BEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH

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Transkript:

BEPS MIT SCHWERPUNKT SPONTANER INFORMATIONSAUSTAUSCH Markus Vogel, Tax Director KPMG Zentralschweiz Ergänzungen durch Dr. Guido Jud Leiter Steuerverwaltung des Kantons Zug

BEPS Base Erosion and Profit Shifting Warum? Was? Wer? Substanz & Transparenz Alle Projekt der OECD & G20-Länder u.a. mit folgenden Zielen: Vermeidung einer internationalen doppelten Nichtbesteuerung Sicherstellung einer Besteuerung am Ort der Wertschöpfung Schaffung von Mindeststandards Umfassendes Massnahmenpaket Seite 2

BEPS Action Points Umsetzung & Bedeutung Minimumstandards Harmful Tax Practices (Action 5) Preventing Tax Treaty Abuse (Action 6) CbC reporting and TP Documentation (Action 13) Dispute Resolution (Action 14) inkl. Standard zum spontanen Informationsaustausch Anpassung von Standards Avoidance of PE Status (Action 7) Aligning TP Outcomes with Value Creation (Actions 8-10) Best Practice Hybrid Mismatch Arrangements (Action 2) Interest Deductions (Action 4) CFC Rules (Action 3) Disclosure Rules (Action 12) Seite 3

Spontaner Informationsaustausch von Steuerrulings(Hintergrund) Schweiz bekennt sich seit 2009 im Grundsatz zu den internationalen Standards zum Informationsaustausch im Steuerbereich Unterzeichnung des Amtshilfeübereinkommens am 15. Oktober 2013 durch BR Bundesbeschluss vom 18. Dezember 2015 durch Bundesversammlung genehmigt Amtshilfeübereinkommen (rechtliche Grundlage für [spontanen] Informationsaustausch inkl. Anpassung StAhiG) Vernehmlassung für Steueramtshilfeverordnung (StAhiV) vom 20. April 2016 bis 10. August 2016 Seite 4

Arten des Informationsaustauschs 1. Auf Ersuchen - Gemäss DBA (>50 mit Standard gem. OECD-MA) - Kann auch Steuerrulings beinhalten - Umsetzung gem. StAhiG 2. Automatisch (AIA) - Austausch von Finanzinformationen (Banken) - Umsetzung gem. AIAG (in Kraft per 1.1.2017) - Wirkung für Bankdaten ab 2018 3. Spontan (SAI) - Implementierung BEPS Action Point 5 - Umsetzung gem. StAhiG und StAhiV - Basis für «Austausch von Steuerrulings» Seite 5

Gegenstand und Ausnahmen des spontanen Informationsaustausch Einkommens- und Vermögenssteuern bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden (inkl. Grundstückgewinnsteuern) Verrechnungssteuer (ESTV) Nicht betroffene Steuern und Abgaben: x Sozialversicherungsbeiträge x Erbschafts- und Schenkungssteuern x Stempelabgaben x Mehrwertsteuer und Zollabgaben x Liegenschaftssteuern, etc. Ausnahme für Bagatellfälle (im Zweifel aber Austausch!) Seite 6

Definition von Steuerrulings (gem. E-StAhiV in Anlehnung an BEPS AP 5) 1) Auskunft, Bestätigung oder Zusicherung einer Steuerverwaltung auf Gesuch einer steuerpflichtigen Person 2) Betrifft die steuerlichen Folgen eines von der steuerpflichtigen Person dargelegten Sachverhalts 3) Die steuerpflichtige Person kann sich darauf berufen (bezieht sich auf Definition des Steuervorabbescheides nach nationalem Recht, d.h. Vertrauensschutz gem. BV) Zuständige Behörde Vorbehaltslos Keine offensichtlichen Unrichtigkeiten Dispositionen getätigt Gesetzliche Normen haben nicht geändert Achtung: Auch mündlich oder per E-Mail möglich (z.b. mündliche Absprache mit Aktennotiz) oder falls Ruling nicht umgesetzt Gilt nicht für Aussagen in Veranlagungsverfahren, Kreisschreiben, Merkblätter oder vollumfänglich abgelehnte Rulings (Achtung bei teilweiser Gutheissung oder Rulings mit Vorbehalt) Seite 7

Auszutauschende Steuerrulings (gem. E-StAhiV in Anlehnung an BEPS AP 5) a) Präferenzielle Steuerregimes wie Holdings, gemischte und Domizilgesellschaften, Lizenz- bzw. Patentbox (NW & USR III), Prinzipalgesellschaften b) Unilaterale Beurteilung von grenzüberschreitenden Verrechnungspreisen c) Reduktion des steuerbaren Gewinns in Abweichung vom Gewinn der Jahresrechnung d) Internationale Betriebsstätten (oder Verneinung von solchen) e) Konzerninterne Durchlaufstrukturen (früher z.b. 50/50-Rulings) Seite 8

Hürden gem. Art. 7 Amtshilfeübereinkommen Vermutung einer Steuerverkürzung Gewährung einer Steuerermässigung, die eine Steuererhöhung im anderen Staat zur Folge haben würde Geschäftsbeziehungen, die in einer Weise über ein oder mehrere Länder geleitet werden, die zur Steuerersparnis führen können Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns Ermittelte Informationen, welche für die Steuerfestsetzung im anderen Staat erheblich sein können Seite 9

Zu übermittelnde Informationen und Fristen (an SEI, «Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen») - Kopie des Steuervorabbescheides(wird nicht an Empfängerstaaten ausgetauscht) - Mindestangaben betreffend Ruling(Datum, Angaben zur steuerpflichtigen Person, betroffene Jahre, Rulingkategorie, kurze Zusammenfassung, etc.), betroffene verbundene Unternehmen und Empfängerstaaten - Weitere fakultative Angaben (Umsetzung/Praxis noch offen) - Kurzzusammenfassung auf Englisch oder Französisch (Alternativ Italienisch oder Deutsch?) - Die Übermittlung erfolgt mittels Template (vgl. Muster) - Innerhalb 60 Tagen nach Erteilung des Rulings (u.u. vor Umsetzung) Seite 10

Muster-Template gem. OECD (1/2) Seite 11

Muster-Template gem. OECD (2/2) Seite 12

Empfängerstaaten und Übermittlung - Sitz der kontrollierenden Muttergesellschaft und Konzernobergesellschaft - Ansässigkeitsstaaten von verbundenen Unternehmen, mit welchen im Ruling geregelte Transaktionen stattfinden oder welche zu einer im Ruling geregelten Besteuerung führen - Staat mit Betriebsstätte oder Hauptsitz - Übermittlung erfolgt durch SEI mittels Template (ohne Kopie Ruling) nach Information beschwerdeberechtigte Personen - Innerhalb 3 Monate ab Erhalt Neu-Rulings - Alt-Rulings bis 31. Dezember 2018 - Frist verlängert sich, z.b. bei Rechtsmittelverfahren oder Mitwirkungsrecht/Akteneinsicht des Steuerpflichtigen Seite 13

Zeitplan und «Rückwirkung» 2009 2010 2011 2016 2017 2018 Spontaner Austausch von nach 1.1.2010 erteilten Rulings, welche am 1.1.2018 noch anwendbar sind oder nach 1.1.2018 erteilt werden Seite 14

Fazit und Aspekte für Beratung Spontaner Ruling-Austausch kommt! Auswirkungen auf Ruling-Praxis Noch nicht alle Fragen geklärt (Entwurf StAhiV) Welche Rulings bestehen und sind noch in Kraft? Welche Informationen enthalten die Rulings? Mit welchen Staaten sind die Rulings auszutauschen? Welche Risiken sind mit Rulingaustausch verbunden? Entsprechen die im Ruling beschriebenen Strukturen BEPS? Sind Rulings ggf. zu widerrufen oder zu ersetzen? Wie steht es mit dem Datenschutz im Ausland? Prüfen Statuswechsel vor 1.1.2018 (priv. Gesellschaft)? Seite 15

Ergänzungen von Guido Jud, Leiter Steuerverwaltung des Kt. Zug Praxis der Kantone Staaten mit Austausch ab 2017? (Elektronische) Templatevorlage für (neue) Rulings im Kt. Zug? Neue Rulings nur noch mit ausgefülltem Template durch Kunden bzw. Vertreter? In welcher Sprache? Aktualisierung bestehender Rulings seit 2010 Besondere Fragen beim Übergang zur USR III Auch Country-by-Country-Reporting nicht vergessen Fazit aus Sicht Zuger Steuerverwaltung Seite 16