 % 14,0 % Spitzensteuersatz 45,0 % 45,0 % 45,0 % Beginn des Steuersatzes von 42 % Grundtabelle bei Splittingtabelle bei Beginn des Steuersatzes von 45 % Grundtabelle bei Splittingtabelle bei Die Anhebung des Grundfreibetrages in 2013 und 2014 wurde am durch den Vermittlungsausschuss beschlossen. Der Gesetzesänderung muss der Deutsche Bundestag noch zustimmen. 3

4 8. Sachbezugswerte 2013 Zum werden die Sachbezugswerte angepasst. a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2012 und 2013 (monatlich) Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2012 Sachbezugswert 2013 Verpflegung insgesamt Frühstück Mittagessen Abendessen Unterkunft freie Wohnung pro m 2 normale Ausstattung 3,70 3,80 freie Wohnung pro m 2 einfache Ausstattung 3,00 3,10 b) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2012 und 2013 (täglich) Art des Sachbezugs Sachbezugswert 2012 Sachbezugswert 2013 Verpflegung insgesamt 7,30 7,47 Frühstück 1,57 1,60 Mittagessen 2,87 2,93 Abendessen 2,87 2,93 Unterkunft 7,07 7,20 Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. 9. Wichtige Hinweise zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen a) Streitpunkt Kassenführung Ein immer währender Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt hauptsächlich im Bargewerbe die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wie z.b. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit oder überhaupt das Fehlen einer Kasse ermöglichen der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung. b) Schätzungsmöglichkeit Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i.s.d. 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt. Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht. c) Aufbewahrungspflicht Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen mit Wirkung ab aufgehoben wurden. Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich, Registrierkassenstreifen Kassenzettel Bons, Z-Bons Bedienungsanleitungen Arbeitsanweisungen usw. komplett aufzubewahren. 4

5 10. Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Parkgebühren rechnen bei Auswärtstätigkeiten zu den sonstigen Reisekosten und können neben den km- Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. In diese Richtung geht nun auch das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Stellplatz- und Garagenkosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Mit Urteil vom , Az. VI R 50/11, hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für einen separat angemieteten Pkw-Stellplatz (oder Garage) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können. 11. Werbungskosten im Rahmen der Abgeltungsteuer Seit 2009 gilt, dass bei Kapitalerträgen im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Werbungskostenabzug nicht mehr möglich sei. Dieser Aussage widerspricht brandaktuell das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom (Az. 9 K 1637/10). Das Finanzgericht ist der Auffassung, dass zumindest bei Kapitalerträgen, die in die sog. Günstigerprüfung einbezogen werden (also Steuerbelastung unter 25 %), der tatsächliche Werbungskostenabzug möglich sein muss. Nicht entschieden wurde die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen über 25 % liegt. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof erhoben. 12. Rechnungsergänzung durch Aufkleber Eine Rechnung mit einem Bruttobetrag von mehr als 150 Euro rechtfertigt den Vorsteuerabzug nur, wenn alle Angaben i.s. des 14 Umsatzsteuergesetz (UStG) enthalten sind. Dazu gehören auch der vollständige Namen und die vollständige Anschrift des Leistungsempfängers. Leider fehlt es gerade bei Barrechnungen über 150 Euro häufig an dieser Voraussetzung. In der Praxis wird dies immer wieder dadurch gelöst, dass diese fehlenden Rechnungsangaben durch einen Aufkleber ergänzt werden. Hierzu ist anzumerken, dass eine Ergänzung durch den Rechnungsempfänger im Regelfall nicht zulässig ist. Wenn, dann ist eine Ergänzung durch den Rechnungsaussteller zulässig. Zu dieser Problematik liegen zurzeit zwei Verfahren beim Finanzgericht Köln. Das Finanzgericht Köln muss klären, ob für Zwecke der Umsatzsteuer unzutreffende bzw. unvollständige Rechnungsangaben durch einen Aufkleber berichtigt bzw. ergänzt werden können. Solange diese Rechtsfrage nicht geklärt ist, ist darauf zu achten, dass Rechnungen über 150 Euro von Anfang an alle erforderlichen Angaben des 14 UStG ausweisen. Ansonsten ist der Vorsteuerabzug gefährdet. 13. Coffee to go Immer wieder wird die Problematik Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken nachgefragt. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes existiert ein umfangreiches BMF-Schreiben vom , IV B 7 - S /04, BStBl 2004 I S a) Steuersatz 19 % Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern. Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen werden. Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. b) Steuersatz 7 % Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Dies sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent. Beispiel zu Milchmischgetränken Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen Milchanteil von 75% und mehr hat. 5

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