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Transkript:

Institut für Finanzdienstleistungen e.v. Institute for Financial Services Institut pour les Services Financiers Finanzdienstleistungsreferate der Verbraucherzentralen Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Nachrichtlich: Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände 9. Mai 1996 IFF-Leistungen im Rahmen des Service-Vertrages Infobrief 040/96 Umschuldung - Citibank Anfrage der Verbraucher-Zentrale Hamburg Sachverhalt In einem Rechtsstreit zwischen der Citibank und einem Kunden, um einen Kredit, der am 01.08.1988 aufgenommen wurde, am 22.02.1989 bereits umgeschuldet wurde, noch einmal am 27.09.1989, dann wieder am 15.07.1990 und am 30.08.1991, und schließlich am 25.02.1992 das letzte Mal umgeschuldet wurde, ergab sich, daß diese Umschuldungen bei relativ geringfügigen Kreditaufstockungen bei der Nachrechnung in CALS zu erheblichen Umschuldungsverlusten führten. Die Anwälte des Schuldners hatten vorgetragen, daß nach OLG Celle (VuR 1995, 252, 255) bei internen Umschuldungen keine Bearbeitungsgebühr auf die in der Umschuldung enthaltene Nettovaluta des Altvertrags genommen wird, die bei vorzeitiger Kreditablösung die Bearbeitungsgebühr auch nicht zeitanteilig rückvergütet wird. Außerdem hatten sie den Schaden mit dem CALS-Programm in der Weise berechnet, daß sie jeweils von einem Vorkredit zum nächsten Umschuldungskredit gerechnet hatten und den Ratenplan ausdruckten. Auf diese Weise summierte sich durch die Fortsetzung der Kredite der Umschuldungsverlust letztendlich auf über DM 20.000,--. Direktor Große Bleichen 23 Telefon: 040/35710783, Fax: 040/35710815 Postbank Hamburg Prof. Dr. Udo Reifner D-20354 Hamburg e- mail: CompuServe 100451,2326 BLZ 200 100 20 http://rzsun02.rrz.uni-hamburg.de/~hwp/iff Kto.Nr. 584 955-200

2 Die Citibank stellt im einzelnen die Berechnung in CALS in Frage und bietet im Ergebnis allerdings dann DM 6.000,-- vergleichsweise an. Die Anwälte bitten um Stellungnahme zur Kritik von Citibank an den Berechnungen in CALS. Stellungnahme 1. Citibank bestreitet, daß die Bearbeitungsgebühr nicht auf die Restschuld genommen werden kann. Dabei berufen sie sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu sittenwidrigen Ratenkrediten, in denen beim Vergleichskredit 2,5% Bearbeitungsgebühr als üblich anzusehen ist. Dieser Einwand geht an der Sache vorbei, weil es bei internen Umschuldungen nicht um den Vergleich mit einem Marktkredit geht, sondern um die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren. Dabei erscheint es aber durchaus in der Logik der BGH-Rechtsprechung, die das OLG Celle insoweit zutreffend ausführt, daß eine Bank nicht dadurch, daß sie denselben Kredit immer wieder umschuldet, auf einen Kredit statt 2% im Ergebnis 8 oder 10% Bearbeitungsgebühr nehmen kann. Nehmen wir nämlich an, daß eine Bank einen Kredit von DM 100.000,-- innerhalb eines Jahres jeden Monat identisch umschuldet und jedesmal 2% Bearbeitungsgebühr darauf berechnet, so würde die Bearbeitungsgebühr de fakto irgendwo bei 24% anzusiedeln sein. Das dies nicht richtig sein kann, ergibt sich von selbst. Im übrigen sollen mit einer Bearbeitungsgebühr nicht die computerisierte Ausfertigung eines neuen Vertrages, sondern die gesamten Kommunikations- und Akquisitionskosten ebenso wie besondere Kosten der Geldbeschaffung abgedeckt werden. Diese liegen aber bei einer internen Umschuldung eines bereits bestehenden Kredites nicht vor. 2. Citibank kann die Berechnungen in CALS nicht nachvollziehen. Hierzu ist zunächst Reifner Handbuch des Kreditrechts, das Kapitel über Umschuldungsverluste nachzulesen, in dem die Berechnungsweise im einzelnen erklärt wird. a) Zunächst bemängelt Citibank, daß die Gesamtkosten von DM 19.300,-- um DM 375,-- zu hoch angesetzt seien. Bei diesen in der Umschuldungsverlustberechnung angegebenen Werten handelt es sich aber um nichts anderes als um die Addition der in der Angabemaske angegebenen Kostenfaktoren. Eine Differenz kann nur daraus resultieren, daß Citibank irgendeine Position nicht als Kosten ansieht, die von dem Bearbeiter als Kosten eingegeben wurden. Programmfehler können hierdurch nicht entstehen. b) Besonders bemängelt wird die Art der Berechnung des Umschuldungsverlustes, wenn durch die Umschuldung eine Ratenreduzierung erfolgt ist. Das Programm CALS simuliert beim Vergleichskredit, daß die Ratendifferenz der tatsächlich gezahlten Rate zu der sich aus dem Altkredit ergebenden Rate über einen Zusatzkredit nach Art eines Kontokorrentkredites finanziert wird. Diese Methode unterstellt lediglich, daß ein Kreditnehmer, der seine Raten senken möchte, ja auch eine Ratensenkung über seinen Kontoüberziehungskredit erreichen würde, wenn er jeden Monat den Differenzbetrag des von ihm verfügbaren Betrages zu der wirklich zu zahlenden Rate von seinem Konto abhebt und es damit ins Debit bucht. Ein solches Verfahren ist für Kreditnehmer recht kostspielig, weil sie damit ihre Zinsen mit einem Kredit bezahlen und damit noch einmal Zinseszinsen unterstellt

3 werden. Fällt dann aber trotz einer solchen Zusatzbelastung das Ergebnis noch erheblich günstiger aus als bei einer Umschuldung, so muß die Bank schon ein recht gutes Geschäft mit der Umschuldung gemacht haben. Der Schaden ist dann auf jeden Fall mindestens so hoch wie die Differenz zwischen Kosten (Umschuldungskredit) minus Kosten (Altkredit) plus Kosten (Kontokorrektkredit). c) Citibank bemängelt ferner, daß der Zusatzkredit nicht mit der nominellen Verzinsung, sondern mit dem angegebenen effektiven Jahreszins verzinst wird. Hier rechnet CALS eigentlich zugunsten von Citibank. Würde nämlich der Zusatzkredit nur mit dem nominellen Zinssatz des Umschuldungskredites verzinst, so würden auf den Zusatzkredit weit weniger Zinsen anfallen, so daß die Differenz zu der Umschuldungskonstruktion noch gravierender ausfallen würde. Wir haben uns in CALS dafür entschieden, den Effektivzinssatz als Zinssatz zugrunde zu legen, weil dadurch deutlich wird, daß in dem Zusatzkredit auch sonstige Kosten angefallen wären. d) Das gleiche gilt für den Einwand von Citibank, daß bei dem Zusatzkredit Zinseszinsen anfallen. Dies ist in der Tat richtig, folgt aber nur dem Modell der üblichen Kontoüberziehungskredite, bei denen leider ungedeckte Konten bei monatlicher oder dreimonatlicher Zinsverrechnung zu Zinseszinseffekten führen. Würde CALS diese Zinseszinseffekte vermeiden, so würde ebenfalls der Umschuldungsverlust noch größer ausfallen. e) Ein unter Umständen beachtenswerter Einwand liegt darin, daß Citibank bemängelt, die Restschuldversicherungskosten seien bei Ablösung jeweils rediskontiert und gutgebracht worden. Allerdings wird sich dieses Verhalten in der Regel deswegen nicht auswirken, weil der neue Nettokredit feststeht und in diesem neuen Nettokredit in der Regel die Rediskontierung schon berücksichtigt ist. Wohl kaum ein Kreditnehmer erhält bei der Citibank bei Umschuldung für die Ablösung des Altkredites die Restschuldversicherungsprämienreste als Barzahlung ausgezahlt. Vielmehr werden sie in entsprechender Reduzierung des erneuten Kreditbedarfes gutgebracht, so daß für den Fall, daß man beim Umschuldungskredit nur den Zusatzbedarf einsetzt, die Rediskontierung bereits implizit berücksichtigt hat. f) Bemängelt wird auch, daß bereits im ersten Monat in der CALS Abrechnung ein Umschuldungsverlust entsteht. Dies ist aber durchaus verständlich, weil in der Alternativrechnung der ursprüngliche Kredit ungekündigt weiterläuft und lediglich für den Zusatzbedarf ein Neukredit aufgenommen wird. In der Alternative spart der Verbraucher somit die Bearbeitungsgebühr für den Umschuldungskredit. Außerdem wird bekannterweise bei der Zinsrückrechnung mit der Uniformmethode in Form der 78er Methode zurückgerechnet, wobei manche Banken mit der quadratischen Formel auch noch willkürliche Abstriche machen. Dadurch entstehen regelmäßig Rückrechnungsverluste, die im ungekündigten Zustand nicht entstehen würden. Diese beiden Verluste e- benso wie unter Umständen eine erhöhte neue Restschuldversicherungsprämie,

4 weil die Restschuldversicherung am Anfang der Laufzeit relativ höher ist als am Ende und im übrigen eine Altersprogression eingetreten ist, führen denknotwendig und zwangsläufig dazu, daß bei jeder Umschuldung bereits zum Umschuldungszeitpunkt erhebliche Verluste anfallen. g) Citibank bemängelt grundsätzlich, daß bei der Vergleichskreditkonstruktion die gleiche Rate wie beim Umschuldungskredit zugrunde gelegt wird. Hierzu ist noch einmal grundsätzlich zu sagen, daß diese Berechnung gerade deswegen erfolgt, um den Interessen der Kreditgeber gerecht zu werden. Die Argumentation der Kreditgeber war nämlich immer diejenige, daß sie eine Umschuldung auch innerhalb kurzer Abstände gerade deswegen vornehmen müßten, weil der Kreditnehmer die Rate in der geforderten Höhe nicht mehr zahlen konnte. Damit befand sich der Kreditnehmer durchaus in einer Zwangslage und die Rechtsprechung hätte damit die Umschuldung für notwendig erachtet, wenn es keine Alternative dazu gäbe. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist es durchaus möglich, daß der Kredit unangetastet bleibt und statt dessen eine Ratenherabsetzung durch Gewährung eines monatlichen Zusatzkredites in Höhe der Ratensenkung erfolgt, der so lange läuft, bis der ursprüngliche Kredit abgezahlt ist. In diesem Zeitpunkt kann dann der aufgelaufene Kredit aus den nicht gezahlten Ratenanteilen einschließlich der darauf entfallenen Zinsen getilgt werden. Solche Kredite sind in der Baufinanzierung unter dem Namen von Tilgungsstreckungs- und Zinsstundungsdarlehen durchaus bekannt. (Vgl. dazu Reifner, Risiko Baufinanzierung, 2. Auflage, 1996) Gibt man dem Kreditnehmer in der Alternativkonstruktion ein solches Tilgungsstreckungsdarlehen zusätzlich und berechnet dann die Gesamtkosten im Vergleich zum Umschuldungskredit, so wird dann, wenn gleichwohl ein Umschuldungsverlust entsteht, deutlich, daß die Umschuldung durch ihre vielen versteckten Schäden immer noch erheblich ungünstiger ist als ein mit Zinseszinseffekten belasteter Kontokorrent-Zusatzkredit. Citibank sollte eigentlich mit diesem Ansatz von CALS besonders zufrieden sein, weil nach der Rechnung, wie sie früher das OLG Stuttgart vornahm, die Schäden noch höher ausfallen würden. h) Ganz folgerichtig argumentiert dann Citibank auch damit, daß die Umschuldungskredite wirtschaftlich sinnvoll seien, weil durch sie eine Ratenherabsetzung erfolgt. Es geht aber nicht um die Frage, ob eine Ratenherabsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist. Dies kann zutreffen. Die Frage ist jedoch, in welcher Finanzierungsform und zu welchen Kosten die Ratenherabsetzung erfolgt. Das inakzeptable der Umschuldungspraxis von KKB und Citibank liegt gerade darin, daß sie die Zahlungsprobleme ihrer Kunden dazu benutzen, eine besonders kostspielige Finanzierungsform zur Lösung ihrer Probleme anzubieten. Dazu seien noch einmal im einzelnen die Faktoren dieses Umschuldungsverlustes bei KKB/Citibank aufgeführt: Erneute Bearbeitungsgebühr innerhalb der bestehenden Laufzeit eines Kredites; Rückvergütung nur eines Teils der Restzinsen durch Benutzung einer unkorrekten Formel, die der von der Rechtsprechung verworfenen Uniformmethode entliehen ist;

5 Ersatz nur des Rückkaufswertes von Restschuldlebensversicherungen, in denen erhebliche Verluste eintreten bei gleichzeitigem Neuabschluß einer neuen Lebensversicherung, bei der zudem noch die Altersprogression zu einer Erhöhung der Prämien bei gleicher Deckung führt, obwohl statt dessen eine bis zu 75% billigere feste Lebensversicherung für die gesamte Laufzeit ausgereicht hätte; Kostenintensive Umschuldungspraxis bei Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus, so daß ein relativ günstiger Vorkredit mit einem Mal nunmehr durch die Umschuldung erheblich teurer wird. Zwischen dem von CALS berechneten Umschuldungsverlust von DM 28.500,-- und dem angebotenen Vergleichsbetrag von DM 7.600,-- klafft doch eine allzu große Lücke. Immerhin war es der Kettenkredit der KKB, der damals über das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg zum Bundesgerichtshof und zum damaligen dritten Senat kam und zu der bahnbrechenden Kettenkreditentscheidung führte, in der der BGH (NJW 1987, a 44 = VuR 87, 146; ZIP 87, 504; WM 88, 184; NJW 90, 1597) das Umschuldungsverhalten von KKB/Citibank kritisch beleuchtete. Ein Musterprozeß für die Berechnung des Umschuldungsverlustes bei nicht sittenwidrigen Krediten ist bisher noch nicht bis zum BGH vorgedrungen. Es wäre außerordentlich wünschenswert, wenn auf diese Weise einmal eine ausführliche Stellungnahme zur Berechnungsmethode erfolgen würde. Daß die Schäden dem Grundsatz nach erstattungsfähig sind, hat der BGH wiederholt festgestellt, sie aber nicht genau beziffert.