An das Bundesministerium für Justiz Wien

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1 3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1 von 5 REPUBLIK ÖSTERREICH OBERLANDESGERICHT WIEN DER PRÄSIDENT (Bitte in allen Eingaben anführen) Schmerlingplatz 11, Postfach Wien Tel.: +43 (0) Fax: +43 (0) Sachbearbeiter: Klappe: olgwien.praesidium@justiz.gv.at An das Bundesministerium für Justiz Wien Betrifft: Stellungnahme zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz HIKrG) erlassen wird und das Verbraucherkreditgesetz geändert wird Bezug: BMJ-Z7.012M/0010-I 2/2015 Zu dem mit do. Erlass vom 3.September 2015 übermittelten Entwurf eines Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes nimmt der Begutachtungssenat des Oberlandesgerichts Wien wie folgt Stellung: 1.1. Der vorliegende Gesetzesentwurf dient der bis 21. März 2016 erforderlichen Umsetzung der Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher, 2014/17/EU. Die Richtlinie enthält Vorgaben insbesondere betreffend Werbung, vorvertragliche Informationen anhand eines standardisierten Formulars (European Standardised Information Sheet, 'ESIS'-Merkblatt), die angemessenen erforderlichen Erläuterungen, der Berechnung des effektiven Jahreszinses, Angaben zum Sollzinssatz, der Kreditwürdigkeitsprüfung, dem Zugang zu Datenbanken und entsprechender Mitteilungspflichten gegenüber dem Verbraucher bei deren Heranziehung und der vorzeitigen Rückzahlung. 1 von 5

2 2 von 5 3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 1.2. Die wesentlichen Vorgaben der Richtlinie wurden zum größten Teil nahezu wortwörtlich umgesetzt. Es wurde davon abgesehen, die neuen Bestimmungen in das Verbraucherkreditgesetz (in Umsetzung der Richtlinie über Verbraucherkreditverträge 2008/48/EG) einzubinden, weil so die Erläuterungen - verschiedene Abweichungen der geregelten Inhalte bestehen, die zu einer schweren Lesbarkeit und Unübersichtlichkeit des Verbraucherkreditgesetzes führen würden. Die Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU erfolgte damit in einem eigenen Gesetz, wobei die dadurch notwendigen Bereinigungen und Anpassungen im Verbraucherkreditgesetz (geringfügig) vorgenommen werden. Dies führt dazu, dass zum Teil einzelne Bestimmungen aus dem Verbraucherkreditgesetz wortgleich in den Gesetzesentwurf übernommen wurden, zb Regelung der Folgen von Mängeln im ESIS-Merkblatt, im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht, dem Kündigungsrecht und ähnlicher Rechte des Kreditgebers, der Kündigung durch den Verbraucher, der vorzeitigen Rückzahlung sowie der Forderungsabtretung. Dies bringt für den Rechtsanwender wohl einen Vorteil durch leichtere Lesbarkeit des HIKrG (kein Verweis bloß auf Paragraphen), allerdings wäre ein umfassendes und abschließendes Regelwerk für sämtliche Verbraucherkreditverträge unter Darstellung der Besonderheiten der neu zu regelnden Bereiche - durchaus erwägenswert gewesen gewesen. Dadurch würden auch Doppelgleisigkeiten wie zb bei den Begriffsbestimmungen oder den aus dem VKrG übernommenen Bestimmungen vermieden, es würden aber auch (vermeidbare) Unterschiede (zb betreffend die Werbung) in den einzelnen Regelungen auffällig bzw gegebenenfalls Anlass zu einer einheitlichen Regelung für sämtliche Verbraucherkreditverträge geben Der Gesetzesentwurf erfasst alle Verbraucherkreditverträge (Kreditverträge), 1. die durch ein Pfandrecht oder ein sonstiges Recht an einer unbeweglichen Sache oder einem Superädifikat besichert werden oder 2. die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind ( 5 Abs 1 HIKrG) und geht damit grundsätzlich zulässigerweise in Z 1 über die Richtlinienvorgabe hinaus. Im Unterschied zur Richtlinie wird kein Kontext zu Wohnimmobilien hergestellt, sondern alle hypothekarisch gesicherten Kreditverträge erfasst. Begründet 2 von 5

3 3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 3 von 5 wird dies mit Abgrenzungsschwierigkeiten und auch einer gewissen Unpraktikabilität, weil hypothekarisch besicherte Kredite dadurch teilweise weiterhin im Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes belassen werden müssten. Auch fänden sich in der Richtlinie keine Anhaltspunkte dafür, was unter Wohnimmobilie zu verstehen ist. Im Sinne eines einheitlichen Regelwertes zugunsten von Verbrauchern erscheint die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Gesetzes auf alle hypothekarisch besicherten Kreditverträge von Verbrauchern, praktikabel, zumal dadurch auch Zweifelsfragen über die Qualität einer Immobilie als Wohnimmobilie für die Vertragsparteien ausgeschlossen wird Im 8 Abs 10 HIKrG (betreffend vorvertragliche Informationspflichten) wird von der Option nach Art 3 Abs 3a der Richtlinie (hypothekarisch besicherte Kredite, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder an einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind) Gebrauch gemacht und die Möglichkeit eingeräumt, anstelle des ESIS- Merkblatts das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes zu verwenden. Soweit in 12 (verbindliche Angebote) auf das ESIS-Merkblatt Bezug genommen wird, soll bei solchen Kreditverträgen auch das Informationsformular nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes (VKrG) verwendet werden können. Dadurch soll verhindert werden, dass bei Kreditverträgen, die zunächst ohne hypothekarische Besicherung geplant waren, dann aber doch hypothekarisch besichert werden sollen, im Rahmen der vorvertraglichen Informationspflichten auf ein anderes Formular gewechselt werden muss. Geht man davon aus, dass Kredite zum Erwerb unbeweglicher Sachen oder hypothekarisch besicherter Kredite im Regelfall über hohe Kreditsummen geschlossen werden, erscheint der Wechsel des Formulars durchaus zumutbar. Dies zumal gemäß 8 Abs 10 auch für die Vorlage des verbindlichen Anbots sodann die Verwendung des Informationsformulars nach Anhang II des Verbraucherkreditgesetzes genügen soll. Hinzu kommt, dass zb das im 13 geregelte Rücktrittsrecht des Verbrauchers (Vertragserklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt des ESIS-Merkblatts bzw zwei Werktage ab Abgabe der Vertragserklärung ohne vorherigen Erhalt des ESIS-Merkblatts) ausschließlich auf die Ausfolgung des ESIS-Merkblattes abstellt und das Rücktrittsrecht zudem im 12 Abs 1 VKrG (Rücktritt innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss des Kreditvertrages) anders geregelt, und in den Informationsblättern naturgemäß anders dargestellt, wird. Wohl wird im 13 Abs 2 letzter Satz normiert, 3 von 5

4 4 von 5 3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) dass der Kreditgeber den Rücktritt jedenfalls gegen sich gelten lassen muss, sofern die Rücktrittserklärung den Informationen entspricht, die er selbst dem Verbraucher gegeben hat. Da das Informationsblatt Anhang II zum VKrG auf ein Rücktrittsrecht innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag an, vorsieht, erscheinen dennoch die Rücktrittsbedingungen für den Verbraucher selbst bei Verwendung des Informationsblattes Anhang II zum VKrG ausreichend geregelt, zumal das Rücktrittsrecht des Verbrauchers jedenfalls einen Monat nach Zustandekommen des Vertrages und unabhängig von der Ausfolgung des ESIS-Merkblattes erlischt ( 13 Abs 1). Ziel der Richtlinie sind aber transparente verbraucherfreundliche Regelungen und auch ein übersichtliches Vertragswerk. Die Ausnahmebestimmung des 8 Abs 10 die zudem nur in seltenen Fällen überhaupt Anwendung finden wird - erscheint damit unzweckmäßig zumal die Kreditgeber aller Voraussicht nach ohnehin zur Vermeidung längerer Rücktrittsfristen Interesse an der Verwendung des ESIS-Informationsblattes haben werden Wie in 2.2. ausgeführt, ist das Rücktrittsrecht des Verbrauchers in 13 Abs 1 HIKrG und in 12 Abs 1 VKrG vor allem in Ansehung der Fristen unterschiedlich geregelt. Während die Verbraucherkreditrichtlinie insoweit zwingende Vorgaben enthielt, trifft dies auf die Richtlinie über Wohnimmobilienkreditverträge nicht zu. Es wird nicht verkannt, dass dem Verbraucher in 12 HIKrG (entsprechend den Richtlinienvorgaben) vor Abgabe seiner Vertragserklärung eine Bedenkzeit von mindestens 7 Tagen eingeräumt wird. Diese Bedenkzeit kann, muss aber nicht genützt werden. Wird sie nicht genützt, sind die Rücktrittsbedingungen nach 13 Abs 1 HIKrG dem Verbraucher nachteiliger als in 12 Abs 1 VKrG geregelt. Es wäre wünschenswert einheitliche Rücktrittsregeln für sämtliche Verbraucherkredite zu schaffen, daher die Frist des 13 Abs 1 HIKrG jener des 12 Abs 1 VKrG anzupassen. Dabei könnte allenfalls vorgesehen werden, dass eine Bedenkzeit eingerechnet wird (vgl die Varianten in Art 14 Abs 6 der Richtlinie) In 18 HIKrG werden das Kündigungsrecht und ähnliche Rechte des Kreditgebers geregelt, eine Richtlinienvorgabe besteht nicht. Demnach wurde folgerichtig im Wesentlichen der Gesetzestext des 14 VKrG mit einer Ausnahme übernommen. Während nach 14 Abs 1 VKrG entsprechend den zwingenden Vorgaben der Verbraucherkreditlinie der Kreditgeber bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Kreditverträgen abweichend von 986 Abs 2 ABGB nur kündigen kann, wenn eine zumindest zweimonatige Kündigungsfrist eingehalten wird und wenn 4 von 5

5 3/SN-150/ME XXV. GP - Stellungnahme zu Entwurf (elektr. übermittelte Version) 5 von 5 dieses Recht mit dem Verbraucher vereinbart worden ist, wurde letztgenannte Voraussetzung nicht in das HIKrG übernommen. Es trifft wohl zu, dass das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung für ein ordentliches Kündigungsrecht (wie im VKrG vorgesehen) von auf unbestimmte Zeit geschlossenen Verträgen im österreichischen Zivilrecht systemwidrig ist, allerdings führt dies doch zu einer erheblichen Ungleichbehandlung (zum Nachteil der Verbraucher) zwischen jenen Kreditverträgen, die dem HIKrG und jenen die dem VKrG unterliegen. Eine sachliche Rechtfertigung dafür ist nicht zu erkennen. Wenngleich anzunehmen ist, dass die meisten hypothekarisch besicherten Kredite und Kredite zum Erwerb oder der Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat in den überwiegenden Fällen ohnehin auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden und die Bestimmung wohl in der Praxis von untergeordneter Bedeutung sein wird, wäre auch hier eine einheitliche Rechtslage für alle Verbraucherkredite, angezeigt. Oberlandesgericht Wien Wien, 29. September 2015 Für den Präsidenten: Dr. Berger, Vizepräsidentin Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG 5 von 5

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