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1 J. Lcsben - une! Schwu/envcrbancf Ö tcrrel0 ns 22/SN-119/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 1 von 5 HOMOSEXUELLE INITIATIVE WIEN Novaragasse 40, A-1020 Wien ({) (0222) An die Parlamentsdirektion Parlament 1017 Wien."!Yl:: 0Wn: 1 4. APR VerteBt.... IU ,;/i tz i }c,ju +- Wien, am 10. April 1997 Betr. : Stellungnahme zu den Entwürfen für ein Fremdengesetz 1997 und eine Asylgesetznovelle 1977 Sehr geehrte Damen und Herren! In der Anlage übermitteln wir Ihnen 25 Exemplare unserer im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zu den oben angeführten Gesetzesentwürfen abgegebenen Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen ng. 2 Obmann Högl Mitgliedsorganisation der International Lesbian and Gay Association (llga), des European Council of AIDS Service Organisations (EuRoCaso), des International Lesbian Information Service (llls) und der International Lesbian and Gay Youth Organisation (lglyo) Bankverbindung: CA /00

2 2 von /SN-119/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) L es ben - und Schwulenveröand Cisterreichs HOMOSEXUELLE INITIATIVE WIE N 1.. Beiifft GESETZENTWU! Zl. Ll.:..t_.. GE/19...:..:l DWm: 1 4. APR.1997 LX 'i 1 S. pr\\ '997 Verteftt.. :... 1,. '".., M... J Novaragasse 40, A-1020 Wien ({) (0222) ST ELL UNG NAHME zu den Entwürfen für ein Fremdenaesetz 1997 und eine Asylgesetznovelle 1977 Unsere grundsätzliche Kritik richtet sich gegen die Beschränkung der Partner-Angehörigendefinition auf Ehegatten. Diese Einschränkung ignoriert auf inakzeptable Weise das Vorhandensein anderer Lebensformen, etwa von Lebensgemeinschaften unverheirateter Personen, sei es nun hetero- oder homosexueller Natur. Dies betrifft die 7, 8, 10, 11, 23, 36, und 106 im Entwurf für ein Fremdengesetz sowie 4 des Entwurfs für eine Asylgesetznovelle. Wir sehen keinen sachlichen Grund für eine solche Beschränkung, auch nicht im heterosexuellen Bereich, wobei einem heterosexuellen Paar immer noch der Weg zum Standesamt offensteht, um die Partner-' schaft zu legalisieren, damit sie im Sinne besagter Gesetze BerÜcksichtigung fände. Auf den ersten Blick mag es zwar einleuch tend erscheinen, daß eine Ehe aufgrund des Trauscheins einfacher zu "beweisen" und "nachzuprüfen" ist als eine Lebe? sgemeinschaft andererseits gibt es, für uns keine schlagenden Argumente,. warum nicht jedem,bzw. jeder niederlassungswilligen Fremden automatischein Partner bzw. eine Partnerin - ob mit oder ohne Trarischein als Familienanhang zugebilligt wird. Noch dazu, wo. 23 FrG ohnehin vorsieht, daß bei Erhebung des Anspruchs auf Familiennachzug die Identitätsdaten der Angehörigen angegeben werden müssen. Ein,,, Mißbrauch scheint uns daher bei LebensgefährtInnen genausowenig... möglich wie bei EhegattInnen. Eine andere eventuell befürchtete Mißbrauchsmöglichkeit, nämlich daß ein "Ankerfremder"'durch den Mitgliedsorganisation der International Lesbian and Gay Association (/LGA), des European Council of AIDS Service Organisations (EuRoCaso), des International Lesbian Information Service (IL1S) und der International Lesbian and Gay Youth Organisation (IGLYO)?ankverbind.ung: CA /00

3 22/SN-119/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 5 2 mehrfachen Wechsel von LebensgefährtInnen vorsätzlich mehreren Personen einen legalen Aufenthalt in Österreich verschaffen könnte, scheint uns genauso groß bzw. genauso gering wie dieselbe Gefahr durch mehrfaches Heiraten, Scheidenlassen und Wiederverheiraten, zumal ja 10 FrG vorsieht, daß einje Angehörigejr eines bzw. einer "Ankerfremden" erst nach vier Jahren Aufenthalt in Österreich ein eigenes unabhängiges Aufenthaltsrecht erwirbt. Auch was die Angehörigen österreichischer Staatsbürger Innen ( 49 FrG) betrifft, bewegen sich eventuelle Mißbrauchsmöglichkeiten bei Erweiterung auf LebensgefährtInnen im gleichen Spektrum wie das Eingehen von Scheinehen. Da niemand mehr als eine oder einen Lebenspartner/in - ob mit oder ohne Trauschein - gleichzeitig haben kann, sehen wir keinen sachlichen Grund für die Einschränkung der Partner-Angehörigendefinition auf EhegattInnen. Auch die Überprüfung, ob eine Lebensgemeinschaft aufrecht ist und ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK besteht, ist genauso einfach bzw. schwierig wie zu überprüfen, ob eine Ehe aufrecht ist. Angesichts der gesellschaftlichen EntwiCklung, derzufolge immer mehr Menschen ein unverheiratetes Zusammenleben einer Ehe vorziehen, ist es ein Gebot der Stunde, in allen Gesetzen dieser Entwicklung Rechnung zu tragen. Gerade was die gegenständliche Rechtsmaterie betrifft, ist auch damit zu rechnen, daß in Hinkunft Zuwanderung verstärkt aus Staaten erfolgt, wo diese Entwicklung schon viel weiter gediehen ist (etwa EWR-BürgerInnen mit PartnerInnen aus Drittstaaten, mit denen sie nicht verheiratet sind), und nicht mehr vorwiegend aus Ländern, in denen der gesellschaftliche Druck zur Heirat sehr ausgeprägt ist, ein Zusammenleben von Frau und Mann außerhalb der Ehe völlig unmöglich ist (Türkei, Jugoslawien). Dieser Aspekt betrifft daher insbesondere die 46 und 47 FrG. Die Definition begünstigter (partner-)angehöriger von EWR-BürgerInnen aus Drittstaaten auf Ehegatten zu beschränken scheint uns angesichts der Zahl in "wilder Ehe" lebender (heterosexueller) Paare in den EWR-Staaten völlig antiquiert, unpassend und - besonders im 46 Abs 2 Zi 4 - diskriminierend. Im heterosexuellen Bereich wird die Benachteiligung auf grund dieser Beschränkung auf EhegattInnen besonders augenfällig, bedenkt man, daß zwar das minderjährige Kind eines bzw. einer sich im In-

4 4 von 5 22/SN-119/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 land legal aufhaltenden Fremden Anspruch auf Familienzusammenführung hat, nicht aber - selbst bei aufrechter Partnerschaft - der andere Elternteil dieses Kindes, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind! Sollte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen, in den Entwürfen "Ehegatte" durchgehend durch "Lebenspartner" zu ersetzen, dann fordern wir, in allen Bestimmungen, in denen auf den Ehepartner Bezug genommen wird, diese zumindest um den "gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten" zu ergänzen (auch in den 8 Abs 4, 36 Abs 2 zi 7 und 106 FrG - entsprechende Formulierungen lassen sich sicherlich leicht finden), da - wie bereits erwähnt - letzteren der Weg zum Standesamt versperrt ist. Sonderfall "Eingetragene PartnerInnenschaft" In vier EWR-Staaten besteht bereits das neue Rechtsinstitut der "Eingetragenen PartnerInnenschaft" für gleichgeschlechtliche Paare: in Dänemark, Norwegen, Schweden und Island. Finnland und die Niederlande werden demnächst folgen, entsprechende Gesetzesentwürfe werden bereits auch in den Parlamenten Spaniens, Frankreichs, Belgiens, Luxemburgs, Deutschlands, der Schweiz und anderen Staaten debattiert. Auch wenn die genannten Staaten bisher von sich aus eine internationale Wirkung dieser Gesetze ausgeschlossen haben, können sie nicht mehr länger ignoriert werden. Inzwischen haben sich tausende gleichgeschlechtliche Paare in Skandinavien "eintragen" lassen. Wir meinen, daß auch das neue österreichische Fremdenrecht diesem neuen Rechtsinstitut Rechnung tragen sollte. Falls sich der Gesetzgeber - wie oben vorgeschlagen - nicht entschließen kann, den Begriff "Ehegatte" generell durch den Begriff "Lebenspartner" zu ersetzen bzw. um "gleichgeschlechtlicher Lebensgefährte" zu ergänzen, dann schlagen wir als Mindestalternative vor, wenigstens in den zusätzlich den Begriff "Eingetragener Partner" bzw. "Eingetragene Partnerin" aufzunehmen. Es ist ein unerträglicher Gedanke, daß etwa ein Eingetragener Partner aus einem Nicht-EWR-Staat eines dänischen oder schwedischen Staatsbürgers, der sich legal in Österreich niederläßt und aufhält, kein Aufenthaltsrecht hätte, obwohl die beiden in Dänemark bzw. Schweden den Status von quasi Verheirate-

5 22/SN-119/ME XX. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 5 4, ten genießen! Auch hier müßte zumindest im 46 Abs 2 Zi 4 eine entsprechende Erweiterung des Begriffs "Familienangehöriger" vorgenommen werden. Obmann Wien, am 10. April 1997

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