Wenn es alleine nicht mehr geht Kooperation und Fusion von Vereinen

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Transkript:

28.06.2016 Wenn es alleine nicht mehr geht Kooperation und Fusion von Vereinen Dr. Frank Weller Rechtsanwalt und Mediator Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller www.ehrenamt-europa.eu

Ihr Referent Dr. Frank Weller Rechtsanwalt + Mediator in Hohenahr Recht der Non-Profit-Organisationen Ehrenamt und Freiwillige Datenschutz Internet und Social Media Vorsitzender Landesausschuss Recht, Steuern, Versicherungen Landessportbund Hessen e.v. Vereins(Vorstands)mitglied Mitautor u.a. Datenschutz für Vereine Erfolgreiches Fundraising für Kitas E-Book Gutes einfach verbreiten http://www.opentransfer.de/#e-book www.ehrenamt-europa.eu

Formen der Zusammenarbeit Kooperation Spiel-/Sport-/Kulturgemeinschaft Fusion nach Umwandlungsgesetz Fusion light

Kooperationen Vereinbarungen zwischen Vereinen über Zusammenarbeit, z.b. bei der Förderung der Vereinszwecke (gemeinsame Ausrichtung von Veranstaltungen, Wettkämpfe etc.) bei der Nutzung von Räumlichkeiten in vereinsübergreifenden schwierigen Bereichen, wie (Steuer)recht, etwa Einladung von Referenten oder Beratern bei der Beschäftigung von Datenschutzbeauftragten, Übungsleitern u.a., ob ehrenamtlich oder gegen Honorar

Spiel-/Sport/Kulturgemeinschaft (1) Grundlage: Vertrag zwischen Vereinen (Gesellschaftsvertrag) Zweck: Teilnahme am Wettkampfsport, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen etc. Rechtsform: Gesellschaft bürgerlichen Rechts ( 705 ff. BGB) Gesellschafter: die Vertragspartner (Vereine), nicht die Vereinsmitglieder

Spiel-/Sport/Kulturgemeinschaft (2) Haftung: Gesellschaft + Vereine (= Gesellschafter) Häufiges Problem: korrekte Verteilung der Einnahmen/Ausgaben zwischen den beteiligten Vereinen bzw. Streit darüber [Nähere Infos zum Steuerrecht: http://www.lsbh-vereinsberater.de/c141/default.html Stichwort: Spielgemeinschaft ]

Fusion nach Umwandlungsgesetz (1) Rechtsgrundlage: Umwandlungsgesetz 2 Arten der Fusion ( 2 UmwandlungsG) z.b. bei 2 Vereinen A und B: Fusion durch Neubildung (Gründung eines neuen Vereins): A + B = C Fusion durch Aufnahme: A + B = A (B geht in A auf)

Fusion (2): Folgen Vermögensübertragung vom beteiligten Alt-Verein auf neuen bzw. aufnehmenden Verein: A/B C oder B A Übertragende/r Verein/e werden letztlich gelöscht: A + B = C oder A + B = A Mitgliedertransfer in den neuen Verein ohne besonderes Aufnahmeverfahren, aber nicht bei Mitgliedern, die dem widersprechen

Fusion (3): Grundzüge des Verfahrens 1) Einschaltung eines Notars am besten von Anfang an 2) Prüfung: Satzung darf der Fusion nicht entgegenstehen 3) Ausarbeitung Entwurf Verschmelzungsvertrag ( 5, 6 UmwandlungsG)

Fusion (4): Verfahren 4) Verschmelzungsberichte der Vorstände ( 8 UmwandlungsG) 5) ggf. Prüfung durch Sachverständigen 6) Auslegung Vertragsentwurf, Berichte, Jahresabschlüsse etc. vor/in Mitgliederversammlungen ( 63) 7) Erläuterung + Auskunft in den MV ( 102)

Fusion (5): Verfahren 8) Entscheidung der MV ( 13) mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen ( 103) 9) notarielle Beurkundungen von Vertrag + Beschluss ( 13) 10) Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Vereinsregister ( 16) 11) Eintragung (Wirksamkeit)

Fusion (6): Wirkung der Eintragung ( 20) Vermögen des/der übertragenden Verein/e/s geht mit Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Verein über: A/B C oder B A Die übertragenden Vereine erlöschen: A + B = C oder A + B = A Mitgliedschaften der übertragenden Vereine bestehen als Mitgliedschaften des übernehmenden Vereins weiter (Ausn.: Widerspruch der Mitglieder)

Fusion light (1) Zum Beispiel bei 2 Vereinen A+B Fusion light ist gar keine Fusion! Sondern: Auflösung, Liquidation, Erlöschen von B B Eintritt der Mitglieder von B in den Verein A rechtsgeschäftliche (vertragliche) Übertragung von Eigentumsgegenständen von B auf A

Fusion light (2): Grundzüge des Verfahrens 1) Verhandlungen zwischen A + B, möglichst mit schriftlichem Vertrag (Durchsetzung nach Auflösung? Vertrauensvorschuss!) 2) Satzungsänderung bei A: Mitglieder von B werden ohne Einschränkung aufgenommen, wenn sie Aufnahmeantrag stellen, Vereinsname etc. 3) Satzungsänderungen bei B: Vermögen fällt bei Auflösung an A Sonderkündigungsrecht der B-Mitglieder bei Auflösung

Fusion light (3): Verfahren 4) ggf. rechtsgeschäftliche Übertragung von Eigentumsgegenständen von B an A (kein automatischer Übergang des Vermögens) 5) Auflösungsbeschluss der MV von B 6) Eintragung der Auflösung ins Vereinsregister/Bekanntmachung

Fusion light (4): Verfahren 7) Liquidationsphase (i.d.r. 1 Jahr) Liquidation eventuell vermeidbar oder abzukürzen (vorher Absprache mit Amtsgericht; z.b. Austritt aller Mitglieder aus B) 8) Austritt Mitglieder aus B und Eintritt in A (kein Automatismus) 9) am Ende Liquidation: Übertragung restlicher Vermögensgegenstände an A 10) Löschung des Vereins B aus Vereinsregister

Weitere Infos www.weller-hilft.de jeweils Forum Ehrenamt dort Magazin / Infos zu(m) Vereins- + Freiwilligenrecht Datenschutz + Telemediengesetz Fundraising Fördermittel u.v.m. www.ehrenamt-europa.eu

Herzlichen Dank! THE END! Rechtsanwalt Mediator Dr. Weller www.weller-hilft.de Europäisches Institut für das Ehrenamt Inhaber: Dr. Frank Weller www.ehrenamt-europa.eu Ser-Ve Organisationsberatung Inhaberin: Karin Buchner www.ser-ve.de www.ehrenamt-europa.eu