Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxx 2016 xx. Gesetz: Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien (Wiener Reinhaltegesetz); Änderung xx. Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird Der Wiener Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Wiener Reinhaltegesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/2007, wird wie folgt geändert: 1. 2 Abs. 3 Z 2 lautet: 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere a) Tunnels, b) Unterführungen, c) Brücken, d) Durchlässe, e) Stützmauern und Dämme, f) Straßengräben und -böschungen, g) Einlaufschächte in den Kanal, h) Brunnen, i) Schienen, j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen, k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung, und l) befestigtes oder unbefestigtes Stadtmobiliar. 2. 2 Abs. 4 lautet: (4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder auch wenn sie nicht begrünt sind einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars. 3. In 2 Abs. 5 wird das Wort Ausgießen durch das Wort Ausbringen ersetzt. 4. In 5 Abs. 1 wird die Wortfolge in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002 durch die Wortfolge in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ersetzt. 5. 5 Abs. 4 lautet: (4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß 50 VStG verhängen oder gemäß 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 vorgehen. 6. 6 Abs. 3 lautet: (3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu dem in 50 Abs. 1 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 festgelegten Betrag eingehoben werden. 1
Artikel II Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Der Landesamtsdirektor: 2
Stand: 12. Juli 2016 Entwurf Vorblatt zum Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird Ziele und wesentlicher Inhalt: Ziel dieses Gesetzes ist die Anpassung des Wiener Reinhaltegesetzes an die durch die Novelle des VStG (BGBl. I Nr. 33/2013) entstandene neue Rechtslage. Alternativen: Keine. Auswirkungen des Regelungsvorhabens: Finanzielle Auswirkungen: Mit durch die gegenständliche Novelle verursachten zusätzlichen Kosten für die Stadt Wien, den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften ist nicht zu rechnen. Auswirkungen auf die Bezirke: Keine. Wirtschaftspolitische Auswirkungen sowie Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer und sozialer Hinsicht: Keine. Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: 1
Die vorgeschlagenen Regelungen sind soweit sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen mit diesem vereinbar. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Keine. 2
Stand: 12. Juli 2016 Entwurf E r l ä u t e r u n g e n zum Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird I. Allgemeiner Teil Art. 7 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002 novelliert. Diese Novelle des VStG sieht unter anderem vor, 1. dass 21 VStG samt Überschrift entfällt, 2. dass in 50 Abs. 1 VStG der Betrag 36 durch den Betrag 90 ersetzt wird, 3. dass in 50 VStG folgender Absatz eingefügt wird: (5a) Das Organ (Abs. 1) kann von der Einhebung einer Geldstrafe mit Organstrafverfügung absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind; eine Anzeige an die Behörde ist in diesem Fall nicht zu erstatten. Das Organ kann jedoch den Beanstandeten in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam machen. Es ist daher erforderlich, die bezughabenden Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes an diese novellierten Bestimmungen des VStG anzupassen. 1
Außerdem werden die vom Wiener Reinhaltegesetz erfassten Schutzgüter um Gegenstände des Stadtmobiliars erweitert. Finanzielle Auswirkungen: Mit durch die gegenständliche Novelle verursachten zusätzlichen Kosten für die Stadt Wien, den Bund und die übrigen Gebietskörperschaften ist nicht zu rechnen. II. Besonderer Teil Zu Z 1 und 2 ( 2 Abs. 3 Z 2 lit. l und 2 Abs. 4): Der Begriff Stadtmobiliar (auch Stadtmöbel oder Straßenmöbel ) ist laut Wikipedia der Oberbegriff für einige Gegenstände im Außenbereich des öffentlichen und privaten Stadtraumes auf Plätzen oder auch in Parkanlagen, die vergleichbar dem klassischen Mobiliar den Stadtraum möblieren und zweckgebunden sind. Derartige Objekte haben im Gegensatz zu Gebäuden und anderen baulichen Anlagen eine Dimension, die näher an der Größenordnung von Möbelstücken sind als an jener von Architektur. Darunter fallen z.b. Sitzgelegenheiten, Pflanzkästen und -kübel, Spielgeräte, Abfallkörbe, Informationssäulen ( Info-Points ), Trinkbrunnen, Poller, Geländer, Pfosten, Absperrketten, Litfaßsäulen oder Fahrradabstellanlagen, nicht jedoch technische Einrichtungen wie Telefonverteilkästen, Transformatoren, Stromauslässe, Briefkästen, Taxi-Säulen, Hydranten, Überwachungskameras oder Beschallungsanlagen. Zu Z 3 ( 2 Abs. 5): Ausbringen von Flüssigkeiten meint z.b. das Verschütten oder die Ableitung von Hausabwässern, Abwässern aus Betrieben und Jauche, das Urinieren und Ausspucken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen. Zu Z 4 ( 5 Abs. 1): Die Verweisung auf das VStG wurde aktualisiert. Zu Z 5 ( 5 Abs. 4): Wegen des Entfalles des 21 Abs. 2 VStG wurde der Verweis auf diese Bestimmung durch einen Verweis auf den neuen 50 Abs. 5a VStG ersetzt. 2
Zu Z 6 ( 6 Abs. 3): In dem neu gefassten 50 Abs. 1 VStG wurde der für die Organstrafverfügungen einzuhebende Höchstbetrag von 36 Euro auf 90 Euro erhöht. Die Bestimmungen des Wiener Reinhaltegesetzes werden an diese Regelung angepasst. Wegen des Entfalles des 21 Abs. 1 VStG war außerdem der zweite Satz des Abs. 3, der unter Verweis auf diese Bestimmung die Möglichkeit eines Absehens der Behörde von der Strafe ohne weiteres Verfahren vorsah, zu streichen. 3
Stand: 12. Juli 2016 Entwurf Gesetz, mit dem das Gesetz über die Reinhaltung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und öffentlich zugänglichen Grünflächen in Wien geändert wird Textgegenüberstellung Wiener Reinhaltegesetz Geltende Fassung 2. [ ] (3) Als Bestandteile der Straßen gelten 1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere a) Fahrbahnen, b) Rampen zu kreuzenden Straßen, c) Gehsteige, d) Rad- und Gehwege, e) Begleitwege, f) Straßenbankette, g) Parkflächen, h) Haltestellenbuchten und -inseln, i) Schutzinseln, 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere a) Tunnels, b) Unterführungen, c) Brücken, d) Durchlässe, e) Stützmauern und Dämme, f) Straßengräben und -böschungen, g) Einlaufschächte in den Kanal, h) Brunnen, i) Schienen, j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen und k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung. (4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche Wiener Reinhaltegesetz Vorgeschlagene Fassung 2. [ ] (3) Als Bestandteile der Straßen gelten 1. unmittelbar dem Verkehr dienende Flächen, wie insbesondere a) Fahrbahnen, b) Rampen zu kreuzenden Straßen, c) Gehsteige, d) Rad- und Gehwege, e) Begleitwege, f) Straßenbankette, g) Parkflächen, h) Haltestellenbuchten und -inseln, i) Schutzinseln, 2. Einrichtungen im Zuge einer Straße, wie insbesondere a) Tunnels, b) Unterführungen, c) Brücken, d) Durchlässe, e) Stützmauern und Dämme, f) Straßengräben und -böschungen, g) Einlaufschächte in den Kanal, h) Brunnen, i) Schienen, j) die im Zuge einer Straße gelegenen Bepflanzungen, k) Anlagen zum Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn vor Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße, insbesondere vor Lärmeinwirkung, und l) befestigtes oder unbefestigtes Stadtmobiliar. (4) Öffentlich zugängliche Grünflächen im Sinne des Abs. 1 sind öffentlich zugängliche 1
Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder auch wenn sie nicht begrünt sind einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen. (5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausgießen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. 5. (1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 117/2002, Geldstrafen einzuheben oder gemäß 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben. [ ] (4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß 50 VStG verhängen. Wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, können sie gemäß 21 Abs. 2 VStG von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder von der Erstattung einer Anzeige absehen; in diesen Fällen können sie in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam machen (mündliche Ermahnung). Strafbestimmungen 6. (3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. Parkanlagen sowie andere öffentliche Grün- und Pflanzungsflächen, die entweder mit Pflanzen begrünt sind oder auch wenn sie nicht begrünt sind einen Lebensraum für Bäume und Sträucher darstellen, einschließlich des auf diesen Flächen befindlichen befestigten oder unbefestigten Stadtmobiliars. (5) Als Verunreinigen gilt das Zurücklassen von Stoffen oder Gegenständen, das Ausbringen von Flüssigkeiten sowie das Aufbringen von färbenden Stoffen. 5. (1) Überwachungsorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt, Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Identität anzuhalten und Anzeige zu erstatten. Ist der Sachverhalt hinreichend klar, sind sie anstelle der Erstattung einer Anzeige befugt, mit Organstrafverfügungen gemäß 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, Geldstrafen einzuheben oder gemäß 50 Abs. 2 VStG an Stelle der Einhebung eines Geldbetrages einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg dem Täter zu übergeben. [ ] (4) Überwachungsorgane haben Übertretungen dieses Gesetzes dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen, soweit sie nicht eine Organstrafverfügung gemäß 50 VStG verhängen oder gemäß 50 Abs. 5a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 vorgehen. Strafbestimmungen 6. (3) Bei allen gemäß Abs. 1 und 2 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu dem in 50 Abs. 1 VStG, 2
Ist das Verschulden des Täters geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend, kann die Behörde gemäß 21 Abs. 1 VStG ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen. BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 festgelegten Betrag eingehoben werden. (entfällt) 3