."''':11. i /(. ~ ~. u... h. ...'o., ' <.'. ~ >' i '~ , "",:":::1: Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Tiertransportege,setzes

Ähnliche Dokumente
Transportintervalle bei langen Beförderungen:

Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk

11865/J. vom (XXV.GP) Anfrage

TRACES. Transportdauer, Wasserund. Futterbedarf. LAVES, Dezernat 31. Niedersachsen

III-333 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 03 ERP-Jahresbericht 2011 (gescanntes Original) 1 von 55

Verhaltenskodex für Transport von lebenden Rindern auf Straβe

Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 727 des Abgeordneten Benjamin Raschke der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/1713

VCÖ-Stellungnahme zur Änderung der StVO 1960 GZ. BMVIT /0003-IV/ST5/2012

>\i"mt Gt;$.ETZENTVVU!::')';: i... d.u,... Gi=/19 ~... t m-...:: :.~um: 1 9. JAN '"jj22. Jan. 1993~ .=..' -.-' I... un...

Dfltum: 8. OKT Entwurf eines Bundesgesetzes über das Postwesen(PostG 1996) G E I 19.. '1.f:J

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

Betrifft GESETZENTWURF ZI Datum: - 0 k t vertein llv.l1.j...?1. CzlOr

13 (S/J-3 0fl1rJ ."... C_

EINFUHR BZW. AUSFUHR VON LEBENDTIEREN

Einfluss des Stifters und seiner Rechtsnachfolger

3. wenn ja, welche konkreten Vorschriften haben Landwirte beim Transport eigener Tiere zu beachten;

III-248 der Beilagen XXIV. GP - Bericht - 11 Hauptdok.2 Teil 2 (gescanntes Original) 1 von 52

Zu dem vom Bundeskanzleramt, Expertengruppe Staats- und Verwaltungsreform, übermittelten

Unterstützung von Angehörigen von Menschen mit Behinderungen

..2 jlez "ho. 1. Begriff "Landschaftsplanung und Landschaftspflege" Dieses Begriffspaar sollte sowohl im Gesetzentwurf,

Dokumente für Transporteure und Fahrzeuglenker (Stand ):

Arbeitshilfe Eigenkontrollcheckliste für den Tiertransport

FD VV HEF. Dr. vet. med. Sabine Wenthe

Auszug aus Anhang I, Technische Vorschriften der VO(EG) 1/2005

Mitzuführende Dokumente im Transportbereich

Tierzukauf Worauf zu achten ist?

"" t fuet a,;y1j~{t.tl

vcrtelil...m.~.lj~~... ~... Wien, am 27.5.l993

Beantwortung der dringlichen Anfrage

756/J. vom (XXVI.GP) ANFRAGE

NEULAND- Richtlinien für Transport

Beschlußempfehlung und Bericht

III-96 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 11 Hauptdok.Band 2 Textteil 2 (gescanntes Original) 1 von 58

III-96 der Beilagen XXV. GP - Bericht - 12 Hauptdok.Band 2 Textteil 3 (gescanntes Original) 1 von 70

Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.v. (bpa)

Grundqualifikation LKW-FahrerInnen Oktober 2009 Transportgeschäftsfall LKW von Vorarlberg nach Wien, Hannover und Verona

Antrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport-

Langtitel Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz-Eisenbahn - TGEisb) (NR: GP XX RV 946 AB 963 S. 106.

Körperschaft öffentlichen Rechts. Milf!./ied der Wor/d Medieal A~'soeialion. 11. _1 12. Okt Iu. Datum:

(J7, Osterrelchlscher Sta"" dte b und. i g!9 : i7 Jfl&PC. ...-GE/19... r1.. q /SN - b\/hg Betrifft G ZENTWUflF

MD-VfR - 980/02 Wien, 22. Juli 2002 Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

ÖSTERREICHISCHE ARBEITSGEMEINSCHAFT ZÖLIAKIE A-1230 Wien, Anton-Baumgartner-Straße 44/C 5/2302

GZ: IV A 2 - S 1910/14/ DOK:

III-66 der Beilagen XXV. GP - Bundesrechnungsabschluss - 10 Hauptdok.Zahlenteil T4 (gescanntes Original) 1 von 62

Archiviert am 15/01/2015. PRI 2313 Das Zusammenführen von landwirtschaflichen Nutztieren für Handelszwecke - tierisches Wohlbefinden [2313] v8

Hilfsfahrt Sarajevo August 2012

Raumangebot Abstand zu den Decken (Decks)

AMT DER WIENER LANDESREGIERUNG

Grippeschutz-Maßnahmen

Abdichtungsbahnen Kunststoffbahnen für die Bauwerksabdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser. Nationale Umsetzung der ÖNORM EN 13967

9739/J. vom (XXV.GP) Anfrage

Blauzungenkrankheit. Verbringen von Schlacht-, Zucht- und Nutztieren (Rinder, Schafe und Ziegen) Regelungen während der Flugzeit der Vektoren

TIROLER LANDESREGIERUNG Präsidialabteilung li/eu-recht

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 27. Februar 1998 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Rahmencurriculum. für das Masterstudium Lehramt. (MA Lehramt) Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

2. Wird ausländischen Ehepartnern von Österreichern ein automatisches (befristetes) Aufenthaltsrecht erteilt werden? Wenn nein, warum nicht?

, J : 6/ p -J 3/ Me. ;;t?.1:/ c ud J J'd"li KAMMER DER GEWERBLICHEN WJEJTSCHAFT FUR OBERÖSTERREICH VIZEPRÄSIDENT

o direkte Erledigung o Stellungnahme o Rücksprache Z!... 4.:: -GEI19.. t1.q Rücksendung 2 r""'o q{)5 o Zur freundlichen Information 'f \ '-'...

Hintergrundinformationen: Tiertransporte

Berufungsentscheidung

RECHTSANWALTS KAM M E RTAG

, 11:00 Uhr,Restaurant Salzamt, Saal Alpe Adria Landhaushof 3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee

Osterreichischer C3ewerkschaftsburd. Ihr Zeichen Zl. 12.Ero/2-ID/2/93. In der Anlage übermittelt die Bundessektion Pflichtschullehrer ihre

Einsatz nach Update. Hubhebel-Kesselbrücke hat. In Aktion

Handbuch für Tierversender. Was für den Versender von Tieren zu beachten ist

Entwurf eines Bundesgesetzes über Studien an Universitäten (UniStG)

DaiJm: 1 8. APR. 1997

KAMMER DER WIRTSCHAFTSTREUHÄNDER

Datum: 1 3. Aug Verteilt.. d7... l... r..t...'.. Bearbeite,/in. zu dem im Betreff genannten Gesetz zur gefälligen Information.

Stellungnahme zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwaltungsakademiegesetz. Für den Bundesminister: Dr. H 0 r a k

'--S. ~amtsdirektor, An das Präsidium des Nationalrates. Dr Karl-Renner-Ring Wien. FrR-ZB

0Wn: 1 4. APR VerteBt... ,;/i tz i }c,ju +-

Anmeldung (je Fahrzeug eine Anmeldung)

Modellierung als Entwurf von Prozessen ein Beispiel

Blogbeitrag auf vom 06. April, 2016 Autor: Fabian Schmid

Wie kommt eigentlich das Kotelett auf den Teller?

13946/J. vom (XXV.GP) Anfrage

I N F O R M A T I O N

Checkliste ADR gültig bis Transport von Lithium-Ionen-Batterien nach ADR 2009

Großraum- und Schwertransporte im Land Berlin

Haftung für Transportschäden

Großraum- und Schwertransporte in der Landeshauptstadt und im Landkreis München

Hinweis für Empfänger Allgemeine Geschäftsbedingungen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular

3627/AB XXIV. GP. Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Jeder Fahrer muss in der Kontrolle sagen können: Meine Ladung habe ich richtig gesichert. Ich verstoße nicht gegen 23 Fahrzeugführer der StVO.

669/J. vom (XXVI.GP) ANFRAGE

Antrag auf Zulassung als Transportunternehmer gem. Art. 10 Abs. 1 bzw. Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005

Physiologische Grundlagen zur Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom über den Schutz von Tieren beim Transport

1452/AB. vom zu 1466/J (XXVI.GP) Parlament 1017 Wien


Einheitliche Sperrzeiten für Sondertransporte

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Factsheet und Übersicht zur Verwendung der Händlerschilder

sequence of movements / Störungen

Lenk- und Ruhezeiten. Regelungen und Anweisungen April 2007

Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher

Transkript:

- Tierschutzverein VER PFOTEN Mariahilfer Straße 74 B A-070 Wien 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 8 Telefon: 0222/5238992 Telefax: 0222/5233895 Spendenkonto: P.S.K. 7544.590 Geschäftskonto: P.S.K. 7627.008 w An die Parlamentsdirektion Dr. Karl Renner Ring 3 1010 Wien."''':11...'o., ' <.'. ~ >' i '~ i /(. ~ ~. u... h, "",:":::1: e.v... Wien, den 30. November 1992 Betrifft: Stellungnahme zum Entwurf eines Tiertransportege,setzes Wie vom Bundesministerium für öffentliche wirtschaft und Verkehr erbeten schicke ich hnen hiermit 25 Kopien unserer Stellungnahme zum Entwurf eines Tiertransportegesetzes des BMföWV. Hochachtungsvoll,

2 von 8 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) i i, i " e i

- 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 8 Tierschutzverein VER PFOTEN Mariahilfer Straße 74 B A-07(l Wien Telefon: 0222/52389 92 Telefax: 0222/52338 95 Spendenkonto: P.S.K. 7544.590 Geschäftskonto: P.S.K. 7627.008 \ Wien, lm November 1992 STELLUNGNAHME ZUM TERTRANSPORTEGESETZ-ENTWURF Tierschutzverein VER PFOTEN * Der wichtigste und zentrale Paragraph des Gesetzes ist der Paragraph 5: die Begrenzung der Schlachttiertransporte bis zum nächstgelegenen geeigneten Schlachthof. a) Gegenüber dem Rohentwurf vom Juni ist er äußerst abgeschwächt, indem er Ausnahmegenehmigungen vorsieht, für die der Antragsteller nur ein "erhebliches wirtschaftliches nteresse" nachweisen muß. Für solche Ausnahmegenehmigungen sind keinerlei Begrenzungen der Fahrtzeit vorgesehen! Die VER PFOTEN fordern eine strikte Begrenzung der Fahrtdauer auch in Ausnahmefällen. Der Schlachthof sollte auch in genehmigten Ausnahmefällen nicht weiter als 100 km vom Ausgangspunkt der Fahrt entfernt sein! b) Die Begrenzung der Transporte von Schlachttieren muß auch für Tiertransporte aus dem Ausland nach bzw. durch österreich (Transite) gelten! D.h. Transporte von Schlachttieren, die aus dem Ausland nach Österreich kommen, dürfen ausnahmslos nur bis zum nächstgelegenen geeigneten Schlachthof geführt werden. * Eine Falschdeklaration der Transporte (als Mast- oder Zuchttiere) kann diese Bestimmung jedoch umgehen - die Tiere könnten dann unbegrenzt transportiert werden. Das Gesetz muß dieses "Schlupfloch" wirksam verhindern! * Aufgrund der Begrenzung der SChlachttiertransporte innerhalb von österreich könnten sich grenznahe numladestellen" entwickeln: der Transport bis zum Händler in Nähe der Grenze.würde nicht als SChlachttiertransport firmieren. Der Händler seinerseits könnte die Tiere dann - beereits als Schlachttiere - über die nahe Grenze

4 von 8 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)

17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 8 2 aus dem Einflußbereich des österreichischen Gesetzes bringen! Regelungen hierzu fehlen noch. * Die vorgesehene Tränkung alle 24 Stunden (Paragraph 7) ist für die meisten Tierarten wesentlich zu lang. Laut der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ist eine Tränkung alle 8 Stunden zu fordern. * Es fehlen Einschränkungen der Transporte von Mast- und Zuchttieren (z.b. Kälber!). n Kombination mit einern verstärkten Schutz auch dieser Tiere (die ebenfalls einen Anspruch auf schonenden, möglichst kurzen Transport haben) könnte der Transport dieser Tiere prinzipiell erschwert werden, indern regelmäßige Ruhepausen vorgesehen werden (welche die Tiere auch benötigen, da der Transport im fahrenden LKW eine große Belastung darstellt - ich erinnere an die für die Tiere völlig fremde, Streß verursachende Situation, kurvige Straßen, die Steigungen, die Fahrweise diverser Fahrer). So sollte nach 8 Stunden Transportdauer eine 3-stündige Ruhepause vorgeschrieben werden, in denen die Tiere auch getränkt werden müssen. Nach 15 Stunden Transportdauer (einschließlich etwaiger Ruhepausen) sollte eine 24-stündige Ruhepause vorgeschrieben werden, in denen die Tiere gefüttert und getränkt werden müssen. Diese Regelung sollte auch für Transporte aus dem Ausland gelten. Ausländische Transporteure müssen dabei in ihren Papieren angeführt haben, wann und wo der Transport begonnen und die letzte Fütterung bzw. Tränkung der Tiere stattgefunden hat. Fehlen diese Angaben bzw. ist anzunehmen, daß die Tiere schon länger als 15 Stunden ohne Pause unterwegs sind, sollte eine sofortige Ruhepause von mindestens 24 Stunden mit entsprechender Versorgung der Tiere noch an der Grenze vorgeschrieben werden. * Zu diesem Zweck müßten unbedingt entsprechende Versorgungsstellen für die Tiere an den österreichischen Grenzen eingerichtet werden, deren Kosten die Benutzer zu tragen haben. Diese Versorgungsstellen müßten auch unbedingt regelmäßig behördlich geprüft werden, da bekannt ist, daß entsprechende "Versorgungsstellen" im östlichen Ausland zum Teil nicht einmal

6 von 8 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original)

17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 7 von 8 3, über die Einrichtungen verfügen, die Tiere zu tränken und nur dazu dienen, den Schein einer Versorgunq der transportierten Tiere zu wahren! * Definition der Transportdauer: Es existieren Umladeplätze und Schlachttiermärkte (z.b. in Ried im nnkreis, Oö.), auf denen die Tiere nur für wenige Stunden den LKW verlassen, um dann wieder - in neuer Zusammenstellung ( d.h. mit ihnen unbekannten Tieren, was wi~derum Streß verursacht) verladen und schließlich zum Schlachthof gebracht zu werden. Beim Umladen werden die Tiere meist sehr schlecht behandelt, weder getränkt noch gemolken oder gar veterinärmedizinisch versorgt. Es muß im Gesetz sichergestellt werden, daß die Belastung des vorhergehenden Transports zusammen mit der fehlenden Betreuung auf der Umladestelle beim nachfolgenden Transport berücksichtigt wird! Gerade hier wäre eine 8-Stunden-Frist (statt der im Gesetzentwurf vorgesehenen 24 Stunden) für die Tränkung der Tiere von Bedeutung, wobei nicht der Fahrtbeginn, sondern der Zeitpunkt der letzten Tränkung ausschlaggebend sein muß. Noch günstiger wäre allerdings, wenn bei jedem Umladen von einem Transporter in den anderen eine Ruhepause. sowie die Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser vorgeschrieben wird. * Postversand: Hier muß gewährleistet werden, daß die Tiere tatsächlich alle 8 Stunden getränkt werden! D.h. als Transportdauer darf nicht nur die tatsächliche Beförderungszeit in einem Fahrzeug gelten, sondern sie müßte die gesamte Zeitspanne vom Moment der Verpackung der Tiere bis zu ihrer Ankunft beim Empfänger umfassen. Prinzipiell allerdings ist unserer Ansicht nach ein Tiertransport per Postversand nicht zu vertreten!

8 von 8 17/SN-297/ME XV. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) \,i..