VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT

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Transkript:

VORLESUNG DATENSCHUTZRECHT Fakultät Informatik TU Dresden Sommersemester 2012 Rechtsanwalt Daniel Schöneich

Grobgliederung 0. Organisatorisches 1. Datenschutzrecht Grundlagen 2. Arbeitnehmer/Beschäftigtendatenschutz 3. Kundendatenschutz, CRM, Werbung 4. Sonstige spezielle Datenschutzregelungen 5. Technischer und organisatorischer Datenschutz 6. Datensicherheit 7. betriebliche/behördliche Datenschutzbeauftragte 8. Datenschutzaufsichtsbehörden 9. Internationales

Gängige Literatur (Auswahl) Kommentare - Gola/Schomerus: 10. Auflage 2010, 616 Seiten, EUR 54,00 - Simitis: 7. Auflage 2011, 1886 Seiten EUR 178,00 - Taeger: (einschließlich TKG/TMG Datenschutz) 2010, 1434 Seiten, EUR 218,00 - Bergmann: Loseblatt-Sammlung (Kommentierung BDSG und Landesdatenschutzgesetze), Stand September 2011, 3280 Seiten, 3 Ordner, EUR 84,00 - Giesen: Kommentar zum Sächsischen Datenschutzgesetz, 2011, 456 Seiten, EUR 78,00

Gängige Literatur (Auswahl) Lehrbücher/Handbücher - Kühling: Datenschutzrecht, 2011, EUR 30,00 - Kazemi: Datenschutzrecht in der anwaltlichen Beratung, 2011, EUR 59,00 - Schröder: Datenschutzrecht für die Praxis, 2012 (angekündigt), EUR 20,00 - Graf von Facultas: Datenschutzrecht im Überblick, 2010, EUR 16,00 - Witt : Datenschutz kompakt und verständlich, 2010, EUR 25,00 - Taeger: Einführung in das Datenschutzrecht, 2012 (angekündigt) EUR 49,00 - Wybitol: Handbuch Datenschutz im Unternehmen, 2011, EUR 59,00

1. Geschichte des Datenschutzes Zeitalter vor der EDV - uralte Datenschutz-Bereiche: Priester, Ärzte, Anwälte - Unverletzlichkeit der Wohnung (Schutz der Privatsphäre) - Post- und Briefgeheimnis - Fernmeldegeheimnis

Zäsur: EDV-Zeitalter - 1979 Landesdatenschutzgesetz Hessen (als wohl weltweit erstes Datenschutzgesetz) - 1977 Bundesdatenschutzgesetz - Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.12.1983 (gegen Statistikgesetz zur Volkszählung) zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung - BDSG Novellen 1991, 2001, 2006 und 2009 - Allgemeine EG-Datenschutzrichtlinie vom 24.10.1995 - Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 27.02.2008 zum Bundestrojaner (Onlinedurchsuchung) Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (im Verfahren: Gutachten Prof. Dr. Andreas Pfitzmann, Fakultät Informatik der TU Dresden) - Entwurf einer allgemeinen EU-Datenschutzverordnung (Stand 25.01.2012)

Sachlicher Anwendungsbereich des Datenschutzrechtes Sachlicher Anwendungsbereich als Flickenteppich 1. Gemeinsamer Grundsatz: Datenschutzrecht befasst sich mit personenbezogenen Daten Definition: 3 Abs. 1 BDSG:

Grundlagen Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Beispiele: Name Vermögensverhältnisse Geburtsjahr Wohnverhältnisse Kreditkarten-nummenummer Telefon- Adresse Gehalt 8

Grundlagen Bestimmt ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt. Name 9

Grundlagen Bestimmt ist eine Person, wenn sich ihre Identität direkt aus dem Datum selbst ergibt. Bestimmbar wird eine Person, wenn ihre Identität durch die Kombination des Datums mit einer anderen Information feststellbar wird. IP-Adresse Abgleich mit Providerdaten 10

Grundlagen Weitaus strengere Regeln gibt es für den Umgang mit sogenannten besonderen Arten personenbezogener Daten, da diese besonders schützenswert sind. Rassische und ethnische Herkunft Religiöse oder philosophische Überzeugung Gesundheit Gewerkschaftszugehörigkeit Politische Meinung Sexualleben 11

Datenschutzrecht deckt sich also nicht mit Geheimnisschutz/Informationsschutz. Der Regelungsbereich des geltenden Datenschutzrechtes ist enger.

Auf dieser Grundlage weitere Einschränkungen bereichsbezogen: A. Öffentliche Stellen des Bundes (Definition: 2 Abs. 1 und Abs. 3 BDSG): 1 Abs. 2 Satz 1 BDSG: keine weitere Einschränkung B. Öffentliche Stellen der Länder: 1 Abs. 2 Nr. 2 BDSG ohne Anwendungsbereich (da in sämtlichen Bundesländern mittlerweile Landesdatenschutzgesetze erlassen) für Sachsen: 2 Abs. 1 SächsDSG: keine weitere Einschränkung C. Nicht-öffentliche Stellen 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG: Datenschutzrecht nur anwendbar, soweit a) nicht ausschließlich persönliche/familiäre Tätigkeiten und b) automatisierte DV oder Verwendung von Daten in/aus nichtautomatisierten Dateien (= z.b. Karteien, sortierte Papierakten) Wichtigste Rückausnahme zu b): 32 Abs. 2 BDSG Beschäftigtendaten umfassend (auch außerhalb automatisierter Verarbeitung) geschützt D. Einschränkung nach 1 Abs. 3 Satz 1 BDSG und 2 Abs. 4 SächsDSG: Vorrang datenschutzbezogener Spezialregelungen in sonstigen Gesetzen (im materiellen Sinn, also auch: Satzung, Verordnung nicht: Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung). Extreme Zersplitterung; Auflistung der Spezialregelungen z.b. bei Bergmann/Möhrle/Herb. Systematik Ziffer 4.2.2, Seiten 4 89 (!) von A wie 13, 19 Abfall- und Reststoffüberwachungs-Verordnung bis Z wie 2a Zweckentfremdungsbeseitigungsgesetz

Drei können ein Geheimnis bewahren, wenn zwei von ihnen tot sind. Benjamin Franklin

DID Dresdner Institut für Datenschutz Königstraße 9, 01097 Dresden Tel.: 0351/ 810 31 50 Fax.: 0351/ 810 31 52 Funk: 0175/ 564 40 48 zentrale@dids.de www.dids.de www.dids.de 15