BERUFLICHE AUS- UND WEITERBILDUNG IN ÖSTERREICH - rechtliche und rechtspolitische Ansätze GÜNTHER LÖSCHNIGG VIII. Internationaler Arbeitsrechtlicher Dialog IAD 2016 / Bozen
BEGRIFFSBILDUNGEN / ARBEITSDEFINITIONEN / RECHTLICHE SACHVERHALTE WEITERBILDUNG EINSCHULUNG FORTBILDUNG AUSBILDUNG BILDUNG
Beispiel: AUSBILDUNGSKOSTENRÜCKERSATZ 2d AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) (1) Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer oder praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten. (2) Rückerstattung (3).
AUSGESTALTUNG BETRIEBLICHER WEITERBILDUNG Recht / Pflicht des Arbeitnehmers? freiwillige Leistung des Arbeitgebers arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen? betriebliche Weiterbildung auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Weiterbildung in Drittinteresse
WEITERBILDUNGSANSPRUCH AUF GESETZLICHER EBENE? Bildungskarenz 11 AVRAG freiwillige Leistung / Karenz unter Entfall des Entgelts 2 12 Monate nach einer Beschäftigung von 6 Monaten teilbar, mindestens 2 Monate Sonderregelung für befristete Arbeitsverhältnisse in Saisonbetrieben Weiterbildungsgeld
WEITERBILDUNGSANSPRUCH AUF GESETZLICHER EBENE? Bildungsteilzeit 11a AVRAG freiwillige Leistung / Entfall des Entgelts Reduktion der Arbeitszeit um 25% bis 50% (Mindestarbeitszeit von 10 h / Woche) 4 bis 24 Monate / 4 Jahre (Rahmenfrist) neuerliche Bildungsteilzeit frühestens nach 4 Jahren ab Antritt der letzten Bildungsteilzeit innerhalb der Rahmenfrist teilbar innerhalb der Rahmenfrist Sonderregelung bei befristeten Arbeitsverhältnissen wie bei der Bildungskarenz Bildungsteilzeitgeld
WEITERBILDUNGSANSPRUCH AUF GESETZLICHER EBENE? Bildungskarenz Bildungsteilzeit freiwillige Leistung aber: Motivkündigungsschutz ( 15 AVRAG)
WEITERBILDUNGSANSPRUCH IM KOLLEKTIVVERTRAG? als Inhaltsnorm regelbar unterschiedliche Regelungspraxis zumeist keine Regelungen 34 SWÖ-Kollektivvertrag (Fortbildung): Differenzierung nach angeordneter und vereinbarter Fortbildung sowie nach gesetzlicher Fortbildungsverpflichtung ohne Anordnung und ohne Vereinbarung 40 und 40a Forschungs-KV: unternehmensbezogenes Bildungszeitkonto und ab 1.1.2017 Bildungsangebot für erfahrene ArbeitnehmerInnen Life Long Learning nach Erfahrungs- und Qualitätspunkten
MITWIRKUNG DES BETRIEBSRATES BEI BETRIEBLICHER BERUFSAUSBILDUNG UND SCHULUNG - 94 ArbVG Information des BR über geplante Maßnahmen Antrags- und Vorschlagsrecht des BR Mitwirkung des BR an der Planung und Durchführung (regelbar über Betriebsvereinbarung) Recht auf Teilnahme des BR bei Verhandlungen mit Arbeitsmarktverwaltung Recht auf Teilnahme bei behördlichen Besichtigungen Recht auf Mitwirkung bei der Verwaltung (regelbar über erzwingbare Betriebsvereinbarung) generelle Regelbarkeit durch Betriebsvereinbarung
AUSBILDUNGSPFLICHTGESETZ 2016 Ausbildungspflicht = Ausbildungsgarantie? Ziel: durch Bildung oder Ausbildung eine entsprechende Qualifikation zu ermöglichen Sorgepflicht der Erziehungsberechtigten für Personen bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres Ausbildung im Arbeitsverhältnis nur mit Perspektiven- oder Betreuungsplan bei Nichteinhaltung vorzeitiges Beendigungsrecht keine Verwaltungsstrafen für Arbeitgeber Verwaltungsstrafen (ab grober Fahrlässigkeit) für Erziehungsberechtigte (erst nach Stufenplan)
FINANZIERUNG VON (WEITER)BILDUNG Betriebe / Arbeitgeber..40 43 % private Haushalte / Arbeitnehmer 28 32 % Arbeitsmarktservice. 20 27 % Staat.. bis 10 % Studien 2012 2015, teilweise Daten aus 2009
DANKESCHÖN!