Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten. für Leistungen (VOL) und. Bauleistungen (VOB) vom

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Transkript:

Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) vom 20.06.2007 020.060.28 Stand: 04/2013 1

Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten für Leistungen (VOL) und Bauleistungen (VOB) vom 20.06.2007 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2013 1. Geltungsbereich Diese Vergabeordnung erstreckt sich auf alle Lieferungen und Leistungen, die zum Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) sowie auf alle Bauleistungen, die zum Bereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) in der jeweils geltenden Fassung gehören. Sie gilt für die gesamte Verwaltung. Sie gilt nicht für Eigenbetriebe, für kommunale beherrschte Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sowie für Zweckverbände, deren Hauptzweck der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens ist. 2. Arten der Vergabe Es gelten die Bestimmungen der VOB bzw. VOL, Teil A, 3 3. Wertgrenzen 3.1 Soweit nachstehend für die Wahl des durchzuführenden Vergabeverfahrens Wertgrenzen angegeben sind, dürfen diese nicht durch Stückelung zusammenhängender Leistungen umgangen werden. 3.2 Bestimmungen im Zusammenhang mit der Förderung von Maßnahmen durch Bundesoder Landeszuwendungen bleiben unberührt. Die anzuwendende Vergabeart ergibt sich aus folgenden Wertgrenzen: 3.3 Öffentliche Ausschreibung Alle Aufträge sind vorbehaltlich der Regelungen unter Punkt 3.4, 3.5 und 3.6 öffentlich auszuschreiben. 3.4 Beschränkte Ausschreibung Die Durchführung einer beschränkten Ausschreibung ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Leistungen bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens - 300.000 im Tiefbau - 150.000 für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) *1-75.000 für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie für Pflanzungen und Straßenausstattung *1-40.000 für Lieferungen und Leistungen nach VOL. Die Zahl der einzuholenden Angebote vergebenden Auftrages. richtet sich nach Art und Umfang des zu 020.060.28 Stand: 04/2013 2

Es sollen im Allgemeinen nur 3-8 geeignete Bewerber aufgefordert werden. Dabei sind auswärtige Bieter angemessen zu berücksichtigen. Gegebenenfalls ist im Interesse einer breiteren Bieterauswahl ein öffentlicher Teilnehmerwettbewerb durchzuführen. Die Bereitschaft zur Abgabe von Angeboten soll vorab geklärt werden. Bei der Auswahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Firmen ist unter den Bewerbern zu wechseln. 3.5 Freihändige Vergabe Die Durchführung einer freihändigen Vergabe ohne weitere Einzelbegründung bei der Vergabe von Bauleistungen und Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von höchstens 30.000,00. Auch bei einer freihändigen Vergabe sind Angebote einzuholen. Von diesem Grundsatz darf nur in schriftlich begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Als Ausnahmefälle gelten insbesondere die in der Anlage 1 genannten Auftragsvergaben; grundsätzlich ist in diesen Fällen eine Preisermittlung notwendig, wenn die voraussichtliche Auftragshöhe 500,00 (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. Falls die Möglichkeit besteht, ist auf der Grundlage einer Kostenaufschlüsselung festzustellen, dass der Preis angemessen und marktgerecht ist. Der freihändigen Vergabe hat in der Regel eine Preisermittlung (Preisvergleich) vorauszugehen, und zwar anhand angeforderter Vergleichsangebote oder - in begründeten Ausnahmefällen - einer formlosen Anfrage bei jeweils mindestens 3 Firmen. Im Falle der formlosen Anfrage ist die Preisermittlung aktenkundig zu machen. Bei Aufträgen ab 10.000,00 ist das unter 3.4 bezüglich der Auswahl der Bewerber Gesagte entsprechend anzuwenden. 3.6 Die Möglichkeit einer beschränkten Ausschreibung oder einer freihändigen Vergabe oberhalb dieser Wertgrenzen bleibt bei entsprechender Begründung im Einzelfall unberührt. 3.7 Erfolgt eine Abrechnung der Lieferung oder Leistung ausschließlich nach gesetzlich festgesetzten Gebühren, Entgelten, Honoraren, kann generell auf Ausschreibungen verzichtet werden. 4. Ausschreibungsunterlagen 4.1 Die Ausschreibungsunterlagen sind nach den Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung aufzustellen. Dabei -und auch später bei Vertragsabschluss- ist darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinen Vertragsbedingungen, Teil B der VOB/VOL und die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/C) sowie die Zusätzlichen Vertragsbedingungen und etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden. 4.2 Bei der Durchführung einer Ausschreibung sind Vordrucke auf der Grundlage des Vergabehandbuches für die Durchführung von kommunalen Bauaufgaben in Nordrhein- Westfalen (K VHB NW) zu benutzen. 020.060.28 Stand: 04/2013 3

5. Behandlung der auf eine Ausschreibung eingehenden Angebote 5.1 Die eingehenden Angebote sind von der Posteingangsstelle auf dem Umschlag mit dem Eingangsstempel zu versehen und der zuständigen Submissionsstelle zuzuleiten. Offen eingehende Angebote, die auf eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung eingesandt werden, sind durch diese Dienststellen zu verschließen und besonders zu kennzeichnen. Öffnet die Posteingangsstelle irrtümlich oder infolge ungenügender Kennzeichnung ein Angebot, dann ist es sofort wieder zu verschließen, ggfs. als Angebot zu kennzeichnen und der zuständigen Vergabestelle zuzuleiten. Auf dem Umschlag ist zu vermerken, dass das Angebot versehentlich geöffnet worden ist. Der Vermerk ist durch den/die Mitarbeiter/in der Posteingangsstelle abzuzeichnen. 5.2 Angebotsöffnungen werden von einem/einer Verhandlungsleiter/in und einem/einer weiteren Bediensteten der Gemeinde, die nicht Mitarbeiter/innen der zuständigen Vergabestelle sein dürfen, vorgenommen. 5.3 Sämtliche Angebote sind nach der Angebotseröffnung gegen nachträgliche unberechtigte Änderungen zu sichern. Der/die Verhandlungsleiter/in leitet die eröffneten und gesicherten Angebote der zuständigen Vergabestelle zu. 5.4 Über die Öffnung der Angebote ist eine Niederschrift zu fertigen. 6. Prüfung und Wertung der Angebote durch die Vergabestellen 6.1 Die Prüfung und Wertung der Angebote ist nach den Bestimmungen der VOB/VOL unverzüglich vorzunehmen. 6.2 Bei Aufträgen im Werte von mehr als 40.000,-- soll -im Fall einer erstmaligen Vergabe an einen unbekannten Bieter oder aus begründetem Anlass einem Bewerber erst dann der Zuschlag erteilt werden, wenn er Unbedenklichkeitsbescheinigungen seines Finanzamtes, des örtlichen Steueramtes, der zuständigen Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft, die nicht älter als 3 Monate sind, sowie Nachweise, dass er gleichartige Arbeiten zur Zufriedenheit anderer Auftraggeber, möglichst des öffentlichen Dienstes, bereits ausgeführt hat, vorgelegt hat. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist darauf hinzuweisen, dass sich die Gemeinde diese Verlangen vorbehält. 6.3 Bei öffentlichen Aufträgen sind die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz-KorruptionsbG) vom 16.12.2004 in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. Nach erfolgter Prüfung und Wertung sind Verdingungsverhandlung einzutragen. die tatsächlichen Endpreise in die 7. Form der Auftrags- bzw. Zuschlagserteilung 020.060.28 Stand: 04/2013 4

7.1 Aufträge sind ausschließlich schriftlich zu erteilen. Ist im Ausnahmefall eine andere Form der Auftragserteilung nicht zu vermeiden, muss die schriftliche Bestätigung umgehend nachgeholt werden. 7.2 Bei Aufträgen, die nicht innerhalb einer für den Unternehmer festliegenden Bindefrist erteilt werden, ist eine schriftliche Annahmeerklärung zu fordern. 8. Auftragsänderung-Nachbestellungen 8.1 Änderungen der Aufträge müssen schriftlich vereinbart werden. Sie dürfen ausschließlich durch die Vergabestelle, die den Hauptauftrag erteilt hat, vorgenommen werden. Sofern für den Hauptauftrag die Zuständigkeit des Fachausschusses des Rates der Gemeinde Kürten gegeben ist, entscheidet dieser auch über die Nachträge, sofern sie 5.000,00 überschreiten. Sind solche Überschreitungen schon bei der Abwicklung der Maßnahme zu erkennen, ist der zuständige Ausschuss sofort zu informieren. 9. Sicherheitsleistungen 9.1 Sicherheitsleistungen werden auf der Grundlage der VOB Teile A + B gefordert, sofern die Auftrags- bzw. Schlussrechnungssumme 250.000,00 übersteigt. Unter dieser Auftragssumme sollen Sicherheitsleistungen in der Regel nicht verlangt werden, sofern keine Bedenken hinsichtlich des Auftragnehmers bestehen. Bei der Vergabe von Leistungen nach der VOL ist auf Sicherheitsleistungen zu verzichten, es sei denn, sie erscheinen ausnahmsweise für die sach- und fristgemäße Durchführung der verlangten Leistungen notwenidg. 10. Inkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt am 01.07.2007 in Kraft. Gleichzeitig treten die Vergabeordnung VOB vom 01.01.1992-neueste Fassung- und die Vergabeordnung VOL vom 01.01.1992 neueste Fassung- außer Kraft. *1 = gemäß Ratsbeschluss vom 24.04.2013 020.060.28 Stand: 04/2013 5

Anlage 1 Zur Vergabe- und Vertragsordnung der Gemeinde Kürten vom 20.06.2007 in der Fassung der 1. Änderung vom 24.04.2013 1. Kleinanschaffungen von Verbrauchs-, Lehr- und Lernmitteln sowie Geschäftsausgaben und Bürobedarf im Bereich der Grundschulen und der Gesamtschule. 2. Reparaturen von Dienstwagen in Vertragswerkstätten (einschl. notwendiger Ersatzteile) 3. Karosseriereparaturen 4. Beschaffung von Büchern, Zeitschriften, Zeitungen 5. Beschaffung von Vordrucken, die nur verlagsgebunden zu beziehen sind 6. Reparaturaufträge im Zusammenhang mit bestehenden Wartungsverträgen 7. Firmengebundene Reparaturarbeiten an in Dienstgebäuden bestehenden Anlagen ohne Wartungsverträge 8. Eilbedürftige Reparaturen zur Aufrechterhaltung des laufenden Dienstbetriebes 9. Reparaturen von bürotechnischen Ausstattungsgegenständen 10. Wiederkehrende Serviceaufträge (z. B. Auffüllen von Sauerstoffflaschen, Eichen von Messgeräten, Reinigung der Dienstbekleidung) 020.060.28 Stand: 04/2013 6