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1 Steuern I News I Recht Themen dieser Ausgabe Kurzhinweis Aufbewahrung Kasse Das Arbeitszimmer Coffe to go Festveranstaltungen von Vereinen Sachspenden an Tafeln Betriebsausgabenabzug durch Eigenbelege Steuerfalle Existenzgründung Mindestlohn ab Weitere Informationen Ausgabe 1/2016 Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, Das Steuerrecht ändert sich laufend. Hiermit möchten wir Sie kurz über wichtige Neuerungen informieren: 1. Kurzhinweis zur Aufbewahrungspflicht bei Registrierkassen Streitpunkt Kassenführung Ein häufiger Streitpunkt mit der Finanzverwaltung stellt hauptsächlich im Bargewerbe die Ordnungsmäßigkeit der Kassenprüfung dar. Verstöße gegen die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung wie z.b. keine zeitnahe Führung, keine Kassensturzfähigkeit, fehlende Unterlagen ermöglichen der Finanzverwaltung sehr schnell den Einstieg in die Zuschätzung. a. Schätzungsmöglichkeit Das Finanzamt darf nach der Rechtsprechung die Besteuerungsgrundlagen schätzen, wenn der Steuerpflichtige seinen Buchführungs- oder Aufzeichnungsverpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig nachkommt und somit die Beweiskraft der Buchführung i.s.d. 158 Abgabenordnung nicht mehr gilt. Der Umfang der Schätzungsbefugnis richtet sich u.a. danach, ob die Kassenführung im Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit steht. b. Aufbewahrungspflicht Bitte beachten Sie, dass die Erleichterungen zum Verzicht auf die Aufbewahrung von Kassenstreifen bei Einsatz elektronischer Registrierkassen bereits mit Wirkung ab aufgehoben wurden. Es ist daher bei allen Registrierkassen erforderlich, - Registrierkassenstreifen - Kassenzettel - Bons, Z-Bons - Stornounterlagen - Retourunterlagen - Bedienungsanleitungen - Arbeitsanweisungen - Programmierprotokolle zu Preisänderungen usw. komplett aufzubewahren.

2 c. Datenzugriff Von dem Ausdruck der Registrierkassenstreifen ist die Aufbewahrungspflicht der elektronischen Daten zu unterscheiden. Bei den Registrierkassenstreifen handelt es sich um einen Papierausdruck. Hier galten bis Oktober 2010 verschiedene Aufbewahrungserleichterungen. Die Aufbewahrungserleichterungen gelten und galten aber nicht für die elektronischen Aufzeichnungen. Die Regelungen zur Speicherung und Vorhalten der elektronischen Daten wurden bereits zum eingeführt. Die Lesbarkeit der elektronischen Daten und die Zugriffsmöglichkeit darauf muss gewährleistet sein. Sollten die elektronischen Daten nicht mehr auslesbar sein, so stellt dies einen gravierenden Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten dar. Siehe hierzu auch unseren Infobrief zu den Kassensystemen ab Blickpunkt Arbeitszimmer Es war eines der wenigen Urteile des Bundesfinanzhof (BFH), welche es in jede Tagespresse und die aktuelle Fernsehberichterstattung geschafft hat: Der Große Senat des BFH hat entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht aufgeteilt werden können. Wird ein Raum nicht nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt, ist er kein häusliches Arbeitszimmer. Konsequenz für Steuerpflichtige: Bei den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gilt anders als z.b. bei Reisekosten weiterhin ein strenges Aufteilungs- und Abzugsverbot. D.h. die Aufwendungen können steuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wird. Etwas untergegangen ist in der Berichterstattung zu diesem Urteil die Frage, welche Voraussetzungen der Steuerpflichtige denn überhaupt erfüllen muss, um die Aufwendung für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen zu können. In den meisten praktischen Fällen, scheitert es nämlich bereits an diesen Voraussetzungen. Wir möchten daher das Urteil des BFH zum Anlass nehmen Ihnen die Grundsätze der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer näher darzustellen. Was ist ein häusliches Arbeitszimmer? Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist gesetzlich nicht definiert. Der BFH hat hier jedoch im Laufe der Zeit eine Begriffsbestimmung vorgenommen. Danach muss es sich zur Qualifikation als häusliches Arbeitszimmer um einen zur Wohnung gehörenden Raum handeln welcher vom übrigen Wohnbereich abgetrennt sein muss. Diese Räumlichkeiten können sich auch im Keller, Dachgeschoss oder einem Garagenanbau befinden. Die Räumlichkeiten müssen vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dienen und bürotechnisch ausgestattet sein. Allein an dieser Qualifikation dürften viele Räumlichkeiten bereits Scheitern. Insbesondere der Arbeitsplatz in einer offenen Galerie im Eigenheim oder die Arbeitsecke im Wohn- oder Schlafzimmer scheiden somit von vornherein als häusliches Arbeitszimmer aus. Hinzu tritt jetzt nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH, dass Räumlichkeiten, welche die obigen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer erfüllen, darüber hinaus nur (so gut wie) ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden dürfen. Tipp: Diese Einschränkungen greifen nur bei einem häuslichen Arbeitszimmer - ein Arbeitszimmer kann allerdings auch außerhäuslich liegen. Wird z.b. die Einliegerwohnung eines Einfamilienhauses als Arbeitszimmer genutzt, greifen die Beschränkungen grundsätzlich nicht. Persönliche Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen Als Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht abzugsfähig sind. Nur ausnahmsweise soll eine Geltendmachung der mit einem solchen Arbeitszimmer zusammenhängenden Aufwendungen zulässig sein, wenn der Steuerpflichtige selbst noch persönliche Voraussetzungen für einen solchen Abzug erfüllt. D.h. nur weil sich in der Wohnung auch ein häusliches Büro bzw. Arbeitszimmer befindet heißt das noch lange nicht, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich abgezogen werden können!

3 a. Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung Befindet sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen in dessen häuslichem Arbeitszimmer, kann dieser die darauf entfallenden Aufwendungen in vollem Umfang steuerlich geltend machen. Beachten Sie: Hierbei ist nicht auf eine einzelne Betätigung abzustellen, sondern auf die Gesamtheit aller betrieblichen und beruflichen Betätigungen. Dieses Kriterium ist daher regelmäßig bei klassischen Arbeitnehmern nur bei einem Heimarbeits- oder Telearbeitsplätz erfüllt. Der zeitliche Umfang der Nutzung ist jedoch irrelevant. Erzielt z.b. ein Vorruheständler nur noch aktive Einnahmen aus der Vermietung von Immobilien kann ein häusliches Arbeitszimmer, in welchem dieser die Immobilienverwaltung ausübt, Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung sein. b. Kein anderer Arbeitsplatz Eine weitere Abzugsmöglichkeit eröffnet der Gesetzgeber solchen Steuerpflichtigen, deren Tätigkeitsmittelpunkt zwar nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegt, denen aber zur Ausübung ihrer Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierunter fällt der Klassiker eines Lehrers (berufsprägende Tätigkeit im Klassenzimmer)- im Regelfall steht diesen kein Arbeitsplatz im Schulgebäude zur Verfügung, sondern lediglich ein gemeinsamer Vorbereitungsraum. Aber auch Außendienstmitarbeiter (egal ob selbstständig tätig oder nicht) fallen regelmäßig unter diese Ausnahmeregelung. Im Gegensatz zu Steuerpflichtigen, deren Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (unbeschränkter Abzug), wird der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen auf im Jahr beschränkt. Beachten Sie: Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren büromäßig ausgestatteten Arbeitsplatz zugreifen kann. Dies kann z.b. bei Poolarbeitsplätzen unter Umständen nicht der Fall sein. Welche Kosten sind abziehbar? Unter die mit dem Arbeitszimmer im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zählen z.b. - anteilige Miete oder Gebäude-AfA, - Schuldzinsen für Gebäudeanschaffungs- oder -herstellungskredite, - Instandhaltungs- und Renovierungsaufwendungen, - Reinigungskosten sowie - Aufwendungen für die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.b. Fußbodenbelag, Tapeten, Fenstervorhänge und Lampen) Diese sind, soweit das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, vollständig und in den Fällen des beschränkten Abzugs in Höhe von pro Jahr abziehbar. Die anteilige Kosten (z.b. Miete) sind hierbei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche (einschl. Arbeitszimmer) aufzuteilen. Beachten Sie: Nicht zu den Aufwendungen des Arbeitszimmers gehören Aufwendungen für Arbeitsmittel (z.b. Schreibtisch, Regale, Computer) - diese unterliegen daher nicht den Abzugsbeschränkungen eines Arbeitszimmers. Voraussetzung ist jedoch, dass auch diese Gegenstände nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt werden. Fazit Zunächst muss die Hürde genommen werden überhaupt in die Abzugsberechtigung für ein Arbeitszimmer zu gelangen. Diese Hürden sind sehr hoch und treffen in der Praxis nur auf wenige Steuerpflichtige zu. Gehört man jedoch zum begünstigten Kreis und erfüllt der genutzte Raum die Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers wird die Frage der tatsächlichen Nutzung entscheidungsrelevant. Ist in diesen Fällen eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers nicht ausgeschlossen, führt dies nach der neuen Grundsatzentscheidung des BFH zur Versagung der Abzugsfähigkeit der entsprechenden Kosten. Gerne beraten wir Sie hierbei zu Fragen einer optimalen Gestaltung rund um das Thema häusliches Arbeitszimmer.

4 3. Coffee to go Immer wieder wird die Problematik Steuersatz bei der Mitnahme von Heißgetränken nachgefragt. Zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes existiert ein umfangreiches Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom , IV B 7 - S /04, BStBl 2004 I S a. Steuersatz 19 % Die Lieferung von Kaffee- und Teegetränken ist mit 19 % zu besteuern. Dabei spielt es keine Rolle ob die Getränke in einem Lokal verzehrt oder mitgenommen werden. Auch die Abgabe von kakaohaltigen Getränken unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. b. Steuersatz 7 % Nur bei bestimmten Getränken können im sog. Straßenverkauf 7 % Umsatzsteuer berechnet werden. Dies sind natürliches Wasser, Milch und alkoholfreie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75 Prozent. Beispiel zu Milchmischgetränken Latte Macchiatto ist im sog. Straßenverkauf nur dann mit 7 % zu besteuern, wenn er einen Milchanteil von 75% und mehr hat. 4. Festveranstaltungen von Vereinen Sommerzeit heißt auch immer - Zeit für Sommerfeste! Insbesondere wenn solche Veranstaltungen durch Vereine durchgeführt werden, gilt es jedoch auch an die steuerlichen Grundsätze und Folgen zu denken. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun pünktlich zu der bevorstehenden Festzeit ein Informationsschreiben veröffentlicht, in denen zu einer Vielzahl von steuerlichen Fragen bei der Durchführung von Festveranstaltungen durch Vereine Stellung genommen wird. Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden aber in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Geschäftsbereiche ideeller Bereich, Vermögensverwaltung und Zweckbetrieb. Wichtig ist daher, dass die Einnahmen und Ausgaben eines Vereins diesen vier Bereichen klar zugeordnet werden können. Diese Zuordnung dient sowohl der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung in gemeinnützigkeitsrechtlicher Hinsicht, als auch der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Hierzu führt das Bayerische Landesamt für Steuern in seinem Schreiben Folgendes aus: Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben der Festveranstaltung erfasst sind, in der Regel ein Festprogramm und ein Exemplar der Festschrift vorzulegen. Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen; eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden. Vereine haben hierbei zu beachten, dass Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer Festveranstaltung in allen steuerlichen Bereichen eines Vereins, also auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, anfallen. Es gilt der Grundsatz: Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden, wobei der primäre Anlass maßgeblich ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern liegt dieser im Zweifel im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, allerdings soll eine Aufteilung von gemischt veranlassen Aufwendungen immer dann zwingend sein, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab existiert. Wann dieses der Fall sein soll stellt das Schreiben in einer sehr ausführlichen Tabelle dar. Beispielhaft sind die Einnahmen aus der Verpachtung des Festzelts, ohne aktive Mitwirkung des Vereins z.b. Mithilfe bei Bedienung oder Ausschank, dem vermögensverwaltenden Bereich zuzuordnen, während der Verkauf von Speisen und Getränken bei Eigenbewirtschaftung dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist. Entsprechend dieser Zuordnung sind z.b. auch die Ausgaben von Musikkapellen dem jeweiligen Bereich zuzuordnen. Doch auch wenn Einnahmen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen sind unterliegt dieser nicht der Besteuerung, wenn die Jahreseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von nicht übersteigen. Wird diese Besteuerungsgrenze überschritten, so ist vom Gewinn des Steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Freibetrag in Höhe von abzuziehen.

5 Vereine sollten die steuerlichen Folgen einer Festveranstaltung schon im Vorfeld in ihre Planungen mit einbeziehen. Gerne unterstützen wir Sie hier in der steuerlichen Beurteilung, damit ihr Fest nicht nur für ihre Besucher ein voller Erfolg wird. 5. Sachspenden an Tafeln Derzeit gibt es mehr als 900 Tafeln in Deutschland. Alle sind gemeinnützige Organisationen. Bundesweit unterstützen sie regelmäßig über 1,5 Millionen bedürftige Personen mit Lebensmitteln knapp ein Drittel davon Kinder und Jugendliche. Die Tafeln sammeln Lebensmittel ein, die zwar nach den gesetzlichen Bestimmungen noch verwertbar sind, aber tatsächlich im Wirtschaftsprozess nicht mehr verwendet werden können, zum Beispiel Lebensmittel kurz vor dem Ablauf des Haltbarkeitsdatums, Backwaren vom Vortag und Fehlproduktionen. Die Tafeln sind insbesondere auch auf Lebensmittelspenden von Bäckern angewiesen, da Brotwaren einen ganz wesentlichen Teil der Spenden ausmachen. Für Aufsehen sorgte hier der Fall eines sächsischen Bäckers von dem das Finanzamt eine hohe Summe an Umsatzsteuernachforderungen aus der unentgeltlichen Abgabe seiner Brotwaren an eine Tafel forderte. Steuerlich verhielt sich das Finanzamt hier völlig korrekt: Nach dem Gesetz wird eine Lebensmittelspende für Zwecke der Umsatzsteuer wie ein Verkauf behandelt. Als Bemessungsgrundlage für die Sachspende ist vom Einkaufspreis auszugehen, kann dieser nicht ermittelt werden, so sind als Bemessungsgrundlage die Selbstkosten zu Grunde zu legen. Dieses Ergebnis war jedoch politisch nicht gewollt worauf sich im Jahr 2012 Bund und Länder in einer veröffentlichten Presseerklärung darauf verständigt hatten, dass auf Lebensmittelspenden an Tafeln oder sonstige Einrichtungen für Bedürftige aus Billigkeitsgründen keine Umsatzsteuer mehr erhoben werden soll. Eine offizielle Anweisung der Finanzverwaltung erfolgt jedoch nicht. Nunmehr gibt es jedoch mehr als drei Jahre nach der Presseerklärung - eine erste Verfügung der Finanzverwaltung aus Niedersachsen, die sich diesem Thema annimmt. Für Unternehmen, welche an die Tafeln Sachspenden leisten sind hier insbesondere folgende Aussagen von praktischer Bedeutung: Für die Umsatzsteuer bleibt es zwar bei der Annahme einer Lieferung gleich gestellten Entnahme. Diese Lieferung ist jedoch mit dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Lieferung an die Tafel zu bewerten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung tendiert dieser Wert gegen null Euro, soweit es sich um Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums handelt oder um Frischware Obst oder Gemüse die nicht mehr verkauft werden kann. D.h. für die Praxis, dass die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung regelmäßig bei null Euro liegt es fällt somit keine Umsatzsteuer an. In der Praxis ist bislang die Auffassung vertreten worden, dass aus der alten Billigkeitsregelung aus dem Jahr 2012 geschlussfolgert werden müsse, dass die Tafel keine Spendenbescheinigung für die erhaltene Lebensmittelspende ausgeben dürfe. Dieser Auffassung widerspricht die Finanzverwaltung aus Niedersachsen! Anzuwenden sind vielmehr die Grundsätze, die für eine Sachspende gelten. Beim Spendenabzug spielt eine entscheidungserhebliche Rolle, dass die den Tafeln überlassenen Waren für das spendende Unternehmen in der Regel wertlos sind, weil sie nicht mehr verkauft werden können. Regelmäßig sind Entnahmen aus einem Unternehmen mit dem steuerlichen Verkehrswert anzusetzen also wie für Zwecke der Umsatzsteuer regelmäßig mit null Euro. Bei einer Abgabe für einen steuerbegünstigten Zweck gilt aber das sog. Buchwertprivileg. Dieses erlaubt dem Unternehmer auch den Ansatz des Buchwertes, also seiner anteiligen Herstellungskosten. Es ist nach Auffassung der niedersächsischen Finanzverwaltung daher nicht zu beanstanden, wenn die Tafel eine Spendenbestätigung in Höhe des Buchwerts der Sachspende bescheinigt. Die aktuelle Verfügung der Finanzverwaltung macht die alte Billigkeitslösung überflüssig und führt zu dem gewollten Ziel, dass das Wegwerfen von Lebensmitteln für das Unternehmen nicht billiger ist als das Spenden. Unternehmer sollten jedoch bei Sachspenden, welche noch einen Wert von höher als null Euro (z.b. gebrauchte Büromöbel, Computer etc.) immer beachten, dass der Zweck hier nicht die Mittel heiligt und die Entnahme aus dem Betriebsvermögen mit Umsatzsteuer belastet wird. 6. Nachweis von Betriebsausgaben durch Eigenbelege Für bestimmte Aufwendungen können immer wieder keine Belege vorgelegt werden. Der betrieblich veranlasste Aufwand wird in diesen Fällen (praxisgerecht) geschätzt und als Betriebsausgaben erfasst. Dabei handelt es sich häufig um Büromaterial, Porto, Bewirtung im eigenen Haus.

6 Hier stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen rechtssicher als Betriebsausgaben erfasst werden? Lediglich bei betrieblich veranlassten Aufwendungen für die üblicherweise kein Beleg erstellt wird, kann ein Eigenbeleg erstellt werden - der auch von Seiten der Finanzverwaltung anzuerkennen ist. Dies wäre z.b. - Trinkgelder - Parkgebühren an Parkuhren - Porto an Briefmarkenautomaten (ohne Quittungsmöglichkeit) - Telefongebühren in öffentlichen Telefonhäuschen Dazu ist erforderlich, dass zeitnah (am Tag der Verausgabung) ein Eigenbeleg erstellt wird, aus dem Betrag, Datum, Zweck und Empfänger der Zahlung ersichtlich sind Büromaterial und Postwertzeichen werden regelmäßig im Schreibwarenladen bzw. bei der Post(agentur) erworben. Da ist die Quittung jederzeit zumutbar. Hier dürfte die Chance auf Durchsetzung von Betriebsausgaben ohne Beleg sehr niedrig sein. Anders ist dies bei den Parkgebühren an Parkuhren (wobei die Parkuhren immer häufiger durch Parkautomaten mit Quittung ersetzt werden) und bei der Bewirtung zuhause, wenn hierzu privat einkaufte Lebensmittel verwendet werden. Allerdings setzt dies wie oben ausgeführt entsprechende Eigenbelege voraus. 7. Steuerfalle Existenzgründung Stellen Sie sich vor Sie wollen eine Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH gründen. Um dabei alles richtig zu machen besuchen Sie extra einen Kurs für Existenzgründer und lassen sich von einer Unternehmensberatung einen sogenannten Business-Plan erstellen. Nun kommen die Rechnungen ins Haus bei den Rechnungssummen kommen Sie erst einmal ins Schlucken, aber Sie sind ja Unternehmer und können zumindest die Vorsteuer wieder vom Finanzamt zurückholen oder? Tja, da wäre im Vorfeld auch ein Gang zum Steuerberater sinnvoll gewesen denn den Vorsteuerabzug könnten Sie nur in Anspruch nehmen, wenn Sie Vermögensgegenstände erworben hätten, um diese auf die neu gegründete GmbH zu übertragen. Beratungsleistungen sind aber keine solchen Investitionsgegenstände, ein Vorsteuerabzug ist daher grundsätzlich nicht möglich. Dies hat der BFH unlängst bestätigt und mit der rechtlichen Eigenständigkeit einer GmbH begründet. Anders jedoch, wenn Sie bereits eine Vorgesellschaft begründet hätten. Diese entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags der GmbH und endet automatisch mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Diese ist mit der durch die Eintragung entstehenden GmbH identisch, so dass die GmbH auch die Vorsteuern aus Beratungsleistungen der Vorgesellschaft geltend machen kann. Sie sehen also, auch in Existenzgründungsfällen lohnt sich eine frühzeitige steuerliche Beratung. Gerne unterstützen wir Sie hier in allen steuerlichen Belangen und auch für Fragen der betriebswirtschaftlichen Beratung stehen wir als Steuerberater Ihnen gerne mit unserem umfangreichen praktischen Wissen als kompetenter Gesprächspartner zur Verfügung! 8. Mindestlohn ab Die Mindestlohnkommission hat in der Sitzung am einstimmig den neuen Mindestlohn beschlossen. Dieser steigt ab dem auf 8,84 je Zeitstunde an. In bestimmten Branchen gelten allerdings bereits jetzt höhere Mindestlöhne. Bitte prüfen Sie deshalb individuell den für Sie geltenden Mindestlohn. Besonders bei Minijobbern gibt ggf. Handlungsbedarf, da es hier unter Umständen zu einer Überschreitung der Entgeltgrenze von max. 450 pro Monat kommen kann. Weitere Informationen

7 Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden. Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen. Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin. Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.

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