Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder *

Ähnliche Dokumente
Der Landrat, gestützt auf Artikel 36 des Gesetzes über die Sozialhilfe (SHG) 1), verordnet: Zweck; Personenbezeichnungen

Sie können auch private Organisationen mit der Durchführung betrauen. Die Entscheidkompetenz

Antrag auf Alimentenhilfe

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung)

Familienname: Vorname: Geburtsdatum: Heimatort: erlernter Beruf: letzte berufliche Tätigkeit: Adresse Arbeitgeber:

Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen * vom (Stand )

Verordnung über die Alimentenhilfe (Alimentenhilfeverordnung, ALVO) im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Antrag um Alimentenhilfe

Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen Gesuch um Bevorschussung Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)

BEVORSCHUSSUNG VON UNTERHALTSBEITRÄGEN Gesuch um Bevorschussung Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG)

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

Gesetz über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern

zur Änderung der Verordnung über die Verbilligung der Krankenkassenprämien

Verordnung über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten *

Bürgerrechtsgesetz des Kantons Graubünden (KBüG)

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates *

Verordnung über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen

Verordnung über die Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder (Alimentenbevorschussungsverordnung)

Kantonale Grundbuchverordnung * (KGBV) Vom 18. März 2009 (Stand 1. Oktober 2015) Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

Das Steuererklärungsformular ist so ausgestaltet, dass die Veranlagungsbehörden. und der direkten Bundessteuer daraus entnehmen können.

Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus

Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen

Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung (Prämienverbilligungsverordnung, PVV)

Stipendiengesuch Musikschule (gemäss Stipendienverordnung der Einwohnergemeinde Zollikofen vom 18. August 2008)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über den sozialen Wohnungsbau und die Verbesserung der Wohnverhältnisse im Berggebiet

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1), Beitragsberechtigte Vor-, Aus- und Weiterbildung

Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden (Fortbildungsgesetz)

Der Erlass Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung)

Steuerverordnung Nr. 20: Anpassung von Tarifstufen, allgemeinen Abzügen und Sozialabzügen an die Teuerung

Reglement über die Zusatzleistungen der Stadt Luzern zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenrente

Gesetz über das Berg- und Schneesportwesen

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

Gesetz über Ergänzungsleistungen für Familien (FamELG) 1. nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,

GEMEINDE ETTINGEN. Reglement über die Ausrichtung von kommunalen Mietzinsbeiträgen

Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen

Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (EG zum BewG)

Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, die in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur. zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen 1).

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG)

Verordnung zum Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

Verordnung über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV) vom (Stand

Ausnahme der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen. 2 Personalfürsorgestiftungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und

874.1 Kinder- und Jugendförderungsgesetz

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Konsumkredit (VVzKKG)

Verordnung über die Gebühren im Ausländerrecht *

Verordnung zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten

Verordnung über die Begnadigung

Gesetz über die Förderung von Turnen und Sport. (Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 1973)

Verordnung über die Direktzahlungen, die Betriebsanerkennungen, die Betriebshelfer- und Landdienste *

über die Verbilligung der Krankenkassenprämien (VKP)

vom 21. November 1994 (Stand 1. Juli 2014)

Stadt Bremgarten. Reglement. über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung (KBR)

1 Bezügerkreis und Rechtsnatur

Kanton Zug Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von. (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)

Reglement über Ausbildungsbeiträge

1 Allgemeine Bestimmungen

Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz)

1 Allgemeine Bestimmungen

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen der Gemeinde Bennwil

Vollziehungsverordnung über Beiträge an Betreuungsverhältnisse

Verordnung über die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen (Stipendienverordnung)

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Verordnung über den Vollzug der Zusatzleistungen zur AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

gestützt auf Artikel 76 Absatz 2 Ziffer 9 der Kantonsverfassung vom 19. Mai ),

Gemeinde Oberengstringen. Beitragsverordnung zur familien- und schulergänzenden Betreuung

Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) vom (Stand )

Verordnung über den schulärztlichen Dienst

Zuständigkeit Rechtsgrundlagen

vom 11. November 1952 (Stand am 28. Dezember 2001)

vom 24. November 1973 (Stand 1. Juli 2017)

Gesetz über öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfgesetz)

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung 1 )

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Kanton Zug Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen. 1. Geltungsbereich und Zuständigkeit. Der Regierungsrat des Kantons Zug,

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds

Kantonale Krankenversicherungsverordnung (KKVV) (Änderung)

Richtlinien für die Durchführung von organisierten Veranstaltungen im Wald

1 Allgemeine Bestimmungen

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1)

vom 3. Juli 2001 (Stand am 27. Dezember 2005)

Verwaltungsvereinbarung betreffend die Zusammenarbeit der Kantone Luzern und Obwalden bei der Aufsicht im Zivilstandswesen

Verordnung über den Elternurlaub

Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger

Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV


Stiftungsurkunde für die Glarner Pensionskasse * Name, Registrierung und Sitz

über den Finanzhaushalt des Staates Bern 2), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion und der Polizeidirektion, beschliesst:

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Reglement über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen. Genehmigt von Einwohnergemeindeversammlung Ormalingen am 30. März 1998.

Vom 21. November 2000 (Stand 1. September 2016) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 26 Steuergesetz (StG) vom 7. Mai ), * verordnet:

Transkript:

5.050 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder * Vom. Mai 986 (Stand. Januar 0) Gestützt auf Art. 9 Abs. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ) und Art. 5b ) des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB ) vom Grossen Rat erlassen am. Mai 986 4) Art. * Grundsatz Die Gemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes leistet unterhaltsberechtigten Kindern längstens bis zum vollendeten 5. Altersjahr Vorschüsse, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorschüsse sind keine öffentliche Unterstützung an das Kind und den nicht verpflichteten Elternteil. Art. Gegenstand Gegenstand der Bevorschussung sind die Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter, die in einem richterlichen Entscheid oder in einem Unterhaltsvertrag im Sinne von Artikel 87 ZGB 5) festgelegt sind. Bevorschusst werden nur Unterhaltsbeiträge, die nicht länger als zwei Monate vor der Einreichung des Gesuches fällig geworden sind, frühestens aber ab dem Datum der Wohnsitznahme. Art. * Begrenzung. Leistungen Die Unterhaltsbeiträge werden höchstens bis zum Betrage von 77 Franken je Kind und Monat bevorschusst. ) SR 0 ) Nunmehr Art. 40 ) BR 0.00 4) B vom 7. Februar 986, 88; GRP 986/87, 98 5) SR 0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

5.050 Art. 4. Anspruch Der Anspruch auf Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen besteht nur soweit, als zusammen mit den bevorschussten Unterhaltsbeiträgen folgende Einkommensgrenzen nicht überschritten werden: * a) * beim nicht verpflichteten alleinstehenden Elternteil ein jährliches Einkommen von 44 Franken zuzüglich 768 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind; b) * beim nicht verpflichteten verheirateten oder in eheähnlichem Verhältnis lebenden Elternteil ein unter Einschluss des Einkommens des Partners jährliches Nettoeinkommen von 58 947 Franken zuzüglich 768 Franken für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind; c) * beim Halbwaisenkind ein jährliches Nettoeinkommen von 4 77 Franken. Hat der nichtverpflichtete Elternteil oder sein Partner den Unterhalt für Kinder zu erbringen, die sich nicht unter seiner Obhut befinden, so erhöht sich die Einkommensgrenze um den Betrag der effektiven Unterhaltszahlungen. Der den Freibetrag von 7 684 Franken übersteigende Teil des gesamten Nettovermögens wird zu einem Zehntel dem Einkommen zugerechnet. * Art. 5 *. Bemessungsgrundlagen Als massgebendes Nettoeinkommen gelten sämtliche einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte mit Ausnahme des Mietwertes, der am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaft, vermindert um die Aufwendungen, die mit der Einkommenserzielung in direktem Zusammenhang stehen (Gewinnungskosten, Kinderbetreuungskosten, Berufsauslagen im Rahmen des Steuerrechts etc.) sowie um alle gemäss kantonalem Steuerrecht ) abzugsfähigen Leistungen an Sozialversicherungen. Als massgebendes Nettovermögen gilt das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Einkommen und Vermögen des Kindes werden demjenigen des nichtverpflichteten Elternteils zugerechnet. 4 Für die Auslegung strittiger Fragen gemäss Absatz findet im übrigen das kantonale Steuerrecht sinngemäss Anwendung. Art. 6 4. Indexierung Die Ansätze gemäss Artikel und 4 sind von der Regierung alle zwei Jahre auf Jahresbeginn der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise anzupassen. ) BR 70.000

5.050 Art. 7 Ausschluss des Anspruchs Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht, wenn: a) dem Kind zuzumuten ist, seinen Unterhalt aus eigenem Erwerb oder aus eigenen Mitteln zu bestreiten; b) die Eltern zusammenwohnen; c) die erforderlichen Auskünfte vorenthalten werden; d) das Kind sich dauernd im Ausland aufhält; e) der Alimentenschuldner sich dauernd im Ausland aufhält, sofern das Kind keine Niederlassungsbewilligung besitzt. Art. 8 Gesuch. Einreichung Gesuche um Vorschüsse von Unterhaltsbeiträgen sind vom unterhaltsberechtigten Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter bei der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde einzureichen. * Der Gesuchsteller ist zu wahrheitsgetreuen Angaben der für die Beurteilung seines Gesuches wesentlichen Verhältnisse verpflichtet. Art. 9. Inhalt Im Gesuch sind Angaben zu machen über Personalien, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltsberechtigten Kindes, seiner Eltern und einer allenfalls mit dem nicht verpflichteten Elternteil verheirateten, in eingetragener Partnerschaft oder in faktischer Lebensgemeinschaft lebenden Person. * Dem Gesuch sind beizulegen: a) Rechtstitel (Gerichtsurteil, richterliche Verfügung, Vergleich, Unterhaltsvertrag); bei ausländischen Rechtstiteln ist zusätzlich eine Vollstreckbarerklärung beizulegen; b) Einkommens- und Vermögensausweise der in Absatz genannten Personen; c) eine Aufstellung über die rückständigen Unterhaltsbeiträge. Jede Veränderung der im Gesuch dargelegten Verhältnisse (Heirat, Volljährigkeit, Tod, Wechsel des Arbeitgebers, Einkommen, Vermögen usw.) ist unverzüglich der für die Bevorschussung zuständigen Gemeindebehörde zu melden. Art. 0 Übergang der Forderung Im Umfang der ausgerichteten Vorschüsse geht der Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, der seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt, auf die Gemeinde über. Artikel 87 Absatz OR findet entsprechende Anwendung.

5.050 Art. Rückerstattung Bevorschusste Unterhaltsbeiträge, die vom pflichtigen Elternteil nicht erhältlich sind, dürfen unter Vorbehalt von Absatz und weder vom Kind noch vom nichtverpflichteten Elternteil zurückgefordert werden. Unrechtmässig bezogene Vorschüsse sind stets zurückzuerstatten. Beerbt das Kind den verpflichteten Elternteil, so hat es die in den letzten 0 Jahren vor dem Erbfall bevorschussten Nettobeiträge zurückzuerstatten, soweit es durch die Erbschaft bereichert ist. Art. * Beratung Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales erlässt Weisungen und berät die Gemeinden beim Vollzug dieser Verordnung. Art. Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am. Januar 987 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unmündige Kinder vom 7. September 977 ) aufgehoben. ) AGS 977, 99 4

5.050 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle.05.986 0.0.987 Erlass Erstfassung - 9..995 0.0.996 Erlasstitel geändert - 9..995 0.0.996 Art. totalrevidiert - 9..995 0.0.996 Art. 5 totalrevidiert - 9..995 0.0.996 Art. 8 Abs. geändert - 5.06.006 0.0.007 Art. totalrevidiert 006, 466 06..006 0.04.007 Art. 9 Abs. geändert 007, 08..00 0.0.0 Art. 4 Abs. geändert - 5.0.0 0.0.0 Art. totalrevidiert - 5.0.0 0.0.0 Art. 4 Abs., a) geändert - 5.0.0 0.0.0 Art. 4 Abs., b) geändert - 5.0.0 0.0.0 Art. 4 Abs., c) geändert - 5.0.0 0.0.0 Art. 4 Abs. geändert - 5

5.050 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass.05.986 0.0.987 Erstfassung - Erlasstitel 9..995 0.0.996 geändert - Art. 9..995 0.0.996 totalrevidiert - Art. 5.0.0 0.0.0 totalrevidiert - Art. 4 Abs...00 0.0.0 geändert - Art. 4 Abs., a) 5.0.0 0.0.0 geändert - Art. 4 Abs., b) 5.0.0 0.0.0 geändert - Art. 4 Abs., c) 5.0.0 0.0.0 geändert - Art. 4 Abs. 5.0.0 0.0.0 geändert - Art. 5 9..995 0.0.996 totalrevidiert - Art. 8 Abs. 9..995 0.0.996 geändert - Art. 9 Abs. 06..006 0.04.007 geändert 007, 08 Art. 5.06.006 0.0.007 totalrevidiert 006, 466 6